Die Entscheidung auf einen Blick
Verletzt ein Beschäftigter bei der Arbeit den Beschäftigten eines anderen Unternehmens und ist er dafür nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII von der Haftung freigestellt, kann diese Freistellung auf seinen Arbeitgeber durchschlagen — und über den Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG auch auf dessen Kfz-Haftpflichtversicherer. Der Bundesgerichtshof knüpft diese Entlastung nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld an eine Bedingung: Dem privilegierten Verrichtungsgehilfen — also dem Fahrer, der für seinen Arbeitgeber tätig wird — muss ein Verschulden nachgewiesen sein. Weil das Berufungsgericht das Verschulden des Fahrers für unerheblich gehalten und deshalb offengelassen hatte, hob der Senat dessen Urteil über 50.000 € Schmerzensgeld auf und verwies die Sache zurück.
Der Fall: Ein Stromschlag an der geöffneten Beifahrertür
Am 10. Mai 1999 transportierten zwei Lkw-Fahrer Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke. Sie waren für verschiedene Arbeitgeber tätig. Die Brücke führt über die Gleise der Deutschen Bahn: „Die elektrischen Oberleitungen für die Züge sind im Luftraum über der Brücke verspannt.“
Der Arbeitsvorgang verlangte ein enges Zusammenspiel von Fahrzeug und Maschine. Damit sich der Asphalt ordnungsgemäß auf der Fahrbahn verteilen ließ, wurde der liefernde Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren. Die Maschine, über eine eigene Lenkeinrichtung gesteuert, schob den Lkw sodann vor sich her, während dieser durch Anheben der Kippmulde frischen Asphalt nachlieferte.
Zum Unfallzeitpunkt ließ sich der spätere Beklagte zu 1 auf diese Weise schieben. Halter des von ihm gefahrenen Lkw war sein Arbeitgeber, der Inhaber einer Spedition; haftpflichtversichert war das Fahrzeug beim späteren Beklagten zu 2. Der Kläger hatte den von ihm geführten Lkw abgestellt und wartete auf die Beendigung des Arbeitsvorgangs, um den angelieferten Asphalt abladen zu können. Als er die geöffnete Beifahrertür des fremden Lkw anfasste, um sich zu erkundigen, wie lange der Entladevorgang noch dauere, „erlitt er auf nicht geklärte Weise einen Stromschlag“. Er wurde dadurch schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an.
Der Kläger nahm den Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Seine Begründung: Der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt; der Arbeitgeber und Halter hafte für ihn aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden nach § 831 BGB, weshalb der Direktanspruch — der Anspruch, den ein Geschädigter unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten kann — auch gegen den Beklagten zu 2 gegeben sei.
Das Landgericht stellte die Ersatzpflicht des Versicherers für die materiellen Schäden aufgrund der Haftung für die Betriebsgefahr fest. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil der Beklagte zu 1 nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII von der Haftung für das Unfallgeschehen freigestellt sei. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandesgericht den Versicherer zur Zahlung von 50.000 € Schmerzensgeld und stellte fest, dass er dem Kläger neben den materiellen auch künftige immaterielle Schäden zu ersetzen habe; das weitergehende Rechtsmittel und die Anschlussberufung des Versicherers wies es zurück.
Zur Begründung hatte das Berufungsgericht ausgeführt, der Schaden sei durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht worden; der Versicherer hafte nach § 3 Nr. 1 PflVG allerdings nur, soweit auch der Arbeitgeber und Halter zur Leistung von Schmerzensgeld verpflichtet sei. „Diesen treffe nach § 831 Abs. 1 BGB ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung seines Verrichtungsgehilfen, des Beklagten zu 1.“ Auf das Verhalten des Fahrers selbst komme es dabei nicht an: „Ob dieser die Verletzung schuldhaft verursacht habe, sei für die Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB unerheblich.“ Eine Ausnahme für den Fall objektiv fehlerfreien Handelns des Verrichtungsgehilfen hielt das Berufungsgericht für nicht bewiesen und wies die Beweislast dafür der Gegenseite zu: „Es sei Sache des Geschäftsherrn und im Anschluß daran auch des nach § 3 PflVG direkt haftenden Versicherers, den Ausschluß der Widerrechtlichkeit zu beweisen.“ Und weiter: „Auch den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Beklagte zu 2 nicht geführt.“
Der Senat ließ die allein vom Versicherer eingelegte Revision — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — in dem Umfang zu, in dem dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden festgestellt worden war. In diesem Umfang begehrte er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Rechtsfrage: Was gilt, wenn ein Schädiger von der Haftung freigestellt ist
Der Fahrer selbst war aus dem Verfahren ausgeschieden. Die gegen ihn gerichtete Klage war wegen der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII abgewiesen worden, und diese Abweisung war rechtskräftig geworden. Die Vorschrift stellt denjenigen frei, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig wird; ihr Grund liegt nach der Rechtsprechung des Senats in „der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung“.
Damit stellt sich die Frage nach der gestörten Gesamtschuld. Haften mehrere Schädiger dem Geschädigten nebeneinander, gleichen sie den Schaden im Innenverhältnis nach § 426 BGB untereinander aus — jeder trägt am Ende den Teil, der auf ihn entfällt. Ist einer von ihnen sozialversicherungsrechtlich privilegiert, fällt dieser Ausgleich aus: Das Gesamtschuldverhältnis ist gestört. Der Senat löst das seit langem dadurch, dass er nicht den privilegierten Erstschädiger heranzieht, sondern die Haftung des verbleibenden Zweitschädigers begrenzt.
Für den Streitfall war deshalb zu klären, ob es für die Haftung des Versicherers darauf ankommt, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft gehandelt hat — eine Frage, die das Berufungsgericht für unerheblich gehalten und aus diesem Grund unbeantwortet gelassen hatte. Hinzu trat eine prozessuale Vorfrage: ob die rechtskräftige Abweisung der Klage gegen den Fahrer überhaupt auf das Verhältnis zum Versicherer durchschlägt.
Die Entscheidung: Das Verschulden des Fahrers durfte nicht offenbleiben
„Das Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.“ Das Berufungsgericht hatte nach Auffassung des Senats außer Acht gelassen, dass unter den Umständen des Streitfalls ein Ausschluss der Haftung des Versicherers nach den §§ 831, 823, 847 BGB in der damals geltenden Fassung „nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld in Betracht kommt“.
Zunächst zur prozessualen Vorfrage: Dass die Klage gegen den Fahrer wegen der Haftungsprivilegierung abgewiesen worden war, ist „nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung“. Der Einwand der Revisionserwiderung, die rechtskräftige Abweisung wirke nach § 425 BGB nur für und gegen den einzelnen Gesamtschuldner, ging fehl: Er übersieht „die Rechtskrafterstreckung nach § 3 Nr. 8 PflVG“. Diese greift nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn Versicherer und Schädiger nicht nacheinander in getrennten Prozessen, sondern als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden.
Inhaltlich rekonstruiert der Senat die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld. Ansprüche des Geschädigten gegen den Zweitschädiger können auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zum Erstschädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung gestört wäre. Diese Beschränkung trägt zwei Erwägungen zugleich Rechnung: dass „die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll“, und dass es andererseits „nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen“. Freigestellt wird der Zweitschädiger deshalb „in Höhe des Verantwortungsteils“, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man dessen Privilegierung hinwegdenkt. Unter Verantwortungsteil versteht der Senat „die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung“.
Auf den Streitfall angewandt führt das zu einem vollständigen Wegfall der Haftung — vorausgesetzt, den Fahrer trifft ein Verschulden. Denn dann hätte er die Verantwortung für die Schadensentstehung im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber ohne die Privilegierung allein zu tragen. Den Arbeitgeber könnte „als Geschäftsherrn nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB die gesamtschuldnerische Haftung nur aus vermutetem Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen“. Darüber hinaus bot der Sachverhalt nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte für eine eigene Verantwortlichkeit des Arbeitgebers zur Schadensverhütung, „etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder eines Organisationsverschuldens“. Bei dieser Sachlage, so der Senat, „wäre im Verhältnis der beiden Gesamtschuldner zueinander der Beklagte zu 1 nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte“ — dann nämlich wäre „ein anderes bestimmt“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Steht auf der einen Seite eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden, so soll „im Innenverhältnis der schuldhaft Handelnde den ganzen Schaden tragen“. Der Senat ergänzt: „Auch kann derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein.“
Ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch des Fahrers gegen seinen Arbeitgeber ändert daran nichts. „Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“ Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche außerhalb des Betriebes stehender Dritter, noch können sie umgekehrt die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gegenüber dem geschädigten Dritten erweitern.
Beweisrechtlich liegt der Schlüssel im Wort nachweislich. Die Entlastung des Zweitschädigers tritt nicht bereits ein, wenn ein Verschulden des privilegierten Erstschädigers möglich erscheint; sie setzt dessen Nachweis voraus. Solange dieser Nachweis aussteht, fehlt die Grundlage dafür, den gesamten Verantwortungsteil dem Fahrer zuzuweisen und den Halter samt seinem Versicherer frei zu stellen. Deshalb hält der Senat fest, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Arbeitgeber und über den Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG den Versicherer gleichwohl für den Personenschaden haften zu lassen, „so daß die Frage eines Verschuldens des Beklagten zu 1 nicht offenbleiben konnte“.
Diese Frage lässt sich in der Revisionsinstanz nicht beantworten, weil dort keine Tatsachen mehr festgestellt werden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache „zur Klärung des Verschuldens des Beklagten zu 1 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen“.
Was das praktisch bedeutet
Für Geschädigte kehrt sich die gewohnte Beweisrichtung um. Wer Schadensersatz verlangt, trägt sonst vor, den Schädiger treffe ein Verschulden. In dieser Konstellation wirkt genau dieser Vortrag gegen ihn: Steht das Verschulden des privilegierten Fahrers fest, verlagert sich der gesamte Verantwortungsteil auf ihn — und der Arbeitgeber als Halter, mit ihm der Kfz-Haftpflichtversicherer, wird vom Ersatz des immateriellen Schadens frei. Bleibt das Verschulden hingegen ungeklärt, fehlt der Freistellung ihre Voraussetzung.
Der zweite Hebel liegt beim Arbeitgeber selbst. Die vollständige Entlastung beruhte hier darauf, dass der Sachverhalt keine eigene Zuständigkeit des Halters für die Schadensverhütung erkennen ließ. Wer eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder ein Organisationsverschulden auf Seiten des Arbeitgebers darlegen kann, hält dort einen eigenen Verantwortungsteil fest — und in dessen Höhe bleibt es bei der Haftung. Solche Umstände gehören deshalb früh und konkret in den Tatsachenvortrag der ersten beiden Instanzen; nachholen lassen sie sich später kaum.
Prozessual bemerkenswert ist die Wirkung der Klageabweisung gegen den Fahrer. Werden Fahrer und Versicherer gemeinsam verklagt und wird die Klage gegen den Fahrer rechtskräftig abgewiesen, wirkt das nach § 3 Nr. 8 PflVG auch im Verhältnis zum Versicherer. Wer beide zugleich in Anspruch nimmt, sollte diese Bindung vor Augen haben, bevor eine Teilabweisung rechtskräftig wird.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil entscheidet den Fall nicht, sondern gibt ihn zurück. Ob den Fahrer ein Verschulden trifft, ist offen; der Hergang des Unfalls war ungeklärt geblieben. Der Senat sagt weder, dass der Versicherer haftet, noch dass er frei wird — er sagt, dass diese Frage vom Verschulden des Fahrers abhängt und deshalb beantwortet werden muss.
Begrenzt ist auch der Streitgegenstand. Die Revision war nur zugelassen, soweit der Versicherer zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und seine Ersatzpflicht für die immateriellen Schäden festgestellt worden war. Die vom Landgericht festgestellte Ersatzpflicht für die materiellen Schäden aufgrund der Betriebsgefahr stand nicht zur Überprüfung; zu ihr verhält sich das Urteil nicht.
Ebenso wenig ist die Haftungsprivilegierung des Fahrers geprüft worden. Sie war Grundlage der rechtskräftigen Klageabweisung in erster Instanz und damit dem Senat entzogen. Ob § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII auf dieses Zusammenwirken zweier Speditionen bei einer Asphaltierung zu Recht angewandt wurde, ist mit dem Urteil nicht gebilligt.
Der aufgestellte Grundsatz betrifft den Unternehmer, der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig ist — hier den Spediteur, dessen Fahrer den Lkw führte. Für den Unternehmer, der dort selbst mitarbeitet, trifft die Entscheidung keine Aussage. Sie versteht sich als Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.
Dass der Verantwortungsteil hier vollständig beim Fahrer läge, beruht auf der Würdigung dieses Sachverhalts: Der Arbeitgeber haftete lediglich aus vermutetem Auswahl- und Überwachungsverschulden, und eigene Versäumnisse waren nicht ersichtlich. Liegen bei einem Arbeitgeber solche Versäumnisse vor, verschiebt sich die Rechnung — die Entscheidung sagt nicht, dass der Zweitschädiger in vergleichbaren Lagen stets vollständig frei würde.
Offen bleiben schließlich die beweisrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 831 BGB: die Verteilung der Beweislast für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit bei objektiv fehlerfreiem Handeln des Verrichtungsgehilfen und der misslungene Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Senat hebt aus einem anderen Grund auf und äußert sich dazu nicht; gebilligt sind diese Erwägungen damit nicht.
Zu beachten ist zuletzt der zeitliche Rahmen. Der Unfall stammt vom 10. Mai 1999, und der Senat prüft die Haftung an den §§ 831, 823, 847 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 3 Nr. 1 und Nr. 8 PflVG sowie zu den §§ 831, 840 und 426 BGB ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.