Die Entscheidung auf einen Blick
Wer gerichtlich feststellen lassen will, dass die Gegenseite auch für erst künftig entstehende Schäden aus einer bereits eingetretenen Verletzung einzustehen hat, braucht dafür ein besonderes Interesse an gerade dieser Feststellung. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Dafür reicht die Möglichkeit aus, dass ein solcher Schaden eintritt. Verneinen lässt sie sich nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit einem Schaden wenigstens zu rechnen; eine hinreichende Wahrscheinlichkeit lässt sich auf dieser Stufe nicht verlangen. Bei Kindern, die den plötzlichen Unfalltod ihrer Mutter miterleben oder von ihm erfahren, liegen traumatische psychische Störungen nach dem Senat von vornherein nahe — das Berufungsgericht hätte den angebotenen Beweisen nachgehen müssen, statt die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Fall: Ein Verkehrsunfall 1994 und zwei Kinder, die ihre Mutter verlieren
Am 25. Mai 1994 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und zu 3) getötet wurde. Sie war als Fahrerin eines PKW nach links in eine bevorrechtigte Straße eingebogen und dort mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen. Beklagte zu 2) war dessen Haftpflichtversicherer.
Der 1985 geborene Kläger zu 2) saß als Beifahrer im Wagen seiner Mutter. Er wurde bei dem Unfall selbst verletzt und erlebte den Tod seiner Mutter mit; zum Unfallzeitpunkt war er neun Jahre alt. Der 1980 geborene Kläger zu 3) — damals 14 Jahre alt — war beim Unfallgeschehen nicht anwesend.
Die Kläger haben ein unfallursächliches, schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) behauptet. Sie verlangten Ersatz des bezifferten materiellen Schadens, Schmerzensgeld aus eigenem und aus ererbtem Recht sowie Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts. Daneben beantragten sie die Feststellung, dass die Beklagten ihnen auch allen künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen haben. Für diesen Feststellungsantrag stellten die Kläger zu 2) und zu 3) auf psychische Störungen ab, insbesondere Depressionen, die sie durch den Unfalltod ihrer Mutter erlitten hätten.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Kläger erklärte das Oberlandesgericht durch Teil- und Grundurteil — eine Entscheidung, die einen Teil des Streits erledigt und für den Rest zunächst nur über den Anspruchsgrund, noch nicht über die Höhe befindet — die Anträge auf bezifferten materiellen Schadensersatz und auf Unterhaltsrenten dem Grunde nach zu 1/5 für gerechtfertigt; im Übrigen wies es die Berufung zurück. Die Haftungsquote von 1/5 bedeutet, dass die Beklagten für ein Fünftel des jeweiligen Schadens einzustehen haben.
Die Kläger verfolgten mit der Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Der Senat nahm die Revision jedoch nur in einem schmalen Ausschnitt an: soweit die Anträge der Kläger zu 2) und zu 3) auf Feststellung der Ersatzpflicht für ihre materiellen Schäden mit der Haftungsquote von 1/5 abgewiesen worden waren. Damit stand vor dem Bundesgerichtshof allein noch diese Frage im Streit.
Diese Feststellungsanträge hatte das Berufungsgericht für unzulässig gehalten. Die Kläger hätten sich dafür allein auf andauernde unfallbedingte Störungen der Psyche berufen; soweit es um die Ersatzpflicht für daraus folgende finanzielle Belastungen wie Arztbehandlungen und Medikamente gehe, fehle das erforderliche Feststellungsbedürfnis — so hatte das Berufungsgericht angenommen. Weder sei hinreichend dargetan, dass psychische Störungen mit Krankheitswert aufgetreten seien, noch sei ersichtlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit solchen Beeinträchtigungen zu rechnen sei. In den zurückliegenden Jahren seien für keinen der Kläger entsprechende Kosten angefallen. Käme es künftig doch zu unfallbedingten psychischen Erkrankungen, stünde die Rechtskraft des Urteils — seine Bindungswirkung für spätere Verfahren — der Geltendmachung solcher Ansprüche nicht entgegen.
Die Rechtsfrage
Wer einen Schaden erst in der Zukunft erwartet, kann ihn heute noch nicht beziffern und deshalb auch noch nicht auf Zahlung klagen. Das Gesetz stellt dafür die Feststellungsklage bereit: Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann ein Kläger feststellen lassen, dass ein Rechtsverhältnis besteht — hier: dass die Gegenseite für bestimmte künftige Schäden einzustehen hat. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse gerade an dieser alsbaldigen Feststellung, das sogenannte Feststellungsinteresse.
Dieses Interesse gehört zur Zulässigkeit der Klage, also zu der Frage, ob das Gericht überhaupt in der Sache entscheiden darf. Davon zu unterscheiden ist die Begründetheit — die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch inhaltlich besteht. Fehlt das Feststellungsinteresse, wird die Klage abgewiesen, ohne dass es auf die Sache ankommt; über die Beweisangebote der Kläger wird dann nicht mehr befunden.
Zu klären war deshalb erstens, welcher Grad an Erwartbarkeit auf dieser Zulässigkeitsstufe zu verlangen ist, wenn der befürchtete Schaden aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts folgen soll: genügt die bloße Möglichkeit eines künftigen Schadens, oder ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu fordern? Zweitens ging es um die Darlegungslast — die Aufgabe einer Partei, die tatsächlichen Umstände so konkret vorzutragen, dass das Gericht darüber Beweis erheben kann: Wie viel hatten zwei Kinder vorzutragen, um ihr Feststellungsinteresse an der Ersatzpflicht für die finanziellen Folgen befürchteter psychischer Erkrankungen zu belegen?
Die Entscheidung: Möglichkeit genügt, Wahrscheinlichkeit ist auf dieser Stufe nicht zu fordern
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil im angenommenen Umfang auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück. Sein Befund: „Die Beurteilung des Berufungsgerichts zu den Feststellungsanträgen der Kläger zu 2) und zu 3) hält den Angriffen der Revision nicht stand." Die Überlegungen im Berufungsurteil beruhten teilweise auf nicht verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen Feststellungen und trügen die Verneinung des Feststellungsinteresses nicht.
Im Ausgangspunkt gebilligt
Beanstandungsfrei war die Auslegung der Anträge: Es ging den Klägern zu 2) und zu 3) um die Ersatzpflicht für Schäden aus psychischen Störungen mit Krankheitswert, insbesondere Depressionen. Gemeint waren damit künftige materielle Beeinträchtigungen, die aus einer unfallbedingten Gesundheitsbeschädigung im Hinblick auf das traumatische Erlebnis des Todes ihrer Mutter resultieren könnten.
Ebenfalls im Ausgangspunkt richtig war, wann ein solches Feststellungsinteresse überhaupt zu bejahen ist. Bei einem Schadensersatzanspruch, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, „ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung nach § 14 StVG i.V.m. § 852 BGB entgegengewirkt werden soll". Die Verjährung ist der Zeitablauf, nach dem sich ein Schuldner der Leistung verweigern darf; die Feststellungsklage hält den Anspruch insoweit offen. Der Anspruch selbst war hier allein auf § 7 Abs. 1 StVG gestützt — die Haftung des Fahrzeughalters, die kein Verschulden voraussetzt.
Der tragende Punkt: der Maßstab der Möglichkeit
Geht es um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der Kläger bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse zusätzlich die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus. Für deren Verneinung gilt nach der wörtlichen Formel des Senats ein enger Maßstab: „diese ist zu verneinen, wenn aus der Sicht der Kläger bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen". Maßgeblich ist damit die Perspektive des Klägers, und verlangt ist lediglich, mit einem Schaden überhaupt zu rechnen.
Damit war der Ansatz des Berufungsgerichts verfehlt: „entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann im Rahmen der Zulässigkeit nicht darüber hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit gefordert werden". Wer diese höhere Hürde bereits auf der Zulässigkeitsstufe aufrichtet, wendet den falschen Maßstab an.
Was auf der Stufe der Begründetheit zu prüfen ist
Für die inhaltliche Prüfung benennt der Senat die Voraussetzungen: „Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen", „also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann".
Ob darüber hinaus in der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Senat offengelassen: Die Frage „bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung". Er lässt allerdings eine Neigung erkennen: „An der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründungselements hat der Senat Zweifel jedenfalls für den Fall", dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist — also eines Rechtsguts wie der Gesundheit, das gegenüber jedermann geschützt ist.
Der Verfahrensfehler: übergangene Beweisangebote
Auf der Grundlage dieser Maßstäbe durfte das Berufungsgericht die Feststellungsanträge nicht ohne weitere Sachaufklärung vollständig abweisen und erst recht nicht mangels Feststellungsinteresses als unzulässig behandeln. Die Revision rügte zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit entscheidungserheblichem Sachvortrag und mit Beweisangeboten auseinandergesetzt hatte.
Zum Kläger zu 2) war in der Berufungsbegründung vorgetragen worden, er habe miterleben müssen, wie seine Mutter verstarb, und noch vergeblich versucht, ihr zu helfen, sie aus dem Auto zu ziehen und mit ihr zu sprechen; nach dem Unfall seien psychisch bedingte Lähmungserscheinungen aufgetreten, er habe das Unfallereignis nach wie vor nicht verarbeitet und leide unter Alpträumen. Zum Kläger zu 3) war behauptet worden, der Tod seiner Mutter habe bei ihm schwere depressive Verstimmungen ausgelöst, er leide heute noch darunter, habe sich nach dem Unfallereignis mehr und mehr verschlossen und sich noch nicht von dem unfallbedingten Trauma erholt. Für beides war Beweis angetreten, unter anderem durch das sachverständige Zeugnis einer Psychologin und eines Arztes.
Damit hatten die Kläger nicht nur schlüssig eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vorgetragen, sondern auch ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt, weshalb sie aus ihrer Sicht den Eintritt künftiger Schäden für möglich erachteten. Dass solche Störungen überhaupt eine Rechtsgutsverletzung sein können, stand für den Senat außer Frage: „Daß durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert, die sich etwa in Depressionen niederschlagen, eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit darstellen können, ist nicht zu bezweifeln".
Für das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen und die Möglichkeit daraus künftig folgender, im Rahmen der Quote von 1/5 ersatzfähiger Schäden waren nach dem Senat „keine weitergehenden Darlegungen erforderlich". Der Grund liegt in der Lebenserfahrung: Bei Kindern, die im Alter von neun beziehungsweise 14 Jahren mit dem plötzlichen Unfalltod ihrer Mutter konfrontiert werden oder ihn sogar unmittelbar miterlebt haben, liegen traumatische psychische Störungen mit Krankheitswert und mit negativen Folgen für die spätere körperliche und seelische Entwicklung von vornherein nahe. „dies gibt besonderen Anlaß, die Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungslast in angemessenen Grenzen zu halten" — vor allem dort, wo es im Hinblick auf das Feststellungsinteresse nur um die Möglichkeit künftiger Schäden geht.
Auch das Argument der ausgebliebenen Kosten trug nicht: „Das Berufungsgericht durfte dabei nicht entscheidend darauf abstellen, daß in den zurückliegenden Jahren - auch ausweislich der Bezifferung des bisher geforderten materiellen Schadensersatzes - für keinen der Kläger entsprechende Kosten angefallen seien." Statt die Anträge abzuweisen, hätte das Berufungsgericht „auf der Grundlage des dargestellten Sachvortrags den Beweisangeboten nachgehen müssen".
Was das praktisch bedeutet
Für Geschädigte, die nach einem Unfall Spätfolgen befürchten, senkt die Entscheidung die Schwelle zum Gericht — allerdings gezielt an einer Stelle. Wer feststellen lassen will, dass die Gegenseite für künftige Schäden aus einer bereits eingetretenen Verletzung einzustehen hat, hat nicht zu belegen, dass der Schaden wahrscheinlich eintritt. Es genügt, dass er möglich ist; verneint werden darf das nur, wenn aus der eigenen Sicht bei verständiger Würdigung schon kein Anlass besteht, mit einem Schaden überhaupt zu rechnen.
Praktisch bedeutsam ist der Zusammenhang mit der Verjährung. Die Feststellungsklage dient gerade dazu, Ansprüche offenzuhalten, die sich heute noch nicht beziffern lassen — etwa Behandlungskosten für eine Erkrankung, die sich erst später zeigt. Wird die Klage schon an der Zulässigkeit gestoppt, entfällt diese Sicherung; deshalb wiegt ein zu strenger Maßstab an dieser Stelle schwer.
Für die Darlegung folgt daraus ein realistischeres Maß. Wo die Lebenserfahrung ohnehin für den befürchteten Verlauf spricht — hier: Kinder, die den plötzlichen Unfalltod eines Elternteils miterleben oder von ihm erfahren —, sind die Anforderungen an den Vortrag in angemessenen Grenzen zu halten. Dass in den Jahren nach dem Unfall noch keine Kosten angefallen sind, spricht für sich genommen nicht gegen die Möglichkeit künftiger Schäden.
Ebenso wichtig ist die verfahrensrechtliche Seite: Werden konkrete Beschwerden geschildert und Ärzte oder Sachverständige als Beweismittel benannt, hat das Gericht diesen Angeboten nachzugehen, bevor es die Anträge abweist. Die Abweisung als unzulässig darf nicht an die Stelle einer Beweisaufnahme treten.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Rechtsstreit ist damit nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nur insoweit aufgehoben, als die Anträge der Kläger zu 2) und zu 3) auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden mit der Haftungsquote von 1/5 abgewiesen worden waren, und die Sache in diesem Umfang zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Ob den Klägern etwas zusteht, hat nun wieder das Berufungsgericht zu beurteilen.
Der Senat hat auch nicht festgestellt, dass bei den Klägern psychische Störungen mit Krankheitswert vorliegen. Entschieden ist, dass ihr Vortrag schlüssig und ausreichend unter Beweis gestellt war und deshalb eine Beweisaufnahme erforderte. Wie diese ausgeht, bleibt offen.
Ausdrücklich offengelassen ist die Frage, ob im Rahmen der Begründetheit über die haftungsrechtlichen Voraussetzungen hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist. Der Senat äußert dazu Zweifel für den Fall eines befürchteten Folgeschadens aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts, entscheidet die Frage aber nicht. Die Klarstellung dieses Urteils betrifft damit die Zulässigkeitsstufe.
Eng ist auch der Gegenstand. Zur Prüfung stand allein die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3). Die übrigen Begehren — bezifferter materieller Schadensersatz, Schmerzensgeld aus eigenem und aus ererbtem Recht, die Unterhaltsrenten sowie die Feststellung hinsichtlich immaterieller Schäden — waren von der Annahme der Revision nicht erfasst. Ebenso wenig war über die Haftungsquote von 1/5 zu befinden; sie bildete den Rahmen, innerhalb dessen künftige Schäden ersatzfähig sein können.
Die Anspruchsgrundlage war hier die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, die kein Verschulden voraussetzt. Aussagen zu anderen Haftungsgrundlagen enthält die Entscheidung nicht; auch der Maßstab für die Darlegungslast ist auf die besondere Lage betroffener Kinder bezogen, deren Elternteil bei einem Unfall ums Leben kommt.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.