Die Entscheidung auf einen Blick
Die Kosten eines Schadensgutachtens sind nach einem Verkehrsunfall dem Grunde nach ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Höhe kommt es nach dieser Entscheidung aber nicht auf die Rechnung des Sachverständigen als solche an, sondern auf den Aufwand, den der Geschädigte in Übereinstimmung mit Rechnung und Preisvereinbarung tatsächlich erbracht hat. Legt ein Zessionar — derjenige, auf den die Forderung durch Abtretung übergegangen ist — lediglich eine unbeglichene Rechnung vor, genügt bereits das einfache Bestreiten des Haftpflichtversicherers, um die Höhe in Frage zu stellen. Eine Abtretung erfüllungshalber an den Sachverständigen ersetzt die Zahlung dabei nicht.
Der Fall: ein Gutachten über 2.269,66 Euro und zwei Abtretungen
Am 13. April 2012 wurde der Pkw des Geschädigten B. bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dass die beklagte Haftpflichtversicherung für den Schaden in vollem Umfang einzustehen hat, stand zwischen den Parteien außer Streit. Gestritten wurde über die Kosten des Schadensgutachtens.
B. beauftragte ein Sachverständigenbüro, das in der näheren Umgebung seines Wohnortes ansässig war. Der Sachverständige fertigte unter dem 14. Mai 2012 ein Gutachten an. Danach ergaben sich unter anderem Reparaturkosten von netto 16.788,60 € bei einer Reparaturdauer von acht bis neun Tagen sowie ein merkantiler Minderwert von 6.000 € — der Wertverlust, der einem Fahrzeug trotz Reparatur wegen des Unfallschadens am Markt verbleibt. Für das Gutachten stellte der Sachverständige dem Geschädigten 2.269,66 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
Die Versicherung prüfte das Gutachten und kam zu deutlich anderen Zahlen: Reparaturkosten von netto 2.664,60 € und ein merkantiler Minderwert von 2.000 €.
Zwei Abtretungen prägen den Fall. Seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat B. an das Sachverständigenbüro ab. Dieses trat die Forderung mit Erklärung vom 17. Oktober 2014 an die Klägerin weiter — ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Ankauf von Forderungen ist. Die Rechnung des Sachverständigen hatte der Geschädigte nicht bezahlt.
Die Klägerin hielt die Gutachtenkosten für in voller Höhe ersatzfähig und weder vom Schädiger noch gerichtlich überprüfbar. Das Honorar sei nicht krass überhöht, ein Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen; die abgerechnete Vergütung stehe ihr nach ihrem Vortrag selbst dann in voller Höhe zu, wenn das Gutachten mangelbehaftet oder sogar unbrauchbar wäre. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Abtretung an die Klägerin sei unwirksam, das Gutachten mangelhaft und unbrauchbar, der merkantile Minderwert völlig übersetzt und die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt. Überdies habe sie, gestützt auf eine Ermächtigung des Geschädigten, die Minderung des Werklohns erklärt; das angesetzte Honorar sei sowohl beim Grundhonorar als auch bei den Nebenkosten überhöht.
Das Amtsgericht sprach 1.225,83 € nebst Zinsen zu: Das Gutachten sei nicht völlig unbrauchbar gewesen, nach der Abtretung könne der Sachverständige aber nur die angemessenen Kosten fordern. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Landgericht dieses Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.043,83 € nebst Zinsen — im Ergebnis also zum Ersatz der gesamten in Rechnung gestellten 2.269,66 €. Die weitergehende, Nebenforderungen betreffende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wies es zurück.
Seine Begründung stützte das Berufungsgericht auf die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung: Danach hafte die Beklagte auch auf ein gegebenenfalls überhöhtes Sachverständigenhonorar. Dass der Geschädigte die Rechnung noch nicht beglichen hatte, hielt es für unschädlich — andernfalls drohe ihm bei nur teilweiser Erstattung eine Honorarklage des Sachverständigen und damit die Last eines Prozesses, der eigentlich vom Schädiger zu führen wäre. Ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen treffe ihn nicht; er sei nicht gehalten gewesen, eine Marktforschung nach dem günstigsten Anbieter durchzuführen, und habe sich mit einem Büro in der Nähe seines Wohnortes begnügen können. Auch die Abtretung erfüllungshalber entfalte eine der bezahlten Rechnung vergleichbare Wirkung — so hatte das Berufungsgericht angenommen; der Bundesgerichtshof folgte dieser Würdigung nur zum Teil.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.
Die Rechtsfrage
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was in diesem Sinne erforderlich ist, entscheidet über die Höhe des Anspruchs — und damit auch darüber, wie viel von einer Gutachterrechnung beim Geschädigten ankommt.
Zu klären war, woraus sich dieser erforderliche Betrag ableiten lässt. Genügt dafür die Rechnung des Sachverständigen als solche, auch wenn der Geschädigte sie noch nicht bezahlt hat? Ändert sich die Beurteilung, wenn nicht der Geschädigte klagt, sondern ein Zessionar? Und hat die Abtretung des Anspruchs erfüllungshalber an den Sachverständigen dieselbe Aussagekraft wie eine Zahlung? Hinter allen drei Fragen steht dieselbe prozessuale Weichenstellung: Wer hat was darzulegen, und wann reicht ein einfaches Bestreiten des Versicherers aus, um die Höhe streitig zu machen?
Die Entscheidung: unrichtige Maßstäbe bei der Schadensschätzung
Die Revision hatte Erfolg. „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand." Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Einen Betrag setzte er nicht fest.
Unbeanstandet: der Anspruch dem Grunde nach
Dass dem Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Gutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand, hatte das Berufungsgericht zutreffend angenommen; die Revision griff das nicht an. Diese Kosten gehören nach den Worten des Senats „zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist".
Rechtlich unbedenklich war auch, dass der Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen abgetreten hatte und dass die Weiterabtretung an die Klägerin vom 17. Oktober 2014 hinreichend bestimmt und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam war. Am Zugang zum Prozess scheiterte die Klägerin also nicht.
Der Prüfungsmaßstab in der Revision
Die Höhe des Schadensersatzes zu bemessen ist „in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters" — also des Gerichts, das die Tatsachen feststellt und den Schaden schätzt. Das Revisionsgericht prüft nur, „ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat". Eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben ist nicht seine Aufgabe. Genau dort setzte die Beanstandung an: „Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt."
Woran sich die Erforderlichkeit bemisst
Den Maßstab entfaltet der Senat in mehreren Schritten. Der Anspruch des Geschädigten ist „auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet". In der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung ist er frei und „grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen".
Begrenzt wird das durch das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte kann „nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen". Er ist gehalten, „im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann".
Dem steht die subjektbezogene Betrachtung zur Seite: Bei der Beurteilung des erforderlichen Herstellungsaufwands ist „auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen". Daraus folgt zugleich eine Entlastung, die der Senat ausdrücklich bestätigt: „Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen."
Die Korrektur: die subjektbezogene Betrachtung ist kein Freibrief
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die subjektbezogene Schadensbetrachtung „weder grundsätzlich noch im Streitfall dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach den dargestellten Grundsätzen und den Anforderungen von § 287 ZPO (zunächst) genügend dargelegt wird".
Die Darlegungslast — die Last, die anspruchsbegründenden Umstände vorzutragen — trifft nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich den Geschädigten. Ihr genügt er regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen. Ist das geschehen, wirkt das zu seinen Gunsten: „Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen."
Im Streitfall fehlte gerade die Zahlung. Das Berufungsgericht hatte die unbeglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit einer Preisvereinbarung genügen lassen, deren Inhalt und Höhe in den Vorinstanzen nicht festgestellt worden waren, und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. „Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt."
Die tragende Formel lautet wörtlich: „Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB."
Der Grund für diese Indizwirkung liegt im subjektbezogenen Ansatz selbst: Zu berücksichtigen sind die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. „Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher." Was der Geschädigte zu zahlen bereit war, sagt etwas über seine Lage aus; was der Sachverständige geschrieben hat, für sich genommen nicht.
Was für den Zessionar gilt
Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. „Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann." Für die dann vom Tatrichter zu leistende Bemessung gilt, „dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen".
Der Annahme des Berufungsgerichts, auch die Abtretung erfüllungshalber an den Sachverständigen entfalte eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung, trat der Senat entgegen. Zwei Erwägungen tragen das. Zum einen erfolgt die Abtretung regelmäßig bereits mit dem Gutachtenauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und vor Vorliegen der Rechnung. Zum anderen strebt der Geschädigte mit ihr eine Erfüllung der Honorarforderung ohne eigenen finanziellen Beitrag an; weil sie ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, stellt sie „keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar". Den Kern fasst der Senat in einem Satz zusammen: „Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird."
Zurückgewiesen wurde zugleich die Gegenposition der Revision, der Inhalt der Schadensersatzforderung ändere sich durch die Abtretung, weil nicht mehr der Geschädigte sie geltend mache. „Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand." Davon zu trennen ist die Frage, welche Einwendungen der Schuldner möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, wohl aber dem Zessionar entgegenhalten kann.
Was das Berufungsgericht nun zu prüfen hat
Die Sache ging zurück, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Einen Punkt gab der Senat dem Berufungsgericht ausdrücklich mit: „Im Rahmen der vorliegenden konkreten Schadensberechnung wird das Berufungsgericht ggf. Anlass haben, die Frage der Minderung zu prüfen." Die Beklagte hatte dazu vorgetragen, sie habe die Minderung auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten erklärt und der Werklohnanspruch sei bis auf null gemindert. Entgegen seiner bisherigen Auffassung wird das Berufungsgericht „insoweit nicht davon ausgehen können, dass die Minderung bei der konkreten Berechnung des Schadens vollständig außer Betracht bleiben kann".
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung verlagert das Gewicht bei der Abrechnung von Gutachterkosten auf einen tatsächlichen Umstand: darauf, ob der Geschädigte die Rechnung bezahlt hat. Wer selbst zahlt und die beglichene Rechnung vorlegt, hat seiner Darlegungslast regelmäßig genügt; der Versicherer kommt dann mit einem bloßen Bestreiten der Erforderlichkeit nicht weiter. Wer nicht zahlt, verliert dieses Indiz — der Rechnungsbetrag als solcher ersetzt es nach dieser Entscheidung nicht.
Besonders betroffen ist das Modell, bei dem der Geschädigte den Erstattungsanspruch bereits bei Auftragserteilung an das Sachverständigenbüro abtritt und dieses die Forderung weiterverkauft. Klagt der Erwerber mit nichts als der offenen Rechnung, eröffnet schon das einfache Bestreiten der Höhe den Streit. Er hat dann andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand beizubringen — und zwar solche, die die spezielle Situation des Geschädigten abbilden, etwa den Inhalt und die Höhe der getroffenen Preisvereinbarung.
Unberührt bleibt die Freiheit des Geschädigten bei der Auswahl. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu durchsuchen, und darf einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen. Die Entscheidung betrifft nicht diese Auswahl, sondern die Frage, woraus sich die Höhe des erforderlichen Betrages im Prozess ableiten lässt.
Für die Verteidigung der Versicherer folgt daraus eine klare Linie: Gegen eine bezahlte, zur Preisvereinbarung passende Rechnung hilft pauschales Bestreiten nicht; gegen eine offene Rechnung in der Hand eines Forderungskäufers genügt es zunächst.
Wie weit die Entscheidung trägt
Über den konkreten Betrag ist mit diesem Urteil nichts entschieden. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden; welcher Betrag der Klägerin zusteht, bleibt offen. Der Senat hebt dabei selbst hervor, dass Inhalt und Höhe der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Preisvereinbarung in den Vorinstanzen nicht festgestellt worden waren.
Die Entscheidung sagt auch nicht, welches Sachverständigenhonorar angemessen ist. Sie gibt weder eine Honorartabelle noch eine Obergrenze vor, sondern benennt, woran der Tatrichter seine Schätzung nach § 287 ZPO anknüpfen darf. Ebenso wenig ist entschieden, ob das Gutachten mangelhaft war: Die Einschätzung des Amtsgerichts, es sei nicht völlig unbrauchbar gewesen, war eine Würdigung der Tatsacheninstanz und wurde vom Senat nicht bestätigt oder verworfen.
Offen bleibt die werkvertragliche Seite. Ob die Beklagte vom Geschädigten wirksam ermächtigt worden ist — die Klägerin hat das bestritten — und ob die erklärte Minderung den Werklohnanspruch tatsächlich bis auf null reduziert, ist nicht geklärt. Festgehalten ist lediglich, dass das Berufungsgericht die Minderung bei der konkreten Schadensberechnung nicht vollständig ausblenden kann.
Zur Aussage über den Zessionar gehört die Kehrseite: Sie schließt dessen Anspruch nicht aus. Er kann andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand beibringen; welche das im Einzelfall sind und wann sie ausreichen, sagt das Urteil nicht. Es beschreibt eine Beweis- und Darlegungslage, keinen Ausschlussgrund.
Schließlich betrifft der Fall die Höhe, nicht den Grund. Dass die Gutachtenkosten dem Grunde nach ersatzfähig sind und dass beide Abtretungen wirksam waren, hat der Senat gerade nicht in Zweifel gezogen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.