Bußgeld & Punkte

Rotlichtverstoß: Was gemessen und im Urteil festgestellt werden muss – und wann gar kein Verstoß vorliegt

Ob ein Rotlichtvorwurf trägt, entscheidet sich an drei Stellen: an der Messung, an den Feststellungen im Urteil und am tatsächlichen Fahrweg. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm haben zu allen drei Punkten Leitlinien formuliert – von der Einordnung des Messgeräts PoliScan FM1 bis zu dem Fall, dass der Fahrer die Ampel über einen ungeschützten Bereich umfährt.

Stand der Rechtsprechung: 27.04.2020 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Messung, Urteil, Fahrweg: die drei Prüfpunkte beim Rotlichtvorwurf

Die kurze Antwort

Die Rotlichtüberwachung mit dem Messgerät PoliScan FM1 ist nach der Rechtsprechung ein standardisiertes Messverfahren – also ein Verfahren mit vereinheitlichtem, technisch festgelegtem Ablauf, dessen Messung das Gericht nicht in jedem Einzelschritt nachvollziehen muss (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 – 2 RBs 61/20). Wurde der Verstoß innerhalb geschlossener Ortschaften begangen, braucht das Urteil danach auch keine Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, zur zulässigen und gefahrenen Geschwindigkeit oder zum Abstand von der Ampel beim Umschalten auf Rot. Anders liegt es, wenn Sie vor der Ampel auf einen Bereich abgebogen sind, den die Lichtzeichenanlage nicht schützt, und erst dahinter wieder eingefahren sind: Dann liegt kein Rotlichtverstoß vor, selbst wenn der Fahrvorgang gerade der Umfahrung der Ampel diente (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013 – 1 RBs 98/13). Auf welche dieser Fallgruppen Ihr Vorwurf trifft, ergibt sich aus Messunterlagen und Fahrweg.

Auf dieser Seite
  1. Die Messung mit PoliScan FM1: ein standardisiertes Messverfahren
  2. Urteilsfeststellungen innerorts: worauf es nicht ankommt
  3. Abbiegen vor der Ampel: wann gar kein Rotlichtverstoß vorliegt
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Die Messung mit PoliScan FM1: ein standardisiertes Messverfahren

Am Anfang des Vorwurfs steht die Messung. Für das bei der Rotlichtüberwachung verbreitete Gerät PoliScan FM1 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Einordnung ausdrücklich vorgenommen: „Bei der Rotlichtüberwachung mit dem Messgerät Poliscan FM1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 – 2 RBs 61/20)

Ein standardisiertes Messverfahren ist ein Verfahren, dessen technischer Ablauf und dessen Auswertung so vereinheitlicht sind, dass die Messung unter gleichen Bedingungen gleichartig abläuft; das prägt, wie ausführlich sich das Gericht im Urteil mit der Messtechnik auseinandersetzen muss. Für Betroffene bedeutet die Einordnung: Der Angriff auf die Messung setzt bei den konkreten Umständen der eigenen Messung an, nicht bei der Technik als solcher.

Ob und in welchem Umfang Sie Zugang zu den Daten der Messung erhalten, ist eine eigene Rechtsfrage; Näheres dazu unter Zeugnisverweigerung und Einsicht in die Geschwindigkeitsmessungen.

Urteilsfeststellungen innerorts: worauf es nicht ankommt

Verurteilt das Gericht wegen eines Rotlichtverstoßes, stellt sich die Frage, welche Einzelheiten die Urteilsgründe enthalten müssen. Für Verstöße innerhalb geschlossener Ortschaften hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anforderungen begrenzt: „Es bedarf keiner Ausführungen zu der Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit und seinem Abstand von der Ampel bei deren Umschalten auf Rotlicht“, wenn der Verstoß innerorts begangen wurde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 – 2 RBs 61/20).

Diese Erleichterung ist ausdrücklich an den Ort des Verstoßes geknüpft: Sie gilt für den innerörtlichen Rotlichtverstoß. Für Verstöße außerhalb geschlossener Ortschaften trifft die Entscheidung keine Aussage – dort bleibt gesondert zu prüfen, was das Urteil darlegen muss.

Beide Aussagen des Oberlandesgerichts Düsseldorf stammen aus einem Rechtsbeschwerdeverfahren, also dem Rechtsmittel gegen das Bußgeldurteil (§ 80 Abs. 1 OWiG). Welche Anforderungen an Sachrüge und Verfahrensrüge dort gelten, wird auf einer eigenen Seite dargestellt: Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Sachrüge und Verfahrensrüge.

Abbiegen vor der Ampel: wann gar kein Rotlichtverstoß vorliegt

Noch vor Messung und Urteilsgründen steht die Frage, ob der Fahrweg den Tatbestand – also die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG – überhaupt erfüllt. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu entschieden: Wer vor der Ampel auf einen Bereich abbiegt, der nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützt wird, und hinter der Ampel wieder einfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß. Geschützt ist ein Bereich, dessen Verkehr die Ampel regelt; ein Bereich außerhalb dieser Regelung ist nicht geschützt.

Auf die Absicht des Fahrers kommt es dabei nicht an: „Das gilt auch dann, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichtverstoß vor.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013 – 1 RBs 98/13)

Entscheidend ist damit die Frage, ob der befahrene Bereich durch die Ampel geschützt wird. Das hängt von der örtlichen Verkehrsführung ab und lässt sich anhand von Messfoto, Lageplan und eigener Erinnerung an den Fahrweg klären.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob der Vorwurf an der Messung, an den Feststellungen oder schon am Fahrweg scheitert, lässt sich nur mit den Unterlagen beurteilen. Diese Schritte sichern die Grundlage dafür.

  1. Den Fahrweg aus der Erinnerung festhalten

    Skizzieren Sie, wie Sie gefahren sind: geradeaus über die Haltlinie oder vor der Ampel abgebogen – etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände – und dahinter wieder eingefahren? Solche Einzelheiten verblassen schnell und können den Vorwurf im Ganzen entfallen lassen.

  2. Bescheid und Messunterlagen zusammenstellen

    Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen und etwaige Messfotos gehören zusammen zur Prüfung. Aus ihnen ergibt sich, mit welchem Gerät gemessen wurde und ob der Verstoß innerorts vorgeworfen wird.

  3. Die im Bescheid genannte Frist notieren

    Der Bescheid nennt die Frist für den Einspruch. Tragen Sie das Datum ein und lassen Sie die Unterlagen rechtzeitig davor prüfen.

  4. Prüfen lassen, wo der Vorwurf angreifbar ist

    Messung, Urteilsanforderungen und Fahrweg sind drei getrennte Prüfpunkte. Welcher davon in Ihrem Fall trägt, hängt vom Akteninhalt ab.

Häufige Fragen

Ich wurde mit PoliScan FM1 geblitzt – kann ich die Messung noch angreifen?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ordnet die Rotlichtüberwachung mit diesem Gerät als standardisiertes Messverfahren ein, also als Verfahren mit vereinheitlichtem, technisch festgelegtem Ablauf (Beschluss vom 27.04.2020 – 2 RBs 61/20). Angriffspunkte ergeben sich dann aus den Umständen der konkreten Messung, wie sie sich aus der Akte ergeben – nicht aus einem pauschalen Zweifel an der Gerätetechnik.

Muss im Urteil stehen, wie lange die Ampel Gelb gezeigt hat?

Bei einem innerorts begangenen Rotlichtverstoß nicht: Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf sind dort weder Ausführungen zur Dauer der Gelbphase noch zur zulässigen und eingehaltenen Geschwindigkeit oder zum Abstand von der Ampel beim Umschalten auf Rot erforderlich (Beschluss vom 27.04.2020 – 2 RBs 61/20). Ein Urteil ohne diese Angaben ist innerorts deshalb nicht schon aus diesem Grund angreifbar.

Gilt diese Erleichterung für das Urteil auch außerhalb geschlossener Ortschaften?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf betrifft ausdrücklich den Fall, dass der Verstoß innerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde. Für Verstöße außerorts lässt sich ihr dazu nichts entnehmen; was das Urteil dort enthalten muss, ist gesondert zu klären.

Ich bin vor der roten Ampel auf einen Parkplatz abgebogen und dahinter wieder eingefahren – ist das ein Rotlichtverstoß?

Nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht, sofern der Parkplatz nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützt wird, sein Verkehr also nicht von der Ampel geregelt wird (Beschluss vom 02.07.2013 – 1 RBs 98/13). Ob das bei Ihrer Örtlichkeit der Fall war, hängt von der konkreten Verkehrsführung ab.

Ändert es etwas, dass ich die Ampel absichtlich umfahren wollte?

Nein. Das Oberlandesgericht Hamm stellt klar, dass die Wertung auch dann gilt, wenn der Fahrvorgang gerade der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient (Beschluss vom 02.07.2013 – 1 RBs 98/13). Auf das Motiv des Fahrers kommt es für den Rotlichtvorwurf danach nicht an.

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte.

  1. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2020 – 2 RBs 61/20 (PoliScan FM1 als standardisiertes Messverfahren; keine Ausführungen zu Gelbphase, Geschwindigkeit und Ampelabstand bei innerörtlichem Verstoß)
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2013 – 1 RBs 98/13 (kein Rotlichtverstoß beim Abbiegen auf einen ungeschützten Bereich und Wiedereinfahren hinter der Ampel)

Stand der Rechtsprechung: 27.04.2020. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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