Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Wenn die Abtretung im Gutachtenauftrag über die Sachverständigenkosten hinausgreift

Der Bundesgerichtshof hat eine in Sachverständigenformularen verbreitete Abtretungsklausel als überraschend eingestuft: Sie erfasst nicht nur die Kosten des Gutachtens, sondern greift gestaffelt auf Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten zu. Damit wird sie schon nicht Bestandteil des Vertrages — und eine Weiterabtretung an eine Verrechnungsstelle geht ins Leere.

Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Eine formularmäßige Abtretung, die nach den Sachverständigenkosten der Reihe nach auf weitere Schadenspositionen zugreift, ist überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und wird nicht Vertragsbestandteil.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten beauftragt, unterschreibt häufig zugleich eine vorformulierte Abtretung — die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger, hier auf den Sachverständigen. Beschränkt sie sich auf den Ersatzanspruch wegen der Gutachterkosten, ist daran nichts Ungewöhnliches. Erfasst sie darüber hinaus in fester Rangfolge auch Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten, sobald die vorangehende Position das Honorar nicht deckt, ist die Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend und wird deshalb nicht Vertragsbestandteil. Wer seine Forderung auf eine solche Klausel stützt — etwa eine Verrechnungsstelle, an die weiterabgetreten wurde —, kann sie vor Gericht nicht durchsetzen.

Der Fall: 80,67 € Resthonorar und ein Formular mit Rangfolge

Geklagt hat eine Einzugsstelle, die unter anderem Sachverständigenhonorare einzieht und über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügt. Sie verlangte von einem Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. Dass der Versicherer dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat, war zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Geschädigte hatte ein Kfz-Sachverständigenbüro mit einem Gutachten zur Schadenshöhe beauftragt und dazu am 29. Oktober 2014 ein Auftragsformular unterzeichnet. Unter der Überschrift „Abtretung und Zahlungsanweisung" trat er seine Ansprüche gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honorars erfüllungshalber an den Sachverständigen ab — erfüllungshalber bedeutet, dass der eigentliche Honoraranspruch daneben bestehen bleibt und erst durch Zahlung erlischt.

Entscheidend wurde der Aufbau dieser Klausel. Sie ordnete an: „Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallsentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten." Und weiter: „Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken." Der Geschädigte verzichtete zugleich auf den Zugang der Annahmeerklärung, wies die Anspruchsgegner unwiderruflich zur Zahlung an den Sachverständigen an und verpflichtete sich, über dessen Vergütung keine Vergleiche abzuschließen.

Im selben Formular bot der Sachverständige die so erworbene Forderung unter der Überschrift „Weiterabtretung zur Geltendmachung an die Verrechnungsstelle" der späteren Klägerin an. Dieses Formular wird in vergleichbarer Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Klägerin verwendet — es geht also nicht um eine Einzelvereinbarung, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen.

Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten unter dem 30. Oktober 2014 ein Honorar von 407,80 € netto. Der Versicherer zahlte darauf 327,13 € an die Klägerin und lehnte weitere Zahlungen ab. Der Restbetrag von 80,67 € nebst Zinsen wurde zum Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht wies die Klage ab und ließ die Berufung zu; auch das Berufungsgericht half der Klägerin nicht. Es ließ jedoch die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft —, und mit ihr verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Das Berufungsgericht hatte die Abweisung damit begründet, dass es der Klägerin an der Aktivlegitimation fehle — an der Berechtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Die Abtretung sei nicht hinreichend bestimmt und deshalb unwirksam: „Aus der Abtretungsvereinbarung müsse sich zweifelsfrei entnehmen lassen, ob eine konkrete Forderung von der Abtretung erfasst werde." Nach dem ersten Satz der Klausel seien aber „einschränkungslos sämtliche Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs" erfasst, während der zweite Satz nur für einen Teil der denkbaren Positionen eine Rangfolge aufstelle. Für die übrigen Forderungen — „etwa Schmerzensgeldansprüche, Verdienstausfall, Mietwagenkostenersatzansprüche" — fehle es an einer Aufschlüsselung nach Höhe und Reihenfolge. Zusätzlich sah das Berufungsgericht einen Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot, weil der Widerspruch zwischen beiden Sätzen offenlasse, ob alle oder nur die aufgezählten Ansprüche abgetreten seien.

Die Rechtsfrage

Vorformulierte Klauseln durchlaufen zwei getrennte Prüfungsstufen. Auf der ersten Stufe geht es um die Einbeziehung: Nach § 305c Abs. 1 BGB werden ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, von vornherein nicht Vertragsbestandteil. Erst auf der zweiten Stufe folgt die Inhaltskontrolle, etwa am Maßstab des § 307 BGB. Daneben steht eine Anforderung des allgemeinen Abtretungsrechts: Nach § 398 BGB muss erkennbar sein, welche Forderung übergehen soll — daran hatte das Berufungsgericht die Klausel scheitern lassen.

Zu klären war deshalb, ob es auf die Bestimmtheitsfrage überhaupt ankommt. Denn wenn eine Klausel schon nicht in den Vertrag einbezogen wird, geht die darauf gestützte Abtretung ins Leere, ohne dass ihr Inhalt ausgelegt werden müsste. Die eigentliche Frage lautete damit: Braucht ein durchschnittlicher Auftraggeber eines Schadensgutachtens damit zu rechnen, dass er nicht nur seinen Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten abtritt, sondern gestaffelt auch die Ansprüche auf Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten — jeweils dann, wenn die vorangehende Position das Honorar nicht deckt?

Die Entscheidung: Die Klausel wird schon nicht Vertragsbestandteil

Die Revision blieb ohne Erfolg. „Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand." Die Formulierung „im Ergebnis" trägt hier Gewicht: Der Senat bestätigt die Abweisung, stützt sie aber auf eine andere Erwägung als das Berufungsgericht.

Ausdrücklich offen ließ er die Begründung der Vorinstanz: „Es kann dahinstehen, ob die Aktivlegitimation der Klägerin mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen verneint werden kann." Denn die Klausel ist gemäß § 305c Abs. 1 BGB wegen ihres überraschenden Charakters bereits nicht Vertragsbestandteil geworden. Und was der Sachverständige nicht erworben hat, kann er nicht weitergeben — eine Weiterabtretung an die Klägerin konnte deshalb nicht erfolgen.

AGB-Recht gilt auch für die Abtretung selbst

Zutreffend war nach dem Senat die Annahme des Berufungsgerichts, dass auf die formularmäßige Abtretungsklausel die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Dass es sich nicht um eine schuldrechtliche Verpflichtung, sondern um eine Verfügung über eine Forderung handelt, ändert daran nichts: „Der Geltungsanspruch des Gesetzes erstreckt sich auch auf vorformulierte Verträge mit Verfügungscharakter".

Der Maßstab für überraschende Klauseln

Eine Regelung hat einen überraschenden Inhalt im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, „wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht". Der Senat benennt den Kern dieser Vorschrift: „Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt".

Bemerkenswert ist der Prüfungsmaßstab, denn er ist nicht individuell: „Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an". Maßgeblich sind also „die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises". Ob der konkrete Geschädigte die Tragweite erfasst hat, ist damit nicht der entscheidende Punkt.

Die Abtretung der Gutachterkosten allein ist nicht überraschend

Der Senat grenzt sorgfältig ab. Für den Grundfall gilt: „Zwar mag es nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend sein, dass ein Geschädigter zur Sicherung des vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruchs im Rahmen des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens seinen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtritt". Das liegt im Interesse beider Seiten: Der Sachverständige erhält einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, den Haftpflichtversicherer; der Geschädigte kann den Schadensfall ohne eigene finanzielle Vorlage und mit geringem Aufwand abwickeln.

Der Bruch: die Staffel über die Gutachterkosten hinaus

Anders liegt es bei der Kaskade. „Der durchschnittliche Geschädigte rechnet aber nicht damit", dass die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten bewirkt und die Durchsetzung seiner übrigen Schadensersatzforderungen verkürzen kann.

Der Grund liegt im Auseinanderfallen zweier Beträge. Die Abtretung erfolgt in Höhe des vertraglich vereinbarten Honorars. Ersatzfähig ist nach § 249 BGB jedoch etwas anderes: Auch bei unstreitiger voller Haftung richtet sich die Schadensersatzforderung nur auf den zur Herstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag, nicht auf den in Rechnung gestellten. Der Geschädigte kann „nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen". Die Folgerung des Senats ist knapp: „Dieser Betrag kann geringer sein als das vereinbarte Honorar."

Dass daraus ein praktisches Problem wird, ist keine theoretische Annahme: „In der Praxis beanstandet die Schädigerseite auch in zahlreichen gerichtlichen Verfahren das in Rechnung gestellte Sachverständigenhonorar unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB." Der Versicherer könnte dann geneigt sein, die Berechtigung der Honorarforderung nicht — notfalls gerichtlich — zu klären, sondern den für überschießend gehaltenen Teil mit den weiteren abgetretenen Ansprüchen auf Wertminderung, Nutzungsausfall und die übrigen Positionen zu verrechnen.

Damit kehren sich die Rollen um. Hält der Geschädigte die Honorarforderung für nicht gerechtfertigt, muss er nun gegen den Sachverständigen vorgehen, „während er ohne die in der Klausel enthaltene Abtretung eine Inanspruchnahme durch den Sachverständigen abwarten und diesem seine Einwendungen entgegenhalten könnte". Wer klagen muss statt abwarten zu können, trägt Kostenrisiko und Beweislast an anderer Stelle. Hinzu tritt eine zweite Belastung: „Hinzu treten die durch die Klauselfassung geschaffenen Unsicherheiten, ob und in welcher Höhe noch Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer bestehen."

Die enttäuschte Erwartung

Diese Folgen weichen von den Erwartungen des durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten deutlich ab. Für den Sachverständigen erkennbar ist dieser „an einer möglichst schnellen, unkomplizierten und risikolosen Abwicklung des Schadensfalles interessiert". Steht die volle Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach fest, geht er davon aus, dass ihm die Gutachterkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werden — und gerade das Angebot des Sachverständigen, die Forderung selbst einzuziehen, bestärkt ihn darin. Der Senat zieht hier die Parallele zur Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Forderung.

„Vor diesem Hintergrund stellt sich das Angebot des Sachverständigen, unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen, aus Sicht des Geschädigten als eine Regelung zur vereinfachten Abwicklung dar, die der Sachverständige für ihn übernimmt." Tatsächlich geschieht das Gegenteil: „Diese Erwartung wird nicht nur nicht erfüllt, sondern die rechtliche Position und wirtschaftliche Situation des Geschädigten zugunsten der Interessen des Sachverständigen geschwächt."

Nach dieser tragenden Begründung fügt der Senat eine weitere Erwägung an: „Darin liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB", denn die Klausel lasse die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den durchschnittlichen geschädigten Auftraggeber nicht in ausreichendem Maße erkennen.

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte verschiebt sich der Blick vom Inhalt der Klausel auf ihre Einbeziehung. Wird eine Abtretung nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Schadensersatzanspruch in vollem Umfang beim Geschädigten — auch der auf Ersatz der Gutachterkosten. Der Sachverständige behält seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Auftraggeber; über dessen Berechtigung wird dann im Verhältnis zwischen diesen beiden gestritten, mit den Einwendungen, die dem Auftraggeber dort zustehen.

Für Sachverständige und Verrechnungsstellen liegt die praktische Konsequenz in der Klauselgestaltung. Die Entscheidung beanstandet nicht die Sicherung des Honorars durch Abtretung als solche, sondern deren Ausgreifen auf Positionen, die mit der Gutachtenerstellung nichts zu tun haben. Wer aus abgetretenem Recht klagt, trägt zudem ein doppeltes Risiko: Scheitert bereits die erste Abtretung, entfällt die Grundlage jeder weiteren — hier konnte die Verrechnungsstelle die Forderung deshalb nicht erwerben.

Für Haftpflichtversicherer bestätigt das Urteil die Trennung zwischen vereinbartem Honorar und ersatzfähigem Betrag. Wird die Erforderlichkeit einer Honorarposition bestritten, ist das eine Frage des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und im dafür vorgesehenen Verhältnis zu klären — die Verrechnung eines für überschießend gehaltenen Teils mit anderen Schadenspositionen ist gerade der Mechanismus, den der Senat als überraschende Belastung des Geschädigten beschreibt.

Wie weit die Entscheidung trägt

Beurteilt wurde eine bestimmte Klauselgestaltung: die Sicherung des Honorars durch gestaffelte Abtretung mehrerer Schadenspositionen in fester Reihenfolge. Die Abtretung allein des Anspruchs auf Ersatz der Sachverständigenkosten hat der Senat ausdrücklich als weder ungewöhnlich noch überraschend bezeichnet. Das Urteil entzieht dieser verbreiteten Sicherungsform also nicht die Grundlage.

Ausdrücklich offengelassen ist die Frage, an der das Berufungsgericht die Klage hatte scheitern lassen: ob die Abtretung hinreichend bestimmt war. Für die Auslegung des Regelungsgehalts hat der Senat die ausreichende Bestimmtheit lediglich zugunsten der Revision unterstellt. Ob eine Klausel dieses Zuschnitts den Anforderungen des Abtretungsrechts genügt, ist damit nicht entschieden.

Auch die Erwägung zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht neben der tragenden Begründung. Das Ergebnis beruht auf der fehlenden Einbeziehung nach § 305c Abs. 1 BGB; die unangemessene Benachteiligung fügt der Senat mit dem Wort „zugleich" an. Das ist ein Unterschied mit Folgen: Die Nichteinbeziehung setzt beim Zustandekommen des Vertrages an, nicht bei der Wirksamkeit einer einbezogenen Regelung.

Zur streitigen Sache selbst — der Erforderlichkeit des mit 407,80 € netto berechneten Honorars und dem Restbetrag von 80,67 € — trifft das Urteil keine Aussage. Die Klage scheiterte an der fehlenden Berechtigung der Klägerin, nicht an einer Feststellung zur Angemessenheit des Honorars. Ebenso wenig äußert sich der Senat zu den Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen aus dem Gutachtenvertrag oder zur Reichweite der Inkassoerlaubnis der Klägerin.

Der Prüfungsmaßstab schließlich ist generalisierend: Es kommt auf die Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise beteiligten Personenkreises an. Aus der Entscheidung folgt deshalb keine Aussage darüber, wie zu urteilen wäre, wenn ein Auftraggeber die Tragweite der Staffelung im Einzelfall tatsächlich überblickt oder wenn die Klausel individuell ausgehandelt worden wäre — dann greifen die §§ 305 ff. BGB von vornherein nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2016 – VI ZR 475/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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