Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde — des Rechtsmittels gegen ein amtsgerichtliches Bußgeldurteil — gegen eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes als unbegründet verworfen. Die Rotlichtüberwachung mit dem Messgerät Poliscan FM1 ist danach ein standardisiertes Messverfahren; von der automatisch ermittelten vorzuwerfenden Rotzeit ist keine weitere Toleranz abzuziehen. Wer die verweigerte Herausgabe von Messunterlagen später als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will, muss zuvor den gerichtlichen Weg nach § 62 OWiG beschritten und in der Hauptverhandlung deren Unterbrechung oder Aussetzung beantragt haben.
Der Fall: Rotlicht, ein hupender Hintermann und 130 Euro Geldbuße
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens — so bezeichnet das Recht eine Ampel — zu einer Geldbuße von 130 Euro. Der Verstoß wurde innerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Gerät Poliscan FM1 erfasst, einem Laserscanner, der sowohl für die Geschwindigkeitsmessung als auch für die Rotlichtüberwachung eingesetzt werden kann. In das Messfoto war eine vorzuwerfende Rotzeit — die Zeitspanne, die die Ampel beim Überfahren der Haltelinie bereits Rot zeigte — von 0,3 Sekunden eingeblendet.
Der Betroffene ließ sich dahin ein, er habe die Haltelinie bei Rotlicht überfahren, weil er sich durch seinen hupenden Hintermann bedrängt gefühlt habe. Sein Verteidiger hatte zudem mit einem mindestens 13 Punkte umfassenden Anforderungskatalog Unterlagen von der Bußgeldbehörde angefordert und beanstandete, dass ihm ein unbearbeiteter Abzug der Messbilder sowie die XML-Datei mit allen Daten zur Einzelmessung nicht überlassen worden seien. Gegen das Urteil des Amtsgerichts stellte der Betroffene beim Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Rechtsfrage
Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs — des grundrechtlich verbürgten Anspruchs, vor Gericht mit seinem Vorbringen gehört zu werden — aufzuheben ist. Zu entscheiden war deshalb zweierlei: Wirft die Rotlichtmessung mit dem Poliscan FM1 noch klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, etwa zu einem Toleranzabzug oder zu fehlenden Urteilsangaben über Gelbphase und Induktionsschleifen? Und verletzt es das rechtliche Gehör, wenn die Bußgeldbehörde angeforderte Messunterlagen und Messdaten nicht herausgibt?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Der 2. Senat für Bußgeldsachen sah keinen Zulassungsgrund. Zur Sachrüge stellt der Beschluss zunächst klar, dass die automatische Rotlichtüberwachung mit dem Laserscanner Poliscan in der Rechtsprechung als standardisiertes Messverfahren geklärt ist — also als ein Verfahren, bei dem das Tatgericht das Messergebnis ohne ausführliche eigene Darlegungen zugrunde legen darf. Für das Nachfolgemodell Poliscan FM1 gelte nichts anderes: Das Gerät hat die amtliche Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der für Messgeräte zuständigen Bundesbehörde, erhalten; nach der Konformitätsbewertung sind „die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Zuordnungssicherheit gewährleistet, so dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind“.
Angaben zur Dauer der Gelbphase, zur zulässigen und eingehaltenen Geschwindigkeit und zum Abstand von der Ampel beim Umschalten auf Rot brauchte das Urteil nicht zu enthalten, weil der Verstoß innerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde. Die tragende Formel lautet: „innerorts kann grundsätzlich von einer nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von drei Sekunden ausgegangen werden, was eine gefahrlose Bremsung ermöglicht“.
Die Beanstandung fehlender Angaben zu den Abständen der Induktionsschleifen — im Straßenbelag verlegter Sensoren älterer Anlagentypen — ging nach Auffassung des Senats an der Sache vorbei: Die verwendeten Textbausteine des Verteidigers passten nicht zum Gerät. Der Poliscan FM1 arbeitet ohne Sensoren im Straßenbelag; ein Laserstrahlfächer erfasst die Fahrzeugposition kontinuierlich, die Rotzeit wird unmittelbar beim Überfahren der Haltelinie gemessen, eine Rückrechnung entfällt. Auch ein Toleranzabzug war nicht vorzunehmen: Nach den PTB-Anforderungen werden bei der geräteinternen Berechnung der vorzuwerfenden Rotzeit alle Einflussfaktoren, insbesondere Messtoleranzen, automatisch zugunsten des Betroffenen berücksichtigt. „Von diesem Messwert ist keine (weitere) Toleranz in Abzug zu bringen.“
Zur Gehörsrüge — der Rüge, das Gericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen — verlangt der Senat eine bestimmte Verfahrensgeschichte: Es hätte dargelegt werden müssen, dass wegen der verweigerten Herausgabe ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, in der Hauptverhandlung deren Unterbrechung oder Aussetzung beantragt und dieser Antrag durch Gerichtsbeschluss abgelehnt oder nicht beschieden wurde. Daran fehlte es. Zudem gilt: „Die bloße Nichtbeiziehung von Messunterlagen oder Messdaten, die sich nicht bei der Akte befinden, berührt nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf rechtliches Gehör.“ Das Amtsgericht hatte insoweit gerade keine Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre.
Mit der Einlassung zum hupenden Hintermann hatte sich das Amtsgericht sachlich befasst und den auf einen rechtfertigenden Notstand zielenden Einwand unter Berücksichtigung der Messfotos verworfen — der Senat billigte diese Würdigung: Aus den Fotos ging hervor, dass der Hintermann seine Geschwindigkeit verringert hatte und augenscheinlich vor der Haltelinie zum Stehen kam. Dem Verteidiger hätte es freigestanden, in der Hauptverhandlung auf die Inaugenscheinnahme der weiteren, nicht abgedeckten Messfotos hinzuwirken; ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.
Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss reiht den Poliscan FM1 in die Linie der standardisierten Messverfahren ein. Für die Verteidigung bedeutet das: Pauschale Angriffe auf die Messung — etwa aus Textbausteinen, die für andere Gerätetypen mit Induktionsschleifen entwickelt wurden — verfangen nicht, wenn sie zur Funktionsweise des konkret eingesetzten Geräts nicht passen. Auch die Forderung nach einem zusätzlichen Toleranzabzug von der eingeblendeten Rotzeit läuft bei diesem Gerätetyp leer, weil die Toleranzen nach den PTB-Anforderungen bereits geräteintern zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.
Gewicht hat die Entscheidung vor allem für den Umgang mit verweigerten Messunterlagen. Wer sie über eine Gehörsrüge zum Zulassungsgrund machen will, hat die vom Senat benannten Verfahrensschritte lückenlos zu durchlaufen und darzulegen — vom Antrag nach § 62 OWiG bis zum Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung samt dessen Ablehnung oder Nichtbescheidung.
Das bedeutet für Sie
Wenn Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird und die Behörde angeforderte Messdaten nicht herausgibt, entscheidet sich Ihre Rechtsposition früh im Verfahren: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG und der Aussetzungsantrag in der Hauptverhandlung sind nach diesem Beschluss die Voraussetzung dafür, das Thema später überhaupt noch mit einer Gehörsrüge geltend machen zu können. Wer diese Schritte auslässt, kann die verweigerte Herausgabe im Zulassungsverfahren nicht mehr erfolgreich rügen.
Reichweite der Entscheidung
Die Aussagen des Beschlusses haben klare Grenzen. Der Verzicht auf Urteilsangaben zu Gelbphase, Geschwindigkeit und Ampelabstand gilt ausdrücklich für Rotlichtverstöße innerhalb geschlossener Ortschaften — dort trägt die Annahme von 50 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit und drei Sekunden Gelbphase; für Verstöße außerhalb geschlossener Ortschaften verhält sich der Beschluss nicht. Die Feststellungen zum Messgerät betreffen den Poliscan FM1 und knüpfen an die Rechtsprechung zum Vorgängermodell an; für Anlagen mit Induktionsschleifen bleibt es bei der dort erforderlichen Rückrechnung.
Offen bleibt zudem, was gilt, wenn der Betroffene den gerichtlichen Weg tatsächlich beschreitet: Der Beschluss regelt die Darlegungsanforderungen an die Gehörsrüge, entscheidet aber nicht darüber, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Herausgabe der Messunterlagen und Messdaten selbst besteht. Ergangen ist die Entscheidung überdies im Zulassungsverfahren bei einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge — einem Verfahren mit bewusst engem Prüfungsmaßstab, in dem nur Rechtsfortbildung, Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Versagung rechtlichen Gehörs zur Zulassung führen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der amtlich veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen, vom 27. April 2020, 2 RBs 61/20.
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