Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Mietwagenkosten nach dem Unfall: Sonderausstattung und Zweitfahrer im Normaltarif

Wer sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, darf grundsätzlich ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten. Ersatzfähig ist aber nur der Aufwand, den ein wirtschaftlich denkender Geschädigter für erforderlich halten durfte — und was das im Einzelfall bedeutet, schätzt der Tatrichter. Der Bundesgerichtshof zog in diesem Verfahren die Grenzen der revisionsrechtlichen Kontrolle nach.

Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Die Schätzung des Berufungsgerichts auf den Normaltarif der Fahrzeugklasse 8 hielt stand — ohne Zuschlag für Sonderausstattung und ohne Zusatzkosten für einen Zweitfahrer.

Die Entscheidung auf einen Blick

Nach einem Unfall darf der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten. Ersetzt wird jedoch nur der Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage zum Ausgleich des Nutzungsverlusts für erforderlich halten durfte; auszugleichen sind dabei nur solche Vorteile, die für den Fahrzeuggebrauch wesentlich sind.

Der Bundesgerichtshof beanstandete es nicht, dass ein Berufungsgericht diesen Aufwand auf den Normaltarif der Fahrzeugklasse 8 nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel schätzte und von einem Zuschlag für die Sonderausstattung absah. Tragend war, dass die klagende Autovermieterin das Mietfahrzeug in ihrer eigenen Rechnung selbst in diese Klasse eingeordnet hatte. Zusatzkosten für einen Zweitfahrer blieben außer Betracht, weil sie weder im Mietvertrag vereinbart noch abgerechnet worden waren.

Der Fall: Ein gleichwertiger Mietwagen und der Streit um den Aufschlag

Am 15. Februar 2005 wurde bei einem Verkehrsunfall der Pkw einer Geschädigten beschädigt — ein Mercedes Benz CLK 240 Avantgarde. Dass der beklagte Haftpflichtversicherer dem Grunde nach in voller Höhe haftet, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Gestritten wurde allein über die Höhe der Mietwagenkosten.

Vom 21. Februar bis zum 9. März 2005 mietete die Geschädigte bei einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermieterin einen Pkw Mercedes Benz E 320. Die Vermieterin stellte dafür 2.720 € netto in Rechnung; der Versicherer zahlte vorgerichtlich 1.084,48 €. Über den Restbetrag kam es zum Prozess: Die Vermieterin klagte weitere 1.558,87 € ein, und zwar aus übergegangenem Recht der Geschädigten — der Ersatzanspruch war also nicht mehr bei der Geschädigten selbst, sondern beim Vermietunternehmen.

Zwei Punkte trug die Klage. Erstens sollte die besondere Ausstattung des Mietwagens einen angemessenen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen — gemeint ist der übliche Mietpreis außerhalb unfallbedingter Sondertarife, hier ermittelt aus dem gewichteten Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003, einer Erhebung marktüblicher Mietwagenpreise nach Fahrzeugklassen und Postleitzahlengebieten. Zweitens sollten Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu berücksichtigen sein.

Der Instanzenzug verlief für die Vermieterin abwärts. Das Amtsgericht sprach ihr unter Klageabweisung im Übrigen weitere 950,39 € zu. Das Landgericht wies ihre Berufung zurück; auf die Anschlussberufung des Versicherers änderte es das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte den Versicherer unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 803,84 €. Zugleich ließ es die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte die Vermieterin ihr Begehren weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden war.

Das Berufungsgericht hatte seine Schätzung so begründet: Der Geschädigte sei zwar berechtigt, einen gleichwertigen Wagen anzumieten; erstattungsfähig seien aber nur die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für erforderlich habe halten dürfen. In Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO setzte es den Normaltarif der Fahrzeugklasse 8 an. Eine im Einzelfall vorhandene Sonderausstattung könne unberücksichtigt bleiben, „soweit das geschädigte Fahrzeug nicht aufgrund der Sonderausstattung einer anderen Fahrzeugklasse zuzuordnen sei" — was hier nicht der Fall sei. Ausschlaggebend war für die Kammer, dass die Vermieterin das angemietete Fahrzeug in ihrer Rechnung vom 10. März 2005 ausdrücklich der Fahrzeugklasse 8 zugeordnet hatte. Zum Zweitfahrer stellte das Berufungsgericht darauf ab, dass solche Kosten im Mietvertrag vom 21. Februar 2005 nicht vereinbart und in der Rechnung nicht aufgeführt waren; außerdem sei eine tatsächliche Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vorgetragen worden.

Die Rechtsfrage

Wer Schadensersatz wegen einer beschädigten Sache verlangt, kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wie hoch dieser Betrag ist, lässt sich bei Mietwagenkosten selten auf den Cent genau belegen; deshalb schätzt das Gericht ihn nach § 287 ZPO — einer Vorschrift, die den Tatrichter bei der Schadenshöhe von den strengen Beweisanforderungen freistellt.

Zu klären war dreierlei. Erstens: Wie weit reicht die Kontrolle des Revisionsgerichts über eine solche Schätzung? Zweitens: Zwingt eine Sonderausstattung des beschädigten und des angemieteten Fahrzeugs dazu, den nach Fahrzeugklassen gestaffelten Normaltarif durch einen Zuschlag zu erhöhen? Und drittens: Unter welchen Voraussetzungen sind Zusatzkosten für einen weiteren Fahrer in die Schätzung des Normaltarifs einzustellen?

Die Entscheidung: Zulässig, aber ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof hielt die Revision für zulässig und insbesondere uneingeschränkt statthaft. Das Berufungsgericht hatte sie im Tenor unbeschränkt zugelassen; eine Beschränkung ließ sich den Entscheidungsgründen nach Auffassung des Senats nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen. In der Sache blieb das Rechtsmittel jedoch erfolglos: „Die tatrichterliche Schätzung der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden."

Der Maßstab: gleichwertiges Fahrzeug, begrenzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot

Ausgangspunkt ist § 249 Abs. 1 BGB: Der Ersatzpflichtige hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Statt der Herstellung kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Wer sein Fahrzeug infolge des Unfalls nicht nutzen kann, darf danach „grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen".

Diese Befugnis steht unter einem Vorbehalt, den der Senat ebenfalls in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankert sieht — dem Wirtschaftlichkeitsgebot: „Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen." Für Mietwagenkosten übersetzt sich das in die tragende Formel: Ersetzt verlangen kann er nur die Kosten, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte". Und für den Zuschnitt des Ersatzfahrzeugs gilt die zweite Leitplanke: „Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind."

Die Kontrolldichte: was das Revisionsgericht überhaupt prüft

Für den Ausgang war entscheidend, wie eng der Prüfungsrahmen des Bundesgerichtshofs gezogen ist. „Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters." Überprüfbar ist sie nur daraufhin, „ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat".

Damit stand nicht zur Debatte, ob der Bundesgerichtshof selbst einen höheren Betrag für angemessen gehalten hätte. Geprüft wurde allein, ob die Schätzung des Landgerichts an einem dieser drei Fehler leidet — und solche Rechtsfehler sah der Senat hier nicht.

Die Schätzgrundlage: der Schwacke-Automietpreisspiegel

Dass das Berufungsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für 2003 zugrunde legte, hatte die Revision nicht angegriffen. Der Senat merkte dazu an, dies lasse Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats", dass der Tatrichter den Normaltarif in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich auf dieser Grundlage im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann. Auch die Einordnung des beschädigten wie des angemieteten Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse 8 blieb von der Revision unangegriffen.

Die Sonderausstattung: an der eigenen Einordnung festgehalten

Der Kern des Streits lag beim Zuschlag. Hier stützte sich der Senat auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die er gebunden war: „Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts" hatte die Klägerin das vermietete Fahrzeug in ihrer Rechnung vom 10. März 2005 ausdrücklich der Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels zugeordnet. Hinzu kam ein zweiter Befund aus den Urkunden: „Hinweise auf besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale finden sich weder in der Rechnung noch im Mietvertrag vom 21. Februar 2005."

Bei dieser Sachlage war es nach Auffassung des Senats revisionsrechtlich unbedenklich, dass das Berufungsgericht „die Klägerin im Ergebnis an ihrer eigenen Einordnung festgehalten und die Sonderausstattung mit dem Betrag als abgegolten angesehen hat", der dem Normaltarif der Fahrzeugklasse 8 entspricht. Der Senat formulierte dazu die Kontrollgrenze ausdrücklich: „Das Berufungsgericht hat insofern die Grenzen tatrichterlicher Würdigung nicht überschritten." Die Argumentation verläuft damit über die Beweislage und die Selbstbindung der Vermieterin an ihre eigene Abrechnung, nicht über einen allgemeinen Satz, wonach Sonderausstattung im Normaltarif untergeht.

Der Zweitfahrer: weder vereinbart noch abgerechnet

Auch der zweite Angriff der Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat hielt fest: „Zusätzliche Kosten für einen weiteren Fahrer sind weder im Mietvertrag vereinbart noch in Rechnung gestellt worden." Maßgeblich war der Inhalt der Urkunden — „Der Mietvertrag, in dem der Fahrer namentlich genannt ist, sieht die Nutzung durch einen Zweitfahrer nicht vor."

Hier wirkte sich die Darlegungslast der Klägerin aus: Konkreten Sachvortrag aus den Tatsacheninstanzen, wonach die Mietvertragsparteien abweichend von der Vertragsurkunde eine Nutzung durch einen weiteren Fahrer vereinbart hätten, zeigte die Revision nach den Ausführungen des Senats nicht auf. Eines gerichtlichen Hinweises darauf, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Vereinbarung anhand des schriftlichen Mietvertrags und unter Berücksichtigung der Rechnung bestimmen werde, bedurfte es nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt das Gewicht auf die Tatsacheninstanz. Wer über Mietwagenkosten streitet, entscheidet den Fall vor dem Amts- oder Landgericht — die Höhe der ersatzfähigen Kosten wird dort geschätzt, und in der Revision wird diese Schätzung nur noch auf die drei genannten Rechtsfehler durchgesehen. Argumente zur angemessenen Höhe gehören deshalb frühzeitig und vollständig in das erstinstanzliche Verfahren.

Für die Abrechnung von Vermietunternehmen ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz: Rechnung und Mietvertrag wirken im Prozess gegen die eigene Position, wenn sie das Fahrzeug einer bestimmten Fahrzeugklasse zuordnen und werterhöhende Ausstattungsmerkmale unerwähnt lassen. Wer einen Aufschlag für Sonderausstattung beansprucht, steht vor der Frage, warum sich davon in den eigenen Unterlagen nichts findet.

Für Nebenleistungen wie einen Zweitfahrer gilt dasselbe in verschärfter Form. Positionen, die weder im Mietvertrag vereinbart noch in der Rechnung ausgewiesen sind, lassen sich im Nachhinein schwer in die Schätzung des Normaltarifs einbringen — auch dann, wenn sie im Ergebnis vielleicht angefallen wären. Nach der Darstellung des Senats war hier zudem eine tatsächliche Nutzung durch einen weiteren Fahrer nicht vorgetragen.

Für die Regulierungspraxis der Versicherer bestätigt das Urteil den Schwacke-Automietpreisspiegel als eine zulässige Schätzgrundlage im maßgebenden Postleitzahlengebiet. Es begründet allerdings keine Pflicht des Gerichts, gerade diese Liste heranzuziehen — der Senat spricht davon, dass der Tatrichter sie zugrunde legen kann.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist ein Einzelfall über einen Restbetrag von Mietwagenkosten aus dem Jahr 2005, in dem die Haftung dem Grunde nach unstreitig war. Zur Haftungsverteilung, zur Mietdauer oder zur Frage, ob die Anmietung überhaupt geboten war, verhält sich das Urteil nicht.

Die Aussage zur Sonderausstattung ist enger, als sie auf den ersten Blick wirkt. Tragend war die Beweislage: die eigene Einordnung der Vermieterin in ihrer Rechnung und das Fehlen von Hinweisen auf werterhöhende Ausstattungsmerkmale in Rechnung und Mietvertrag. Der Senat billigte eine tatrichterliche Würdigung innerhalb ihrer Grenzen; ein Satz des Inhalts, dass Sonderausstattung generell im Normaltarif der Fahrzeugklasse aufgeht, findet sich in den Gründen nicht. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Unterlagen besondere Ausstattungsmerkmale ausweisen, bleibt offen.

Auch beim Zweitfahrer beruht das Ergebnis auf den konkreten Urkunden und dem Vortrag der Klägerin, nicht auf einer allgemeinen Aussage über die Ersatzfähigkeit solcher Nebenkosten. Ob und unter welchen Voraussetzungen Zusatzkosten für einen weiteren Fahrer in den erforderlichen Aufwand einzurechnen sind, wenn sie vereinbart und abgerechnet wurden, war hier nicht zu entscheiden.

Zur Schätzgrundlage ist die Entscheidung zurückhaltend: Der Senat prüfte den Schwacke-Automietpreisspiegel nur daraufhin, ob seine Heranziehung Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen lässt — angegriffen hatte die Revision ihn nicht. Eine Festlegung darauf, welche Erhebung im Streit zwischen konkurrierenden Preislisten vorzuziehen ist, enthalten die Gründe nicht; ebenso wenig eine Aussage zu anderen Zuschlägen als dem hier verlangten wegen Sonderausstattung.

Schließlich ist die Bindung an die Vorinstanz zu beachten: Der Senat legte die Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde, weil die Revision sie nicht angegriffen hatte. Ein anders geführtes Revisionsverfahren mit Angriffen gegen diese Feststellungen hätte einen anderen Prüfungsstoff gehabt.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2012 – VI ZR 40/10 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Als einschlägige Vorschriften weist der amtliche Datensatz § 249 BGB, § 254 Abs. 2 BGB und § 287 ZPO aus.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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