Die kurze Antwort
Ja, beides kann auseinanderfallen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung – der pauschale Geldausgleich dafür, dass Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen können – auch demjenigen Geschädigten zustehen kann, der die Kosten eines Mietwagens nicht ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11). Die Absage des Versicherers zur Mietwagenrechnung erledigt die Frage nach dem Nutzungsausfall daher nicht mit. Umgekehrt kann die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch bei geringer Fahrleistung erforderlich sein, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11). Wie Ihr Fall ausgeht, hängt damit an seinen konkreten Umständen und nicht an der Standardbegründung im Ablehnungsschreiben.
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Warum die Absage zum Mietwagen den Nutzungsausfall nicht erledigt
Nach einem Unfall stehen zwei verschiedene Positionen im Raum. Die eine sind die Mietwagenkosten: tatsächlich aufgewendetes Geld für ein angemietetes Ersatzfahrzeug. Die andere ist die Nutzungsausfallentschädigung: ein Ausgleich dafür, dass Ihnen die Gebrauchsmöglichkeit des eigenen Fahrzeugs vorübergehend entzogen war. In Ablehnungsschreiben werden diese Positionen häufig so behandelt, als sei mit der Absage zur ersten zugleich über die zweite entschieden.
Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es: „Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann demjenigen Geschädigten zustehen, der Ersatz der Kosten für einen Mietwagen nicht beanspruchen kann." (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, zu § 249 BGB) Beide Ansprüche folgen danach eigenen Voraussetzungen; das Ergebnis zur einen Position gibt das Ergebnis zur anderen nicht vor.
Praktisch bedeutet das: Steht fest, dass die Mietwagenrechnung nicht zu erstatten ist, bleibt die Frage nach der Nutzungsausfallentschädigung offen und ist gesondert zu beantworten. Wann der Entzug der Nutzungsmöglichkeit überhaupt einen ersatzfähigen Vermögensschaden begründet, behandelt die Seite Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs.
Geringe Fahrleistung: Wann die Anmietung dennoch erforderlich sein kann
Der häufigste Streitpunkt in dieser Konstellation ist die Fahrleistung. Wer während der Ausfallzeit nur wenige Kilometer zurücklegt, hört vom Versicherer regelmäßig, die Anmietung sei unwirtschaftlich gewesen. Dieser Ansatz ist der Rechtsprechung nicht fremd: „Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben." (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11, zu § 249 BGB)
Damit endet die Prüfung jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof stellt dem eine Betrachtung des Einzelfalls gegenüber: „Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist." (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11) Maßgeblich ist danach nicht die zurückgelegte Strecke für sich genommen, sondern das Angewiesensein auf ein Fahrzeug, das jederzeit bereitsteht.
Was das für die Abrechnung nach einer Kürzung bedeutet
Aus beiden Aussagen ergibt sich eine Reihenfolge für die Prüfung. Zuerst geht es um die Erforderlichkeit der Anmietung, und dabei zählt das Angewiesensein auf ein ständig verfügbares Fahrzeug ebenso wie die Zahl der gefahrenen Kilometer. Bleibt es dabei, dass die Mietwagenkosten nicht zu ersetzen sind, ist die Nutzungsausfallentschädigung damit noch nicht erledigt – über sie wird eigenständig entschieden.
Für welchen Zeitraum eine Entschädigung überhaupt in Betracht kommt, ist gesondert zu beantworten; Näheres dazu unter Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs. Stand Ihnen während der Ausfallzeit ein anderes Fahrzeug zur Verfügung, kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, den die Seite Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Wann der Anspruch bleibt darstellt.
Was Sie jetzt tun sollten
Ob Ihr Fall unter die dargestellten Grundsätze fällt, entscheidet sich an tatsächlichen Einzelheiten. Diese lassen sich früh sichern.
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Die Begründung der Ablehnung genau lesen
Halten Sie fest, worauf der Versicherer die Kürzung stützt – auf die Fahrleistung, auf die Höhe der Mietwagenrechnung oder auf beides. Davon hängt ab, welche Punkte im Weiteren zu klären sind.
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Ihren Fahrzeugbedarf nachvollziehbar machen
Notieren Sie, wofür Sie im Ausfallzeitraum jederzeit ein Fahrzeug bereithalten mussten – etwa für Termine ohne festen Vorlauf, Bereitschaften oder Wege, die sich nicht planen ließen. Der reine Kilometerstand bildet das nicht ab.
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Die Zeitachse mit Unterlagen belegen
Gutachten, Reparaturauftrag, Mietvertrag, Rechnung und Abholdatum ergeben zusammen den Ausfallzeitraum. Bewahren Sie auch den Mietvertrag auf, wenn dessen Kosten abgelehnt wurden.
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Beide Positionen getrennt geltend machen
Führen Sie Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung in der Korrespondenz als eigenständige Punkte und legen Sie die Unterlagen vollständig zur Prüfung vor.
Häufige Fragen
Der Versicherer zahlt meinen Mietwagen nicht – ist damit auch der Nutzungsausfall weg?
Nicht zwangsläufig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Nutzungsausfallentschädigung auch einem Geschädigten zustehen, dem der Ersatz der Mietwagenkosten versagt bleibt (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11). Die zweite Position ist deshalb eigenständig zu prüfen.
Ich bin während der Reparatur kaum gefahren. Hat sich die Anmietung dann überhaupt gelohnt?
Aus einer geringen Fahrleistung kann sich die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben – das ist anerkannt. Sie führt aber nicht zwingend dorthin: Im Einzelfall kann die Erforderlichkeit zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11). Es kommt also darauf an, wie Ihr Bedarf im Ausfallzeitraum tatsächlich aussah.
Was heißt „auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen" konkret?
Gemeint ist, dass Sie ein Fahrzeug jederzeit bereithalten mussten, unabhängig davon, wie viele Kilometer am Ende zusammenkamen. Der Bundesgerichtshof stellt diesen Gesichtspunkt der Betrachtung nach Kilometern ausdrücklich gegenüber (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11). Ob er in Ihrem Fall trägt, richtet sich nach dessen Umständen.
Für welchen Zeitraum kann ich Nutzungsausfallentschädigung verlangen?
Das ist eine eigene Rechtsfrage, die von der hier dargestellten zu trennen ist. Sie wird gesondert behandelt unter Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs.
Wir haben noch ein zweites Auto – ändert das etwas?
Die Verfügbarkeit eines anderen Fahrzeugs wirft eine zusätzliche, hier nicht behandelte Frage auf. Dazu finden Sie eine eigene Darstellung unter Nutzungsausfall trotz Zweitwagen: Wann der Anspruch bleibt.
Herangezogene Entscheidungen
Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgende, amtlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
- BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 290/11 (Nutzungsausfall ohne ersatzfähige Mietwagenkosten; geringe Fahrleistung und ständige Verfügbarkeit)
Stand der Rechtsprechung: 05.02.2013. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.