Die Entscheidung auf einen Blick
Nimmt ein Geschädigter mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger in Anspruch, so ist seine eigene Mitverantwortung gegenüber jedem dieser Schädiger gesondert abzuwägen — der Bundesgerichtshof nennt das die Einzelabwägung. Zusammen haben die Schädiger jedoch nicht mehr aufzubringen als den Anteil, der sich aus einer Gesamtschau des Unfallgeschehens im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten ergibt (Gesamtabwägung).
Das Berufungsgericht hatte beides vermengt: Es setzte die Mitverantwortung der Geschädigten gegenüber beiden Schädigerseiten einheitlich mit 35 Prozent an, obwohl die von ihm zuerkannten Haftungsanteile von 45 und 20 Prozent rechnerisch etwas anderes bedeuteten. Der Bundesgerichtshof beanstandete außerdem, dass ein Beweisantrag zur angemessenen Geschwindigkeit übergangen und eine Zeugenwürdigung ohne erneute Vernehmung geändert worden war.
Der Fall: zwei Unfälle auf der A 29 innerhalb von zehn Minuten
Am 15. September 1998 fuhr auf der Bundesautobahn 29 ein Fahrzeug auf den Pkw auf, in dem die später schwer verletzte Frau als Beifahrerin saß. Ihr Onkel, der den Wagen führte, stellte das beschädigte Fahrzeug auf dem rechten Standstreifen ab. Eine unbeteiligte Zeugin sicherte die Unfallstelle ab: mit einem Warndreieck in einem Abstand von mindestens 100 Metern und einem Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Es herrschten Nieselregen und schlechte Sicht.
Etwa zehn Minuten nach dem ersten Zusammenstoß hielten sich die Verletzte und ihr Onkel auf dem Standstreifen auf. Auf der rechten Fahrspur näherte sich ein Bundeswehr-Lkw, gesteuert von einem Fahrschüler. Dieser verringerte wegen des Unfallgeschehens die Geschwindigkeit und zog innerhalb der Fahrspur nach links zur Mittellinie. Dahinter folgte auf derselben Spur ein Sattelzug, geführt von einem Berufskraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h. Als der Bundeswehr-Lkw langsamer wurde, setzte dieser Fahrer zum Überholen an.
In diesem Augenblick zog der neben dem Fahrschüler sitzende Fahrlehrer den Bundeswehr-Lkw nach links auf den linken Fahrstreifen, um der Verletzten oder ihrem Onkel auszuweichen, die sich außerhalb des verunfallten Pkw bewegten. Der Fahrer des Sattelzuges war bereits auf den linken Fahrstreifen gewechselt und fuhr auf. Der Anhänger wurde nach rechts geschleudert und erfasste die Verletzte und ihren Onkel.
Geklagt hat nicht die Verletzte selbst, sondern ihr Sozialversicherungsträger. Er stützte sich auf den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X — also darauf, dass Ersatzansprüche der Verletzten in dem Umfang auf ihn übergehen, in dem er Leistungen erbracht hat. Verlangt wurden Aufwendungen von 46.151,17 Euro sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Aufwendungen. In Anspruch genommen wurden der Fahrer des Sattelzuges, sein Arbeitgeber als Halter, dessen Haftpflichtversicherer sowie die Halterin des Bundeswehr-Lkw.
Das Landgericht erkannte den Anspruch durch Grund- und Teilurteil gegen die drei Beklagten der Sattelzugseite als Gesamtschuldner zu 45 Prozent und gegen die Halterin des Bundeswehr-Lkw zu 30 Prozent dem Grunde nach für gerechtfertigt; im Übrigen wies es die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufungen des Sozialversicherungsträgers und der Sattelzugseite zurück und reduzierte auf Anschlussberufung der Bundeswehrseite deren Verpflichtung dem Grunde nach auf weitere 20 Prozent. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision hinsichtlich der Haftungsanteile zu; die Sattelzugseite schloss sich ihr mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung an.
Die Rechtsfrage
Der Fall führt zu einer Konstellation, die in der Unfallabwicklung häufiger vorkommt, als es zunächst scheint: Mehrere Beteiligte haben den Schaden nebeneinander verursacht — juristisch Nebentäter —, und zugleich trifft den Geschädigten selbst ein Vorwurf. Beide Prinzipien, die hier aufeinandertreffen, ziehen in entgegengesetzte Richtungen.
Das eine ist die Gesamtschuld: Nach § 840 Abs. 1 BGB haftet grundsätzlich jeder Schädiger dem Geschädigten auf das Ganze, ohne auf den Tatbeitrag des anderen verweisen zu können. Das andere ist die Abwägung nach § 254 BGB beziehungsweise § 17 StVG — die Vorschriften, die den Ersatzanspruch kürzen, soweit der Geschädigte den Schaden mitverursacht hat.
Zu klären war deshalb: Wird die Mitverantwortung des Geschädigten einmal für das gesamte Unfallgeschehen gebildet und dann allen Schädigern gleichermaßen entgegengehalten? Oder ist sie im Verhältnis zu jedem einzelnen Schädiger gesondert zu bestimmen — mit der Folge, dass unterschiedliche Quoten entstehen? Und wenn Letzteres gilt: Was hindert daran, dass sich die Einzelansprüche zu einem Betrag summieren, der die Verantwortung des Geschädigten im Ergebnis unterläuft?
Hinzu traten zwei verfahrensrechtliche Fragen: unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden ohne Sachverständigengutachten verneinen darf, und wann es die Aussagen erstinstanzlich vernommener Zeugen abweichend würdigen darf, ohne sie selbst zu hören.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof konnte den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten folgen und beanstandete zudem, dass die zugrunde liegenden Tatsachen teilweise nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden waren.
Alle vier Beklagten stehen als Gesamtschuldner nebeneinander
Zunächst korrigierte der Senat die Konstruktion des Berufungsurteils. Die Formulierung, die Klage sei gegen die Sattelzugseite zu 45 Prozent und daneben gegen die Bundeswehrseite zu weiteren 20 Prozent gerechtfertigt, verkannte, dass richtigerweise alle vier Beklagten als Gesamtschuldner anzusehen sind. Sind mehrere nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen eine Gesamtschuld nach § 840 Abs. 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung einzelner oder sämtlicher Schädiger nur aus Gefährdungshaftung ergibt — also aus der Einstandspflicht für die vom Fahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr, ohne dass ein Verschulden nachgewiesen wäre.
Fahrer und Halter desselben Fahrzeugs bilden dabei eine Haftungseinheit, an der der Haftpflichtversicherer wegen des Schuldbeitritts nach § 3 Nr. 1 und 2 PflVG teilnimmt. Für die Gesamtschau neben weiteren Schädigern und Geschädigten sind sie wie ein Schädiger zu behandeln; im Ausgleich unter den Schädigern entfällt auf Fahrer, Halter und Versicherer desselben Fahrzeugs dieselbe Quote.
Einzelabwägung und Gesamtabwägung
Im Außenverhältnis zum Geschädigten haftet nach § 840 Abs. 1 BGB grundsätzlich jeder Schädiger voll. „Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.“ Solange alle Nebentäter für den vollen Schaden haften, bereitet das keine Schwierigkeiten: Die Leistung eines Schuldners befriedigt das volle Gläubigerinteresse.
Trifft den Geschädigten hingegen ein Mitverschuldensvorwurf, umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden. Soweit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Schädiger ihm dessen Mithaftungsquote entgegenhalten; diese bemisst sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der übrigen Schädiger. Der Senat verknüpft die beiden Prinzipien in zwei Schritten. Für den ersten gilt: „Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag (Einzelquote), der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht“. Für den zweiten: „insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege einer Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsanteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht“.
Wann dieser zweite Schritt fällig wird, benennt der Senat ausdrücklich: „Diese aus der Gesamtschau zu gewinnende Schadensquote ist stets zu ermitteln, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder wenn sich nach der Inanspruchnahme eines Schädigers die Frage stellt, was die übrigen Schädiger noch aufzubringen haben.“
Am Berufungsurteil zeigte sich der Fehler rechnerisch. Das Oberlandesgericht hatte die Mitverschuldensquote der Verletzten gegenüber beiden Schädigerseiten einheitlich mit 35 Prozent festgesetzt. Legt man aber die von ihm selbst angenommenen Haftungsquoten zugrunde — 20 Prozent für die Bundeswehrseite, 45 Prozent für die Sattelzugseite —, so betrüge der Mitverschuldensanteil der Klägerin 80 Prozent gegenüber der einen und 55 Prozent gegenüber der anderen Seite. Zugleich fehlte die Gesamtschau auf das gesamte Unfallgeschehen und damit die Gesamtquote. Für den Urteilsausspruch folgt daraus eine doppelte Anforderung: Im Urteil ist zum Ausdruck zu bringen, welchen Betrag oder Anteil die einzelnen Schädiger entsprechend ihrer Einzelquote zu leisten haben, und „Desweiteren sind diese Verpflichtungen auf einen der Gesamthaftungsquote entsprechenden Betrag oder Anteil zu begrenzen“.
Beweisantrag zur angepassten Geschwindigkeit übergangen
Die Abwägung zur Bundeswehrseite beruhte darüber hinaus auf verfahrensfehlerhaft festgestellten Tatsachen. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Insassen des Bundeswehr-Lkw treffe kein unfallursächliches Verschulden, weil der Fahrschüler die Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h bei Erkennen der Gefahrenlage angemessen reduziert habe. Der Sozialversicherungsträger hatte demgegenüber bereits erstinstanzlich vorgetragen, angesichts der durch Regen eingeschränkten Sicht sei allenfalls eine Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h angemessen gewesen; bei dieser Geschwindigkeit hätte das Fahrzeug gefahrlos und rechtzeitig vor der späteren Unfallstelle zum Stillstand gebracht werden können. Dafür war ein unfallanalytisches Gutachten beantragt und der Vortrag in der Berufungsbegründung wiederholt worden.
Ohne Nachweis hinreichender eigener Sachkunde durfte das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Lkw-Fahrers danach nicht verneinen. Da sich ein Verschulden des Fahrzeugführers in jedem Fall betriebsgefahrerhöhend auswirkt, ließ sich nicht ausschließen, dass die Abwägung der Verursachungsanteile wegen der unzureichenden Aufklärung zu Lasten der Klägerin ausgegangen war.
Der Maßstab für die Unabwendbarkeit
Die Anschlussrevision der Sattelzugseite blieb erfolglos, soweit sie die Verneinung eines unabwendbaren Ereignisses angriff. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei den Schädigern: Die Beklagten, die für die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens darlegungs- und beweispflichtig sind, hatten keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine andere Bewertung gerechtfertigt erscheinen ließen. Wer sich mit Erfolg auf Unabwendbarkeit beruft, muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben. Der Senat betont, dass die Prüfung sich nicht auf die konkrete Gefahrensituation beschränkt, sondern auf die weitere Frage zu erstrecken ist, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; verlangt ist, dass er in seiner Fahrweise auch „die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden“. Hintergrund ist der Zweck der Gefährdungshaftung: Sie ist keine Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Fahrer des Sattelzuges bemerkt, dass der Bundeswehr-Lkw langsamer wurde, und setzte gleichwohl zum Überholen an. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war die Würdigung, ihn treffe ein Verschuldensvorwurf — entweder wegen unangepasster Geschwindigkeit und Überholens bei unklarer Verkehrslage oder, falls er die Warnzeichen nicht bemerkt hatte, wegen Unterschreitens des nach § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Abstands oder wegen Unaufmerksamkeit. Eine erst in der Revision aufgestellte weitere Sachverhaltsvariante musste das Berufungsgericht nicht einbeziehen, weil sie in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden war.
Zur Geschwindigkeit korrigierte der Senat allerdings die Begründung: Die Auffassung, § 18 Abs. 5 StVO gestatte schweren Lkw nur unter günstigsten Bedingungen 80 km/h, ist zu eng. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass auch unter günstigsten Bedingungen die dort genannten Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten sind; ob gleichwohl langsamer zu fahren ist, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach dem Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Danach war es geboten, „die Geschwindigkeit des von ihm geführten LKW den Straßen-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen“. Im Ergebnis blieb es damit bei dem Vorwurf überhöhter Geschwindigkeit.
Zeugenwürdigung ohne erneute Vernehmung
Erfolg hatte die Anschlussrevision dagegen mit einer beweisrechtlichen Rüge. Das Landgericht hatte auf Grundlage zweier Zeugenaussagen festgestellt, dass entweder die Verletzte beim Aussteigen oder der ihr zu Hilfe eilende Onkel auf die Fahrbahn getreten ist. Davon war das Berufungsgericht abgewichen, ohne die Zeugen selbst zu hören. Das ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zulässig: Ein angetretener Zeugenbeweis kann durch die Verwertung des erstinstanzlichen Protokolls nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck für die Würdigung der Aussage nicht entscheidend ist. Beurteilt das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit abweichend vom vernehmenden Gericht, „kommt es aber auf den persönlichen Eindruck des Zeugen stets an“. Den Zeugen ein unzuverlässiges Erinnerungsvermögen zu unterstellen, ohne sich selbst einen Eindruck zu verschaffen, war danach fehlerhaft.
Diese Feststellung ist erheblich, weil das Betreten der Fahrbahn die Betriebsgefahr des Pkw der Verletzten erhöhen und damit die Quote der Sattelzugseite beeinflussen könnte. Dem steht nicht entgegen, dass sich möglicherweise nur eine alternative Feststellung treffen lässt — offen also, ob die Verletzte oder ihr Onkel die Fahrbahn betrat. „Für eine alternative Feststellung ist allerdings erforderlich, dass sich aus sämtlichen danach noch möglichen Sachverhaltsvarianten dieselbe Rechtsfolge ergibt“ — und das war hier der Fall. Verhalten der Verletzten wäre ihr zweifelsfrei zuzurechnen; beim Onkel hing die Zurechnung davon ab, ob sein Verhalten noch als Geschehen bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zu werten ist. Der Senat bejaht dies: „Ein Geschehen ist dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist“. Ergibt sich der Ursachenbeitrag nicht unmittelbar aus dem Betrieb, sondern hängt mit ihm nur im weiteren Sinn zusammen, muss er sich nahe zeitlich und örtlich aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergeben. Da der Pkw unfallbedingt auf der Standspur abgestellt worden war und sich die Beteiligten deshalb am rechten Fahrbahnrand bewegten, war dieser Zusammenhang gegeben.
Auf die Frage, ob die Verletzte mit ihrem Onkel in häuslicher Gemeinschaft lebte, kam es nicht an. Das Berufungsgericht hatte das Mitverschulden des Onkels bereits bei der Betriebsgefahr des Fahrzeugs berücksichtigt; die daraus folgende Haftungsreduzierung kann nicht nochmals über § 116 Abs. 6 SGB X berücksichtigt werden. Die übrigen Verfahrensrügen prüfte der Senat, erachtete sie aber nicht für durchgreifend und sah nach § 564 ZPO von einer weiteren Begründung ab.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Der praktische Kern liegt in einer Rechenlogik, die sich leicht übersehen lässt. Wer nach einem Unfall mehrere Gegner in Anspruch nimmt und selbst einen Verursachungsbeitrag zu vertreten hat, steht nicht einer einzigen Quote gegenüber, sondern mehreren. Gegenüber dem Schädiger mit dem größeren Beitrag fällt die eigene Mithaftung geringer aus als gegenüber dem Schädiger, der nur für die Betriebsgefahr einzustehen hat. Das kann dazu führen, dass sich aus den Einzelquoten rechnerisch mehr ergibt, als der Geschädigte nach seinem eigenen Anteil beanspruchen könnte — genau dort greift die Gesamtquote als Obergrenze.
Für die Formulierung von Anträgen und Urteilen folgt daraus ein zweiteiliger Ausspruch: erst die Einzelquote für jeden Schädiger, dann die Begrenzung der Summe auf die Gesamtquote. Ein Urteil, das gegen den einen Schädiger 45 Prozent und gegen den anderen „weitere“ 20 Prozent zuspricht, ohne beides in ein Verhältnis zu setzen, bildet die Rechtslage nicht ab.
Bedeutsam ist die Entscheidung besonders für Sozialversicherungsträger, die nach § 116 SGB X Regress nehmen, sowie für gestaffelte Unfallabläufe, bei denen ein Erstunfall eine Gefahrenlage schafft und ein Folgeunfall den eigentlichen Schaden auslöst. Die Klarstellung, dass Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer desselben Fahrzeugs eine Haftungseinheit bilden und in der Gesamtschau wie ein Schädiger behandelt werden, vereinfacht dabei die Zuordnung der Beiträge.
Beweisrechtlich enthält das Urteil zwei Hinweise mit Gewicht über den Einzelfall hinaus: Ein Beweisantrag auf ein unfallanalytisches Gutachten zur angepassten Geschwindigkeit lässt sich nicht durch eigene Einschätzung des Gerichts ersetzen. Und wer erstinstanzlich mit der Glaubwürdigkeit von Zeugen durchgedrungen ist, kann in der Berufungsinstanz verlangen, dass eine abweichende Würdigung auf einer eigenen Vernehmung beruht.
Reichweite und Grenzen
Der Bundesgerichtshof hat die Quoten nicht selbst festgesetzt. Er beanstandete den rechtlichen Rahmen und die Tatsachengrundlage, überließ die Bewertung der Verursachungsanteile aber dem Tatrichter. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich dessen Sache und revisionsrechtlich nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Maßgebend ist dabei: „In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung“. Aus dieser Entscheidung lässt sich also keine Quote für vergleichbare Unfälle ableiten.
Mehrere Punkte blieben offen. Ob die Insassen des Bundeswehr-Lkw ein unfallursächliches Verschulden trifft, ist ungeklärt — dazu bedarf es der beantragten sachverständigen Begutachtung. Ebenso ungeklärt bleibt, ob die Verletzte oder ihr Onkel die Fahrbahn betreten hat; das setzt eine erneute Beweisaufnahme voraus. Die Frage der häuslichen Gemeinschaft und ihrer Bedeutung für § 116 Abs. 6 SGB X ließ der Senat als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Die übrigen Verfahrensrügen wurden ohne Begründung zurückgewiesen (§ 564 ZPO), sodass ihnen keine verallgemeinerbare Aussage zu entnehmen ist.
Zu beachten ist ferner, dass der Senat die haftungsrechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes durchgehend in der alten Fassung anwendet — im Urteil kenntlich gemacht durch den Zusatz a.F., etwa bei § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 3 StVG. Welche Änderungen der Gesetzgeber seither vorgenommen hat und wie sie sich auswirken, sagt die Entscheidung nicht; sie enthält dazu keine Aussage.
Schließlich betrifft die Konstellation Nebentäter, also mehrere unabhängig voneinander verantwortliche Schädiger bei zugleich mitverantwortlichem Geschädigten. Ohne Mitverschuldensvorwurf stellt sich das Problem nach den Ausführungen des Senats nicht in gleicher Weise, weil dann die Leistung eines Schuldners das volle Gläubigerinteresse befriedigt.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Aktenzeichen VI ZR 68/04, in seiner amtlich veröffentlichten Fassung. Herangezogene Vorschriften sind unter anderem § 254, § 426 Abs. 1 und § 840 Abs. 1 BGB, § 7, § 9, § 17 und § 18 StVG, § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 5 und § 18 Abs. 9 StVO, § 3 Nr. 2 PflVG sowie § 529 Abs. 1 Nr. 1 und § 564 ZPO.
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