Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Düsseldorf

Rechts aufgestelltes Tempolimit gilt für alle Fahrstreifen – auch auf der Autobahn

Wer ein Geschwindigkeitsschild am rechten Fahrbahnrand sieht, es aber nur auf den Einfädelungsstreifen bezieht, handelt in einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt zugleich: Dass ein Laserhandmessgerät keine Messdaten speichert, macht das Messergebnis nicht unverwertbar.

Beschluss vom 14.03.2022 – 2 RBs 31/22 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde verworfen: 600 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot bleiben bestehen

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers verworfen, der auf der A 59 die auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h überschritten hatte. Ein rechts der Fahrbahn aufgestelltes Zeichen 274 erfasst nach der Entscheidung alle Fahrstreifen — auch auf einer Autobahn mit kombiniertem Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen. Wer das Schild sieht, seine Reichweite aber falsch einschätzt, unterliegt einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der den Vorsatz unberührt lässt. Zudem führt es nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, dass das eingesetzte Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P keine Messdaten speichert.

Der Fall: Nachts im Autobahnkreuz Duisburg-Nord

Der Betroffene befuhr am 20. Oktober 2020 um 00:06 Uhr die A 59 in Duisburg. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war er von der A 42 kommend über die Rechtsschleife des Autobahnkreuzes Duisburg-Nord auf die A 59 gelangt, und zwar zunächst auf den kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen, der rechts parallel zu den beiden durchgehenden Fahrbahnen verläuft. Wenige Meter vor der Brücke der A 42 war die Geschwindigkeit durch Zeichen 274 — das runde Verkehrsschild mit rotem Rand, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit anordnet — auf 80 km/h beschränkt. Das Schild stand zweifach: links auf dem Mittelstreifen und gegenüberliegend rechts der drei Fahrstreifen.

Der Betroffene nahm nach seiner Einlassung nur das rechts aufgestellte Schild wahr. Er ging davon aus, mindestens 130 km/h fahren zu dürfen, weil die Beschränkung aus seiner Sicht allein für den rechten Streifen galt, und beschleunigte seinen Pkw bewusst sehr stark. Eine Messung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P — einer sogenannten Laserpistole, die keine Messdaten speichert — ergab nach Toleranzabzug eine Überschreitung um 58 km/h. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 600 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Hiergegen wandte er sich mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem in Bußgeldsachen das Urteil des Amtsgerichts allein auf Rechtsfehler überprüft wird — zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Rechtsfrage

Drei Fragen standen im Mittelpunkt. Erstens: Gilt ein nur rechts der Fahrbahn aufgestelltes Tempolimit auch für die durchgehenden Fahrbahnen einer Autobahn, oder allein für den danebenliegenden Einfädelungsstreifen — und wie wirkt sich ein Irrtum des Fahrers hierüber auf den Vorsatzvorwurf aus? Zweitens: Ist das Gericht verpflichtet, die Anregung des Betroffenen, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, durch einen förmlichen Beschluss zu bescheiden? Drittens: Dürfen Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens verwertet werden, wenn das Gerät keine Rohmessdaten speichert und der Messvorgang deshalb nachträglich nicht rekonstruierbar ist?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die Rechtsbeschwerde blieb in allen Punkten ohne Erfolg. Prüfungsmaßstab war § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG: Das Oberlandesgericht kontrolliert das amtsgerichtliche Urteil nicht auf tatsächliche Richtigkeit, sondern auf Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen — und solche fand es nicht.

Reichweite des Verkehrszeichens und Verbotsirrtum

Verkehrszeichen stehen als Schilder regelmäßig rechts (§ 39 Abs. 2 Satz 3 StVO); gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO). Daraus folgert der Senat als tragende Formel: „Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen“. Eine einschränkende Zuordnung — etwa über eine Schilderbrücke oder eine Fahrstreifentafel mit integriertem Zeichen 274 — fehlte hier, so dass das rechte Schild erkennbar auch für die beiden durchgehenden Fahrbahnen galt.

Für den Vorsatz unterscheidet das Gericht zwei Irrtumsformen: Der Betroffene hat das Schild optisch richtig wahrgenommen, ein Tatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG — also ein Irrtum über die tatsächlichen Umstände — schied damit aus. Seine falsche rechtliche Wertung, die Beschränkung gelte allein für die Nebenfahrbahn, war nur ein Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, der den Vorsatz nicht entfallen lässt und hier zudem vermeidbar war. Die Erwägung, das Schild hätte unmittelbar rechts neben den durchgehenden Fahrbahnen stehen sollen, „erscheint abwegig“: An dieser nur durch Bodenmarkierungen abgegrenzten Schnittstelle hätte es „ein lebensgefährliches Verkehrshindernis“ dargestellt; Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden.

Keine Beschlusspflicht bei der Einstellungsanregung

Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung angeregt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen — einer Kann-Vorschrift, die die Einstellung in das Ermessen des Gerichts stellt. Anders als bei einem Beweisantrag sieht das Gesetz eine Bescheidung durch Gerichtsbeschluss dafür nicht vor. Führt das Gericht das Verfahren bis zum Urteil fort, ist für den Betroffenen eindeutig erkennbar, dass es der Anregung nicht folgen möchte. „Das Fehlen einer förmlichen Ablehnung durch Gerichtsbeschluss begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.“

Fehlende Rohmessdaten: kein Verwertungsverbot

Beweisrechtlich scheiterte die Rüge bereits an einer prozessualen Hürde: Wer ein Beweisverwertungsverbot — also das Verbot, ein an sich vorhandenes Beweismittel im Urteil zu verwenden — geltend machen will, hat der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 Abs. 1 StPO bestimmten Zeitpunkt zu widersprechen und diesen Widerspruch in der Rechtsbeschwerde darzulegen; sonst tritt Rügepräklusion ein, der Einwand ist verspätet. Daran fehlte es.

In der Sache bekräftigt der Senat seine Linie, dass „der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt“. Für das Riegl FG 21-P — seit dem 18. November 1999 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und als standardisiertes Messverfahren anerkannt, also als ein vereinheitlichtes, unter gleichen Bedingungen geprüftes Verfahren mit festgelegten Toleranzen — gilt nichts anderes; der Senat tritt insoweit der ausführlichen Begründung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei. Die abweichende Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes benennt er ausdrücklich als Gegenposition. Auch die übrigen Verfahrensrügen — das Übergehen eines widersprüchlich gefassten bedingten Beweisantrags zur Beschilderung und die fehlende Auseinandersetzung mit einem knapp begründeten Einstellungsbeschluss des OLG Saarbrücken — blieben erfolglos.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung nimmt einem in Bußgeldverfahren verbreiteten Verteidigungsansatz die Grundlage: Der Einwand, ein nur rechts stehendes Tempolimit habe für die eigene Spur nicht gegolten, verfängt regelmäßig nicht — und er hilft auch beim Vorsatz nicht weiter, weil die falsche rechtliche Einordnung eines richtig gesehenen Schildes als bloßer Verbotsirrtum gewertet wird. Zugleich reiht sich der Beschluss in die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ein, nach der fehlende Rohmessdaten die Verwertbarkeit standardisierter Messungen nicht in Frage stellen.

Reichweite der Entscheidung

Der Beschluss trägt weit, hat aber klare Grenzen. Zur Rohmessdaten-Frage betrifft er ein konkretes Gerät, das Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P; die Begründung knüpft allerdings an den allgemeinen Grundsatz an, dass die Verwertbarkeit nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs abhängt. Die Gegenauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes besteht fort — im Saarland kann die Rechtslage daher anders beurteilt werden, eine höchstrichterliche Klärung dieser Divergenz leistet der Beschluss nicht.

Zur Beschilderung entscheidet der Senat einen Fall ohne einschränkende Zusatzbeschilderung und ohne irreführende Häufung von Verkehrszeichen; wie eine unübersichtliche oder widersprüchliche Beschilderung zu bewerten wäre, insbesondere ob ein Verbotsirrtum dann unvermeidbar sein könnte, war nicht zu entscheiden. Offen bleiben durfte auch, ob das links auf dem Mittelstreifen aufgestellte Schild im Moment des Passierens verdeckt war — das Gericht hielt das für unwahrscheinlich, stützte die Verurteilung aber bereits auf die eigene Einlassung des Betroffenen, nur das rechte Schild wahrgenommen zu haben. Ob das Gericht einer Einstellungsanregung nach § 47 Abs. 2 OWiG folgt, bleibt dessen Ermessen; der Beschluss verhält sich nur dazu, dass die Ablehnung keines förmlichen Beschlusses bedarf.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen, vom 14. März 2022 (2 RBs 31/22), veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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