Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unfall im Fahrzeug des Ehepartners: Wann der Anspruch gegen dessen Versicherer auf Null schrumpft

Das Familienprivileg des Sozialrechts lässt den Schadensersatzanspruch beim Geschädigten, statt ihn auf den Sozialversicherungsträger übergehen zu lassen. Haftet neben dem Angehörigen ein weiterer Unfallverursacher, entscheidet Treu und Glauben darüber, was von diesem Anspruch bleibt.

Urteil vom 17.10.2017 – VI ZR 423/16 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Der Anspruch besteht – und wird doch auf Null reduziert

Die Entscheidung auf einen Blick

Wird jemand bei einem Verkehrsunfall durch ein Familienmitglied verletzt, mit dem er zusammenlebt, geht der Schadensersatzanspruch nicht auf den Sozialversicherungsträger über: Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X hält die Forderung beim Geschädigten. Der Bundesgerichtshof hält daran fest und lehnt es ab, die abweichende Regelung des Versicherungsvertragsrechts in § 86 Abs. 3 VVG darauf zu übertragen. Steht neben dem Angehörigen jedoch ein außenstehender Unfallverursacher ein, greift eine Schranke aus Treu und Glauben: Verlangt werden darf vom Angehörigen und dessen Versicherer nur das, was der Geschädigte gegenüber dem Sozialversicherungsträger behalten dürfte. Im entschiedenen Fall sank der Zahlungsanspruch gegen den Motorradversicherer des Ehemanns damit auf Null.

Der Fall: eine schwer verletzte Beifahrerin und zwei Unfallverursacher

Am 26. Juni 2010 war die spätere Klägerin als Beifahrerin auf dem Motorrad ihres Ehemanns unterwegs. Das Motorrad war bei der späteren Beklagten haftpflichtversichert. Ein Pkw erfasste das Motorrad; dessen Haftpflichtversicherer trat dem Rechtsstreit als Streithelferin bei. Die Klägerin wurde schwer verletzt.

Die am 21. Januar 1981 geborene Klägerin war vor dem Unfall erwerbstätig und ist seither dauerhaft erwerbsunfähig. Sie erhält deshalb vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Im Verhältnis zwischen ihrem Ehemann einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie dessen Versicherer andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grunde nach voll einstandspflichtig sind — der außenstehende Unfallverursacher hat den Schaden im Innenverhältnis also allein zu tragen.

Die Klägerin nahm nicht diesen Verursacher in Anspruch, sondern den Haftpflichtversicherer des Motorrads ihres Ehemanns. Sie verlangte Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 und bezifferte ihn nach Anrechnung von Vorschüssen der Streithelferin auf 91.202,73 €. Zusätzlich begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte jeden weiteren Verdienstausfall aus dem Unfallereignis zu erstatten hat, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.

Das Landgericht gab ihr durch Teilgrund- und Teilurteil recht: Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 sei dem Grunde nach gerechtfertigt, und die Beklagte habe jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin bestätigte das Oberlandesgericht dieses Urteil im Wesentlichen; es stellte klar, dass die Ersatzpflicht auch den Rentenausfall erfasst, und beschränkte — insoweit den Rechtsmitteln stattgebend — den zu erstattenden Gesamtschaden auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. €. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte die vollständige, die Streithelferin die teilweise Klageabweisung. Der Bundesgerichtshof hielt die Revisionen für teilweise begründet.

Die Rechtsfrage

Wer gesetzlich versichert ist, erhält nach einem Unfall Leistungen seines Sozialversicherungsträgers. Damit dieser sich beim Verantwortlichen erholen kann, ordnet § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine Legalzession an — einen Forderungsübergang kraft Gesetzes. Soweit die Sozialleistung mit dem Schadensersatzanspruch sachlich und zeitlich deckungsgleich, also kongruent ist, wandert der Anspruch vom Geschädigten auf den Träger. Damit verliert der Geschädigte insoweit seine Aktivlegitimation, das heißt die Befugnis, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nimmt von diesem Übergang Schädigungen durch Familienangehörige aus, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht vorsätzlich handeln. Daraus ergaben sich für den Senat drei Fragen. Bleibt der Geschädigte gegenüber dem angehörigen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auch für den kongruenten Teil des Schadens berechtigt? Ändert sich das, wenn daneben ein außenstehender Schädiger haftet, gegen den die Forderung auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist? Und setzt eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden voraus, dass deren Eintritt wahrscheinlich ist?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Ausgangspunkt: Anspruch gegen den Ehemann, Direktanspruch gegen dessen Versicherer

Die Klägerin wurde als Beifahrerin beim Betrieb des Motorrads verletzt, dessen alleiniger Halter nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Ehemann war. Sie hat deshalb gegen ihn einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG. Dieser erfasst nach § 11 Satz 1 StVG auch den Vermögensnachteil, der aus der aufgehobenen Erwerbsfähigkeit folgt, und ist für die Zukunft nach § 13 Abs. 1 StVG durch eine Geldrente zu leisten. Über § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG kann die Klägerin den Anspruch unmittelbar gegen den Versicherer richten. Weil ihr Ehemann nur aus Gefährdungshaftung nach § 7 StVG einsteht — also verschuldensunabhängig allein als Halter —, ist der zu erstattende Gesamtschaden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG auf 5 Mio. € begrenzt.

Der Teil des Verdienstausfalls, den die Rente nicht abdeckt

Soweit der Sozialversicherungsträger keine oder keine kongruenten Leistungen zu erbringen hat, findet kein Forderungsübergang statt; die Berechtigung der Klägerin steht insoweit außer Frage. Dass sie noch nicht vorgetragen hatte, in welchem Umfang sie Sozialleistungen bezieht, schadete ihr nicht: Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gleicht die Rente den Verdienstausfall jedenfalls nicht in voller Höhe aus und erfasst selbst nach dem Vortrag der Beklagten nur etwa zwei Drittel des letzten Nettoeinkommens. Für diesen Teil haften der angehörige Schädiger und der Fremdschädiger sowie deren Versicherer als Gesamtschuldner. Die bereits erbrachten Zahlungen der Streithelferin — nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang 51.500 € — wirken nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten der Beklagten. Prozessual verlangt der Senat, dass dies im Urteil ausgewiesen wird: „Die diesbezüglichen Beschränkungen der Verpflichtung der Beklagten bedürfen, um Bindungswirkung zu entfalten, der Erwähnung im Grund- und Teilurteil."

Das Familienprivileg bleibt ein Ausschluss des Forderungsübergangs

Für den kongruenten Teil gilt: „Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang ihrer diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen." Sinn dieser Regel ist es, den Geschädigten davor zu bewahren, das mit der einen Hand vom Träger Erhaltene über dessen Rückgriff gegen den Angehörigen mit der anderen wieder herausgeben zu müssen. Hinzu kommt ein zweiter Zweck: „Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden".

Die Sperre erfasst nach gefestigter Rechtsprechung des Senats auch den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Tragend ist dafür die Rechtsnatur dieses Anspruchs: Er ist akzessorisch, hängt also in seinem Bestand und in seinen Wirkungen vom Haftpflichtanspruch ab. An dieser Linie hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur fest; er sieht sich „angesichts der klaren Normaussage des § 116 Abs. 6 SGB X sowie der Ausgestaltung des Direktanspruchs als akzessorisches Recht nicht legitimiert", den Direktanspruch im Wege einer teleologischen Reduktion vom Familienprivileg auszunehmen.

Auch die Reform des Versicherungsvertragsrechts trägt kein anderes Ergebnis. Seit dem 1. Januar 2008 sieht § 86 Abs. 3 VVG keinen Ausschluss des Forderungsübergangs mehr vor, sondern einen Regressausschluss: Die Forderung geht auf den Versicherer über, dieser darf den Übergang aber — außer bei vorsätzlicher Schadensverursachung — nicht geltend machen. Der Geschädigte verliert dort seinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger und damit auch einen etwaigen Direktanspruch; eine doppelte Entschädigung kann so nicht entstehen. Diesen Schritt hat der Gesetzgeber für § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X nicht nachvollzogen und den früheren Gleichlauf beider Vorschriften in diesem Punkt aufgegeben. Läse man in § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X gleichwohl einen Forderungsübergang hinein, „würde der Senat die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten".

Keine Vorteilsausgleichung, kein Gesamtschuldverhältnis mit dem Träger

Verzichtet der Geschädigte auf den Schutz des Privilegs und nimmt den Angehörigen oder dessen Versicherer in Anspruch, findet im Hinblick auf die kongruenten Sozialleistungen keine Vorteilsausgleichung statt. Das Privileg schützt nach seiner derzeitigen Ausgestaltung die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Geschädigten; „eine Entlastung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten ist nicht bezweckt". Daraus folgt: „Der Geschädigte kann daher auf den Schutz verzichten." Dass es dadurch zu einer doppelten Entschädigung kommen kann, ist nach dem Senat eine Konsequenz des Privilegs, wie es ausgestaltet ist.

Die Rentenleistungen mindern den zu ersetzenden Schaden nicht und erfüllen die Schuld der Schädiger nicht. „Zwischen dem Sozialversicherungsträger und den Schädigern besteht kein Gesamtschuldverhältnis, da es insoweit an der erforderlichen Gleichstufigkeit der Verpflichtungen fehlt" — der Träger ist „nur zum vorläufigen Eintreten verpflichtet", während die nach Delikts- oder Gefährdungshaftungsrecht Verantwortlichen den Schaden endgültig tragen sollen.

Der Fremdschädiger verändert die Rechnung

Der Unterschied zu früher entschiedenen Fällen liegt darin, dass hier ein zweiter Schädiger haftet, der dem Sozialversicherungsträger gegenüber vollumfänglich verantwortlich ist. Beide Forderungen — die gegen den Ehemann und die gegen den Fahrer des Pkw — entstanden im Zeitpunkt des Unfalls in der Person der Klägerin. „Damit bestand für eine - keinen realen Zeitraum abbildende - logische Sekunde ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigen Schädiger und Fremdschädiger". Danach gehen sie getrennte Wege: Die eine bleibt bei der Klägerin, die andere geht auf den Rentenversicherungsträger über. Weil eine Forderung nach den §§ 412, 404 BGB so übergeht, wie sie bestand, behält sie ihre gesamtschuldähnliche Verbundenheit mit der beim Geschädigten verbliebenen Forderung.

Es entstehen dadurch Schuldverhältnisse auf zwei Seiten mit personenverschiedenen Gläubigern und Schuldnern, die Merkmale der Gesamtschuldnerschaft und der Gesamtgläubigerschaft aufweisen. Jeder Gläubiger kann die ganze Leistung fordern, aber nur von dem ihm zugeordneten Schuldner; bewirkt werden muss die Leistung insgesamt nur einmal. Auf diese Verhältnisse wendet der Senat die §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend an.

Zahlt die Beklagte an die Klägerin, wirkt das entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch im Verhältnis der Streithelferin zum Sozialversicherungsträger befreiend. Der Träger verliert in diesem Umfang seinen Rückgriff gegen die Seite, die den Schaden im Innenverhältnis zu tragen hat. „Damit geht die durch den doppelten Ersatz des Verdienstausfallschadens entstehende Bereicherung der Klägerin unmittelbar zu Lasten des Sozialversicherungsträgers und der Versichertengemeinschaft." Der Ausgleich dafür ist entsprechend § 430 BGB im Innenverhältnis zwischen Klägerin und Träger herzustellen: Sie hätte das Erlangte an ihn abzuführen.

Die Schranke aus Treu und Glauben

Daraus zieht der Senat die tragende Folgerung: „Sein Anspruch beschränkt sich auf das, was er bei einem Erhalt der Leistungen von dieser Seite analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte." Und weiter: „Die Geltendmachung des darüber hinausgehenden Anspruchs ist rechtsmissbräuchlich, weil sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ohne dass ihr ein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt".

Maßgeblich ist die Interessenlage. Dem Träger würde der in § 116 Abs. 1 SGB X vorgesehene Weg zum Verantwortlichen versperrt; er müsste sich an den Empfänger der Sozialleistungen halten und dessen Ausfallrisiko tragen, das bei schweren Verletzungen deutlich höher liegt als auf Seiten eines pflichthaftpflichtversicherten Schädigers. „Demgegenüber ist der Geschädigte nicht schutzwürdig." Denn: „Es ist aber nicht Sinn und Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X, dem Geschädigten auch nur vorübergehend eine Bereicherung zu verschaffen, die zu Lasten der Gemeinschaft der Sozialversicherten geht."

Im konkreten Fall hat der Fremdschädiger den Schaden im Innenverhältnis allein zu tragen und hätte dem Träger unbeschränkt gehaftet. Die Klägerin dürfte von den kongruenten Leistungen der Beklagten nichts behalten. „Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist aus diesem Grund auf Null reduziert."

Rentenausfall und Feststellungsantrag

Zum ersatzfähigen Vermögensnachteil gehört auch die unfallbedingte Minderung der Altersrente als Fortsetzung des Verdienstausfallschadens. Der Nachteil aus den nicht mehr abgeführten Pflichtbeiträgen — der sogenannte Rentenverkürzungsschaden — wird durch den Anspruch auf Ersatz dieser Beiträge ausgeglichen, der nach § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht; das Familienprivileg gilt für diesen Übergang nicht. Bleibt darüber hinaus eine Kürzung der Altersrente, liegt ein verbleibender Rentenkürzungsschaden vor, der nicht nach § 119 SGB X übergeht. Soweit dafür kongruente Sozialleistungen zu erbringen sind, ist der Anspruch gegen die Beklagte aus denselben Erwägungen ebenfalls auf Null reduziert; soweit solche Leistungen fehlen, könnte die Klägerin den Schaden erstattet verlangen.

In diesem Umfang ist der Feststellungsantrag begründet, obwohl derzeit ungewiss ist, ob es zu einem solchen Schaden kommen wird. Ob die Begründetheit einer Feststellungsklage darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verlangt, hatte der Senat bislang offengelassen. Für die hier maßgebliche Fallgruppe legt er sich fest: „Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines (durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, gibt es keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen." Der Grund ist schlicht: Der Ausspruch sagt nichts darüber aus, ob der künftige Schaden eintritt; er erfasst ihn nur für den Fall, dass er wirklich eintritt.

Was das praktisch bedeutet

Für Verletzte, die im Fahrzeug eines Angehörigen mitfahren, hält die Entscheidung zunächst eine günstige Aussage bereit: Der Anspruch gegen den Angehörigen und dessen Haftpflichtversicherer bleibt bestehen, auch soweit eine Sozialversicherung deckungsgleiche Leistungen erbringt. Ob sich daraus wirtschaftlich etwas ergibt, entscheidet sich jedoch an einer zweiten Frage — daran, wer den Unfall im Innenverhältnis zu verantworten hat.

Die Abstufungen benennt der Senat selbst. Trägt ein außenstehender Unfallverursacher den Schaden im Innenverhältnis allein und haftet er dem Sozialversicherungsträger unbeschränkt, bleibt vom Anspruch gegen den Versicherer des Angehörigen nichts übrig. Haften beide Schädiger im Innenverhältnis anteilig, darf der Geschädigte das behalten, was der Angehörige in diesem Innenverhältnis zu tragen hat. Ist die Haftung des Fremdschädigers nach § 12 StVG auf einen Höchstbetrag begrenzt, darf der Geschädigte einen etwaigen Differenzbetrag zum kongruenten Gesamtschaden behalten.

Die Prüfung verlagert sich damit von der Frage, ob ein Anspruch besteht, auf die Frage, was von ihm nach dem Innenausgleich übrig bleibt. Wo ein Fremdschädiger fehlt oder nur teilweise einzustehen hat, behält das Familienprivileg seine volle wirtschaftliche Wirkung.

Ein zweiter Punkt betrifft laufende Verfahren. Wer bereits in Körper oder Gesundheit verletzt ist und daraus einen Vermögensschaden erlitten hat, kann die Ersatzpflicht für künftige Schäden feststellen lassen, ohne deren Eintritt wahrscheinlich machen zu müssen. Das betrifft gerade Spätfolgen und Rentennachteile, die sich erst Jahrzehnte später zeigen.

Reichweite und offene Fragen

Die Entscheidung betrifft eine eng umrissene Lage: eine nicht vorsätzliche Schädigung durch einen Angehörigen, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, Sozialleistungen, die mit dem Schaden kongruent sind, und daneben einen weiteren Schädiger, der dem Sozialversicherungsträger gegenüber haftet. Fehlt eines dieser Elemente, trägt die Reduzierung auf Null nicht.

Das Ergebnis hängt zudem an einer Besonderheit dieses Falls: Der Fremdschädiger hatte den Schaden im Innenverhältnis allein zu tragen und wäre dem Träger unbeschränkt verpflichtet gewesen. Zwei Abweichungen benennt der Senat ausdrücklich — eine anteilige Innenhaftung der Schädiger und ein Haftungshöchstbetrag nach § 12 StVG —, bei denen dem Geschädigten ein Rest verbliebe.

Offengelassen bleibt die verfassungsrechtliche Bewertung: „Ob die sich aus § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ergebende Gefahr einer doppelten Entschädigung des durch einen Familienangehörigen verletzten sozialversicherten Geschädigten und seine damit verbundene Bevorzugung gegenüber privat versicherten oder durch nicht angehörige Schädiger verletzten Geschädigten verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, muss für den vorliegenden Fall nicht erörtert werden." Offen bleibt ferner die allgemeine Frage zur Feststellungsklage: „Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der Senat bislang offen gelassen" — entschieden ist nur die oben genannte Fallgruppe.

Unentschieden lässt der Senat auch den Streit, ob eine rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen nur einen von mehreren Gesamtschuldnern ohne Zustimmung der übrigen zulässig ist. Er stellt die Meinungen einander gegenüber und stützt sein Ergebnis darauf, dass sich der Übergang nach § 116 Abs. 1 SGB X kraft Gesetzes und ohne weitere Voraussetzungen vollzieht.

Nicht entschieden ist schließlich die Höhe des Anspruchs: Die Vorinstanzen hatten über den Grund und über die Feststellung befunden, nicht über die Bezifferung des Verdienstausfalls. Ebenso wenig war der Ausgleich zwischen der Klägerin und dem Sozialversicherungsträger selbst Gegenstand dieses Verfahrens; er dient hier nur als Maßstab dafür, worauf sich der Klageanspruch verkürzt.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Text der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Oktober 2017 – VI ZR 423/16. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nach den Angaben des Senats in VersR 2017, 969 veröffentlicht.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden