Die Entscheidung auf einen Blick
Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger neben der Gutachtenerstellung auch den Einzug des Anspruchs auf Erstattung seiner Kosten, den ihm der Geschädigte abgetreten hat, so betreibt er damit kein eigenständiges Inkassogeschäft — wie oft er so verfährt, ändert daran nichts. Gescheitert ist die Klage gleichwohl, und zwar an der zweiten Stufe der Abtretungskette: Die Formularklausel, mit der der Sachverständige die Forderung an eine Verrechnungsstelle weiterreichte, sprach von der „vorstehend vereinbarte Forderung" — vereinbart war zuvor aber allein sein werkvertragliches Honorar, nicht der gesetzliche Schadensersatzanspruch. Weil sich nicht klären ließ, welcher Anspruch übergehen sollte, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Der Fall
Ende August 2015 wurde das Fahrzeug des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der beklagte Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer war zu 100 % einstandspflichtig; über den Grund der Haftung stritten die Beteiligten nicht. Noch am Unfalltag beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit einem Schadensgutachten.
Der Auftrag wurde auf einem Formular erteilt, das drei Dinge miteinander verband. Es regelte erstens die Vergütung: ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert, mit dem im Honorarbereich V ermittelten Wert der BVSK-Befragung 2013 als Berechnungsgrundlage, dazu Nebenkosten für Lichtbilder, Fahrtkosten, Porto und Schreibarbeiten. Zweitens trat der Geschädigte seinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. „Erfüllungshalber" bedeutet: Der Sachverständige behält daneben seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten — das Formular hielt ausdrücklich fest, dass diese Ansprüche durch die Abtretung nicht berührt werden und nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gegen den Geschädigten verfolgt werden können. Drittens bot der Sachverständige unter der Überschrift „Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle" der späteren Klägerin, einer Verrechnungsstelle mit Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen, „die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung" an.
Das Gutachten wies voraussichtliche Reparaturkosten von brutto 2.163,86 € aus. Der Sachverständige berechnete dafür brutto 600,95 €: 370 € Grundhonorar, 30 € für zwölf Lichtbilder im ersten und 19,80 € im zweiten Satz, 44,80 € Schreibgebühren für 16 Seiten und 22,40 € für das Duplikat, 18 € für Porto, Telefon und EDV sowie 95,95 € Umsatzsteuer. Die Verrechnungsstelle zahlte diesen Betrag an den Sachverständigen aus, übersandte Rechnung und Abtretungserklärung an den Versicherer und forderte Zahlung an sich selbst. Der Versicherer zahlte 479,19 € und lehnte eine weitergehende Zahlung ab. Um die Differenz von 121,76 € nebst Zinsen wurde prozessiert.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Verrechnungsstelle änderte das Landgericht dieses Urteil ab und sprach ihr den vollen Betrag zu: Sie sei durch die Abtretungskette Inhaberin der Forderung geworden — so hatte das Berufungsgericht argumentiert —, und eine Überhöhung der Sachverständigenpreise sei für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen, weil Grundhonorar und Nebenkosten die Zahlen der Spalte HB V der BVSK-Befragung 2013 nicht überschritten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Versicherer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Der Streit um 121,76 € führte auf eine Vorfrage, die vor jeder Diskussion über die Höhe zu klären ist: Wem steht der Anspruch überhaupt zu? Juristen sprechen von der Aktivlegitimation — der Berechtigung, eine Forderung im eigenen Namen einzuklagen. Sie hing hier an zwei Übertragungen hintereinander, und beide waren angegriffen.
Die erste Frage betrifft das Rechtsdienstleistungsgesetz. Es macht die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen erlaubnispflichtig, wenn sie als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Zieht ein Sachverständiger die ihm abgetretene Schadensersatzforderung selbst ein — betreibt er dann ein solches Geschäft? Wäre die Abtretung deshalb nach § 134 BGB nichtig, der Vorschrift, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Rechtsgeschäfte für unwirksam erklärt, wäre die Kette schon an ihrem ersten Glied gerissen.
Die zweite Frage betrifft die Reichweite der Weiterabtretung: Erfasst die Formularklausel, mit der der Sachverständige die Forderung an die Verrechnungsstelle weitergab, auch den gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer — oder nur den vertraglichen Honoraranspruch des Sachverständigen gegen den Geschädigten?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der VI. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf: „Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand." Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lasse sich die Berechtigung der Verrechnungsstelle für den geltend gemachten Anspruch nicht bejahen. Der Weg dorthin führt über drei Stufen — und die ersten beiden gingen zugunsten der Klägerin aus.
Der Anspruch dem Grunde nach
Dass dem Geschädigten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 VVG Ersatz der Gutachterkosten zustand, hatte das Berufungsgericht zutreffend angenommen; die Revision griff das nicht an. Der Senat bestätigte den Ausgangspunkt: „Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist".
Die erste Abtretung an den Sachverständigen
Bestimmtheit der Abtretung, § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klauseln) und § 307 Abs. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung) hatte das Berufungsgericht zugunsten des Geschädigten und damit der Abtretung beurteilt. Die Revision wandte sich dagegen nicht; Rechtsfehler waren für den Senat insoweit auch nicht ersichtlich.
Zum Rechtsdienstleistungsgesetz trennte der Senat zwei Ebenen. § 2 Abs. 2 RDG stuft die Einziehung abgetretener Forderungen bereits unabhängig von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Rechtsdienstleistung ein, „wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird". Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner Auffassung aber nicht vor, wenn Kfz-Werkstätten die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche übernehmen; für Sachverständige kann, bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten, nichts anderes gelten. Wie häufig ein Sachverständiger so verfährt, ist dabei von vornherein unerheblich: „Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloßer Annex zur Hauptleistung" — Annex meint hier: Nebenleistung zur Gutachtenerstellung.
Ob die Einziehung eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG ist, ließ der Senat ausdrücklich offen, denn sie wäre jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig. Für Mietwagenunternehmen, die abgetretene Mietwagenkosten einziehen, war das bereits anerkannt; für den Sachverständigen gilt Entsprechendes. Nach dem zweiten Leitsatz gilt: Stellt die Geltendmachung eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, „so ist sie nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht". Weil im entschiedenen Fall allein die Höhe streitig war, durfte der Sachverständige den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch gegenüber Schädiger und Haftpflichtversicherer verfolgen.
Die Weiterabtretung an die Verrechnungsstelle
Hier lag der Rechtsfehler. Die Weiterabtretungsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung — ein für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter Text —, und das Revisionsgericht legt sie frei aus wie eine Rechtsnorm; dem Senat war aus gleichzeitig verhandelten Parallelfällen bekannt, dass dieselbe Klausel dort ebenfalls verwendet wurde. Der Maßstab: „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind". Und weiter: „Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut".
Dieser Wortlaut trug die Auslegung des Berufungsgerichts nicht: „Der Wortlaut der Klausel spricht gegen die Annahme, dass auch die Schadensersatzforderung erfasst sein soll." Abgetreten werden sollte die „vorstehend vereinbarte Forderung" — vorstehend vereinbart war aber allein der vertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen, nicht der ursprünglich dem Geschädigten zustehende gesetzliche Schadensersatzanspruch. Auch der Singular deutet auf eine Forderung, nicht auf zwei. Der Zusatz „inkl. aller Nebenrechte" führte zu keinem anderen Ergebnis: Diente die Klausel tatsächlich primär dazu, der Verrechnungsstelle den Zugriff auf den Schädiger und dessen Versicherer zu eröffnen, so wäre die Bezeichnung dieser dann zentralen Schadensersatzforderung als bloßes Nebenrecht jedenfalls überraschend. Umgekehrt spricht die Überschrift, die von einer Weiterabtretung handelt, gerade für die Übertragung des gesetzlichen Anspruchs, weil allein dieser zuvor schon einmal abgetreten worden war.
Diese Unklarheit vermochte der Senat nicht zugunsten der Verrechnungsstelle aufzulösen: „Vielmehr ist es nicht nur theoretisch denkbar, dass der Zessionar mit der Klausel nur in die Lage versetzt werden soll, die Forderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten durchzusetzen." Zessionar ist der Empfänger einer abgetretenen Forderung. Damit war der Weg zur Unklarheitenregel eröffnet: „Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung." Außer Betracht bleiben dabei nur Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind.
Zu wessen Lasten die Unklarheit geht, hängt davon ab, wer die Klausel verwendet hat. War die Klägerin Verwenderin, so „geht die Unklarheit zu ihren Lasten" — beurteilen ließ sich das auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch nicht. Der Senat formulierte deshalb zurückhaltend: „Es ist damit nicht auszuschließen, dass die Anwendung der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB dazu führt, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch von der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin vereinbarten Abtretung nicht erfasst ist."
Auch der letzte Rettungsanker trug nicht. „Zwar ist § 305c Abs. 2 BGB unanwendbar, wenn die Vertragsparteien einer objektiv unklaren Klausel übereinstimmend eine bestimmte Bedeutung beilegen" — dann ist allein diese Bedeutung maßgeblich. Dass Sachverständiger und Verrechnungsstelle sich tatsächlich einig gewesen wären, beide Forderungen sollten übergehen, hatte das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Das Urteil wurde nach § 562 Abs. 1 ZPO aufgehoben und die Sache nach § 563 Abs. 1 ZPO zurückverwiesen; das Berufungsgericht wird insbesondere Feststellungen dazu zu treffen haben, wer im Streitfall Verwender der Klausel ist.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung enthält eine Entlastung und eine Warnung, und beide betreffen unterschiedliche Beteiligte.
Die Entlastung gilt dem Sachverständigen. Der Einwand, er betreibe mit dem Einzug seiner Kosten unerlaubtes Inkasso, trägt in dieser Konstellation nicht — weder weil er häufig so verfährt, noch weil die Abtretung formularmäßig im Gutachtenauftrag mitvereinbart wird. Solange über den Haftungsgrund kein Streit besteht und allein die Höhe zur Debatte steht, kann er die abgetretene Forderung selbst gegenüber dem gegnerischen Versicherer verfolgen.
Die Warnung gilt der Formulierung der Klauseln. Wird eine Forderung über zwei Stufen weitergereicht — vom Geschädigten an den Sachverständigen, von dort an eine Verrechnungsstelle —, dann entscheidet der Text der zweiten Klausel darüber, was dort tatsächlich ankommt. Eine Formulierung, die die Bezugnahme dem Leser überlässt, riskiert, dass am Ende ein anderer Anspruch übertragen ist als der gemeinte. Der praktische Punkt ist schlicht: Wer den gesetzlichen Schadensersatzanspruch übertragen will, benennt ihn.
Reichweite dieser Entscheidung
Das Urteil klärt weniger, als der Umfang der Begründung vermuten lässt. Was es trägt und was ausdrücklich offenbleibt:
- Zur Höhe der Gutachterkosten sagt es nichts. Ob die berechneten 600,95 € erstattungsfähig sind und ob eine Überhöhung für den Geschädigten erkennbar war, hatte das Berufungsgericht bejaht. Der Senat kam darauf nicht zurück, weil bereits die Berechtigung der Klägerin nicht bestätigt werden konnte. Die BVSK-Befragung 2013 wird im Urteil referiert, nicht bewertet.
- § 2 Abs. 1 RDG bleibt ungeklärt. Der Senat ließ ausdrücklich offen, ob die Einziehung der abgetretenen Forderung durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung im Sinne dieser Vorschrift ist. Die Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 RDG knüpft an die Voraussetzung, dass allein die Höhe im Streit steht; über Konstellationen, in denen auch der Haftungsgrund streitig ist, ist damit nichts gesagt.
- Wer Verwender der Klausel war, ist offen. Genau davon hängt ab, zu wessen Lasten die Unklarheit wirkt. Das Berufungsgericht wird dazu Feststellungen zu treffen haben; der Ausgang des Verfahrens war mit dem Revisionsurteil nicht entschieden.
- Die Klausel wurde nicht für unwirksam erklärt. Der Senat stufte sie als objektiv unklar ein, nicht als nichtig. Dass zumindest der werkvertragliche Honoraranspruch des Sachverständigen von ihr erfasst wird, stellte er nicht in Frage.
- Die erste Abtretung wurde nur eingeschränkt geprüft. Bestimmtheit, § 305c Abs. 1 BGB und § 307 Abs. 1 BGB hat der Senat daraufhin durchgesehen, ob Rechtsfehler ersichtlich sind — angegriffen hatte die Revision diese Punkte nicht.
Auf andere Abtretungsformulare lässt sich das Ergebnis nur übertragen, soweit deren Wortlaut vergleichbar ist. Die Auslegung setzte gerade am konkreten Text an; ein abweichend formulierter Abschnitt kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16, veröffentlicht in der amtlichen Datenbank Rechtsprechung im Internet. Als Prüfungsmaßstab herangezogen wurden § 134, § 249, § 305c Abs. 2, § 307, § 398 und § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 und 18 StVG sowie § 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2, § 3 und § 5 Abs. 1 RDG.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.