Die kurze Antwort
Verengt sich die Fahrbahn von beiden Seiten, ist keiner der beiden bisherigen Fahrstreifen regelhaft bevorrechtigt. Maßgeblich ist das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme aus § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, also die Pflicht beider Seiten, sich aufeinander einzustellen (BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21). Ein Vorrecht lässt sich danach nicht daraus herleiten, auf welchem der beiden Fahrstreifen Sie sich der Engstelle genähert haben. Wie ein Zusammenstöß an der Verengung haftungsrechtlich zu bewerten ist, entscheidet sich deshalb an den Umständen des einzelnen Falles und nicht an einer festen Vorrangregel für einen der Fahrstreifen.
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Was bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt
Um die beidseitige Fahrbahnverengung geht es dort, wo sich die Fahrbahn von beiden Rändern her verschmälert und zwei bisherige Fahrstreifen zu einem zusammenlaufen. Angekündigt wird diese Lage durch das Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 der Straßenverkehrs-Ordnung, also durch das amtliche Verkehrszeichen für die Verengung der Fahrbahn. Genau diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die tragende Formel lautet: „Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.“ (BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21)
Wechselseitig bedeutet dabei, dass die Pflicht beide Seiten in gleicher Weise trifft. Weil ein regelhafter Vorrang eines Fahrstreifens fehlt, kann sich keine Seite auf die Erwartung stützen, die andere werde ohne Weiteres zurückstehen. Das ist der Regelfall für die Ausgangslage an der Engstelle.
Die Entscheidung beantwortet damit die Vorrangfrage — und nur sie. Sie ordnet nicht an, wie sich einzelne Fahrmanöver vor und in der Verengung auf die Haftungsverteilung auswirken; das bleibt der Würdigung des konkreten Falles überlassen.
So wirkt sich der Grundsatz im Streit mit dem Versicherer aus
Der häufigste Streitpunkt nach einem Zusammenstoß an einer Engstelle ist die Behauptung, der eigene Fahrstreifen sei der bevorrechtigte gewesen. Diese Behauptung findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die beidseitige Verengung keine Stütze: Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht dort gerade nicht, weshalb es auf das Verhalten beider Beteiligter im Sinne des § 1 StVO ankommt (BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21).
Für die Korrespondenz mit dem Versicherer heißt das: Ein Schreiben, das die Haftung allein mit der Lage des gegnerischen Fahrstreifens begründet, greift zu kurz. Es kommt auf die wechselseitige Rücksichtnahme an der Engstelle an — und damit auf den tatsächlichen Ablauf, den beide Seiten darstellen.
Was die Entscheidung offenlässt
Die Reichweite der Entscheidung ist begrenzt. Sie stellt für die beidseitige Fahrbahnverengung fest, dass das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO gilt und ein regelhafter Vorrang eines der bisherigen Fahrstreifen fehlt (BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21). Eine Quote für die Haftungsverteilung gibt sie damit nicht vor.
Auch zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast — also dazu, wer welchen Umstand vortragen und belegen muss — enthält sie keine Vorgabe. Umso mehr kommt es darauf an, den Ablauf früh und belegbar zu sichern: Beschilderung, Fahrbahnverlauf, Endstellung der Fahrzeuge und Zeugen.
Aus einem Unfall an der Verengung können Folgefragen entstehen, die gesondert zu beurteilen sind. Ist an dem Geschehen ein Fußgänger beteiligt, richtet sich dessen Mitverantwortung nach eigenen Maßstäben; dazu Der Unfall zwischen Fußgänger und Kraftfahrzeug: das Mitverschulden. Davon zu trennen sind der Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfallschadens sowie die gerichtliche Geltendmachung des Schmerzensgeldes mit Klageantrag, Mindestbetrag und Rechtskraft.
Was Sie jetzt tun sollten
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Die Beschilderung fotografieren
Halten Sie das Gefahrenzeichen vor der Engstelle und den Verlauf der Verengung aus Ihrer Fahrtrichtung im Bild fest. Ob die Fahrbahn von beiden Seiten schmaler wird oder nur von einer, ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung.
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Den Ablauf der Annäherung sichern
Fotografieren Sie die Endstellung beider Fahrzeuge und die Schadensbilder, bevor die Unfallstelle geräumt wird. Notieren Sie Zeugen mit Namen und Erreichbarkeit sowie die Uhrzeit.
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Sachlich schildern, ohne rechtliche Bewertung
Beschreiben Sie gegenüber Polizei und Versicherer den tatsächlichen Ablauf und verzichten Sie auf eigene Vorrangbehauptungen. Halten Sie zugleich fest, worauf die Gegenseite ihre Darstellung stützt.
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Das Regulierungsschreiben vorlegen
Reichen Sie das Schreiben des Versicherers zusammen mit Ihren Fotos ein, sobald eine Kürzung oder eine Ablehnung angekündigt wird. So lässt sich prüfen, ob die Begründung auf einer Vorrangannahme beruht, die für die beidseitige Verengung nicht trägt.
Häufige Fragen
Ich war zuerst an der Engstelle — habe ich damit Vorrang?
Aus dem Fahrstreifen selbst folgt bei der beidseitigen Verengung kein Vorrecht, denn ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht dort nicht (BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21). Wie sich ein bestimmter zeitlicher Ablauf im Einzelfall auswirkt, beantwortet diese Entscheidung nicht; sie verweist beide Seiten auf das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO.
Was bedeutet wechselseitige Rücksichtnahme praktisch?
Die Pflicht trifft beide Beteiligten in gleicher Weise: Jede Seite hat sich auf die andere einzustellen, statt sich auf ein Vorrecht ihres Fahrstreifens zu verlassen. Der Bundesgerichtshof verankert dieses Gebot für die beidseitige Fahrbahnverengung in § 1 StVO (BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21).
Vor der Engstelle stand ein Gefahrenzeichen — ändert das etwas?
Das Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO kennzeichnet gerade die Lage, für die der Bundesgerichtshof entschieden hat. Es begründet nach dieser Entscheidung keinen Vorrang eines der bisherigen Fahrstreifen, sondern steht am Beginn der Strecke, auf der wechselseitige Rücksichtnahme gefordert ist.
Der Versicherer schreibt, mein Unfallgegner sei bevorrechtigt gewesen — was kann ich entgegenhalten?
Eine allein auf den Fahrstreifen gestützte Vorrangbehauptung trägt bei einer beidseitigen Verengung nach der zitierten Rechtsprechung nicht. Verweisen Sie auf das Urteil und darauf, dass sich die Bewertung am Verhalten beider Beteiligter an der Engstelle ausrichtet.
Legt das Urteil eine Haftungsquote fest?
Nein. Entschieden ist die Vorrangfrage für die beidseitige Fahrbahnverengung, also die Ausgangslage an der Engstelle. Zur Verteilung der Haftung und zur Beweislast enthält die Entscheidung keine Vorgabe; das hängt von den Umständen Ihres Falles ab.
Herangezogene Entscheidungen
Sämtliche Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21 (wechselseitige Rücksichtnahme bei beidseitiger Fahrbahnverengung, kein regelhafter Vorrang eines Fahrstreifens)
Stand der Rechtsprechung: 08.03.2022. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.