Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Prämie trotz Krankschreibung gezahlt: Wann der Arbeitgeber sie vom Schädiger ersetzt bekommt

Ein Mitarbeiter fiel nach einem Verkehrsunfall 63 Tage aus, seine Jahresprämie erhielt er dennoch ungekürzt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der rechnerisch auf die Ausfallzeit entfallende Anteil ein ersatzfähiger Schaden ist — vorausgesetzt, der Arbeitgeber ist Inhaber des Anspruchs geworden.

Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 22.11.2016 – VI ZR 40/16

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Arbeitgeber zahlte seinem verletzten Mitarbeiter die Jahresprämie in voller Höhe, obwohl dieser nach einem Verkehrsunfall 63 Tage ausfiel. Der Bundesgerichtshof hat den rechnerisch auf diese Ausfallzeit entfallenden Anteil als Verdienstausfallschaden des Arbeitnehmers eingeordnet — auch dann, wenn die zugrundeliegende Betriebsvereinbarung die Prämie unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Weil der Mitarbeiter seine Ansprüche abgetreten hatte, konnte der Arbeitgeber den Betrag vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verlangen. Einen unmittelbar in seiner eigenen Person entstandenen Anspruch hat der Arbeitgeber dagegen nicht.

Der Fall: 63 Ausfalltage und eine Jahresprämie von 3.041 Euro

Im August 2013 wurde ein Beschäftigter der späteren Klägerin bei einem Verkehrsunfall verletzt. Verursacht hatte den Unfall der Beklagte zu 1 mit seinem Kraftfahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Dass beide für die Unfallfolgen zu 100 Prozent einzustehen haben, stand zwischen den Beteiligten nicht im Streit — gestritten wurde allein über den Umfang des ersatzfähigen Schadens.

Unfallbedingt war der Verletzte im Jahr 2013 über einen Zeitraum von 63 Tagen arbeitsunfähig. Im April 2014 zahlte ihm sein Arbeitgeber gleichwohl eine Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2013 in Höhe von 2.541 Euro sowie einen Sonderbonus von 500 Euro — ungekürzt. Grundlage war eine freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ergebnisbeteiligung, die den Anspruch an das Bestehen eines aktiven Vollzeit-Arbeitsverhältnisses im gesamten Geschäftsjahr 2013 knüpfte und ihn entfallen ließ, wenn das Arbeitsverhältnis am Jahresende durch verhaltensbedingte Kündigung beendet worden war.

Bereits im Dezember 2013 hatte der Verletzte seine Ansprüche gegen den Schädiger abgetreten, und zwar „wegen und in Höhe der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Verpflichtung bereits geleisteten oder zukünftig noch zu leistenden Zahlungen“ des Arbeitgebers. Abtretung bedeutet: Der Anspruch wechselt durch Vertrag den Inhaber, ohne sich inhaltlich zu ändern.

Auf dieser Grundlage verlangte der Arbeitgeber von den Beklagten den rechnerisch auf die Zeit der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teil von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus — 707,46 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht wies die Klage insoweit ab, das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung zurück und ließ die Revision zu.

Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, es fehle bei diesen Zahlungen — anders als etwa beim Weihnachtsgeld — der Bezug zur tatsächlichen Arbeitsleistung des einzelnen Mitarbeiters; es handle sich um „Prämien mit ausschließlichem Treuecharakter ohne auch nur teilweise Vergütungsfunktion“. Damit seien sie kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 EFZG, ein gesetzlicher Forderungsübergang scheide aus. Auch die hilfsweise geltend gemachte Abtretung gehe ins Leere, weil der Verletzte selbst keinen Schaden erlitten habe und deshalb nichts habe abtreten können. Ein eigener Anspruch des Arbeitgebers scheitere daran, dass dessen Vermögen von § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt sei.

Die Rechtsfrage

Der Fall führt auf eine Ausgangsfrage zurück, die zunächst paradox wirkt: Kann jemand einen Schaden erleiden, obwohl er wirtschaftlich nichts verloren hat? Dem Verletzten stand die Prämie nach der Betriebsvereinbarung in voller Höhe zu — sein Konto wies nach dem Unfall denselben Betrag aus wie ohne ihn.

Daraus ergaben sich für die Revision drei Prüfungspunkte. Erstens: Hat der Arbeitgeber einen unmittelbar eigenen Ersatzanspruch, weil die Verletzung seines Mitarbeiters seinen Betrieb trifft? Zweitens: Ist dem verletzten Arbeitnehmer trotz ungekürzter Auszahlung ein ersatzfähiger Schaden entstanden, den er abtreten konnte? Und drittens: Kommt es für die Berechtigung des Arbeitgebers darauf an, ob die Prämie unter den gesetzlichen Forderungsübergang des § 6 Abs. 1 EFZG fällt — jene Vorschrift, die den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auf den entgeltfortzahlenden Arbeitgeber übergehen lässt?

Die Entscheidung: normativer Schaden statt rechnerischer Differenz

Der VI. Zivilsenat prüfte das Berufungsurteil und kam zu einem geteilten Befund: „Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.“ In einem Punkt bestätigte er die Vorinstanz, im entscheidenden hob er ihr Urteil auf.

Bestätigt: kein eigener Anspruch des Arbeitgebers

Zutreffend sei die Annahme des Berufungsgerichts, dem Arbeitgeber stehe kein originär eigener Schadensersatzanspruch zu. Es fehle an der Verletzung eines ihm zustehenden Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB — diese Vorschrift schützt bestimmte Rechtsgüter wie Leben, Körper und Eigentum, das Vermögen als solches jedoch nicht. Auch der Auffangtatbestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs greift nicht: „Insbesondere liegt bei einem Unfall eines Arbeitnehmers im Straßenverkehr kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers vor.“ Betriebsbezogen wäre ein Eingriff nur, wenn er sich gerade gegen den Betrieb als solchen richtet; der Verkehrsunfall trifft den Mitarbeiter als Person. Der Senat führt damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 fort.

Die Differenzhypothese führt hier nicht weiter

Ob ein Schaden vorliegt, wird im Ausgangspunkt durch einen Vermögensvergleich ermittelt. Diese sogenannte Differenzhypothese formuliert der Senat so: Die Frage sei „grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen“. Ist die tatsächliche Lage ungünstiger, ist die Differenz zu ersetzen.

Diesen Vergleich stellte der Senat selbst an — und zwar auf Grundlage einer eigenen Auslegung der Betriebsvereinbarung, „die der Senat im Revisionsverfahren als revisibles Recht ohne Bindung an das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis selbständig auszulegen hat“. Prozessual ist das bedeutsam: Anders als bei Tatsachenfeststellungen war das Revisionsgericht an die Lesart der Vorinstanz nicht gebunden. Das Ergebnis bestätigte insoweit das Berufungsgericht: Der Prämienanspruch wurde durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit weder im Bestand noch in der Höhe beeinträchtigt. Eine rechnerische Differenz gibt es also nicht.

Der tragende Schritt: normative Korrektur der Differenzrechnung

Genau hier setzt die Entscheidung an. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, „dass die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst“. Eine solche Korrektur kommt unter anderem in Betracht, „wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird“.

Beim gesetzlichen Fall der Entgeltfortzahlung liegt das nach dem Senat auf der Hand, denn ohne die Annahme eines Schadens „ginge der Anspruchsübergang stets ins Leere“ — die gesetzlich angeordnete Überleitung hätte dann keinen Gegenstand. Entscheidend ist die anschließende Klarstellung: Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist darauf nicht beschränkt. Er erfasst etwa auch Zahlungen, die der Arbeitgeber über das gesetzlich verlangte Maß hinaus erbringt, weil auch sie nicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten.

Auf den Streitfall übertragen: „Denn diese Prämien dienten jedenfalls auch der Vergütung der Arbeitsleistung des Verletzten im Jahr 2013, die dieser aufgrund seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit zum Teil nicht zu erbringen vermochte.“ Und die Pflicht des Arbeitgebers, trotz der Fehlzeit voll zu zahlen, „diente nicht dem Zweck, den Schädiger zu entlasten“. Der Vorteil sollte beim Verletzten ankommen, nicht beim Unfallverursacher.

Auf die arbeitsrechtliche Einordnung der Prämie kommt es nicht an

Für Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld sowie Weihnachts- und Jahreszuwendungen ist höchstrichterlich anerkannt, dass sie zum Verdienst des Arbeitnehmers gehören. Ihr Zweck kann verschieden sein: zusätzliche Vergütung geleisteter Arbeit, Belohnung erwiesener Betriebstreue, Anreiz für künftige Betriebstreue — oder eine Verbindung dieser Elemente. Bei der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen kommt es auf diese Einordnung nach der Senatsrechtsprechung jedoch nicht an. Begründet wird das damit, „dass eine Jahreszuwendung mit Treuecharakter die Betriebstreue in aller Regel nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die im Betrieb für den Arbeitgeber geleistete Arbeit honorieren wird“.

Für die Ergebnisbeteiligung gilt nichts anderes. Selbst wenn die Einordnung der Vorinstanz zuträfe, so der Senat, „würde durch sie nicht die Treue des Verletzten um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die für das Unternehmen der Klägerin geleistete Arbeit honoriert“. Unabhängig davon hielt er die Würdigung des Berufungsgerichts ohnehin für unzutreffend: Ein hinreichender Bezug zur tatsächlichen Arbeitsleistung ergebe sich bereits daraus, dass nach dem klaren Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung nur diejenigen Beschäftigten voll anspruchsberechtigt waren, die im gesamten Geschäftsjahr 2013 in einem aktiven Vollzeit-Arbeitsverhältnis tätig waren.

Die Abtretung trägt die Berechtigung

Steht damit ein Schaden des Verletzten fest, konnte dieser ihn auch übertragen: „Schon aufgrund der erfolgten Abtretung ist die Klägerin auch aktivlegitimiert.“ Aktivlegitimation meint die Berechtigung, den Anspruch im eigenen Namen einzuklagen. Die in der arbeitsrechtlichen Literatur geübte Kritik an der weiten Auslegung des § 6 Abs. 1 EFZG durch den Senat musste deshalb nicht entschieden werden — weder für die Schadensfrage noch für die Berechtigung des Arbeitgebers kam es darauf an, ob und in welchem Umfang das Entgeltfortzahlungsgesetz greift.

Aufhebung und Zurückverweisung

Der Senat hob das Berufungsurteil nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf und verwies die Sache zurück. Selbst entscheiden konnte er nicht: „Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil dem angefochtenen Urteil für die Berechnung des Zinsbeginns notwendige Feststellungen nicht entnommen werden können.“ Für das weitere Verfahren gab er einen Hinweis zur Berechnung: Der auf die Ausfallzeit entfallende Anteil könne nach der von der Klägerin herangezogenen Formel ermittelt werden. Diese berücksichtige, „dass während der Urlaubszeit nicht gearbeitet wird und der Gesamtjahresverdienst, zu dem nach dem Gesagten auch die Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus gehören, daher an den restlichen Tagen verdient wird“.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Arbeitgeber verschiebt sich die Argumentationslast. Wer eine Jahresprämie trotz unfallbedingter Fehlzeiten ungekürzt auszahlt, steht damit nicht ohne Ersatzanspruch da — auch dann nicht, wenn die Zahlung auf einer Betriebsvereinbarung beruht, die von der tatsächlichen Anwesenheit unabhängig ist. Der Umstand, der auf den ersten Blick gegen einen Schaden spricht, ist nach dieser Entscheidung gerade kein Gegenargument.

Der praktisch wichtigste Punkt ist der Weg über die Abtretung. Sie machte die Streitfrage entbehrlich, ob die Prämie unter den gesetzlichen Forderungsübergang des § 6 Abs. 1 EFZG fällt — eine Frage, an der die Klage in den Vorinstanzen gescheitert war. Wo eine wirksame Abtretung vorliegt, muss über die Reichweite des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht gestritten werden.

Ebenso verliert der Streit über die arbeitsrechtliche Natur der Zahlung an Gewicht. Ob eine Prämie als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung vergangener oder als Anreiz künftiger Betriebstreue zu verstehen ist, mag arbeitsrechtlich bedeutsam sein; schadensrechtlich ist diese Zuordnung nach dem Senat grundsätzlich ohne Bedeutung. Für Schädiger und Haftpflichtversicherer folgt daraus: Der Einwand, dem Verletzten sei rechnerisch nichts entgangen, trägt in dieser Konstellation nicht.

Reichweite und offene Fragen

Eine einzelne Entscheidung trägt nur so weit, wie ihre Begründung reicht. Vier Grenzen sind hier klar erkennbar.

Der Rechtsstreit war mit diesem Urteil nicht beendet. Der Senat hat aufgehoben und zurückverwiesen. Über die Höhe und den Zinsbeginn hatte das Berufungsgericht erneut zu befinden; welchen Ausgang das Verfahren genommen hat, ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht.

Eine Kernfrage blieb ausdrücklich offen. Ob der in der arbeitsrechtlichen Literatur geübten Kritik an der weiten Auslegung des § 6 Abs. 1 EFZG zu folgen ist, hat der Senat bewusst dahinstehen lassen, weil es im Streitfall darauf nicht ankam. Wer sich auf den gesetzlichen Forderungsübergang statt auf eine Abtretung stützt, findet in diesem Urteil dazu keine Antwort.

Die Berechnungsformel wird nicht ausgeschrieben. Der Senat bezeichnet sie als die von der Klägerin herangezogene Formel und verweist auf frühere Entscheidungen sowie auf das Schrifttum. Mitgeteilt wird der tragende Gedanke — dass der Jahresverdienst an den tatsächlichen Arbeitstagen außerhalb der Urlaubszeit erwirtschaftet wird —, nicht aber ein im Urteilstext ausformulierter Rechenweg. Es handelt sich zudem um einen Hinweis für das weitere Verfahren, nicht um einen die Entscheidung tragenden Ausspruch.

Die Grundlage war eine konkrete Betriebsvereinbarung. Der Senat hat sie selbst ausgelegt und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass volle Anspruchsberechtigung ein aktives Vollzeit-Arbeitsverhältnis über das gesamte Geschäftsjahr voraussetzte. Anders zugeschnittene Regelungen — etwa solche ohne jeden Bezug zu einem aktiven Arbeitsverhältnis — sind damit nicht mitentschieden. Auch die Aussage zum fehlenden betriebsbezogenen Eingriff betrifft die hier beurteilte Lage: die Verletzung eines Arbeitnehmers bei einem Unfall im Straßenverkehr.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist allein der amtlich veröffentlichte Entscheidungstext: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16. Herangezogene Vorschriften sind § 249 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 und 18 StVG sowie § 6 EntgFG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden