Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Beidseitige Fahrbahnverengung: Wer darf zuerst in die Engstelle?

Zwei Fahrzeuge nähern sich nebeneinander einer Stelle, an der aus zwei Fahrstreifen einer wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass hier das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme greift — und dass weder der rechte noch der linke Fahrstreifen einen regelhaften Vorrang genießt.

Urteil vom 08.03.2022 – VI ZR 47/21 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Über die Reihenfolge in der Engstelle entscheidet die gegenseitige Rücksichtnahme; einen regelhaften Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs gibt es auch bei Gleichauf nicht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Verengt sich eine Fahrbahn von beiden Seiten und werden zwei Fahrstreifen in einen überführt — angekündigt durch das Gefahrenzeichen 120 —, richtet sich das Verhalten der beteiligten Fahrzeugführer nach dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO. Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht, und zwar auch dann nicht, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle heranfahren. Wer rechts fährt, darf sich deshalb nicht darauf verlassen, dass sich der andere hinter ihm einordnet; wer links fährt, hat die Engstelle mit erhöhter Aufmerksamkeit zu befahren. Im entschiedenen Fall hatten beide Fahrzeugführer gegen diese Pflicht verstoßen — die von den Vorinstanzen angenommene hälftige Haftungsverteilung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

Der Fall: Pkw und Lkw nebeneinander vor der Engstelle

Am 17. Oktober 2018 befuhr die Zeugin S. mit dem Fahrzeug der späteren Klägerin in Hamburg den rechten Fahrstreifen einer in Fahrtrichtung zunächst zweispurigen Straße. Neben ihr, auf dem linken Fahrstreifen, fuhr der Beklagte zu 2 einen Lkw, der bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war — also bei dem Versicherer, der für die mit dem Fahrzeug verursachten Schäden einzustehen hat.

Die Örtlichkeit ist in der Entscheidung genau beschrieben: Nach einer Ampel folgen noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann befindet sich das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung auf der Fahrbahn. Gemeint ist das Gefahrenzeichen 120 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO, das eine Verengung ankündigt, ohne eine Reihenfolge anzuordnen. Der Beklagte zu 2 zog mit dem Lkw nach rechts und kollidierte mit dem Fahrzeug der Klägerin, welches er nicht gesehen hatte. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 1 den Schaden der Klägerin auf Grundlage einer Haftungsquote von 50:50, ersetzte also die Hälfte. Die Klägerin wollte mehr: Sie klagte auf die Differenz zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück. Das Berufungsgericht ließ jedoch die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird, ohne dass neue Tatsachen erhoben werden. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Die Begründung der Vorinstanz stand bereits auf dem Boden der wechselseitigen Rücksichtnahme. Der Unfall sei für die Klägerseite nicht unvermeidbar gewesen, hatte das Berufungsgericht angenommen; die deshalb notwendige Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG sei maßgeblich auf der Grundlage des allgemeinen Rücksichtnahmegebots aus § 1 StVO zu bemessen. Das Gefahrenzeichen 120 löse keinen Vorrang eines der beiden Fahrstreifen aus; anders als beim Zeichen 121 für die einseitig verengte Fahrbahn ende nicht einer der Fahrstreifen, weshalb auch das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO keine Anwendung finde. Vielmehr „bedürfe es besonderer gegenseitiger Aufmerksamkeit, Besonnenheit und Geistesgegenwärtigkeit, um eine Abstimmung über das Einordnen vor- bzw. hintereinander zu erzielen“. Und weiter: „Ein Vorrang des rechts fahrenden Fahrzeugs lasse sich aus der Straßenverkehrsordnung nicht herleiten.“ Der Bundesgerichtshof hat diese Würdigung später gebilligt.

Auf dieser Grundlage lastete das Berufungsgericht beiden Seiten einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht an: der Zeugin S., weil sie von einer nicht gegebenen Vorfahrtberechtigung ausgegangen sei und darauf vertraut habe, der Beklagte zu 2 werde sich hinter ihr einordnen; dem Beklagten zu 2, weil er die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das Fahrzeug der Klägerin nicht gesehen habe. „Diese Verstöße wögen etwa gleich schwer.“ Eine erhöhte Betriebsgefahr des Lkw — also eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Gefahr, die von einem Fahrzeug schon durch seinen Betrieb ausgeht — habe sich nicht nachweislich ausgewirkt.

Die Rechtsfrage: Ordnet das Gefahrenzeichen 120 eine Reihenfolge an?

Das Zeichen warnt vor einer Gefahr, es regelt aber dem Wortlaut nach nichts über den Vortritt. Damit stellt sich die Frage, woran sich zwei nebeneinander fahrende Fahrzeugführer halten sollen, wenn der Platz für beide gleichzeitig nicht mehr reicht.

Zu klären waren im Kern drei Punkte. Erstens: Lässt sich ein Vorrang des rechten Fahrstreifens aus dem Zeichen selbst oder mittelbar aus einer Gesamtschau der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung herleiten — etwa aus dem Rechtsfahrgebot oder aus dem Grundsatz „rechts vor links“? Zweitens: Greift das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO, das für das Ende eines Fahrstreifens gedacht ist? Drittens: Ändert sich die Beurteilung, wenn beide Fahrzeuge gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit an die Engstelle gelangen, wenn also keine natürliche Reihenfolge erkennbar ist?

Hinzu kam eine verfahrensrechtliche Frage: Hätte das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob der Unfall für die Zeugin S. vermeidbar war?

Die Entscheidung: Verständigung statt Vorrang

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin in beiden Angriffen zurückgewiesen. „Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.“ Mit diesem Satz leitet der Senat den tragenden Teil ein.

Zunächst der Prüfungsmaßstab, der erklärt, wie wenig eine Revision gegen eine Haftungsquote ausrichten kann. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist — wie beim Mitverschulden nach § 254 BGB — „grundsätzlich Sache des Tatrichters“, also des Gerichts, das die Tatsachen feststellt, und „im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind“. Die Quote als Zahl steht damit in der Revision nicht zur Debatte, wohl aber die rechtlichen Maßstäbe, nach denen sie gebildet wurde.

Beweisrechtlich hält der Senat die Grundlage der Abwägung eng: „Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben.“ Was sich nicht feststellen lässt, geht also nicht in die Waagschale. Gewichtet wird nach dem Beitrag zum Unfall: „In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben.“ Das Verschulden ist dabei nicht der Maßstab, sondern einer von mehreren — „Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden“.

In der Sache setzt der Senat bei der Bauart der Engstelle an. Bei einer Verengung von zuvor zwei auf nunmehr einen Fahrstreifen gibt es — anders als beim Zeichen 121 — nicht einen durchgehenden und einen endenden Fahrstreifen, sondern „beide Fahrstreifen werden in einen Fahrstreifen überführt“. Daraus folgen zwei Weichenstellungen: „Das Durchfahren der Engstelle ist daher für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden“, und „auch greift das Reißverschlussverfahren des § 7 Abs. 4 StVO nicht unmittelbar“. An die Stelle einer Vorrangregel tritt eine gesteigerte Sorgfalt: Die durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt zu einer „erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 1, § 3 Abs. 1 StVO“.

Der eigentliche Streitpunkt war der Fall des Gleichauf-Fahrens, und hier ist der Senat deutlich: „Auch in diesem Fall gebührt dem rechts fahrenden Fahrzeug nicht regelhaft der Vortritt“. Die Begründung verläuft in zwei Schritten. Zum einen am Zeichen selbst: „Das Gefahrenzeichen 120 enthält eine derartige Vorrangregelung nicht.“ Ein solcher Vorrang ergibt sich nach dem Senat auch nicht mittelbar aus einer Gesamtschau der Straßenverkehrsordnung. Zwar gilt ein Rechtsfahrgebot — „Zwar ist grundsätzlich von zwei Fahrbahnen die rechte zu benutzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVO) und auch darüber hinaus möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2 StVO).“ Doch: „Bei Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in eine Richtung ist dieses Rechtsfahrgebot jedoch unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 3 StVO aufgehoben, so dass sich auch der auf dem linken Fahrstreifen der Engstelle nähernde Verkehrsteilnehmer grundsätzlich verkehrsgerecht verhält.“ Wer links fährt, tut also nichts Unerlaubtes, aus dem sich ein Nachrang ableiten ließe. Und der naheliegende Vergleich mit der Regel „rechts vor links“ trägt nicht: „Die Situation einer Kreuzung oder Einmündung, in der die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO), ist nicht vergleichbar.“

Zum anderen argumentiert der Senat systematisch mit dem Gegenstück, dem Zeichen 121 für die einseitig verengte Fahrbahn: „Im Fall der einseitigen Fahrbahnverengung muss das auf dem endenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vornehmen (§ 7 Abs. 4 StVO), während das auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrende Fahrzeug einen grundsätzlichen Vorrang genießt.“ Dieser Vorrang hängt dort allein daran, welcher Fahrstreifen durchgeht — bei einer Verengung von links steht er dem rechts Fahrenden zu, bei einer Verengung von rechts dem links Fahrenden. Wenn beide Fahrstreifen zusammengeführt werden, fehlt dieses Unterscheidungsmerkmal; deshalb „ist es folgerichtig, bei der beidseitigen Fahrbahnverengung keinem der beiden Fahrzeuge gegenüber dem jeweils anderen regelhaft einen Vorrang einzuräumen“.

Damit steht die Verhaltensregel fest: „Im Ergebnis hat daher keines der beiden Fahrzeuge den Vorrang und sind die Fahrzeugführer gehalten, sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) darüber zu verständigen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf“. Für den Fall, dass diese Verständigung misslingt, benennt der Senat eine Auffangregel: „Gelingt die Verständigung nicht, sind sie dazu verpflichtet, im Zweifel jeweils dem anderen den Vortritt zu lassen.“ Im Zweifel gilt also Zurückhaltung auf beiden Seiten — und nicht ein Beharren auf einer Position, die es rechtlich nicht gibt.

Angewandt auf den Streitfall führt das zu beiderseitigen Verstößen. „Der Beklagte zu 2 hat die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das klägerische Fahrzeug nicht gesehen.“ Auf der anderen Seite: „Die Zeugin S. ist zu Unrecht von eigener Vorfahrt ausgegangen und hat daher sorgfaltswidrig darauf vertraut, das links neben ihr fahrende Beklagtenfahrzeug werde sich hinter ihr in die von ihr befahrene rechte Spur einfädeln.“ Der Irrtum über die eigene Rechtsposition entlastet die Klägerseite also nicht, sondern begründet den Vorwurf.

Auch die Verfahrensrüge — die Beanstandung, das Berufungsgericht habe Verfahrensrecht verletzt — blieb erfolglos. Die Klägerin hatte ein Sachverständigengutachten dafür angeboten, dass der Unfall für die Zeugin S. unvermeidbar gewesen sei, weil beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren und sich das klägerische Fahrzeug im toten Winkel befand. Genau davon war das Berufungsgericht aber ohnehin ausgegangen; ein Beweis über bereits unterstellte Tatsachen war deshalb entbehrlich. Es hat den Unfall lediglich deshalb nicht für unvermeidbar gehalten, „weil es davon ausgegangen ist, dass ein Idealfahrer schon nicht in diese Situation gekommen wäre“. Maßstab der Unvermeidbarkeit ist damit nicht das Verhalten im Moment der Kollision, sondern das eines besonders umsichtigen Fahrers schon im Vorfeld.

Schließlich die Betriebsgefahr des Lkw: Das Berufungsgericht hatte festgestellt, „es stehe nicht fest, dass sich eine erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs im Streitfall ausgewirkt habe“. Gegen diese Feststellung hatte die Revision keine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge erhoben — die Nichterweislichkeit blieb also stehen und wirkte sich zulasten der Klägerin aus, die daraus eine höhere Quote herleiten wollte. Zur Quote selbst hält der Senat fest: „Die Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die darauf beruhende Festsetzung der konkreten Haftungsquote als solche obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.“

Was das für die Unfallregulierung bedeutet

Die praktisch wichtigste Folge betrifft eine verbreitete Erwartung: Wer auf dem rechten Fahrstreifen in eine beidseitige Verengung einfährt, hat keine Rechtsposition, auf die er sich verlassen könnte. Vertraut er dennoch darauf, dass sich das Fahrzeug neben ihm hinter ihm einordnet, ist genau dieses Vertrauen der Vorwurf, der ihm in der Abwägung entgegengehalten wird. Umgekehrt entlastet die fehlende Vorrangregel den links Fahrenden nicht: Er hat die Engstelle mit erhöhter Aufmerksamkeit zu befahren und den Bereich neben sich im Blick zu behalten.

Für die Regulierung verschiebt sich damit der Streitgegenstand. Es geht selten um die Frage, wer im Recht war, sondern darum, wer sich wie verhalten hat, während beide zur Verständigung verpflichtet waren. Wer eine Quote zu seinen Gunsten verschieben will, muss konkrete Umstände vortragen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben — etwa Geschwindigkeit, Position zueinander, Reaktion auf das Verhalten des anderen. Bloße Behauptungen zur abstrakten Gefährlichkeit eines großen Fahrzeugs genügen dafür nach dem Verlauf dieses Verfahrens nicht.

Der Fall zeigt zugleich, wo die Beweislast praktisch wirkt. Dass sich die höhere Betriebsgefahr eines Lkw ausgewirkt hat, war nicht festgestellt — und was nicht festgestellt ist, geht nicht in die Abwägung ein. Diese Feststellung fällt in der Tatsacheninstanz, also vor dem Amts- oder Landgericht; ist sie einmal getroffen und nicht ordnungsgemäß angegriffen, lässt sie sich in der Revision kaum noch korrigieren. Der Aufwand für Fotos, Skizzen, Zeugenangaben und die genaue Beschreibung der Örtlichkeit lohnt sich deshalb früh und nicht erst im Rechtsmittel.

Die hälftige Quote dieses Falls ist keine Formel für vergleichbare Unfälle. Sie war das Ergebnis der Bewertung, dass die beiderseitigen Verstöße etwa gleich schwer wogen. Liegen die Beiträge anders — etwa bei erheblich unterschiedlicher Geschwindigkeit oder erkennbarem Vorsprung eines Fahrzeugs —, kann die Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Geklärt ist eine Rechtsfrage, nicht ein Quotenmaßstab. Der Senat hat entschieden, dass beim Gefahrenzeichen 120 die wechselseitige Rücksichtnahme gilt und dem rechts fahrenden Fahrzeug kein regelhafter Vortritt zusteht. Wie die Verursachungsbeiträge im konkreten Fall zu gewichten sind, bleibt Aufgabe der Tatsacheninstanz; die Bestätigung der 50:50-Verteilung in diesem Verfahren ist deshalb keine Vorgabe für künftige Fälle.

Auffällig ist die Wortwahl an mehreren Stellen: Ein Vortritt besteht nicht „regelhaft“, ein Vorrang wird „grundsätzlich“ nicht eingeräumt. Der Senat formuliert damit eine Regel, keine starre Vorgabe für jede denkbare Konstellation. Ob besondere Umstände des Einzelfalls eine Reihenfolge vorgeben können, spricht das Urteil an diesen Stellen nicht aus.

Ähnlich zurückhaltend ist die Aussage zum Reißverschlussverfahren. Der Senat verneint dessen unmittelbare Anwendung; ob und in welchem Umfang die dahinterstehende Wertung des § 7 Abs. 4 StVO über das Rücksichtnahmegebot dennoch Bedeutung erlangen kann, behandelt das Urteil nicht ausdrücklich.

Entschieden ist außerdem der Fall zweier gleichauf und mit gleicher Geschwindigkeit heranfahrender Fahrzeuge. Wie die gegenseitige Rücksichtnahme zu beurteilen ist, wenn ein Fahrzeug erkennbar vorn liegt oder deutlich schneller fährt, beantwortet das Urteil nicht; auch für diese Lagen bleibt es zwar beim Fehlen eines regelhaften Vorrangs, die Abwägung der Beiträge ist damit aber nicht vorgezeichnet.

Zur Betriebsgefahr enthält die Entscheidung keine allgemeine Aussage. Dass die höhere Betriebsgefahr des Lkw hier ohne Einfluss blieb, beruht auf der Feststellung des Berufungsgerichts, ihre Auswirkung stehe nicht fest, und darauf, dass diese Feststellung nicht ordnungsgemäß angegriffen wurde. In einem Verfahren mit anderen Feststellungen kann dieser Punkt anders ausgehen.

Schließlich ist die Frage der Unvermeidbarkeit nur verfahrensrechtlich behandelt. Der Senat hat geprüft, ob das Übergehen des Beweisangebots einen Verfahrensfehler darstellt, und dies verneint, weil das Berufungsgericht die behaupteten Tatsachen ohnehin zugrunde gelegt hatte. Ob ein Idealfahrer eine solche Engstelle anders befahren hätte, ist damit als Maßstab benannt, aber nicht näher ausgeformt. Der Senat weicht mit alledem von Stimmen in Rechtsprechung und Schrifttum ab, die einen Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs befürworten; er führt diese Gegenauffassung ausdrücklich an und tritt ihr entgegen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2022 – VI ZR 47/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 7, § 17 StVG und § 1 StVO ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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