Die Entscheidung auf einen Blick
Blockiert ein verunfalltes Kraftfahrzeug ein Straßenbahngleis, sodass es an dieser Stelle nicht mehr befahren werden kann, liegt darin nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs eine Beschädigung der Schiene — auch dann, wenn die Schiene selbst unversehrt bleibt. Für den Schadensbegriff der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, die kein Verschulden voraussetzt, gilt derselbe Maßstab wie für die Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB; ein Eingriff in die Sachsubstanz ist danach nicht erforderlich. Eine zusätzliche zeitliche Mindestschwelle verlangt der Senat grundsätzlich nicht: Die nötige Intensität ergibt sich bereits daraus, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch entzogen ist. Das Berufungsurteil, mit dem die Klage des Nahverkehrsunternehmens abgewiesen worden war, hat der Senat aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Fall: Vier Unfälle, vier blockierte Gleise
Die Klägerin ist ein kommunales Nahverkehrsunternehmen und betreibt öffentlichen Straßenbahnlinienverkehr. Sie nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch — also denjenigen Versicherer, der für Schäden einzustehen hat, die mit den bei ihm versicherten Fahrzeugen verursacht werden. Nach ihrem Vortrag waren bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeuge an vier Verkehrsunfällen beteiligt und blockierten dabei ihre Straßenbahngleise.
Ersetzt haben wollte die Klägerin die Kosten, die ihr dadurch entstanden sein sollen: Aufwendungen für Schienenersatzverkehr, für Dispatchereinsätze, für die Ermittlung der Fahrzeughalter sowie Kostenpauschalen. Wie hoch diese Positionen im Einzelnen sind und wie lange die Gleise jeweils blockiert waren, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.
Der Instanzenzug verlief gegenläufig. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihren Antrag weiter, die Berufung zurückzuweisen.
Einen Anspruch aus § 7, § 18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG — der Vorschrift, über die der Geschädigte den Haftpflichtversicherer unmittelbar in Anspruch nimmt — hatte das Berufungsgericht verneint. Es hatte angenommen: „Der Tatbestand des § 7 StVG knüpfe an einen Eingriff in die Sachsubstanz an und sei insoweit enger als bei § 823 Abs. 1 BGB, welcher auch andere Eingriffe in das Eigentum umfasse.“ Durch die Blockade seien die Gleise in ihrer Substanz nicht beeinträchtigt worden.
Auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hatte das Berufungsgericht abgelehnt, obwohl es die Gleisanlagen als Eigentum der Klägerin ansah und ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch — die Nutzung als Fahrtstrecke für die eingesetzten Straßenbahnen — durch die blockierenden Unfallfahrzeuge als vorübergehend vollständig aufgehoben bewertete: „Diese Beeinträchtigungen seien jedoch nur vorübergehend und stellten keine erhebliche Beeinträchtigung dar.“ Hinzu komme nach seiner Würdigung, dass die Eigentumsverletzungen nicht gezielt erfolgt seien und sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe: „Diese Gefahren habe die Klägerin beim Betrieb ihres Straßenbahnnetzes einzukalkulieren.“ Andere Verkehrsteilnehmer hätten unfallbedingte Staus und die daraus folgenden Schäden ebenfalls hinzunehmen.
Zwei weitere Wege hatte das Berufungsgericht ebenfalls verschlossen: Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitere bereits an der Subsidiarität dieses Rechts und darüber hinaus an der Rechtswidrigkeit. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 59 Satz 1 BOStrab scheiterten jedenfalls daran, dass die Hindernisse nach dem Vortrag nicht vorsätzlich errichtet worden seien; ob die Vorschrift überhaupt ein Schutzgesetz ist, hatte das Berufungsgericht dahingestellt gelassen.
Die Rechtsfrage: Ist eine unbeschädigte, aber unbefahrbare Schiene ein Sachschaden?
Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass eine Sache beschädigt worden ist. Genau daran entzündete sich der Streit, denn an den Schienen selbst war nichts kaputt. Beschädigt war der Betriebsablauf — die Straßenbahn konnte an der blockierten Stelle nicht fahren.
Zu klären waren damit drei Punkte. Erstens: Ist der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG enger als die Eigentumsverletzung des § 823 Abs. 1 BGB, wie es das Berufungsgericht angenommen hatte, oder decken sich beide? Zweitens: Genügt eine tatsächliche Einwirkung, die die Nutzung aufhebt, ohne die Substanz anzutasten — und braucht es dafür eine Mindestdauer der Störung, eine sogenannte Erheblichkeitsschwelle? Drittens: Fällt ein solcher Schaden in den Schutzzweck der Haftungsnorm, oder verwirklicht sich, wie das Berufungsgericht meinte, das allgemeine Lebensrisiko eines Verkehrsbetriebs, das dieser selbst zu tragen hat?
Die Entscheidung: Der Entzug des Gebrauchs genügt
„Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.“ Mit diesem Satz leitet der Bundesgerichtshof den tragenden Teil ein. Ausgangspunkt ist der Gleichlauf beider Vorschriften: „Der Schadensbegriff des § 7 Abs. 1 StVG entspricht dem des § 823 Abs. 1 BGB.“ Die Annahme der Vorinstanz, § 7 StVG sei enger und verlange einen Eingriff in die Sachsubstanz, trägt danach nicht.
Eine Eigentumsverletzung kann deshalb „nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert“. Diese Öffnung hat eine feste Gegengrenze, und sie ist die eigentliche Weichenstellung des Urteils: „Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.“ Es genügt also nicht, dass ein Betrieb mittelbar gestört wird; die Einwirkung muss die Sache treffen, um die es geht.
Für die zeitliche Dimension trifft der Senat eine klare Aussage. Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung so beeinträchtigt, dass die Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, „bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle“. Der Grund: „Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs“. Die Frage lautet damit nicht, wie lange die Störung gedauert hat, sondern ob der bestimmungsgemäße Gebrauch entzogen oder lediglich erschwert war.
Der Senat ordnet den Fall in eine Reihe eigener Entscheidungen ein: das eingesperrte Schiff, der durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt eingesperrte Kraftwagen, das wegen akuter Brandgefährdung und eines polizeilichen Räumungsgebots über zwei Stunden nicht nutzbare Betriebsgrundstück sowie die durch die Ladung eines verunfallten Lastwagens blockierte Autobahnfahrbahn. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass die Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist; „die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache“.
Davon trennt der Senat die Fälle, in denen die Nutzungsmöglichkeit nur eingeengt oder eine einzelne Verwendungsmodalität ausgeschlossen wird, ohne das Einsatzpotential der Sache zu erschöpfen. Beispiele aus dem Urteil: die Autobahnsperrung wenige Kilometer von einer Rastanlage entfernt, deren unmittelbare Zufahrt unbeeinträchtigt bleibt; die Sperrung des Elbe-Seitenkanals, wenn die Anlagen auch über Land erreichbar sind; der auf dem Verzögerungsstreifen befindliche und teilweise in die rechte Fahrbahn hineinragende Sattelzug. „In diesen Fällen liegt keine Eigentumsverletzung vor.“
Die Blockade einer Schiene ordnet der Senat der ersten Gruppe zu: Führt sie dazu, dass das Gleis an der blockierten Stelle nicht mehr befahren werden kann, ist das in Bezug auf die blockierte Schiene eine Sachbeschädigung und Eigentumsverletzung. Dass Rechtsprechung und Schrifttum dies teilweise anders sehen, führt der Senat ausdrücklich an und tritt dieser Auffassung entgegen. Für vier Verkehrsunfälle hat die Klägerin einen solchen Sachverhalt vorgetragen.
Auch am Zurechnungszusammenhang fehlt es nicht. Der Maßstab dafür ist der Schutzzweck der Norm: „Die Schadensersatzpflicht wird durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird.“ Ersatzfähig sind danach nur Folgen aus dem Gefahrenbereich, zu dessen Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde; daran fehlt es in der Regel, wenn sich das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht: „Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat.“ Geboten ist insoweit eine wertende Betrachtung.
Für die Gleisblockade verneint der Senat diese Ausnahme — und zwar gerade mit Blick auf das Argument der Vorinstanz, solche Vorfälle gehörten zum einkalkulierten Betriebsrisiko: „Allein der Umstand, dass sich derartige Fälle häufiger ereignen, ändert nichts daran, dass sich im Wegfall der Nutzbarkeit der Schiene im konkreten Einzelfall das vom jeweiligen Schädiger gesetzte besondere Risiko und nicht ein allgemeines Risiko verwirklicht, das dem Geschädigten zuzurechnen ist und das er auch sonst hinzunehmen hat.“ Warum solche Schäden vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG generell nicht erfasst sein sollten, hatte die Revisionserwiderung nach den Ausführungen des Senats nicht erläutert.
Den Einwand, es entstehe ein Wertungswiderspruch gegenüber einem Bahnunternehmen, das auf fremder Schiene fährt, oder einem Busunternehmen, dessen Bus im unfallbedingten Stau steht, lässt der Senat nicht gelten. Im Streitfall gehe es „um Ansprüche, die aus der Verletzung des Eigentums an der blockierten Fahrbahn geltend gemacht werden, und nicht um Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums an Fahrzeugen“. Die beiden Vergleichsfälle betreffen also eine andere Frage.
Beweisrechtlich bleibt das Urteil zurückhaltend, und der Prüfungsmaßstab erklärt das. In der Revisionsinstanz werden keine Tatsachen mehr erhoben; geprüft wird das Berufungsurteil auf Rechtsfehler. Der Senat legt deshalb den Vortrag der Klägerin zugrunde — ob sich die vier Unfälle so zugetragen haben und wie lange die Gleise blockiert waren, bleibt Sache der Tatsacheninstanz. Entschieden ist damit nur der haftungsbegründende Teil, also die Frage, ob überhaupt ein geschütztes Rechtsgut verletzt ist. Für den haftungsausfüllenden Teil — die Frage, welche Schadensfolgen aus dieser Verletzung zu ersetzen sind — hält der Senat ausdrücklich fest: „Ob im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands der Zurechnungszusammenhang für jede der geltend gemachten Schadenspositionen gegeben ist, wird das Berufungsgericht, das diesbezüglich keine Feststellungen getroffen hat, zu prüfen haben.“
Das Berufungsurteil wurde deshalb nach § 562 Abs. 1 ZPO aufgehoben und die Sache nach § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Rechtsstreit war mit diesem Urteil also nicht beendet.
Bedeutung für die Praxis
Für Verkehrsbetriebe verschiebt die Entscheidung die Ausgangslage spürbar. Wer Eigentümer der blockierten Strecke ist, kann seine unfallbedingten Kosten dem Grunde nach gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs geltend machen, ohne einen Schaden an der Substanz der Anlage nachweisen zu müssen. Das Argument, eine solche Störung gehöre zum kalkulierten Betriebsrisiko eines Netzbetreibers, trägt nach diesem Urteil nicht.
Die entscheidende Frage lautet nicht mehr, wie lange die Störung angedauert hat, sondern was genau blockiert war. Der Senat unterscheidet zwischen dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs und der bloßen Einengung der Nutzungsmöglichkeit. Ein Gleis, das an der blockierten Stelle nicht befahren werden kann, ist dem Gebrauch entzogen; eine Strecke, die noch befahrbar ist und nur langsamer oder auf Umwegen genutzt werden kann, ist es nach dieser Systematik nicht. Wer Ansprüche geltend macht, sollte diesen Punkt konkret darlegen: Welcher Abschnitt war betroffen, und war er tatsächlich unbefahrbar?
Ebenso wichtig ist die zweite Grenze: Die Einwirkung muss die Sache selbst treffen. Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf ihr Eigentum an der blockierten Schiene, nicht auf die Störung ihres Fahrbetriebs als solche. Für Unternehmen, die fremde Infrastruktur nutzen oder deren Fahrzeuge lediglich im Stau stehen, lässt sich aus dieser Begründung nichts ableiten.
Praktisch verlagert sich der Streit damit auf die einzelnen Schadenspositionen. Über Schienenersatzverkehr, Dispatchereinsätze, Halterermittlung und Kostenpauschalen ist mit diesem Urteil nichts entschieden; ob jede dieser Positionen dem Unfall zuzurechnen ist, muss die Tatsacheninstanz prüfen. Eine Dokumentation, die Sperrzeitraum, betroffenen Abschnitt und die daraus konkret ausgelösten Maßnahmen verbindet, ist deshalb der Punkt, an dem sich der Ersatz künftig entscheidet.
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil beantwortet eine Vorfrage, nicht den Rechtsstreit. Entschieden ist, dass die Blockade der Schiene eine Sachbeschädigung darstellt und der Zurechnungszusammenhang im haftungsbegründenden Tatbestand jedenfalls grundsätzlich gegeben ist. Ob die Klägerin die geltend gemachten Kosten erhält, war damit offen; darüber hatte das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erneut zu befinden.
Die Formulierungen des Senats sind an zwei Stellen bewusst vorsichtig. Die Erheblichkeitsschwelle entfällt „grundsätzlich“, und am Zurechnungszusammenhang fehlt es „jedenfalls grundsätzlich“ nicht. Beides lässt Raum für abweichend gelagerte Einzelfälle; eine ausnahmslose Regel spricht das Urteil an diesen Stellen nicht aus.
Andere Anspruchsgrundlagen hat der Senat ausdrücklich offengelassen: „Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (auch) aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben können.“ Zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 59 Satz 1 BOStrab — dort insbesondere zu der vom Berufungsgericht dahingestellten Frage, ob die Vorschrift ein Schutzgesetz ist — enthält das Urteil damit keine Aussage.
Offen bleiben auch die beiden Vergleichsfälle, die die Revisionserwiderung ins Feld geführt hatte. Der Senat entscheidet sie nicht, sondern grenzt sie ab: „unabhängig davon, wie solche Fälle zu beurteilen wären“, gehe es hier um das Eigentum an der blockierten Fahrbahn. Wie ein Bahnunternehmen auf fremder Schiene oder ein Busunternehmen mit einem im Stau stehenden Bus zu behandeln ist, lässt sich diesem Urteil deshalb nicht entnehmen.
Schließlich beruht das Ergebnis auf dem Vortrag der Klägerin, nicht auf festgestellten Tatsachen. Dass bei der Beklagten versicherte Fahrzeuge an vier Unfällen beteiligt waren und dabei die Gleise blockierten, ist eine Behauptung, die der Senat seiner rechtlichen Prüfung zugrunde legt. Die Beweisaufnahme dazu und die Prüfung jeder einzelnen Schadensposition standen nach dieser Entscheidung noch aus.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2022 – VI ZR 336/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.