Die Entscheidung auf einen Blick
Wer Schadensersatz verlangt und dabei weiteren Schaden erwartet, ist nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht gehalten, seine Klage aufzuspalten — also für das bereits Entstandene einen bezifferten Zahlungsantrag zu stellen und daneben für das Künftige einen Feststellungsantrag, der die Ersatzpflicht dem Grunde nach klären lässt. Tragend ist, dass die Feststellungsklage der Leistungsklage nicht allgemein nachgeht: Sie bleibt zulässig, wenn das Feststellungsverfahren die aufgetretenen Streitpunkte prozesswirtschaftlich sinnvoll erledigt. Schadenspositionen, die bei Klageerhebung schon entstanden und bezifferbar waren, sind danach lediglich ein Teil des Schadens und werden vom Feststellungsantrag mit erfasst. Das Berufungsgericht hatte für diesen Teil das rechtliche Interesse verneint — dieser Würdigung folgte der Senat nicht.
Der Fall: Ein Kaiserschnitt in der 34. Woche und ein geteilter Feststellungsantrag
Der Kläger kam durch eine sectio — einen Kaiserschnitt — zur Welt, die am 21. Oktober 2002 in der 34. Schwangerschaftswoche vorgenommen wurde. Seine Mutter war zuvor nicht ausreichend aufgeklärt worden, und der Eingriff wird in der Entscheidung als rechtswidrig bezeichnet. Beim Kläger führte er zu einer Schwerstbehinderung. Von der Beklagten verlangte er Schmerzensgeld und daneben die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für materielle Schäden.
Der Unterschied zwischen beiden Anträgen ist praktisch bedeutsam: Mit der Leistungsklage wird ein bestimmter Betrag eingeklagt, mit der Feststellungsklage lässt sich gerichtlich klären, dass eine Ersatzpflicht besteht, ohne dass dafür schon eine Summe genannt werden müsste.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht entschied durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil — eine Entscheidung, die einen Anspruch dem Grunde nach klärt und über einen anderen Teil des Rechtsstreits abschließend befindet. Es sprach aus, dass der auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, und verwies die Sache zur Höhe an das Landgericht zurück. Ferner stellte es die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger sämtliche im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbaren oder in der Fortentwicklung befindlichen sowie zukünftigen materiellen Schäden aus der rechtswidrigen Kaiserschnittentbindung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Damit blieb ein Rest offen. Den weitergehenden Feststellungsantrag — jenen, der auch die bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schäden erfassen sollte — wies das Berufungsgericht ab und wies die Berufung des Klägers insoweit zurück. Gegen diesen Teil richtete sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Feststellungsbegehren weiterverfolgte.
Die Rechtsfrage
§ 256 Abs. 1 ZPO lässt eine Feststellungsklage zu, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass ein Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Dieses Feststellungsinteresse ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung: Fehlt es, wird über den Anspruch inhaltlich nicht mehr entschieden.
Anerkannt ist, dass es grundsätzlich fehlt, wenn sich dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen lässt. Genau daran knüpfte das Berufungsgericht an. Es hatte ausgeführt, hinsichtlich der Schäden, die bereits bei Klageerhebung bezifferbar gewesen seien und sich nicht in der Fortentwicklung befunden hätten, fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse; insoweit sei der Antrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.
Zu entscheiden war deshalb, ob ein Kläger, dessen Schadensentwicklung bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist, für den bereits entstandenen und bezifferbaren Teil auf die Leistungsklage verwiesen werden kann — oder ob er die Ersatzpflicht in vollem Umfang feststellen lassen darf.
Die Entscheidung: Ein Schaden, ein Feststellungsantrag
„Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand." Diesen Punkt benennt der Senat unmissverständlich: „Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) des Klägers an der weitergehenden Feststellung hinsichtlich des bei Klageerhebung bereits bezifferbaren Schadensteils zu Unrecht verneint."
Den Maßstab entfaltet die Entscheidung in drei Schritten. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, auf den sich das Berufungsgericht gestützt hatte: „Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann." Er reicht nach den Gründen jedoch nicht so weit, wie ihn das Berufungsgericht verstanden hat: „Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage." Subsidiarität meint hier die Nachrangigkeit des einen Rechtsschutzziels gegenüber dem anderen.
Der zweite Schritt benennt das Kriterium, das an die Stelle eines schematischen Vorrangs tritt: „Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt." Maßgeblich ist damit nicht, ob eine Leistungsklage möglich wäre, sondern ob das Feststellungsverfahren den Streit sinnvoll erledigt. Daraus folgt der dritte Schritt, den die Gründe als ständige Rechtsprechung ausweisen und mit Entscheidungen des III. Zivilsenats vom 4. Dezember 1986 und vom 21. Februar 1991 sowie einem Senatsurteil vom 8. Juli 2003 belegen: dass dann, „wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann".
Auf den Fall angewendet ergab sich der Widerspruch aus den eigenen Feststellungen des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht hatte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 278, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1, § 249 BGB wegen der am 21. Oktober 2002 rechtswidrig durchgeführten Kaiserschnittentbindung bejaht, nach Klageerhebung eingetretene Schäden und Zukunftsschäden für möglich gehalten und der Feststellungsklage insoweit stattgegeben; dass solche Schäden möglich seien, liege — so das Berufungsgericht — angesichts der erlittenen Hirnschädigung auf der Hand. „Dann aber durfte es hinsichtlich des etwaig vor Klageerhebung entstandenen (Teil-)Schadens die Feststellungsklage nicht mangels Feststellungsinteresses des Klägers abweisen."
Die Revisionserwiderung — die Stellungnahme der Gegenseite im Revisionsverfahren — hatte eingewandt, einzelne Schadenspositionen seien bei Klageerhebung bereits bezifferbar und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte abgeschlossen gewesen. Das ändert nach den Gründen nichts, weil ein Feststellungsantrag von vornherein weiter reicht als das, was in ihm ausdrücklich benannt wird: „Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert wurden". Für die Zulässigkeit schuldet der Kläger danach keine Aufstellung der einzelnen Posten. Daraus zieht der Senat den tragenden Schluss: „Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen daher lediglich einen Schadensteil im obigen Sinne dar."
Weitere tatsächliche Feststellungen waren damit entbehrlich: „Da weitere Feststellungen nach alledem nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO." Diese Vorschrift erlaubt es dem Revisionsgericht, den Rechtsstreit selbst zu entscheiden, statt ihn an die Vorinstanz zurückzugeben.
Was das praktisch bedeutet
Die Konstellation ist bei lange nachwirkenden Schäden häufig: Ein Teil der Kosten ist bereits angefallen und ließe sich beziffern, ein anderer Teil ist absehbar, aber der Höhe nach offen. Wer in dieser Lage klagt, steht vor der Frage, ob der bereits entstandene Teil gesondert eingeklagt werden muss. Nach dieser Entscheidung ist eine solche Aufspaltung nicht verlangt, solange die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Bedeutsam ist auch die zweite Aussage der Gründe: Der Feststellungsantrag erfasst den gesamten entstandenen Schaden, auch Positionen, die in ihm nicht einzeln aufgeführt wurden. Für die Zulässigkeit kommt es daher nicht darauf an, ob jede Position benannt worden ist.
Für die Gegenseite verschiebt sich der Angriffspunkt. Der Einwand, einzelne Positionen seien längst bezifferbar und die zugrunde liegenden Sachverhalte abgeschlossen gewesen, greift nach dieser Entscheidung gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht durch. Was ersatzfähig ist und in welcher Höhe, bleibt davon unberührt — das ist eine Frage der Begründetheit und wird hier nicht beantwortet.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist eine Frage der Zulässigkeit, nicht der Anspruch selbst. Ob und in welcher Höhe einzelne Schadenspositionen zu ersetzen sind, sagt das Urteil nicht; über die Höhe des Schmerzensgeldes hatte nach der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht das Landgericht zu befinden.
Die Aussage ist an eine Voraussetzung gebunden: Sie gilt für den Fall, dass bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Der Ausgangsgrundsatz bleibt daneben bestehen, dass ein Feststellungsinteresse grundsätzlich fehlt, wenn sich dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen lässt. Für einen abgeschlossenen und vollständig bezifferbaren Schaden trägt diese Entscheidung deshalb nicht.
Der Maßstab, an dem die Zulässigkeit gemessen wird, ist wertend: Es kommt darauf an, ob sich der Streit im Feststellungsverfahren wirtschaftlich und sachgerecht erledigen lässt. Für die hier vorliegende Lage einer fortdauernden Schadensentwicklung beantwortet der Senat diese Frage; eine für sämtliche Fallgestaltungen ausformulierte Regel enthalten die Gründe nicht.
Nicht behandelt wird der Vorbehalt, den das Berufungsgericht in seinen Feststellungsausspruch aufgenommen hatte — dass die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Zu ihm verhalten sich die hier ausgewerteten Gründe nicht.
Schließlich bleibt es die Beurteilung eines einzelnen Rechtsstreits. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich waren; ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt davon ab, wann welcher Schaden entstanden ist, was sich im Zeitpunkt der Klageerhebung absehen ließ und wie der Antrag gefasst wurde.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.