Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Umsatzsteuer als Schaden: Unfallschäden an einer Autobahn im A-Modell

Die Nettorechnung war bezahlt — dann kam die Nachforderung über die Umsatzsteuer. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum der Bundesrepublik trotz fremder Instandsetzungspflicht ein Schaden entsteht.

Urteil vom 13.01.2026 – VI ZR 77/25 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Umsatzsteuer als weiterer Schadensersatz ersatzfähig

Die Entscheidung auf einen Blick

Wird eine Bundesautobahn beschädigt, die im sogenannten A-Modell von einem privaten Unternehmen ausgebaut und erhalten wird, kann die Umsatzsteuer auf die Beseitigung der Unfallschäden ein ersatzfähiger Schaden der Bundesrepublik Deutschland sein. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung des beklagten Versichererverbands zur Zahlung von 6.458,36 Euro aus abgetretenem Recht. Tragend war, dass die Bundesrepublik die Instandsetzung nicht umsonst erhielt: Als Gegenleistung trat sie ihre Schadensersatzansprüche gegen die Unfallverursacher ab.

Der Fall: neun Unfälle auf der A 8 und eine Kette von Verträgen

Eigentümerin der Bundesautobahn A 8 ist die Bundesrepublik Deutschland. Für den Abschnitt zwischen München und Augsburg schloss sie mit der autobahnplus A8 GmbH einen Konzessionsvertrag — einen Vertrag, mit dem ein privates Unternehmen gegen Entgelt eine öffentliche Aufgabe übernimmt. Er trägt den Titel „Betreibermodell BAB A 8 West (A-Modell) / München - Augsburg". Die Konzessionsnehmerin verpflichtete sich darin gegen Entgelt zum Bau beziehungsweise Ausbau sowie zum Erhalt dieses Autobahnabschnitts.

Die Konzessionsnehmerin reichte die Arbeit weiter. Mit der späteren Klägerin schloss sie den im Urteil als O&M-Vertrag bezeichneten Vertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, den Betrieb und das Erhaltungsmanagement des Abschnitts zu übernehmen. Parallel dazu lief eine Kette von Abtretungen — der Übertragung einer Forderung auf einen anderen Gläubiger: Etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung des Abschnitts trat die Bundesrepublik an die Konzessionsnehmerin ab, diese wiederum an die Klägerin.

Im Jahr 2019 ereigneten sich auf der A 8 zwischen Augsburg und München neun Unfälle, verursacht durch im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge. Beklagter ist deshalb ein Verein: die Dachorganisation aller Versicherer in Deutschland, die Deckungen im Rahmen der sogenannten Grünen Karte anbieten. Dass er dem Grunde nach voll einzustehen hat, stand zwischen den Beteiligten außer Streit.

Die Klägerin sicherte die Unfallstellen ab, reinigte sie und setzte die Fahrbahn instand. Sie stellte dafür Nettobeträge in Rechnung, also Beträge ohne Umsatzsteuer; diese wurden beglichen. Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. März 2022 verlangte sie darüber hinaus die Umsatzsteuer auf die bezahlten Beträge — insgesamt 6.458,36 Euro.

Das Landgericht sprach ihr diesen Betrag nebst Prozesszinsen zu. Das Kammergericht als Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Mit ihr verfolgte der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Die Rechtsfrage

Zu entscheiden war, ob die Umsatzsteuer, die bei der Beseitigung von Unfallschäden an einem im A-Modell betriebenen Autobahnabschnitt anfällt, einen ersatzfähigen Schaden der Bundesrepublik Deutschland darstellt — und zwar obwohl Konzessionsnehmerin und Betreiberin vertraglich zur Instandsetzung verpflichtet waren und die Rechnungen bereits netto beglichen worden waren.

Die Revision griff das Berufungsurteil an vier Punkten an: Der Bundesrepublik sei schon kein Schaden entstanden, weil andere zur Instandsetzung verpflichtet gewesen seien; die Abtretung der Schadensersatzansprüche diene dem schadensrechtlichen Vorteilsausgleich; die Zahlung des Versicherers erfülle einen Schadensersatzanspruch und sei deshalb kein Entgelt für eine Leistung; und es komme darauf an, ob Konzessionsnehmerin oder Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt seien.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. In der Revision wird das Berufungsurteil auf Rechtsfehler überprüft; die Erwägungen des Kammergerichts hielten dieser Überprüfung nach den Worten des Senats „im Ergebnis stand". Die tragende Begründung setzt allerdings an anderer Stelle an als die der Vorinstanz: Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Konzessionsnehmerin erhalte für die Unterhaltung die anfallenden Mautbeträge und es handele sich deshalb um ein Austauschverhältnis — der Bundesgerichtshof stützt das Ergebnis auf die Abtretung der Schadensersatzansprüche.

Der Schaden entsteht trotz fremder Instandsetzungspflicht

Durch die Beschädigung ihres Eigentums ist der Bundesrepublik eine Vermögenseinbuße entstanden. Dass Konzessionsnehmerin und Klägerin vertraglich zur Wiederherstellung verpflichtet waren, ändert daran nichts: „Denn die Instandsetzung erfolgte nicht ohne Gegenleistung der geschädigten Bundesrepublik Deutschland." Diese Gegenleistung steht im Konzessionsvertrag selbst — im Gegenzug für die Instandsetzung trat die Bundesrepublik ihre Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Konzessionsnehmerin ab.

Die Umsatzsteuer ist tatsächlich angefallen

Anknüpfungspunkt ist, dass tatsächlich gearbeitet wurde: „Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden." Mit dieser Instandsetzung erfüllte die Klägerin nach der Würdigung des Senats nicht nur ihre eigene Pflicht aus dem O&M-Vertrag, sondern zugleich die Vertragspflicht, die die Konzessionsnehmerin im Konzessionsvertrag übernommen hatte. Daraus folgt die umsatzsteuerliche Einordnung: „Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar". Damit ist die Umsatzsteuer als Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen.

Die abgetretenen Ansprüche sind das Entgelt

Dem Einwand der Revision, die Abtretung solle den Vorteil ausgleichen, den die Bundesrepublik durch die Instandsetzung erlangt habe, folgte der Senat nicht. Sie diene „nicht dem schadensrechtlichen Vorteilsausgleich oder der Umsetzung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots". Die abgetretenen Ansprüche sind vielmehr das, was die Bundesrepublik der Konzessionsnehmerin für die Instandsetzung ihres Eigentums versprochen hatte; der Senat spricht insoweit vom „Entgelt". Tragend ist der Befund: „Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von der Konzessionsnehmerin erbrachten Leistung und dem erhaltenen Gegenwert".

Auch der Doppelcharakter der Zahlung stand dem nicht entgegen. Dass die Zahlung aus Sicht des Schädigers und seines Versicherers der Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG dient, hindert es nicht, denselben Anspruch im Verhältnis zwischen Konzessionsgeberin und Konzessionsnehmerin als vertraglich vereinbartes Entgelt für die Instandsetzungsleistung anzusehen.

Kein Vorsteuerabzug bei der Geschädigten

Zuletzt prüfte der Senat den Vorsteuerabzug — die Berechtigung eines Unternehmers, ihm berechnete Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt abzuziehen. Der Befund fällt knapp aus: „Die geschädigte Bundesrepublik Deutschland ist nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt." Auf die Vertragspartner der Kette kam es dabei nicht an: „Darauf, ob die Konzessionsnehmerin oder die Klägerin nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt es entgegen der Ansicht der Revision im Streitfall nicht an".

Was das praktisch bedeutet

Für die Abwicklung von Unfällen auf Autobahnabschnitten, die im A-Modell betrieben werden, hat die Entscheidung eine unmittelbare Folge: Mit der Zahlung des Nettobetrags ist die Sache nicht zwingend erledigt. Die Umsatzsteuer auf Absicherung, Reinigung und Instandsetzung kann als weiterer Schadensersatz nachgefordert werden — geltend gemacht wird sie dabei nicht von der Bundesrepublik selbst, sondern von der Betreibergesellschaft aus abgetretenem Recht.

Zwei Einwände, die in solchen Konstellationen naheliegen, trugen im Streitfall nicht: dass die Betreiberseite ohnehin zur Instandsetzung verpflichtet war, und dass es auf deren Vorsteuerabzugsberechtigung ankomme. Maßgeblich war für den Senat, was die geschädigte Eigentümerin ihrerseits für die Instandsetzung hergegeben hat.

Reichweite und offene Punkte

Der Leitsatz klingt allgemeiner, als die Entscheidung reicht. Was sie trägt und was sie offenlässt:

  • Ein konkreter Vertrag. Beurteilt wurden der Konzessionsvertrag über die BAB A 8 West und der darauf aufbauende O&M-Vertrag. Der Senat formuliert wiederholt „im Streitfall". Bei anders ausgestalteten Betreibermodellen kommt es auf die dort vereinbarte Gegenleistung an.
  • Fortführung einer Linie. Für die Einzelheiten — Vertragswortlaut, Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen, Begründung im Detail — verweist die Entscheidung auf die Senatsurteile vom 1. Juli 2025 (VI ZR 147/24 und VI ZR 278/24). Wer die Argumentation vollständig nachvollziehen will, benötigt diese Urteile.
  • Haftungsgrund nicht Gegenstand. Die volle Einstandspflicht dem Grunde nach war unstreitig. Zur Haftungsverteilung, zu Verschulden oder zu einer Mithaftung verhält sich die Entscheidung nicht.
  • Ausdrücklich offengelassen. Ob Konzessionsnehmerin oder Klägerin nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, hat der Senat nicht entschieden; er hielt die Frage im Streitfall für unerheblich.
  • Gebundene Zahlen. Die 6.458,36 Euro beruhen auf bereits abgerechneten und bezahlten Nettobeträgen aus neun Unfällen des Jahres 2019. Der Senat knüpft daran an, dass der Konzessionsgegenstand tatsächlich instandgesetzt wurde.

Quelle

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2026 – VI ZR 77/25. Angewendete Vorschriften: § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 15 UStG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden