Ordnungswidrigkeiten & Bußgeld

Geschwindigkeitsmessung ohne standardisiertes Messverfahren: Welche Feststellungen das Urteil braucht

Nicht jede Geschwindigkeitsmessung folgt einem standardisierten Verfahren. Diese Seite zeigt, nach welchen Maßstäben das Gericht den Verstoß dann feststellt – und welche Angaben in den Urteilsgründen erforderlich sind, etwa beim Nachfahren in der Dunkelheit oder bei kurzer Messstrecke.

Stand der Rechtsprechung: 22.02.2019 Lesezeit etwa 4 Minuten
Das Wichtigste

Ohne Standardverfahren entscheidet die Begründung des Urteils

Die kurze Antwort

Auch ohne standardisiertes Messverfahren – also ohne ein vereinheitlichtes, nach festen Abläufen arbeitendes Messverfahren – kann das Gericht einen Geschwindigkeitsverstoß feststellen: Es gelten dann die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Ein Vier-Augen-Prinzip, also eine Pflicht, das Messergebnis durch einen zweiten Beamten bestätigen zu lassen, gibt es nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm nicht (Beschluss vom 13.09.2012 – III-1 RBs 112/12; Beschluss vom 22.02.2019 – 1 RBs 20/19). Welche Feststellungen die Urteilsgründe (§ 267 StPO) enthalten, entscheidet dann über den Bestand des Urteils: Bei einer Messung durch Nachfahren in der Dunkelheit oder bei schlechten Sichtverhältnissen sind zusätzlich Angaben zu den Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten erforderlich, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort (OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 – 4 RBs 94/17). Und je kürzer die Messstrecke, desto genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.

Auf dieser Seite
  1. Kein Vier-Augen-Prinzip – es gilt die freie Beweiswürdigung
  2. Nachfahren in der Dunkelheit: Beobachtungsmöglichkeiten gehören ins Urteil
  3. Kurze Messstrecke: je kürzer, desto genauer die Darstellung
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Kein Vier-Augen-Prinzip – es gilt die freie Beweiswürdigung

Fehlt es an einem standardisierten Messverfahren, stellt sich die Frage, worauf das Gericht seine Überzeugung von der gefahrenen Geschwindigkeit stützen darf. Was für Messungen mit einem solchen Verfahren gilt, ist nicht Gegenstand dieser Seite; Näheres dazu unter Standardisiertes Messverfahren: Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit.

In der Verteidigungspraxis wird bei Lasermessungen mitunter eingewandt, das abgelesene Ergebnis hätte von einem zweiten Beamten kontrolliert werden müssen – ein sogenanntes Vier-Augen-Prinzip. Dem hat das Oberlandesgericht Hamm eine Absage erteilt: Ein solches Prinzip zur Überprüfung des Ergebnisses einer Lasermessung gibt es nicht. Stattdessen gilt: „Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 – III-1 RBs 112/12). Daran hat der Senat für eine Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P ausdrücklich festgehalten (OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2019 – 1 RBs 20/19).

Freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bedeutet: Das Gericht ist an starre Beweisregeln nicht gebunden, sondern bildet sich seine Überzeugung aus dem gesamten Ergebnis der Verhandlung. Für die Verteidigung folgt daraus, dass der bloße Hinweis auf den fehlenden zweiten Beamten der Rechtsbeschwerde – dem Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile – für sich genommen nicht zum Erfolg verhilft. Angriffsfläche bieten vielmehr die Feststellungen des Urteils selbst.

Nachfahren in der Dunkelheit: Beobachtungsmöglichkeiten gehören ins Urteil

Beim Nachfahren ermitteln Polizeibeamte die Geschwindigkeit, indem sie dem betroffenen Fahrzeug in möglichst gleichbleibendem Abstand folgen und dabei die eigene Geschwindigkeit beobachten. Ob diese Beobachtung verlässlich war, hängt maßgeblich von den Sichtverhältnissen ab – und genau dazu verlangt die Rechtsprechung bei schlechten Bedingungen konkrete Feststellungen im Urteil: „Bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 – 4 RBs 94/17).

Die Urteilsgründe (§ 267 StPO) haben also erkennen zu lassen, wie gut die Beamten das vorausfahrende Fahrzeug und den Abstand unter den herrschenden Lichtverhältnissen einschätzen konnten.

Enthalten die Urteilsgründe bei einer nächtlichen Nachfahrmessung keine Angaben zum Abstand der Fahrzeuge oder zur Sicht- und Beleuchtungssituation, fehlt es an Feststellungen, die die Rechtsprechung in dieser Konstellation ausdrücklich fordert.

Kurze Messstrecke: je kürzer, desto genauer die Darstellung

Neben den Sichtverhältnissen spielt die Länge der Messstrecke eine Rolle. Das Oberlandesgericht Hamm formuliert dazu eine Faustregel: „Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 – 4 RBs 94/17). Die Anforderungen an die Darstellung im Urteil steigen also mit abnehmender Streckenlänge; ob die Darstellung im konkreten Urteil genügt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Beispiel (Zahlen frei gewählt): Eine Streifenwagenbesatzung folgt einem Pkw nachts über etwa 400 Meter und liest dabei 120 km/h ab, wo 80 km/h erlaubt sind. Für eine Verurteilung wären hier in den Urteilsgründen zusätzlich Angaben zu den Beobachtungsmöglichkeiten der Beamten erforderlich, insbesondere zum Abstand beider Fahrzeuge sowie zur Sicht- und Beleuchtungssituation. Betrüge die Messstrecke statt 400 nur 150 Meter, wären die Umstände der Messung noch genauer darzustellen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Messmethode klären. Stellen Sie fest, wie gemessen wurde – etwa durch Nachfahren oder mit einem Lasermessgerät – und ob dabei ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz kam.
  2. Unterlagen sichern. Bewahren Sie Bußgeldbescheid, Urteil und sämtliche Schreiben auf; für die Prüfung kommt es auf den genauen Wortlaut der getroffenen Feststellungen an.
  3. Messunterlagen anfordern. Auf welchem Weg die Verteidigung Messdaten und Unterlagen erhält, ist unter Übersendung von Messdaten und Unterlagen durch die Bußgeldbehörde beschrieben.
  4. Feststellungen prüfen lassen. Lassen Sie anwaltlich prüfen, ob die Urteilsgründe die Umstände der Messung so darstellen, wie es die Rechtsprechung für die konkrete Messsituation verlangt.

Häufige Fragen

Muss ein zweiter Polizeibeamter die Lasermessung bestätigt haben?

Nein. Ein Vier-Augen-Prinzip zur Kontrolle des Messergebnisses existiert nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm nicht (Beschluss vom 13.09.2012 – III-1 RBs 112/12; Beschluss vom 22.02.2019 – 1 RBs 20/19). Ob der Verstoß feststeht, beurteilt das Gericht nach freier Beweiswürdigung.

Nachts wurde mir hinterhergefahren – was gehört dazu ins Urteil?

Bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen verlangt das Oberlandesgericht Hamm zusätzliche Angaben zu den Beobachtungsmöglichkeiten der Beamten, namentlich zum Abstand der Fahrzeuge sowie zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort (Beschluss vom 10.03.2017 – 4 RBs 94/17).

Die Messstrecke war sehr kurz – hilft mir das?

Es erhöht die Anforderungen an das Urteil: Mit abnehmender Länge der Messstrecke sind die Umstände der Messung genauer darzustellen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 – 4 RBs 94/17). Ob die Darstellung im Einzelfall ausreicht, lässt sich nur anhand der konkreten Urteilsgründe beurteilen.

Was heißt freie Beweiswürdigung genau?

Das Gericht bildet sich seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung, ohne an feste Beweisregeln gebunden zu sein (§ 261 StPO). Für Geschwindigkeitsmessungen per Laser hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt, dass der Verstoß nach diesen Grundsätzen festzustellen ist (Beschluss vom 13.09.2012 – III-1 RBs 112/12).

Gilt für ein Blitzerfoto etwas anderes?

Das Beweisfoto wirft eigene Fragen auf, die diese Seite nicht vertieft; Näheres dazu unter Beweisfoto und Verwertungsverbot in der Rechtsbeschwerde.

Herangezogene Entscheidungen

Die Darstellung auf dieser Seite beruht auf den folgenden Entscheidungen:

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2019 – 1 RBs 20/19 (kein Vier-Augen-Prinzip bei Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P)
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2017 – 4 RBs 94/17 (Nachfahren bei Dunkelheit; Darstellungsanforderungen bei kurzer Messstrecke)
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012 – III-1 RBs 112/12 (freie Beweiswürdigung statt Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung)

Stand der Rechtsprechung: 22.02.2019. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

Verkehrsrecht Düsseldorf

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