Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Düsseldorf

Geschwindigkeitsmessung: Eichschein trägt den Schluss auf ordnungsgemäßes Inverkehrbringen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Tatrichter aus einem gültigen Eichschein folgern darf, dass dem Messgerät die erforderlichen Konformitätsunterlagen zugrunde lagen — und dass ein vorsorglich für den Fall der Nichtherausgabe von Messunterlagen gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft ist.

Beschluss vom 21.01.2021 – 2 RBs 1/21 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Zulassungsantrag verworfen: Der gültige Eichschein genügte als Grundlage für die Verwertung der Messung

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ die Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu. Zwei Aussagen tragen den Beschluss: Wer bei der Bußgeldbehörde Messunterlagen anfordert und schon vorab — für den Fall der Nichtherausgabe — einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellt, stellt einen nicht statthaften Antrag, denn es fehlt noch an einer angreifbaren Entscheidung. Und: Dass ein Messgerät geeicht war, impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorlagen und das Gerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurde.

Der Fall

Am 28. März 2020 wurde auf der Bundesautobahn 40 eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan M1 HP (Softwareversion 3.7.4) durchgeführt. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro.

Bereits mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hatte der Verteidiger die Übersendung diverser Unterlagen verlangt — unter anderem der Konformitätsbescheinigung (der Bestätigung einer Prüfstelle, dass das konkrete Gerät den messrechtlichen Anforderungen entspricht) und der Konformitätserklärung des Herstellers — sowie der digitalen Falldaten. Die Einspruchsschrift vom 11. Mai 2020 schloss mit den Worten: „Wir gehen davon aus, dass eine Übersendung der Falldaten bis zum 25.05.2020 erfolgt. Sollte eine Übersendung bis dahin nicht erfolgen, stellen wir bereits jetzt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 2 OWiG.“ Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist der Rechtsbehelf, mit dem Maßnahmen der Bußgeldbehörde im Vorverfahren gerichtlich überprüft werden können.

Der Verteidiger erhielt eine Daten-CD mit der digitalen Falldatei, Messfoto-Screenshots und Unterlagen zur Gerätehistorie. In der Hauptverhandlung widersprach er der Verwertung des Messfotos und leitete aus der Nichtbeiziehung der Konformitätsunterlagen ein Beweisverwertungsverbot ab — also ein Verbot, das Beweismittel im Prozess zu verwenden. Das Amtsgericht hielt den zur Tatzeit gültigen Eichschein für ausreichend und verurteilte. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht.

Die Rechtsfrage

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre. In diesem Rahmen stellten sich zwei Fragen: Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG statthaft, der vorab — für den Fall einer künftigen Nichtherausgabe von Unterlagen — gestellt wird? Und darf der Tatrichter allein aus dem Vorliegen eines gültigen Eichscheins schließen, dass das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurde, oder begründet die Nichtbeiziehung von Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung ein Beweisverwertungsverbot?

Die Entscheidung des Gerichts

Der Zulassungsantrag blieb ohne Erfolg. Zum vorab gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Senat fest, dass dieser ins Leere ging, weil noch gar keine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Bußgeldbehörde vorlag, gegen die sich der Rechtsbehelf hätte richten können: „Gegen eine Entscheidung, die noch gar nicht erlassen worden ist, kann in statthafter Weise kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt werden“ — auch nicht vorsorglich mit künftiger Wirkung. Hinzu kam, dass der Antrag allein die Übersendung der Falldaten betraf; die Konformitätsunterlagen waren darin nicht benannt.

Das geltend gemachte Beweisverwertungsverbot verneinte der Senat schon aus tatsächlichen Gründen. Der Gerätetyp PoliScan M1 HP verfügt seit dem 21. Februar 2011 über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, also eine staatliche Zulassung des Gerätetyps. Solche Altzulassungen genießen nach § 62 Abs. 2 MessEG Bestandsschutz: „Es wird bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die zugelassene Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 MessEG einhält.“ Bei solchen Geräten bedarf es nur der Konformitätsbewertung nach Modul F, die die frühere Ersteichung ersetzt.

Beweisrechtlich entscheidend war die Eichung: Das Gerät war zuletzt am 15. August 2019 durch die Hessische Eichdirektion geeicht worden, mit Beschaffenheitsprüfung und messtechnischer Prüfung. Da der Eichbehörde bei der Prüfung der formalen Anforderungen die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorliegen müssen und die Eichung ohne diese Unterlagen nicht erfolgen kann, formulierte der Senat als tragenden Satz, dass es der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, „impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist“. Ergänzend konnte der Senat der Daten-CD freibeweislich — also ohne die strengen Formen des Strengbeweises — entnehmen, dass die Konformitätsbewertung am 27. März 2015 durchgeführt worden war. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) durfte das Amtsgericht den gültigen Eichschein daher als ausreichend ansehen; das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Zweibrücken hatten im gleichen Sinne entschieden, eine Divergenz bestand nicht.

Die erst nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist nachgeschobene Rüge, das Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt, war verspätet und zudem nicht in zulässiger Weise erhoben, weil die bedeutsamen Verfahrenstatsachen nicht vollständig mitgeteilt wurden (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Verschwiegen wurde insbesondere, dass die Konformitätsunterlagen weder bei der Bußgeldbehörde noch bei der Polizeibehörde vorhanden waren — es bestand daher keine „Waffenungleichheit“. Der Senat betonte: „Es ist ein maßgeblicher Unterschied, ob die Herausgabe von bei der Bußgeldbehörde (bzw. Polizeibehörde) vorhandenen Unterlagen verweigert wird oder ob die angeforderten Unterlagen bei den Ermittlungsbehörden nicht vorhanden sind.“ Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 zum Zugang zu Messunterlagen sei hier nicht einschlägig, denn sie betreffe den Zugang zu Informationen, die bei den Behörden vorhanden, aber nicht in der Akte sind. Auch die Gehörsrüge blieb erfolglos: Der Tatrichter hatte den Beiziehungsantrag zur Kenntnis genommen und unter Hinweis auf den gültigen Eichschein sachlich beschieden.

Bedeutung für die Praxis

Für Betroffene von Geschwindigkeitsmessungen bedeutet die Entscheidung: Der Einwand, mangels Beiziehung von Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung sei das ordnungsgemäße Inverkehrbringen des Messgeräts nicht nachgewiesen, trägt für sich genommen kein Beweisverwertungsverbot. Liegt ein gültiger Eichschein vor, darf der Tatrichter daraus regelmäßig auf das Vorliegen der Konformitätsunterlagen schließen.

Der Senat zeigte zugleich Wege auf, die der Verteidigung offenstehen: Wer die Existenz der Konformitätsbescheinigung bezweifelt, kann unter Angabe von Datum und Nummer ein Exemplar bei der Konformitätsbewertungsstelle anfordern, beim Hersteller nach der Konformitätserklärung fragen oder bei der Eichbehörde eine umfassende Befundprüfung nach § 39 MessEG — eine nachträgliche technische Überprüfung des konkreten Geräts — beantragen. Wer diese Möglichkeiten nicht ausschöpft, kann sich später schwerlich auf eine rechtswidrige Beweisgewinnung berufen.

Das bedeutet für Sie: Ein Angriff auf die Messung allein mit dem Argument fehlender Konformitätsunterlagen hat nach dieser Rechtsprechung wenig Aussicht. Rechtsbehelfe gegen die Bußgeldbehörde setzen zudem eine bereits ergangene ablehnende Entscheidung voraus — ein vorsorglich „auf Vorrat“ gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung geht ins Leere. Wer Unterlagen zur Messung benötigt, sollte sie konkret benennen, die Antwort der Behörde abwarten und erst gegen eine tatsächliche Verweigerung vorgehen.

Reichweite der Entscheidung

Die Tragweite des Beschlusses ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Erstens erging er im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG mit seinem eingeschränkten Prüfungsmaßstab; der Senat hatte nur zu klären, ob ein Zulassungsgrund vorlag. Zweitens betraf der Fall die Konstellation, dass die Konformitätsunterlagen weder bei der Bußgeldbehörde noch bei der Polizeibehörde vorhanden waren. Wie zu entscheiden wäre, wenn eine Behörde vorhandene Unterlagen zurückhält, ließ der Senat ausdrücklich als „maßgeblichen Unterschied“ erkennen — für diese Lage bleibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 zum Informationszugang maßgeblich, die der Senat gerade deshalb für nicht einschlägig hielt.

Drittens beruht die Argumentation zum Inverkehrbringen auf den Besonderheiten des Gerätetyps PoliScan M1 HP: Dieser verfügte über eine fortgeltende Bauartzulassung mit Bestandsschutz nach § 62 Abs. 2 MessEG, der nach dem wiedergegebenen Gesetzeswortlaut bis zum 31. Dezember 2024 reicht. Wie sich die Lage bei Geräten ohne eine solche Altzulassung darstellt, war nicht zu entscheiden. Offen bleibt schließlich, ob der Tatrichter außerhalb seiner Aufklärungspflicht gehalten sein kann, Unterlagen bei Dritten — etwa dem Hersteller — beizuziehen; der Senat entnahm der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Pflicht nicht, hatte darüber aber nicht abschließend zu befinden.

Quelle

Die Entscheidung ist im amtlichen Rechtsprechungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2021, 2 RBs 1/21.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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