Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Kein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung ohne Messfoto

Wer mit einem Lasermessgerät gemessen wird, das den Messwert nicht selbst fotografisch dokumentiert, beruft sich in der Verteidigung mitunter auf ein sogenanntes Vier-Augen-Prinzip: Ein zweiter Beamter habe den angezeigten Wert bestätigen sollen. Das Oberlandesgericht Hamm erteilt dieser Vorstellung eine klare Absage — ein solches Prinzip existiert nicht, maßgeblich ist die freie Beweiswürdigung des Tatrichters.

Beschluss vom 22.02.2019 – 1 RBs 20/19 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Kein Vier-Augen-Prinzip — der Messwert wird nach freier Beweiswürdigung festgestellt

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Hamm bekräftigt mit Beschluss vom 22. Februar 2019, dass es ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nicht gibt. Ob der Geschwindigkeitsverstoß feststeht, klärt der Tatrichter nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung — etwa anhand der Aussagen der beteiligten Polizeibeamten und des Messprotokolls. Der Senat hält damit an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 fest; den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf er.

Der Fall

Gegen den Betroffenen war eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P durchgeführt worden — einem Gerät, das keine vom Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses erzeugt. Die Messung hatte ein Polizeibeamter allein vorgenommen. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes.

Dagegen wandte sich der Betroffene mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren; sie bedurfte hier der vorherigen Zulassung durch das Oberlandesgericht. Der Betroffene machte geltend, bei der Messung hätte ein Vier-Augen-Prinzip beachtet werden sollen, und die von einem Beamten allein durchgeführte Messung sei wegen möglicher Fehlerquellen nicht hinreichend zuverlässig.

Der Antrag wies allerdings schon formale Schwächen auf: Ein Rechtsbeschwerdeantrag — also die Angabe, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll — war nicht gestellt, und dem Vorbringen war nicht eindeutig zu entnehmen, ob eine Rüge formellen oder materiellen Rechts erhoben werden sollte, also ob Verfahrensfehler oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung beanstandet wurden.

Die Rechtsfrage

Existiert bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P ein Vier-Augen-Prinzip — also eine Anforderung, dass ein zweiter Beamter den angezeigten Messwert kontrolliert und bestätigt? Und wie ist der Geschwindigkeitsverstoß festzustellen, wenn das Gerät den Messwert nicht selbst fotografisch dokumentiert?

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht ließ offen, ob der Zulassungsantrag überhaupt zulässig war — es hielt ihn jedenfalls für unbegründet, weil kein Zulassungsgrund bestand.

Soweit eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden sollte, wäre dies nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bereits unzulässig gewesen. Mit Blick auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts sah der Senat die Frage als obergerichtlich hinreichend geklärt an und griff auf seine tragende Formel aus dem Beschluss vom 13. September 2012 (III-1 RBs 112/12) zurück: „Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es - anders als der Betroffene offenbar meint - nicht.“ Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift existiert nicht, und ein solches Prinzip ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen.

Fehlt — wie beim Riegl FG 21-P — eine vom Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation, sind zwei Fragen „nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung“ zu klären: welchen Messwert das Gerät angezeigt hat und ob sich das Messergebnis einem bestimmten Fahrzeug zuordnen lässt. Freie Beweiswürdigung (§§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) bedeutet, dass der Tatrichter seine Überzeugung aus den im Einzelfall vorhandenen Beweismitteln gewinnt — etwa aus den Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten und dem Messprotokoll. Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, waren weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch als Sachrüge — also als Beanstandung der Rechtsanwendung — hatte das Vorbringen keinen Erfolg. Die Feststellungen zum Sachverhalt und die Würdigung der Beweise sind grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 337 Abs. 1 StPO kann die Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht. Rügen, die sich in Angriffen gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung erschöpfen, „ohne Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufzuzeigen“, sind nicht ordnungsgemäß erhoben. Genau das lag hier vor: Die Begründungsschrift versuchte allein, die Ergebnisse der Beweisaufnahme infrage zu stellen und die tatrichterliche Würdigung durch eigene Erwägungen zu ersetzen; die möglichen Fehlerquellen einer Messung durch einen einzelnen Beamten wurden lediglich in allgemeiner Form behauptet.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung nimmt einem verbreiteten Verteidigungsansatz die Grundlage: Der Einwand, die Messung sei schon deshalb unverwertbar, weil kein zweiter Beamter den angezeigten Wert kontrolliert habe, verfängt beim Riegl FG 21-P nicht. Dass ein Beamter allein gemessen hat, macht die Messung für sich genommen nicht angreifbar — entscheidend ist, ob der Tatrichter aus den vorhandenen Beweismitteln nachvollziehbar die Überzeugung vom Verstoß gewinnen konnte.

Zugleich zeigt der Beschluss, woran pauschale Angriffe im Rechtsbeschwerdeverfahren scheitern: Wer lediglich mögliche Fehlerquellen in allgemeiner Form behauptet und der Beweiswürdigung des Amtsgerichts eigene Erwägungen entgegensetzt, erhebt keine ordnungsgemäße Rüge. Erfolgversprechend sind nur konkrete Beanstandungen, die Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze in den Urteilsgründen aufzeigen.

Das bedeutet für Sie

Wurden Sie mit einem Lasermessgerät ohne Messfoto gemessen, genügt der Hinweis auf den fehlenden zweiten Beamten nicht als Verteidigung. Angriffspunkte liegen vielmehr in der Beweislage des Einzelfalls — etwa darin, ob Zeugenaussagen und Messprotokoll die Zuordnung des Messwerts zu Ihrem Fahrzeug tragen und ob die Urteilsgründe insoweit widerspruchsfrei sind.

Reichweite und Grenzen

Der Beschluss betrifft das Lasermessgerät Riegl FG 21-P und damit die Konstellation, dass das Messsystem selbst keine fotografisch-schriftliche Dokumentation des Ergebnisses herstellt. Zu anderen Messgeräten oder Messverfahren verhält sich die Entscheidung nicht. Auch die Frage, ob der Zulassungsantrag überhaupt zulässig war, hat der Senat ausdrücklich offengelassen, weil der Antrag jedenfalls unbegründet war.

Die Absage an das Vier-Augen-Prinzip bedeutet zudem keinen Freibrief für die Tatgerichte: Die freie Beweiswürdigung bleibt an die vorhandenen Beweismittel gebunden, und ihre Ergebnisse sind mit der Rechtsbeschwerde angreifbar, wenn die Urteilsgründe Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen lassen. Ob die Beweiswürdigung im konkreten Fall trägt, hat der Senat hier nicht inhaltlich überprüft — daran scheiterte der Betroffene bereits an den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2019, Aktenzeichen 1 RBs 20/19, veröffentlicht im Rechtsprechungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.