Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Leivtec XV3: Oberlandesgericht Hamm erkennt kein standardisiertes Messverfahren mehr an und stellt das Verfahren ein

Eine Autofahrerin war auf Grundlage einer Messung mit dem Gerät Leivtec XV3 zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der Linie mehrerer anderer Oberlandesgerichte an: Wegen der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigten Messwertabweichungen ist dieses Gerät kein standardisiertes Messverfahren mehr — das Verfahren wurde eingestellt.

Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt — Leivtec XV3 gilt dem Senat nicht mehr als standardisiertes Messverfahren

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt, die mit dem Messgerät Leivtec XV3 festgestellt worden war. Der Senat schloss sich der Bewertung der Oberlandesgerichte Oldenburg, Celle und Stuttgart an, wonach dieses Gerät angesichts der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen kein standardisiertes Messverfahren mehr ist. Die dann erforderliche weitere Aufklärung durch einen Sachverständigen erschien dem Gericht bei einer Geldbuße von 80 Euro unangemessen — deshalb die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG.

Der Fall

Das Amtsgericht hatte die Betroffene wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt. Grundlage war eine Messung mit dem Gerät Leivtec XV3 — einem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät, dessen Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt bundesweit in vielen Bußgeldverfahren verwendet wurden.

Die Betroffene wandte sich gegen das Urteil, sodass die Sache in das Zulassungsverfahren der Rechtsbeschwerde vor das Oberlandesgericht Hamm gelangte. Die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile des Amtsgerichts; bei kleineren Geldbußen wird sie nur zugelassen, wenn ein besonderer Zulassungsgrund nach § 80 OWiG vorliegt. Vor seiner Entscheidung hörte der Senat die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Betroffene und ihren Verteidiger zu einer möglichen Einstellung des Verfahrens an.

Die Rechtsfrage

Im Kern ging es darum, ob eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Leivtec XV3 noch als standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs behandelt werden kann. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein anerkanntes Verfahren, bei dem der Tatrichter das Messergebnis regelmäßig ohne eigene sachverständige Überprüfung zugrunde legen darf — entfällt diese Einordnung, ist im Zweifel weitere Sachaufklärung durch einen Sachverständigen nötig.

Hintergrund waren zwei Untersuchungsberichte der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der für Messgeräte zuständigen Bundesbehörde, mit Stand vom 27.05.2021 und vom 09.06.2021. Darin bestätigte die PTB unzulässige Messwertabweichungen des Leivtec XV3 in speziellen Konstellationen. Mehrere Oberlandesgerichte hatten daraus bereits unterschiedliche Schlüsse gezogen: Oldenburg, Celle und Stuttgart verneinten die Einordnung als standardisiertes Messverfahren, das Oberlandesgericht Schleswig hielt an ihr fest.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Senat stellte das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein — einer Vorschrift, die dem Gericht erlaubt, ein Bußgeldverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beenden. Eine solche Einstellung ist, wie der Senat unter Verweis auf die Kommentarliteratur festhält, bereits im Zulassungsverfahren möglich; auch ein fehlender Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG stünde ihr nicht entgegen.

In der Sache schloss sich das Gericht den Oberlandesgerichten Oldenburg, Celle und Stuttgart an: Angesichts der von der PTB bestätigten Messwertabweichungen handelt es sich bei einer Messung mit dem Leivtec XV3 „insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“. Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. August 2021 überzeugte den Senat nicht. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte im Wesentlichen argumentiert, bei Fahrzeugen mit Reflektoren im Innenraum — wie in den Versuchsreihen der PTB — seien „unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse“ zu erwarten, wenn auch gegebenenfalls mit Werten, die nicht der gefahrenen Geschwindigkeit entsprächen. Dem hielt der Senat die ausführliche Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts Oldenburg im Beschluss vom 26.08.2021 entgegen, die er für überzeugend erachtete.

Für die Einstellung war eine Verhältnismäßigkeitsüberlegung tragend: Würde die Rechtsbeschwerde zugelassen, wäre eine weitere Sachaufklärung durch das Amtsgericht mithilfe eines Sachverständigen erforderlich. Das erschien dem Senat mit Blick auf die Bedeutung der Sache — eine Geldbuße von 80 Euro — unangemessen.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof lehnte der Senat ab, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft dies angeregt hatte. Eine solche Divergenzvorlage — die Vorlage einer Streitfrage an den Bundesgerichtshof, wenn ein Oberlandesgericht von einem anderen abweichen will — kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, nicht bei Tatfragen. Ob das Gerät beweiskräftige zutreffende Ergebnisse liefert, ist nach dem Senat aber eine „Frage der Zuverlässigkeit eines bestimmten Messverfahrens im Einzelfall“, die der Tatrichter zu beurteilen hat.

Bei den Kosten sah der Senat nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 4 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen: Der Tatnachweis könnte angesichts der Höhe der vorgeworfenen Überschreitung nach wie vor geführt werden — unter Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die praktische Bedeutung

Mit diesem Beschluss reihte sich das Oberlandesgericht Hamm in die Mehrheitslinie der Oberlandesgerichte ein, die dem Leivtec XV3 den Status eines standardisierten Messverfahrens absprechen. Für Bußgeldverfahren in seinem Bezirk bedeutet das: Eine Messung mit diesem Gerät trägt eine Verurteilung nicht mehr ohne Weiteres; im Streitfall ist zusätzliche Sachaufklärung durch einen Sachverständigen erforderlich.

Zugleich zeigt die Entscheidung, wie Gerichte mit dem daraus folgenden Aufwand umgehen können: Steht der Aufwand eines Gutachtens außer Verhältnis zur Höhe der Geldbuße, kommt eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG in Betracht — hier bei einer Buße von 80 Euro.

Das bedeutet für Sie

Beruht ein Bußgeldbescheid auf einer Messung mit dem Leivtec XV3, lohnt der Blick auf diese Rechtsprechungslinie: Das Messergebnis gilt nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte nicht mehr als Ergebnis eines standardisierten Verfahrens. Ob das in Ihrem Verfahren zu einer Einstellung, einem Gutachten oder einem anderen Ausgang führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab — hier spielte insbesondere die geringe Bußgeldhöhe eine Rolle.

Die Reichweite der Entscheidung

Die Tragweite des Beschlusses ist begrenzt, und diese Grenzen benennt die Entscheidung selbst. Erstens betrifft sie allein den Gerätetyp Leivtec XV3; über andere Messgeräte oder Messverfahren sagt sie nichts aus. Zweitens hat der Senat nicht festgestellt, dass die konkrete Messung falsch war: Die Kostenentscheidung beruht gerade darauf, dass der Tatnachweis mithilfe eines Sachverständigengutachtens nach wie vor geführt werden könnte. Der Wegfall des Status als standardisiertes Messverfahren bedeutet also erhöhten Aufklärungsaufwand, nicht Unverwertbarkeit.

Drittens blieb die Streitfrage höchstrichterlich ungeklärt — und zwar bewusst: Eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof schied nach Auffassung des Senats aus, weil die Zuverlässigkeit eines bestimmten Messverfahrens eine Tatfrage ist, die der Tatrichter im Einzelfall beurteilt. Die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung fort. Viertens ist die Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG eine Ermessensentscheidung, die hier maßgeblich auf der geringen Bußgeldhöhe von 80 Euro beruhte — bei gewichtigeren Vorwürfen kann die Abwägung anders ausfallen.

Die Quelle

Die Entscheidung ist in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.09.2021 – 1 RBs 115/21.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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