Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Schmerzensgeld: Der Bundesgerichtshof verwirft die taggenaue Berechnung

Ein Unfallhelfer verliert nach über 500 Krankenhaustagen den rechten Unterschenkel. Das Oberlandesgericht errechnet daraus 200.000 Euro Schmerzensgeld — Tagessatz für Tagessatz. Der Bundesgerichtshof hält dieses Rechenwerk für rechtsfehlerhaft und beschreibt, worauf es stattdessen ankommt.

Urteil vom 15.02.2022 – VI ZR 937/20 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Die taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes ist rechtsfehlerhaft — das Berufungsurteil wird im Schmerzensgeldausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Entscheidung auf einen Blick

Der Bundesgerichtshof hat die sogenannte taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes verworfen — also die Ermittlung des Betrags durch Addition von Tagessätzen für Krankenhaus-, Reha- und Lebenstage. Das Oberlandesgericht hatte einem schwer verletzten Unfallhelfer auf diesem Weg 200.000 Euro zugesprochen; der Bundesgerichtshof hob das Urteil im Schmerzensgeldausspruch auf und verwies die Sache zurück. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, aus der ein einheitlicher Betrag zu bilden ist — die konkreten Verletzungen, ihre Behandlung und das individuell empfundene Leid dürfen dabei nicht ausgeblendet werden. Wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt, hat der Bundesgerichtshof nicht selbst festgesetzt; darüber entscheidet nun erneut das Berufungsgericht.

Der Fall: 512 Krankenhaustage und ein Rechenwerk aus Tagessätzen

Im Dezember 2012 hielt sich der spätere Kläger als Unfallhelfer auf dem Seitenstreifen einer Autobahn auf. Ein Fahrzeug geriet ins Schleudern und erfasste ihn. Dass der Fahrer, die Halterin und der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw dem Grunde nach in voller Höhe einstandspflichtig sind, stand zwischen den Beteiligten außer Streit — gestritten wurde über die Höhe des Ersatzes.

Die Verletzungen waren erheblich: eine erstgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, ein knöcherner Kollateralbandausriss am Wadenbein links, eine minimale intracerebrale Gehirnblutung — eine Blutung im Gehirngewebe — sowie eine Ruptur der Fibulotalarbänder des oberen Sprunggelenks. Zwischen dem Unfall und Februar 2015 wurde der Kläger dreizehnmal stationär behandelt und verbrachte dabei insgesamt über 500 Tage in Krankenhäusern. Mehrere Revisionsoperationen und Materialentfernungen folgten. Weil ein Infekt fortbestand, wurde im November 2014 der rechte Unterschenkel amputiert; der Kläger wurde mit einer Endoprothese versorgt. Seine Erwerbsfähigkeit ist infolge des Unfalls um mindestens 60 Prozent gemindert.

Das Landgericht sprach ihm — soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung — ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro nebst Zinsen zu. Auf seine Berufung verdoppelte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt den Betrag mit Urteil vom 4. Juni 2020 auf insgesamt 200.000 Euro nebst Zinsen. Gegen diese Erhöhung wandten sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision; sie begehrten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Ungewöhnlich war der Weg, auf dem das Berufungsgericht zu seinem Betrag gelangte. Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte, so hatte es ausgeführt, seien weder Maßstab noch Begrenzung; eine wirklich vergleichbare Entscheidung sei ohnehin nicht bekannt. Die Bemessung unterliege zahlreichen subjektiven und regionalen Faktoren und sei für die Betroffenen kaum prognostizierbar. Da weit über 90 Prozent aller Schadensfälle außergerichtlich reguliert würden, sei es erforderlich, den Geschädigten ein System an die Hand zu geben, das eine transparente und gleichmäßige Berechnung ermögliche. Der Berufungssenat hielt deshalb — auch in Ansehung der daran geäußerten Kritik — an dem im „Handbuch Schmerzensgeld" entwickelten und in seinem Urteil vom 18. Oktober 2018 angewandten Prinzip einer taggenauen Berechnung fest und modifizierte lediglich die einzelnen Beträge. Es verstand die Rechnung nach eigener Darstellung nicht als Scheingenauigkeit, sondern als Plausibilitätskontrolle, mit der die besonders belastenden Dauerschäden zur Geltung kommen sollten.

Konkret setzte das Berufungsgericht 150 Euro je Tag auf der Intensivstation an, 100 Euro je Tag auf der Normalstation, 60 Euro je Tag in der Rehabilitationsklinik und 40 Euro je Tag bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Prozent — das entspreche bei einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen im Jahr 2011 von 2.670,17 Euro etwa 5, 3, 2 und 1 Prozent. Den Grad der Schädigungsfolgen (GdS), also das Maß der dauerhaften Beeinträchtigung nach der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, bemaß es mit 50 Prozent für den Verlust des Unterschenkels und 10 Prozent für eine Großzehenheberlähmung mit Sensibilitätsstörung links, zusammen 60 Prozent. Daraus errechnete es 51.200 Euro für 512 Krankenhaustage sowie — bei einer nach der Sterbetafel angenommenen weiteren Lebenserwartung von rund 9.490 Tagen — 215.472 Euro für die verbleibenden 8.978 Tage zu je 24 Euro. Der so gebildete „Plausibilisierungsbetrag" belief sich auf 266.672 Euro.

Auf einer zweiten Stufe nahm das Berufungsgericht wegen der zahlreichen schwerwiegenden Vorerkrankungen des Klägers, die zu einem früheren Versterben oder zu unfallunabhängigen Behinderungen führen könnten, einen Abschlag von rund einem Viertel vor. So gelangte es zu den zugesprochenen 200.000 Euro. Sein Urteil ist in der Fachzeitschrift VersR 2021, 127 veröffentlicht.

Die Rechtsfrage

Wer an Körper oder Gesundheit verletzt wird, kann nach § 253 Abs. 2 BGB auch wegen des Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen — das Schmerzensgeld. Über die Höhe befindet der Tatrichter, also das Gericht der Tatsacheninstanz, in der besonders freien Stellung des § 287 Abs. 1 ZPO; diese Vorschrift erlaubt eine Schätzung dort, wo eine exakte Feststellung ausscheidet.

Zu klären war, ob sich diese Schätzung in ein Rechenwerk überführen lässt: Darf der Tatrichter das Schmerzensgeld aus Tagessätzen bilden, die nach der Behandlungsform und dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelt sind und an einen Prozentsatz des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens anknüpfen — und dieses Ergebnis anschließend auf einer zweiten Stufe durch individuelle Zu- und Abschläge korrigieren? Dahinter stehen zwei allgemeinere Fragen: welches Gewicht der Dauer einer Beeinträchtigung gegenüber ihrer Schwere zukommt, und ob eine Aufteilung des Betrags nach Behandlungsabschnitten mit dem Gebot einer einheitlichen Entschädigung vereinbar ist.

Die Entscheidung: eine Methode, die ihr eigenes Ziel verfehlt

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil im Schmerzensgeldausspruch auf: „Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand." Im Ausgangspunkt messe die vom Berufungsgericht befolgte Methode der Höhe und dem Maß der Lebensbeeinträchtigung zwar noch zutreffend zentrale Bedeutung bei. „Doch ist die gewählte Methode nicht geeignet, das gesetzte Ziel auch zu erreichen."

Was das Revisionsgericht überhaupt überprüfen darf

Den Rahmen stellt der Senat voran: „Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters." Überprüft wird sie nur auf Rechtsfehler — namentlich darauf, ob sich das Gericht „mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat". Dass ein Betrag zu dürftig oder zu reichlich erscheint, genügt in aller Regel nicht; „insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen". Eine Grenze gibt es gleichwohl: „Jedenfalls eine willkürliche Festsetzung des Schmerzensgeldes ist aber vom Revisionsgericht zu korrigieren". Auf dieser schmalen Grundlage fand der Senat Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten.

Der Maßstab: Gesamtbetrachtung statt Rechenschritt

„Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers." Entscheidend ist, wie diese Umstände zusammenwirken: „Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls." Der Senat beschreibt dafür drei Arbeitsschritte — „Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten." Den Schwerpunkt benennt er ausdrücklich: „Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht". Ergebnis ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild, „die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt".

Erster Rechtsfehler: Tage und Stationsart anstelle der Verletzung

Für die Zeit im Krankenhaus stellte das Berufungsgericht allein auf die Anzahl der Tage und darauf ab, dass der Kläger auf der Normalstation lag. Dahinter steht die Annahme, die Lebensbeeinträchtigung zweier gleich lange auf derselben Stationsart behandelter Patienten entspreche einander unabhängig davon, ob Auslöser eine Querschnittlähmung oder Arm- und Rippenfrakturen seien. Damit blieben wesentliche Umstände außer Acht: welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie sie behandelt wurden und welches individuelle Leid dadurch — und gegebenenfalls durch die Behandlungsmaßnahmen selbst — ausgelöst wurde. Die Loslösung von der konkreten Verletzung „widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung": Eine stationäre Behandlung kann von der Aufnahme zur bloßen Beobachtung bei einem Krankheitsverdacht bis zur Versorgung schwerster Mehrfachverletzungen reichen. Hinzu tritt ein zweiter Einwand — „Auch wird bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Pauschalierung nicht berücksichtigt, dass selbst objektiv gleichartige Verletzungen, die auf dieselbe Weise behandelt werden, zu individuell sehr verschieden empfundenem Leid führen können".

Zweiter Rechtsfehler: der Grad der Schädigungsfolgen ersetzt die Lebensumstände nicht

Für die Zeit nach Abschluss der Behandlungen stellte das Berufungsgericht allein auf den nach der Versorgungsmedizin-Verordnung ermittelten Grad der Schädigungsfolgen ab. Dass Dauerschäden das Alltagsleben prägen, ist nach dem Senat ein wesentlicher Bemessungsumstand. Der Umfang des individuellen Leidens lässt sich jedoch nicht durch die isolierte Betrachtung körperlicher oder psychischer Defizite ermitteln: „Er hängt vielmehr ganz wesentlich von den individuellen Lebensumständen des Geschädigten ab". Der Senat verdeutlicht das an einem Beispiel — „Die Amputation eines Unterschenkels stellt sich für einen Leistungssportler, der sich beruflich neu orientieren muss, als gravierenderer Einschnitt in sein Leben dar als für einen Geschädigten, der eine Bürotätigkeit ausübt und diese auch weiterhin ausüben kann." Entsprechendes gilt jenseits des Berufs für die Freizeitgestaltung. Welchen Einschränkungen in der Lebensführung der Kläger im Hinblick auf seine individuellen Lebensumstände tatsächlich ausgesetzt ist, hatte das Berufungsgericht lediglich pauschal auf dessen Bewegungsfähigkeit bezogen, im Übrigen aber nicht festgestellt — und deshalb auch auf keiner Stufe seiner Berechnung berücksichtigt.

Dritter Rechtsfehler: die Dauer wird zum Vorrang erhoben

In der schematischen Konzentration auf die Zahl der Tage in einer bestimmten Einrichtung und vor allem auf die Zahl der Tage, die der Geschädigte nach seiner Lebenserwartung voraussichtlich noch mit der dauerhaften Einschränkung leben wird, „liegt zudem eine rechtsfehlerhafte Betonung der Schadensdauer". Die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen bleibt eines der ausschlaggebenden Momente. „Als solches ist sie aber den ebenfalls wichtigen Kriterien der Größe und Heftigkeit der Schmerzen nicht vorrangig"; „ein Rangverhältnis lässt sich insoweit nicht aufstellen".

Vierter Rechtsfehler: das Bruttonationaleinkommen als Bezugsgröße

Das Berufungsgericht knüpfte die Tagessätze an Prozentsätze des monatlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens. Dieser Größe — sie erfasst die innerhalb eines Jahres von allen Bewohnern eines Staates erwirtschafteten Einkommen — „fehlt als rein statistischer Größe jeder systematische Bezug zu dem individuellen immateriellen Schaden, der mit dem Schmerzensgeld ausgeglichen werden soll". Wird das Schmerzensgeld gleichwohl daran gebunden, liegt darin „eine unzulässige Abkopplung von dem eigentlichen Maßstab zur Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld", nämlich von der individuell zu ermittelnden Lebensbeeinträchtigung. Die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten wie auch des Schädigers bleiben dabei nicht von vornherein außer Betracht; verfehlt ist die Anknüpfung an eine Durchschnittsgröße. Für die gewählten Prozentsätze von 5, 3, 2 und 1 Prozent findet der Senat deutliche Worte: Ihre Festsetzung sei schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar. „Die angegriffene Entscheidung lässt jede Begründung für diese Setzung vermissen" — deren Beliebigkeit zeige sich schon daran, dass derselbe Berufungssenat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2018 ebenfalls ohne tragfähige Begründung deutlich höhere Werte gewählt hatte, nämlich 10 Prozent für die Normalstation und 7 Prozent für einen hundertprozentigen Grad der Schädigungsfolgen.

Fünfter Rechtsfehler: addierte Teilbeträge statt einer einheitlichen Entschädigung

Bereits dadurch, dass das Berufungsgericht gesondert errechnete Teilbeträge für verschiedene Behandlungsabschnitte aufaddierte — 51.200 Euro für den Krankenhausaufenthalt und 215.472 Euro für die Zeit danach bis zum Ende der Lebenserwartung —, „weicht es von dem Grundsatz ab, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ein einheitliches Schmerzensgeld zu bestimmen". So wenig gesonderte Beträge für die unterschiedlichen Bewusstseinsphasen eines Geschädigten angesetzt werden dürfen, so wenig darf dies bezogen auf einzelne Tage und einzelne Stadien des Behandlungsverlaufs geschehen. Eine Gliederung nach Zeitabschnitten käme nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls bei zusätzlicher Gewährung einer Schmerzensgeldrente in Betracht — die hier vom Kläger schon nicht beantragt war.

Sechster Rechtsfehler: die zweite Stufe repariert die erste nicht

Das Berufungsgericht hatte seine Rechnung als bloße „Plausibilitätskontrolle" verstanden wissen wollen und auf einer zweiten Stufe wegen der Vorerkrankungen von 266.672 Euro um rund ein Viertel auf 200.000 Euro reduziert. Das trägt nach dem Senat aus zwei Gründen nicht. Zum einen fehlte im Streitfall — anders als in früheren Entscheidungen desselben Berufungssenats — eine parallele Bemessung nach herkömmlichen Kriterien, an der sich die Rechnung überhaupt hätte messen lassen können. Zum anderen setzt sich die Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Entschädigung auf dieser Stufe fort: „Die Vorerkrankungen des Klägers gehören zu den Umständen, unter deren Berücksichtigung überhaupt erst die billige Entschädigung im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB ermittelt werden kann". Sie sind Teil der Gesamtbetrachtung und nicht ein Kürzungsposten, der von einem zuvor als angemessen ermittelten Betrag abgezogen wird.

Die Folge: Aufhebung und Zurückverweisung

Der Senat hob das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Eine eigene Festsetzung schied aus, „weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist" (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren gab er einen beweisrechtlichen Hinweis: Werden Änderungen des gesundheitlichen Zustands geltend gemacht, die streitig bleiben und für die Bemessung Bedeutung haben können, „wird das Berufungsgericht insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen haben". Die im Berufungsurteil geäußerte Rechtsauffassung, Feststellungen zu Dauerschäden erforderten nicht zwingend ein ärztliches Gutachten, weil die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung differenzierende Abstufungen enthalte, die auch einem medizinischen Laien brauchbare Feststellungen ermöglichten, widerspricht nach dem Senat dessen gefestigter Rechtsprechung.

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte verschiebt sich der Schwerpunkt des Vortrags. Wer ein hohes Schmerzensgeld erstrebt, kommt mit Aufenthaltstagen, Diagnosen und einem Prozentwert nicht weit. Gefragt ist die Darstellung der konkreten Lebensbeeinträchtigung: welche Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und Freizeit entfallen oder nur eingeschränkt möglich sind, welche Belastungen die Behandlungen selbst mit sich brachten, wie sich der Alltag verändert hat. Der Senat hat mit dem Gegensatzpaar Leistungssportler und Bürotätigkeit selbst gezeigt, dass dieselbe Verletzung sehr unterschiedlich wiegen kann.

Für die Regulierungspraxis entfällt eine Kalkulationshilfe, auf die sich beide Seiten berufen konnten. Das vom Berufungsgericht angeführte Motiv — Transparenz und Gleichmäßigkeit für die weit überwiegend außergerichtlich erledigten Fälle — hat der Senat nicht aufgegriffen; es rechtfertigt keine Methode, die den Blick auf den Einzelfall verstellt. Wer eine Forderung beziffert oder ein Angebot prüft, ist damit auf die Gewichtung der fallprägenden Umstände verwiesen, nicht auf eine Formel.

Für die Beweisführung folgt aus dem Schlusshinweis eine konkrete Konsequenz: Über streitige Änderungen des Gesundheitszustands, die für die Bemessung erheblich sind, hat das Gericht sachverständigen Rat einzuholen. Die eigene Einordnung des Gerichts anhand der Abstufungen der Versorgungsmedizin-Verordnung genügt dafür nicht.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Bundesgerichtshof hat keinen Betrag festgesetzt. Weder die 100.000 Euro des Landgerichts noch die 200.000 Euro des Berufungsgerichts sind damit als angemessen bestätigt oder als unangemessen verworfen; die Sache ist zurückverwiesen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif war. Der Berichtigungsbeschluss vom 23. Februar 2022 macht den Umfang genau: Aufgehoben ist die Verurteilung zur Zahlung eines über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Schmerzensgeldes von weiteren 100.000 Euro nebst Zinsen.

Die Aufhebung reicht nur so weit wie die Anfechtung und betrifft den Schmerzensgeldausspruch. Zu den daneben geltend gemachten materiellen Schadenspositionen verhält sich das Urteil nicht.

Nicht entschieden ist über die inhaltlichen Einwände gegen die Binnendifferenzierung der Versorgungsmedizin-Verordnung. Der Senat erwähnt sie und lässt sie dahinstehen, weil seine Begründung unabhängig davon trägt.

Offen bleibt ebenso, welches Gewicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten zukommt. Der Senat hält fest, dass die konkreten Verhältnisse des Geschädigten wie des Schädigers nicht von vornherein von einer Berücksichtigung ausgeschlossen sind — wie sie in die Gesamtbetrachtung einfließen, sagt er an dieser Stelle nicht.

Zur Schmerzensgeldrente enthält das Urteil keine Sachentscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass eine Gliederung nach Zeitabschnitten allenfalls bei zusätzlicher Gewährung einer solchen Rente in Betracht käme, und verweist auf deren enge Voraussetzungen sowie auf das Antragserfordernis; im Streitfall war eine Rente schon nicht beantragt.

Schließlich richtet sich die Entscheidung gegen eine Methode, nicht gegen die Umstände, die diese Methode verarbeitet. Aufenthaltsdauer, Behandlungsform und Grad der Schädigungsfolgen gehören weiterhin zu den Umständen, die in die Gesamtbetrachtung einzustellen sind. Beanstandet ist, dass sie im Berufungsurteil an deren Stelle getreten sind.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Der Tenor wurde durch Beschluss vom 23. Februar 2022 wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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