Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Lasermessung ohne Beweisfoto: Kein Anspruch auf ein Vier-Augen-Prinzip

Wer geblitzt wird, ohne dass das Messgerät ein Foto erstellt, fragt sich: Genügt die Aussage eines einzelnen Polizeibeamten, um den Messwert zu belegen? Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass keine Vorschrift verlangt, dass ein zweiter Beamter das Ergebnis bestätigt — maßgeblich ist die freie Beweiswürdigung des Tatrichters.

Beschluss vom 13.09.2012 – III-1 RBs 112/12 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Kein Rechtssatz verlangt einen zweiten Messbeamten — der Tatrichter würdigt die vorhandenen Beweismittel frei.

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Hamm stellt klar: Ein Vier-Augen-Prinzip, nach dem das Ergebnis einer Laser-Geschwindigkeitsmessung von einer zweiten Person überprüft werden müsste, existiert nicht — weder als ausdrückliche Verfahrensvorschrift noch abgeleitet aus anderen Grundsätzen. Fehlt eine vom Gerät selbst erstellte Foto-Dokumentation, klärt das Gericht den angezeigten Messwert und die Zuordnung zum Fahrzeug nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, etwa anhand der Aussagen der beteiligten Polizeibeamten und des Messprotokolls. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb deshalb ohne Erfolg; Geldbuße und Fahrverbot hatten Bestand.

Der Fall: 84 km/h innerorts, gemessen mit einem Lasergerät ohne Beweisfoto

Am 13.11.2010 wurde der Betroffene innerorts mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl FG 21-P gemessen. Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ergab sich nach Abzug eines Toleranzwertes — eines Sicherheitsabschlags zugunsten des Betroffenen — eine gefahrene Geschwindigkeit von 84 km/h. Die Besonderheit dieses Gerätetyps: Es erstellt keine eigene fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, es gibt also kein „Blitzerfoto“ mit eingeblendetem Messwert.

Der Bußgeldbescheid erging am 25.11.2010. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Betroffenen am 28.02.2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. In der Hauptverhandlung hatte es den Polizeibeamten S als Zeugen zu den Umständen der Messung vernommen; ein weiteres Beweisbegehren des Betroffenen — unter anderem zur Frage, ob das Gerät innerhalb des Eichgültigkeitszeitraums defekt gewesen sein könnte — lehnte es per Beschluss ab. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Zeuge S ausgesagt, das Messgerät sei seiner Erinnerung nach weit vor der Eichung vom 08.06.2010 defekt gewesen; auch nach Erinnerung der Zeugin L war es innerhalb des Eichgültigkeitszeitraums nicht defekt.

Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem eine Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts auf Rechtsfehler überprüft wird. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; eingelegt und begründet wurde das Rechtsmittel per Computerfax mit eingescannter Unterschrift. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

Die Rechtsfrage: Muss ein zweiter Beamter das Messergebnis bestätigen?

Im Zentrum stand die Frage, ob es ein sogenanntes Vier-Augen-Prinzip gibt — also eine Regel, nach der das Ergebnis einer Laser-Geschwindigkeitsmessung von einer zweiten Person überprüft und bestätigt werden muss, bevor es einer Verurteilung zugrunde gelegt werden darf. Dahinter steht das praktische Problem: Wenn das Gerät den Messwert nicht selbst fotografisch dokumentiert, wie kann das Gericht dann feststellen, welchen Wert das Gerät angezeigt hat und dass die Messung tatsächlich das Fahrzeug des Betroffenen betraf?

Daneben hatte der Senat zu klären, ob das Amtsgericht das Beweisbegehren des Betroffenen ablehnen durfte und ob die Urteilsfeststellungen — einschließlich einer abweichenden Geschwindigkeitsangabe an einer Stelle des Urteils — rechtsfehlerhaft waren.

Die Entscheidung: Freie Beweiswürdigung statt starrer Bestätigungsregel

Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig — die Einlegung per Computerfax mit eingescannter Unterschrift wahrte die Form —, blieb in der Sache aber ohne Erfolg. Auch Verfolgungsverjährung, also der Ablauf der Frist, nach der eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr geahndet werden darf, war nicht eingetreten: Die Frist wurde durch eine Kette von Verfahrensschritten — vom Erlass des Bußgeldbescheids über Terminsanberaumungen und die Beauftragung eines Sachverständigen bis zum Urteil — jeweils rechtzeitig unterbrochen.

Zum Kern formulierte der Senat unmissverständlich: „Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es — anders als der Betroffene offenbar meint - nicht.“ Und weiter: „Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift ist nicht existent.“ Ein solches Prinzip lasse sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen herleiten. Erstellt das Messsystem — wie das hier eingesetzte Riegl FG 21-P — keine eigene fotografisch-schriftliche Dokumentation, sind der angezeigte Messwert und die Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug anhand der im Einzelfall vorhandenen Beweismittel zu klären, etwa Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten oder das Messprotokoll — und zwar nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet: Das Gericht ist an keine festen Beweisregeln gebunden, sondern bildet sich seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme.

Weil es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelte — ein Verfahren, dessen Zuverlässigkeit bei ordnungsgemäßer Anwendung anerkannt ist —, genügte im Urteil die Angabe, dass die erforderlichen Funktionstests ausgeführt worden sind; Anhaltspunkte für Bedienungsfehler waren weder ersichtlich noch vorgetragen.

Auch die Ablehnung des Beweisbegehrens hielt der Überprüfung stand. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG darf der Tatrichter von weiterer Beweiserhebung absehen, wenn bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, die nach seiner Überzeugung den Sachverhalt geklärt hat, und weitere Beweiserhebung nicht erforderlich ist. Der Senat schloss sich der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft an, wonach es nicht darauf ankommt, welche Vorstellung der Betroffene vom bisherigen Beweisergebnis hat, sondern wie es sich dem Tatrichter darstellen musste; zudem gilt: „Fehlerquellen sind nur dann zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt“. Nach den Zeugenaussagen bestand keine Veranlassung mehr, anhand der Lebensakte des Geräts einem möglichen Defekt im Eichgültigkeitszeitraum nachzugehen.

Dass das Urteil an einer Stelle eine gemessene Geschwindigkeit von 70 km/h nannte, an drei anderen Stellen aber 84 km/h, wertete der Senat als offensichtliches Versehen: Der Wert 70 km/h tauchte nur einmal auf und passte weder zum Bußgeldbescheid noch zu den festgesetzten Sanktionen. Schließlich musste sich das Amtsgericht rund eineinviertel Jahre nach der Tat noch nicht zwingend damit auseinandersetzen, ob das Fahrverbot wegen Zeitablaufs seine Denkzettel- und Warnfunktion verloren haben könnte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung nimmt einer verbreiteten Verteidigungslinie den Boden: Der bloße Hinweis, nur ein einzelner Beamter habe den Messwert abgelesen, führt bei Lasermessungen ohne Foto-Dokumentation nicht zum Erfolg. Das Gericht darf seine Überzeugung auf die Aussage des Messbeamten und das Messprotokoll stützen — eine Bestätigung durch eine zweite Person ist nicht vorgeschrieben.

Das bedeutet für Sie

Wenn Sie mit einem Lasergerät ohne Beweisfoto gemessen wurden, reicht es nicht, das Fehlen eines zweiten Prüfers zu beanstanden. Erfolgversprechend sind konkrete Anhaltspunkte für Fehler im Einzelfall — etwa bei Eichung, Bedienung, Funktionstests oder der Zuordnung der Messung zu Ihrem Fahrzeug. Nur solche greifbaren Umstände verpflichten das Gericht, möglichen Fehlerquellen weiter nachzugehen.

Zugleich zeigt der Beschluss die hohe Hürde des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG: Hat das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen aus seiner Sicht bereits geklärt, darf es weitere Beweisanträge ablehnen, ohne dass darin ein Gehörsverstoß liegt — solange seine Feststellungen nicht auf bloßer Mutmaßung oder willkürlicher Bewertung beruhen.

Reichweite der Entscheidung

Der Beschluss betrifft eine Messung mit dem Riegl FG 21-P, einem Gerät ohne eigene fotografisch-schriftliche Ergebnisdokumentation, im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens. Er besagt nicht, dass die Aussage eines einzelnen Beamten in jedem Fall genügt — die Feststellung von Messwert und Fahrzeugzuordnung bleibt eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall, und bei konkreter Veranlassung muss das Gericht Fehlerquellen erörtern.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob das Beweisbegehren des Betroffenen den strengen Kriterien eines Beweisantrages entsprach oder nur ein Beweisermittlungsantrag war — darauf kam es nicht an, weil die Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG jedenfalls trug. Auch zur Denkzettel- und Warnfunktion des Fahrverbots verhält sich die Entscheidung nur für die konkrete Zeitspanne: Bei rund eineinviertel Jahren zwischen Tat und Urteil bestand kein zwingender Erörterungsbedarf; wo die Grenze bei längerem Zeitablauf liegt, sagt der Beschluss nicht.

Quelle

Die Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Volltext des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.09.2012, Aktenzeichen III-1 RBs 112/12.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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