Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Zusammenstoß beim Linksabbiegen: Der erste Anschein spricht gegen den Abbiegenden

An einer ampelgeregelten Kreuzung stieß ein nach links abbiegender Pkw mit dem entgegenkommenden Verkehr zusammen. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum der Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden spricht — und warum die Klage schon daran scheiterte, dass für die eigene Unfalldarstellung kein tauglicher Zeugenbeweis angetreten war.

Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 58/06 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Gegen den Linksabbieger spricht der Anscheinsbeweis; entkräftet ist er erst durch Tatsachen, die einen abweichenden Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO, § 373 ZPO).

Die Entscheidung auf einen Blick

Stoßen ein nach links abbiegendes und ein in Gegenrichtung geradeaus fahrendes Fahrzeug zusammen, kann für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis sprechen — ein Erfahrungssatz, der bei einem typischen Geschehensablauf auf Ursache und Verschulden schließen lässt. Wer sich dagegen wehren will, hat Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die einen abweichenden Ablauf ernsthaft möglich erscheinen lassen. Im entschiedenen Fall gelang das nicht: Der klagende Abbieger hatte für seine eigene Unfalldarstellung keinen tauglichen Zeugenbeweis angetreten, weshalb der Bundesgerichtshof die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen bestätigte.

Der Fall: Linksabbiegen an einer ampelgeregelten Kreuzung

Am 24. November 2004 wollte der Kläger im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung mit seinem Pkw nach links in eine Seitenstraße abbiegen. Dabei stieß er mit dem Pkw des Beklagten zu 1 zusammen, der ihm in der Gegenrichtung geradeaus entgegenkam. Der Kläger nahm den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer sowie die Beklagte zu 2 als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer — den Versicherer, der für Schäden aus dem Betrieb des Fahrzeugs einsteht — auf Schadensersatz in Anspruch.

Über den Hergang stritten die Parteien: Der Kläger machte geltend, der Beklagte zu 1 sei auf seinen verkehrsbedingt im Kreuzungsbereich haltenden Pkw aufgefahren. Die Beklagten hielten dem entgegen, der Kläger sei unter Missachtung des Rotlichts in den Kreuzungsbereich und die Fahrspur des Beklagten zu 1 eingefahren.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 verletzt habe; die Richtigkeit seiner eigenen Unfallschilderung habe er wegen fehlender Beweismittel nicht nachweisen können. Bestätigt sah das Amtsgericht die Darstellung der Beklagten durch den Zeugen V., der gegenüber der Beklagten zu 2 angegeben hatte, der Kläger sei auf der inneren Linksabbiegespur in die Kreuzung eingefahren, obwohl die für diese Fahrtrichtung geltenden Ampeln auf Rot gestanden hätten, während lediglich die für den Geradeausverkehr geltenden Ampeln Grünlicht gezeigt hätten; davon habe sich der Kläger offensichtlich irritieren lassen. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 trete hinter dem schuldhaften Fahrfehler des Klägers zurück.

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und sah die gerügten Verfahrensfehler als nicht gegeben an: Die schriftliche Aussage des Zeugen V. habe das Amtsgericht im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen — so die Würdigung des Berufungsgerichts —, der Kläger habe den Zeugen trotz eines Hinweises auf seine Beweispflicht nicht selbst benannt, und die erst in zweiter Instanz benannten Polizeibeamten hätten den Unfall nicht gesehen. Ein Sachverständigengutachten könne den gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Die Rechtsfrage

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, haftet dessen Halter nach § 7 Abs. 1 StVG auch ohne Verschulden; kommt ein Verschulden hinzu, tritt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB daneben. Dass der Unfall auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 Abs. 2 StVG), machte keine Partei geltend. Ein Anspruch des Klägers war deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Schaden für den Beklagten zu 1 auf einem unabwendbaren Ereignis beruhte (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend vom Kläger verursacht beziehungsweise verschuldet wurde, sodass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1 StVG, § 254 Abs. 1 BGB).

Die Beweislast dafür liegt bei der Gegenseite: Dass die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw — die vom Betrieb des Fahrzeugs ausgehende Gefahr — durch dessen, gegebenenfalls schuldhafte, Fahrweise wesentlich erhöht war und dass den Kläger ein Verschulden trifft, hatten grundsätzlich die Beklagten darzulegen und zu beweisen.

Zu klären war daher, ob dieser Nachweis über den Anscheinsbeweis geführt werden konnte, obwohl sich der Unfall an einer mit Ampeln geregelten Kreuzung ereignete — und mit welchen prozessualen Mitteln der Kläger den Anscheinsbeweis hätte entkräften können.

Die Entscheidung: Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück: „Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand." Dass Amtsgericht und Berufungsgericht den Beweis zulasten des Klägers als geführt ansahen, weil gegen ihn als Abbiegenden der Anscheinsbeweis spreche und er diesen mangels Beweismitteln nicht entkräften könne, ließ nach den Worten des Senats keinen Rechtsfehler erkennen.

Ausgangspunkt ist die Wartepflicht des Abbiegenden: „Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen." Genügt der Linksabbieger dieser Pflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hatte der Senat bereits entschieden, dass er „in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht" (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03).

An einer mit Ampeln geregelten Kreuzung kann der Anscheinsbeweis ausscheiden — dann nämlich, wenn die Unfallgegner darüber streiten, wer von ihnen bei Grün eingefahren ist und wer das für ihn geltende Rotlicht missachtet hat (Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 – VI ZR 98/91 und vom 13. Februar 1996 – VI ZR 126/95). Darum ging es hier jedoch nicht: Der Kläger bestritt nicht, dass der Beklagte zu 1 bei Grün in die Kreuzung eingefahren war; er behauptete lediglich, dieser sei aus Unaufmerksamkeit gegen sein noch im Kreuzungsbereich befindliches Fahrzeug gefahren. Unstreitig war zudem, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits im Abbiegevorgang befand. Damit galt: „Insoweit liegt eine typische Fallgestaltung vor, bei der die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Abbiegende das Vorrecht des geradeaus Fahrenden missachtet hat und es dadurch zu dem Unfall gekommen ist."

Die Folge ist eine Verschiebung der praktischen Beweisführung: Der Kläger hatte den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften, „indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt". Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein solcher Beweis sei nicht angetreten und könne auch nicht geführt werden, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Entscheidend war damit der Beweisantritt — die förmliche Benennung eines Beweismittels für eine bestimmte Tatsache. Nach § 373 ZPO hat die beweispflichtige Partei die Tatsachen zu bezeichnen, über die der benannte Zeuge vernommen werden soll. Der Senat formuliert: „Ein tauglicher Beweisantritt liegt nur vor, wenn ein Zeuge zur Richtigkeit der Tatsachen benannt wird, die die beweispflichtige Partei zur Begründung ihres Anspruchs schlüssig bzw. zur Abwehr von Einwendungen der Gegenseite erheblich vorgetragen und die die Gegenpartei bestritten hat." Daran fehlte es: Den Zeugen V. hatten die Beklagten für die Richtigkeit ihrer Schilderung benannt. Der Kläger hatte mehrfach ausgeführt, dass und warum dessen Äußerung unrichtig sei — nicht aber, der Zeuge könne und werde bekunden, dass seine eigene Sachdarstellung zutreffe. Auch der Revisionsbegründung war das nicht zu entnehmen. „Unter diesen Umständen steht aber fest, dass der Kläger seine Schilderung des Unfallverlaufs durch den Zeugen V. nicht beweisen kann."

Auf die Frage, die dem Berufungsgericht möglicherweise Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hatte — ob und in welcher Richtung die schriftliche Äußerung des Zeugen V. verwertet werden durfte —, kam es deshalb „für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an". „Lediglich ergänzend" merkte der Senat an: Die Äußerung eines als Zeuge in Betracht kommenden Unfallbeobachters gegenüber dem Haftpflichtversicherer einer Partei ist keine Zeugenaussage aus einem anderen gerichtlichen Verfahren. „Gleichwohl ist eine solche Äußerung beweisrechtlich nicht stets wertlos." Anders als die Strafprozessordnung, die in § 250 StPO die Vernehmung der Wahrnehmungsperson in der Hauptverhandlung verlangt und deren Ersetzung durch Verlesung untersagt, kennt die Zivilprozessordnung keine entsprechende Regelung; § 377 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Gericht ausdrücklich, eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anzuordnen, wenn es dies im Hinblick auf Beweisfrage und Person des Zeugen für ausreichend hält.

Hinzu kommt der Urkundenbeweis — der Beweis durch ein Schriftstück anstelle einer Person. Auch eine Privaturkunde, die ein Zeugnis oder Gutachten ersetzen soll, kann auf diesem Weg beigebracht werden. „Einer Zustimmung des Gegners bedarf die Führung des Urkundenbeweises nicht." Zugleich zieht der Senat die Grenze: Ein solches Schriftstück wird vom Gericht frei gewürdigt. „Ein zwingender positiver Beweiswert kommt der Urkunde nicht zu." Und weiter: „Auch wird der Beweiswert der Urkunde oft gering sein, wenn sie die nicht in einem formellen Verfahren gewonnene, sondern gegenüber einer Partei gemachte Äußerung eines Zeugen wiedergibt".

Nach diesen Maßstäben war es dem Tatrichter — dem Richter der Tatsacheninstanz, der den Sachverhalt feststellt — hier zumindest nicht verwehrt, auf die Äußerung des Zeugen V. zu verweisen, um dem Kläger zu verdeutlichen, dass der Beweis für seine Unfalldarstellung nicht zu führen sei. Ob die Vorinstanzen ihr darüber hinaus eine weitergehende prozessrechtliche Bedeutung beigemessen haben, war angesichts dieser Beweislage unerheblich. Unerheblich blieb auch, dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich fixiert oder protokolliert ist, auf Antrag persönlich vernommen werden muss, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme von der Aussage abhängt: Selbst wenn eine persönliche Vernehmung Zweifel an der schriftlichen Unfalldarstellung ergeben hätte, könnte der Kläger den ihm obliegenden Beweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Ablaufs nicht führen.

Die weiteren Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Die im Berufungsverfahren benannten Polizeibeamten hatten den Unfall nicht beobachtet; die vom Kläger vorgelegte polizeiliche Auskunft vom 7. Dezember 2004 besagte lediglich, er sei noch bei Gelblicht in die Kreuzung eingefahren und wegen des Gegenverkehrs, der inzwischen Grünlicht gehabt habe, nicht mehr aus ihr herausgekommen. Selbst unterstellt, die Beamten hätten diesen Inhalt bestätigt, ergäben sich daraus ersichtlich keine ausreichend sicheren Anhaltspunkte für die Entkräftung des Anscheinsbeweises. Für ein Sachverständigengutachten galt Entsprechendes: „Feststellungen zur Ampelschaltung sind schon deshalb unnötig, weil der Beklagte zu 1 im Unfallzeitpunkt unstreitig Grünlicht hatte." Dass Unfallspuren gesichert worden oder gutachterliche Feststellungen zu den Beschädigungen vorhanden wären, zeigte die Revision nicht konkret auf. Auch die Rüge einer verletzten richterlichen Hinweispflicht griff nicht durch, weil nicht nachvollziehbar dargelegt war, welche Hinweise und welche darauf reagierenden Anträge dem Kläger über seine Beweisschwierigkeiten hätten hinweghelfen können.

Damit blieb es bei dem Ergebnis der Vorinstanzen, das die Revision nicht angriff: Ist der Anscheinsbeweis nicht entkräftet, trägt der Kläger den gesamten Schaden selbst.

Was das praktisch bedeutet

Beim Zusammenstoß zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr verschiebt der Anscheinsbeweis das Gewicht im Prozess. Formal tragen die Gegenseite und deren Versicherer die Beweislast für ein Verschulden des Abbiegenden. Praktisch ist es jedoch der Abbiegende, der etwas vorzubringen und zu belegen hat, wenn er nicht nach dem typischen Geschehensablauf beurteilt werden will.

Eine Ampel an der Kreuzung hilft dabei nicht von selbst. Der Anscheinsbeweis kann dort entfallen, wenn gerade darüber gestritten wird, wer bei Grün eingefahren ist. Wer die Grünphase des Gegenverkehrs zugesteht und nur dessen Unaufmerksamkeit behauptet, bleibt bei der typischen Fallgestaltung — und damit beim Anscheinsbeweis.

Der zweite praktische Punkt betrifft den Beweisantritt. Es genügt nicht, die Angaben des gegnerischen Zeugen für falsch zu erklären und ihrer schriftlichen Verwertung zu widersprechen. Ein tauglicher Beweisantritt setzt voraus, dass der Zeuge zur Richtigkeit der eigenen, von der Gegenseite bestrittenen Tatsachenbehauptungen benannt wird — und dass diese Tatsachen bezeichnet sind. Wer von einem Zeugen nichts Günstiges erwartet, gewinnt durch dessen Vernehmung nichts.

Schließlich: Was ein Unfallbeobachter dem Haftpflichtversicherer einer Seite schriftlich schildert, bleibt beweisrechtlich nicht folgenlos. Eine solche Erklärung kann als Urkunde in den Prozess eingeführt werden, ohne dass die Gegenseite zustimmt. Ihr Gewicht bestimmt das Gericht in freier Würdigung; ein zwingender Beweiswert kommt ihr nicht zu, und häufig wird es gering ausfallen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Tragend ist das Urteil in einem engen Punkt: Der Kläger hatte für den von ihm behaupteten Unfallverlauf keinen tauglichen Zeugenbeweis angetreten, und der Anscheinsbeweis gegen ihn blieb deshalb unerschüttert. Alles, was der Senat zur Verwertung der schriftlichen Äußerung ausführt, hat er ausdrücklich als ergänzende Bemerkung gekennzeichnet — auf diese Frage kam es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht an.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat zudem, ob dem Vortrag des Klägers hilfsweise ein Verlangen nach persönlicher Vernehmung des Zeugen zu entnehmen war; das konnte „dahin stehen". Ebenso wenig ist entschieden, ob die Vorinstanzen der schriftlichen Äußerung eine zu weit gehende prozessrechtliche Bedeutung beigemessen haben. Wie eine solche Urkunde im Ergebnis zu würdigen ist, sagt das Urteil nicht; es benennt lediglich den Rahmen: freie Beweiswürdigung, kein zwingender positiver Beweiswert, ein oft geringes Gewicht.

Auch der Anscheinsbeweis selbst gilt nicht unbegrenzt. Er greift nach der Formel des Senats in der Regel und dann, wenn keine Besonderheiten vorliegen — Besonderheiten des Einzelfalls können ihn also ausschließen. Für Ampelkreuzungen hat der Senat eine solche Besonderheit anerkannt: Streiten die Beteiligten darüber, wer bei Grün eingefahren ist, kann er entfallen. Dieser Fall lag hier nicht vor, weil die Grünphase des Gegenverkehrs unstreitig war und der Kläger sich unstreitig bereits im Abbiegevorgang befand.

Unberührt bleibt schließlich der Grundsatz, dass ein Zeuge, dessen Aussage schriftlich vorliegt, auf Antrag persönlich zu vernehmen ist, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme von seiner Aussage abhängt. Der Senat hat ihn nicht in Frage gestellt, sondern für diesen Fall als unerheblich behandelt: Der Kläger hätte den ihm obliegenden Beweis auch dann nicht führen können, wenn eine Vernehmung Zweifel an der schriftlichen Darstellung ergeben hätte.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2007 – VI ZR 58/06 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden