Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Wenn die Versicherungssumme nicht für alle reicht: das Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 VVG

Bei einem schweren Personenschaden konkurrieren der Geschädigte und die Sozialversicherungsträger um dieselbe, begrenzte Deckung. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, nach welchem Maßstab ein Gericht klären muss, ob diese Summe ausreicht — und was das für laufende Rentenzahlungen bedeutet.

Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 44/05 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Anteilige Kürzung der Rente von Anfang an statt voller Zahlung bis zum Aufbrauchen der Summe

Die Entscheidung auf einen Blick

Reicht die Versicherungssumme eines Kfz-Haftpflichtversicherers nicht aus, um alle Berechtigten aus demselben Unfall zu entschädigen, darf er denjenigen, der zuerst kommt, nicht in voller Höhe befriedigen. Er hat die Summe verhältnismäßig auf alle zu verteilen — dazu zählen neben dem Verletzten auch die Sozialversicherungsträger, auf die dessen Ansprüche übergegangen sind.

Laufende Renten darf der Versicherer in dieser Lage von Beginn an anteilig kürzen; die Zahlung einzustellen, sobald er insgesamt die Versicherungssumme ausgezahlt hat, darf er dagegen nicht. Ob die Deckung im entschiedenen Fall überhaupt überschritten wird, hatte das Berufungsgericht offengelassen — genau darin lag der Rechtsfehler.

Der Fall

Am 8. Oktober 1995 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der spätere Beklagte zu 1 beteiligt war. Verletzt wurde der damals vierzehnjährige Kläger. Das Schadensbild ist schwer: lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzungen, seitdem Bewegungseinschränkungen, Einschränkungen der Sprache und der Feinmotorik, Angewiesensein auf den Rollstuhl sowie ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom. Die Beklagte zu 2 war der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1.

Über die Haftung war bereits entschieden. Mit rechtskräftigem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Februar 1999 wurde die Beklagte zu 2 zum Ersatz von drei Vierteln des materiellen Schadens verpflichtet, den immateriellen Schaden hat sie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Viertel zu ersetzen. Entscheidend für alles Weitere: Ihre Haftung ist auf die Mindestversicherungssumme von damals 1,5 Millionen DM beschränkt — auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag, bis zu dem der Versicherer einzustehen hat.

In dem hier besprochenen zweiten Verfahren verlangte der Kläger Ersatz für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 28. Februar 2002: vermehrte Bedürfnisse und Pflegekosten — also den dauerhaften Mehraufwand, den die Verletzungen im Alltag verursachen —, dazu Fahrtkosten und Verdienstausfall. Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zu 2 zurück.

Das Berufungsgericht hatte den Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG in voller Höhe bejaht. Den Einwand der Beklagten zu 2, es habe ein Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG stattfinden müssen und auch stattgefunden, hielt es für unberechtigt: Selbst auf Grundlage der Berechnung der Beklagten zu 2 stehe dem Kläger noch mehr zu als die eingeklagte Summe. Für das Verlangen, den Kläger auf eine monatliche geringe Rentenzahlung statt einer Kapitalzahlung zu verweisen, gebe es nach Auffassung des Berufungsgerichts keine Rechtsgrundlage. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage weiter.

Die Rechtsfrage

Der Kläger stützte seine Klage auf den Direktanspruch nach § 3 Nr. 1 PflVG — das Recht des Geschädigten, den Haftpflichtversicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen, ohne den Weg über den Schädiger. Ein solcher Anspruch trifft auf eine Grenze, wenn mehrere Berechtigte aus demselben Schadensereignis auf dieselbe Deckung zugreifen.

Zu klären waren daher zwei miteinander verbundene Fragen. Erstens: Muss ein Gericht, bevor es über die Höhe eines Direktanspruchs entscheidet, feststellen, ob die Versicherungssumme überschritten wird und ob deshalb ein Verteilungsverfahren nach § 156 Abs. 3 VVG durchzuführen war — oder darf es diesen Punkt offenlassen, solange der Kläger auch nach der Berechnung des Versicherers rechnerisch noch etwas zugute hätte? Zweitens: Nach welchem Maßstab bestimmt sich, dass die Versicherungssumme nicht ausreicht, und darf der Versicherer laufende Rentenzahlungen deswegen kürzen, statt sie in voller Höhe bis zum Erreichen der Summe zu leisten?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat beanstandete das Berufungsurteil: „Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.“ Der Fehler lag darin, dass das Berufungsgericht vor der Entscheidung über die Höhe der Ansprüche nicht geklärt, sondern offengelassen hatte, ob ein den Voraussetzungen von § 156 Abs. 3 VVG genügendes Verteilungsverfahren durchgeführt worden ist.

Der Direktanspruch reicht nicht weiter als die Deckung

Der Direktanspruch setzt eine Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis voraus. Sein Umfang ergibt sich aus dem, was Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart haben; begrenzt wird er insbesondere durch das versicherte Risiko und die vereinbarte Versicherungssumme. Der dahinterstehende Gedanke: Der Versicherer soll durch die unmittelbare Inanspruchnahme durch einen Dritten, der außerhalb des Versicherungsvertrags steht, nicht stärker belastet werden, als er nach dem Vertrag zu regulieren verpflichtet ist.

Deshalb gelten nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegenden Meinung auch die §§ 155, 156 VVG für den Direktanspruch, obwohl das Pflichtversicherungsgesetz sie nicht ausdrücklich in Bezug nimmt. Daraus folgt: Ein Haftpflichtversicherer, der aus demselben Schadensereignis mehreren Dritten verantwortlich ist, darf den zuerst auftretenden Gläubiger nicht zu Lasten der später kommenden voll befriedigen, wenn die Summe für alle nicht ausreicht. Ein Vorrang des Schnelleren besteht nicht (§ 156 Abs. 1 VVG); die Summe ist verhältnismäßig zu verteilen (§ 156 Abs. 3 Satz 1 VVG).

Als Dritte im Sinne dieser Vorschrift zählen nicht bloß der Geschädigte selbst, sondern auch die Sozialversicherungsträger, auf die seine Ansprüche ganz oder teilweise übergegangen sind. Ob deren Forderungen bereits tituliert — also durch Urteil oder vergleichbaren Titel festgestellt — sind, spielt keine Rolle; auch erst künftig fällig werdende Ansprüche gehören von Anfang an in die Verteilung. Eine Grenze zieht § 156 Abs. 3 Satz 2 VVG: Gläubiger, mit deren Forderungen der Versicherer bis zur Verteilung nicht rechnen musste, können keine anteilige Befriedigung verlangen.

Wann die Versicherungssumme nicht ausreicht

Der Senat benennt zunächst den Einstieg in die Prüfung: „Voraussetzung für eine Anwendung des § 156 VVG ist hiernach, dass erkennbar die zur Verfügung stehende Versicherungssumme überschritten wird.“ Dafür gibt er eine rechnerische Formel vor: „Die Versicherungssumme reicht im Einzelfall dann nicht aus, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn die nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller zu erbringenden Rentenleistungen“. Man zieht also erst die Einmalzahlungen ab und vergleicht den Rest mit dem zusammengerechneten Kapitalwert sämtlicher Renten — dem auf einen Betrag umgerechneten Gegenwert der künftigen laufenden Zahlungen.

Diese Feststellung ist im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen. Angesichts des Schadensbildes des zum Unfallzeitpunkt erst vierzehnjährigen Klägers lag eine Überschreitung nach Einschätzung des Senats nahe — festgestellt war sie jedoch noch nicht. Steht sie fest, muss der Haftpflichtversicherer die Versicherungssumme verhältnismäßig verteilen.

Renten werden gekürzt, nicht abgeschnitten

Den Umfang der Rentenleistungen bestimmt § 155 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 156 Abs. 3 VVG. Schuldet der Haftpflichtige mehreren Dritten Renten und übersteigt deren Gesamtkapitalwert die Versicherungssumme, deckt der Versicherer nur den Teil, der zur jeweiligen Rente in demselben Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Gesamtkapitalwert aller Renten. Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind dabei getrennt zu behandeln, soweit für sie unterschiedliche Versicherungssummen vereinbart sind.

Daraus zieht der Senat die tragende Folgerung: „Der Versicherer kann demnach unter diesen Voraussetzungen - und zwar von Anfang an - die von ihm zu zahlende Rente kürzen; er ist aber nicht berechtigt, die Zahlungen einzustellen, sobald die Summe der von ihm erbrachten Rentenzahlungen die Versicherungssumme erreicht.“ Rentenzahlungen können grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Versicherungssumme aufgebraucht wird — das widerspräche dem Zweck des § 155 VVG, auch im Interesse des Geschädigten eine fortlaufend gleichmäßige Beteiligung des Versicherers an den Rentenleistungen zu bewirken. Das Verteilungsverfahren bürdet dem Versicherer gerade auf, eine anteilige, aber andauernde und unerschöpfliche Befriedigung der Ansprüche sicherzustellen.

Die Gegenbewegung dazu benennt der Senat ebenso deutlich: „Vielmehr hat der Versicherer von jeder Rentenrate nur den Teil zu decken, der zur vollen Rate im gleichen Verhältnis steht wie die Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente“. Ob die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse oder wegen Verdienstausfalls geschuldet ist, ist rechtlich ohne Belang; ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine Rate einen zurückliegenden oder einen künftigen Zeitraum betrifft.

Damit war die Annahme des Berufungsgerichts überholt: „Das Berufungsgericht ist offenbar von der weitverbreiteten, aber irrigen Auffassung ausgegangen, dass der Haftpflichtversicherer Rentenverpflichtungen so lange in voller Höhe zu erfüllen habe, bis die Summe seiner Zahlungen die Versicherungssumme (bzw. den dem Geschädigten mindestens zustehenden Anteil) erreiche.“ Die vom Berufungsgericht vermisste Rechtsgrundlage für die Verweisung auf eine anteilige Rentenzahlung liegt nach dem Senat in den §§ 155, 156 VVG selbst.

Sozialversicherungsträger, Quotenvorrecht und Befriedigungsvorrecht

Ein grundsätzlich mögliches Quotenvorrecht des Geschädigten gegenüber den Sozialversicherungsträgern steht der Anwendung des § 156 VVG nicht entgegen. Treffen Mitverschulden und gesetzliche Haftungshöchstbeträge zusammen, ist nach der in § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X verankerten relativen Theorie zu rechnen, die der Senat in modifizierter Form anwendet: Zuerst wird zwischen Sozialleistungsträgern und Geschädigtem ohne Rücksicht auf die Haftungshöchstgrenze aufgeteilt. Übersteigt der um den Mitverschuldensanteil gekürzte Gesamtschadensanspruch die Höchstsumme, wird das Ergebnis anschließend anteilig angepasst, sodass die Unterdeckung proportional auf beide Seiten fällt. Eine wortgetreue Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil der dem Geschädigten verbleibende Anspruch sonst umso höher ausfiele, je größer sein eigener Mitverschuldensanteil ist.

Auch ein Befriedigungsvorrecht des Geschädigten aus § 116 Abs. 4 SGB X schließt ein Verteilungsverfahren nicht aus. Es greift erst, nachdem das Verfahren durchgeführt worden ist.

Wer was darlegen muss

Der Einwand, die Versicherungssumme sei erschöpft, gehört nach dem Senat in den Prozess über den Anspruch: „Über den Einwand einer Erschöpfung der Versicherungssumme und die sich hieraus gemäß § 3 Nr. 1 PflVG für die Höhe des geltend gemachten Direktanspruchs ergebenden Beschränkungen ist grundsätzlich bereits im Erkenntnisverfahren zu befinden“. Insoweit gilt nichts anderes als für die Haftungshöchstgrenzen aus § 12 StVG.

Die Beweis- und Darlegungslast ist dabei klar verteilt: Die Beklagte zu 2 ist für ihren Einwand darlegungsbelastet. Sie hat das nach ihrem Vortrag durchgeführte Verteilungsverfahren im Einzelnen darzulegen oder einen neuen Verteilungsplan zu erstellen; der Kläger hat seine Einwendungen dagegen ebenfalls im Einzelnen vorzutragen. Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ist voll: „Das Verteilungsverfahren nach §§ 155, 156 VVG ist eine Berechnungsmethode zur Verteilung eines durch die Beschränkung auf die Mindestversicherungssumme vorhersehbaren Deckungsmangels, das insoweit vollständiger gerichtlicher Kontrolle unterliegt.“ Der Ansatz der Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Geschädigtem ist auf rechnerische Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, gegebenenfalls sachverständig beraten. Bleibt der Vortrag dazu zu unbestimmt, gilt: „Auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Substantiiertheit des dazu erfolgten Vortrages hat nach § 139 ZPO ein gerichtlicher Hinweis zu erfolgen“.

Der Senat verkennt nicht, dass dies die gerichtliche Durchsetzung erschwert, wenn die Schadensentwicklung — wie hier — noch nicht abgeschlossen ist und die einbezogenen Ersatzansprüche der Höhe nach noch nicht feststehen. Die Feststellung ist dann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zu treffen, allerdings unter dem Vorbehalt möglicher Korrekturen nach oben oder unten aufgrund einer späteren genaueren Berechnung. Und weiter: „Ändern sich die dem ursprünglichen Verteilungsverfahren zugrunde liegenden Summen nachträglich erheblich, muss der Haftpflichtversicherer seine Leistungen im Rahmen eines neu berechneten Verteilungsverfahrens angleichen“.

Was das praktisch bedeutet

Bei schweren Personenschäden mit knapper Deckung entscheidet sich die Höhe dessen, was tatsächlich fließt, nicht allein am Haftungsrecht. Auch wenn Haftungsgrund und Haftungsquote rechtskräftig geklärt sind, kann die Auszahlung geringer ausfallen, weil dieselbe Summe mehreren Berechtigten zusteht.

Für laufende Renten heißt das zweierlei. Die einzelne Rate kann von Beginn an gekürzt sein — dafür läuft die Zahlung weiter, auch wenn die aufsummierten Zahlungen die Versicherungssumme rechnerisch überschreiten. Wer eine ungekürzte Rente bis zum Aufbrauchen der Summe erwartet, geht nach dieser Entscheidung von einer unzutreffenden Vorstellung aus.

Prozessual ist der Zeitpunkt wichtig: Der Erschöpfungseinwand ist schon im Verfahren über den Anspruch zu klären, nicht erst später bei der Vollstreckung. Beruft sich ein Versicherer darauf, trägt er die Darlegungslast und muss seinen Verteilungsplan offenlegen; das Gericht rechnet nach, statt die Berechnung hinzunehmen. Für Geschädigte lohnt es deshalb, die Zusammensetzung des Plans anzugreifen: welche Forderungen von Sozialversicherungsträgern angesetzt wurden, mit welchem Kapitalwert die Renten bewertet sind und ob Forderungen einbezogen sind, mit denen der Versicherer nach § 156 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht rechnen musste.

Reichweite dieser Entscheidung

Der Senat hat nicht entschieden, dass dem Kläger weniger zusteht. Beanstandet wurde, dass eine Voraussetzung ungeklärt geblieben ist; über die Höhe der Ansprüche für den Zeitraum vom 1. März 1997 bis zum 28. Februar 2002 ist damit nichts gesagt. Das Berufungsgericht muss sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu 2 zur Erschöpfung der Versicherungssumme im Einzelnen auseinandersetzen.

Offen blieb auch, ob die Versicherungssumme im Streitfall tatsächlich überschritten wird. Der Senat hielt dies angesichts des Schadensbildes für naheliegend, ausdrücklich aber für noch festzustellen. Ebenso wenig ist entschieden, ob das von der Beklagten zu 2 behauptete Verteilungsverfahren den Anforderungen des § 156 Abs. 3 VVG genügte.

Eine weitere Frage hat der Senat bewusst offengelassen: „Wie der Kapitalwert von Renten zu berechnen ist, schreibt § 155 VVG nicht vor“. Ob im Streitfall nach § 8 KfzPflVV oder nach § 10 Abs. 7 AKB zu rechnen ist, hängt davon ab, ob der zugrunde liegende Haftpflichtversicherungsvertrag vor dem 1. Juli 1994 geschlossen und seine Bedingungen nicht an die geänderte Gesetzeslage angepasst worden sind. Diese Klärung steht noch aus — und sie beeinflusst das rechnerische Ergebnis der Verteilung.

Die Grundsätze setzen eine bestimmte Lage voraus: mehrere Berechtigte aus demselben Schadensereignis und eine Haftung, die auf die Mindestversicherungssumme beschränkt ist — hier auf damals 1,5 Millionen DM. Wo die Deckung für alle Forderungen ausreicht, stellt sich die Frage der Verteilung nicht. Zudem sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden getrennt zu behandeln, soweit für sie unterschiedliche Versicherungssummen vereinbart sind, und nicht jeder Gläubiger nimmt teil: § 156 Abs. 3 Satz 2 VVG schließt Forderungen aus, mit denen der Versicherer bis zur Verteilung nicht rechnen musste.

Schließlich der zeitliche Rahmen: Die Entscheidung betrifft einen Unfall aus dem Jahr 1995 und wurde 2006 erlassen; sie wendet die §§ 155, 156 VVG in der für diesen Fall maßgeblichen Fassung an. Zu späteren Gesetzesfassungen verhält sich der amtliche Datensatz nicht.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 44/05. Herangezogene Vorschriften sind insbesondere § 3 Nr. 1 PflVG, §§ 155, 156 VVG, § 12 StVG, § 10 AKB sowie §§ 139, 287 Abs. 1 ZPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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