Bußgeldrecht · Ratgeber

Übersendung von Messdaten und Unterlagen durch die Bußgeldbehörde

Wer einen Messwert überprüfen lassen will, braucht die Daten und Unterlagen der Messung. Der Weg dorthin führt zunächst über die Bußgeldbehörde selbst – und wer den Umweg über das Gericht zu früh nimmt, scheitert an der Zulässigkeit. Auch die Eichung des Geräts hat rechtliche Aussagekraft.

Stand der Rechtsprechung: 21.01.2021 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Erst die Behörde fragen, nicht vorab das Gericht

Die kurze Antwort

Messdaten und Unterlagen zu einer Geschwindigkeits- oder Rotlichtmessung fordert die Verteidigung zunächst bei der Bußgeldbehörde an. Wer diesen Antrag vorsorglich – also schon für den Fall, dass die Behörde nicht herausgibt – mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG verbindet, hat damit keinen Erfolg: Ein solcher vorab gestellter Antrag ist nicht statthaft, das Gericht weist ihn als unzulässig zurück (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21). Zur Eichung des Messgeräts – der amtlichen Überprüfung des Geräts durch die Eichbehörde – hat dasselbe Gericht festgehalten: War das Gerät geeicht, folgt daraus zugleich, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Gerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist. Beide Punkte stecken den Rahmen ab, in dem sich Anträge auf Zugang zu Messunterlagen bewegen.

Auf dieser Seite
  1. Kein vorgezogener Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  2. Was aus der Eichung des Messgeräts folgt
  3. Was Sie jetzt tun sollten
  4. Häufige Fragen
  5. Herangezogene Entscheidungen

Kein vorgezogener Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist der Rechtsbehelf, mit dem sich Maßnahmen der Bußgeldbehörde im Bußgeldverfahren gerichtlich überprüfen lassen. In der Verteidigungspraxis liegt der Gedanke nahe, ihn gleich mit dem Herausgabeverlangen zu koppeln: Man beantragt die Übersendung der Messdaten bei der Behörde und stellt im selben Schriftsatz vorsorglich den Antrag an das Gericht – für den Fall, dass die Behörde nicht liefert.

Diesem Vorgehen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine klare Absage erteilt: „Beantragt der Verteidiger bei der Bußgeldbehörde die Übersendung von Messdaten und Unterlagen zu einer durchgeführten Messung, ist ein für den Fall der Nichtherausgabe vorab gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) nicht statthaft.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21). Nicht statthaft bedeutet: Das Gericht befasst sich mit dem Antrag inhaltlich gar nicht erst, weil bereits die Zulässigkeitshürde nicht genommen ist. Der vorsorglich eingebaute Gerichtsantrag beschleunigt den Zugang zu den Unterlagen also nicht, sondern läuft leer.

Für die Reihenfolge heißt das: erst das Herausgabeverlangen an die Behörde richten und deren Reaktion abwarten, statt beide Schritte in einem Zug zu verbinden. Wie Versäumnisse rund um den Zugang zu Unterlagen später mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, behandelt der Beitrag Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Sachrüge und Verfahrensrüge.

Was aus der Eichung des Messgeräts folgt

Unter den Unterlagen, die Verteidiger häufig anfordern, sind die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung – Dokumente, mit denen bescheinigt wird, dass das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht und so in den Verkehr gebracht werden durfte. Zum Verhältnis dieser Nachweise zur Eichung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: „Der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21).

Die Eichung trägt danach eine doppelte Aussage in sich: Die Konformitätsnachweise haben der Eichbehörde vorgelegen, und das Gerät ist ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden. Dieser Schluss betrifft die richterliche Überzeugungsbildung, also die Beweiswürdigung des Tatgerichts (§ 261 StPO). Wer die Konformitätsunterlagen anfordert, sollte deshalb einkalkulieren, dass das Gericht deren Kernaussage bereits aus der Eichung ableiten kann.

Welche Bedeutung die Messung mit einem anerkannten Gerät für die Feststellungen im Urteil hat, ist Gegenstand des Beitrags Standardisiertes Messverfahren: Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit; wurde ohne ein solches Verfahren gemessen, finden Sie Näheres unter Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren und Überprüfung des Ergebnisses.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bescheid und Anschreiben sichern

    Bewahren Sie Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen und alle Schreiben der Behörde vollständig auf und notieren Sie die dort genannten Fristen – sie bestimmen den zeitlichen Rahmen Ihrer Verteidigung.

  2. Messunterlagen bei der Bußgeldbehörde anfordern

    Richten Sie das Verlangen auf Übersendung der Messdaten und Unterlagen an die Bußgeldbehörde selbst. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon vorsorglich für den Fall der Nichtherausgabe mitzustellen, bringt nichts – er ist nicht statthaft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21).

  3. Reaktion der Behörde dokumentieren

    Halten Sie fest, was die Behörde übersendet und was nicht, jeweils mit Datum. Erst aus ihrer tatsächlichen Reaktion ergibt sich, welche weiteren Schritte in Betracht kommen.

  4. Unterlagen fachlich einordnen lassen

    Lassen Sie die erhaltenen Messdaten und die Rolle der Eichung für Ihren konkreten Fall prüfen, bevor Sie weitere Anträge stellen – so vermeiden Sie Anträge, die an der Zulässigkeit scheitern.

Häufige Fragen

Kann mein Verteidiger gleich beim Gericht durchsetzen, dass die Behörde die Messdaten herausgibt?

Nicht auf Vorrat. Wird die Übersendung der Messdaten bei der Bußgeldbehörde beantragt und zugleich vorsorglich – für den Fall der Nichtherausgabe – ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, ist dieser Antrag nicht statthaft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21). Zuerst ist die Behörde am Zug.

Was ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG?

Das ist der Rechtsbehelf, mit dem Maßnahmen der Bußgeldbehörde vom Gericht überprüft werden können. Für das Herausgabeverlangen gilt nach der Düsseldorfer Entscheidung: Solange er nur vorab und auf Vorrat gestellt wird, fehlt ihm die Statthaftigkeit – das Gericht prüft ihn dann inhaltlich nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21).

Das Messgerät war geeicht – bekomme ich trotzdem die Konformitätsbescheinigung?

Ob Sie das Dokument selbst erhalten, ist eine Frage des Einzelfalls. Rechtlich steht mit der Eichung aber bereits fest, was der Nachweis belegen soll: Sie impliziert nach der Rechtsprechung, dass Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung der Eichbehörde vorgelegen haben und das Gerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21).

Was sind Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung?

Es handelt sich um Nachweise darüber, dass ein Messgerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht und deshalb verwendet werden darf. Nach der zitierten Entscheidung leitet das Gericht ihr Vorliegen bei der Eichbehörde im Rahmen seiner Beweiswürdigung (§ 261 StPO) schon aus der erfolgten Eichung ab.

Was gilt, wenn die Behörde die Unterlagen tatsächlich verweigert?

Die Düsseldorfer Entscheidung betrifft allein den vorab, auf Vorrat gestellten Gerichtsantrag; über das Vorgehen nach einer tatsächlichen Weigerung war dort nicht zu befinden. Welche Schritte dann sinnvoll sind, hängt von der konkreten Reaktion der Behörde ab und sollte anhand Ihres Falls geprüft werden.

Herangezogene Entscheidungen

Diese Seite stützt sich auf die folgende Entscheidung; das Aktenzeichen führt zum amtlichen Volltext.

  1. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21 (kein vorab gestellter Antrag nach § 62 OWiG auf Herausgabe von Messunterlagen; Schlussfolgerungen aus der Eichung des Messgeräts)

Stand der Rechtsprechung: 21.01.2021. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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