Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Der Verweis auf das Messfoto: Wann die Urteilsgründe das Bild wirksam einbeziehen

Für das Messfoto nannten die Urteilsgründe keine Fundstelle in der Akte — nur eine Beschreibung des Bildes und den Verweis auf das „vorbezeichnete Lichtbild“. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das genügen kann, und benannt, worauf es dabei ankommt.

Beschluss vom 28.05.2020 – 4 RBs 191/20 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

OLG Hamm, 28.05.2020

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wird, findet in den Urteilsgründen regelmäßig einen Verweis auf das Messfoto. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 28. Mai 2020 bekräftigt, dass das Gesetz für diesen Verweis keine bestimmte Form vorschreibt: Verlangt ist die deutliche und zweifelsfreie Erklärung, welche Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe werden soll.

Im entschiedenen Fall fehlte beim Messfoto die Fundstelle in der Akte. Der Senat hielt die Bezugnahme dennoch für wirksam, weil die Gründe das Bild mit Merkmalen beschrieben, die es vom ebenfalls erörterten Passfoto unterschieden. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb ohne Erfolg.

Der Fall: zwei Lichtbilder und eine Verweisung ohne Fundstelle

Der Betroffene war wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Er hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 60 Prozent überschritten; Tatort war ein Baustellenbereich.

Für die Beweiswürdigung — die Darlegung, worauf das Gericht seine Überzeugung stützt — spielten zwei Lichtbilder eine Rolle: ein Passfoto und das Messfoto, also die bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigte Aufnahme des Fahrzeugführers. Beide waren in den Urteilsgründen auf unterschiedliche Weise angesprochen.

Auf das Passfoto nahmen die Urteilsgründe nicht ausdrücklich Bezug. Es wurde zu Beginn der Beweiswürdigung als Lichtbild auf Blatt 40 der Akte erwähnt und in einem eigenen Absatz auf Seite 3 der Urteilsausfertigung angesprochen und näher beschrieben.

Beim Messfoto verhielt es sich umgekehrt. Eine Blattzahl nannten die Urteilsgründe hier nicht; sie verwiesen „gemäß §§ 71 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das vorbezeichnete Lichtbild“ und führten zu diesem Bild aus, bei der abgebildeten Person sei lediglich die Stirn verdeckt.

Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Seine Begründung ging dabei selbst ohne Problematisierung von einem wirksamen Verweis auf das Tat- und Täterfoto aus; angegriffen werden sollte womöglich etwas anderes, nämlich ein am Bildrand des Messfotos erkennbarer Gegenstand und dessen etwaiger Einfluss.

Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit einer Antragsschrift Stellung. Der veröffentlichte Beschluss ist als Zusatz dazu abgefasst und ergänzt sie um die Ausführungen zu den Lichtbildern.

Die Rechtsfrage

Nach § 267 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung, der über § 71 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auch im Bußgeldverfahren gilt, können die Urteilsgründe auf eine Abbildung Bezug nehmen; die Abbildung wird dadurch zum Gegenstand der Urteilsgründe. Zu klären war, welche Anforderungen an eine solche Bezugnahme zu stellen sind, wenn die Gründe sie nicht in einer festen Formel aussprechen.

Zwei Konstellationen lagen nebeneinander. Erstens: Genügt es, wenn ein Lichtbild nicht ausdrücklich in Bezug genommen, wohl aber erörtert und mit einer Blattzahl benannt wird? Zweitens: Genügt eine Verweisung auf ein zuvor bezeichnetes Lichtbild, wenn die Fundstelle in der Akte fehlt und sich erst aus der Beschreibung erschließt, welche Aufnahme gemeint ist?

Daneben stand die Frage nach den Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge — der Beanstandung, das Gericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Senat merkte ergänzend an, dass „hier ein zulässiger und ausreichender Verweis gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO bzgl. des Messfotos vorliegt“. Getragen wird dieses Ergebnis von zwei getrennten Überlegungen zu den beiden Lichtbildern.

Das Passfoto: Erörterung und Blattzahl genügten

Beim Passfoto fehlte eine ausdrückliche Bezugnahme in den Urteilsgründen. „Indes wird dieses in den Urteilsgründen erörtert und mit einer Blattzahl in Klammern benannt.“ Das reichte dem Senat aus; er stützte sich dafür auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NStZ-RR 2016, 178 f.).

Das Messfoto: keine vorgeschriebene Form, aber eine zweifelsfreie Erklärung

Für das Messfoto formulierte der Senat den Maßstab, der den Leitsatz trägt: „Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.“ Verlangt ist danach nicht ein bestimmter Wortlaut, sondern Klarheit über den Gegenstand: „Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird“. Für den entschiedenen Fall lautete die Feststellung: „Das ist vorliegend (noch hinreichend) geschehen.“

Diese Klarheit entnahm der Senat der Beschreibung des Bildes. Dass mit der Wendung „das vorbezeichnete Lichtbild“ das Messfoto und nicht das Passfoto gemeint war, „kann der Senat noch hinreichend deutlich dem Umstand entnehmen“, dass zu dieser Aufnahme ausgeführt wird, es sei „lediglich die Stirn verdeckt“ — ein Merkmal, das auf das Passfoto nicht zutrifft. Die fehlende Aktenangabe stand dem nicht entgegen: „Dass eine genaue Fundstelle in den Akten bzgl. des in Bezug genommenen Fotos nicht genannt wird, ist im vorliegenden Fall unschädlich.“

Zwei weitere Umstände bestätigten dem Senat, dass Zweifel über den Gegenstand der Bezugnahme nicht bestanden. Zum einen ging die Rechtsbeschwerdebegründung selbst ohne Problematisierung von einem wirksamen Verweis auf das Tat- und Täterfoto aus. Zum anderen traf die in den Urteilsgründen genannte Merkmalsreihe — „lediglich Stirn verdeckt, Oberlippenbart schattenhaft erkennbar, gute Bildqualität“ — auf das im Anhörungsschreiben wiedergegebene Bild des Fahrzeuglenkers zu, das der Senat bei der Prüfung etwaiger Verfahrenshindernisse, hier der Verjährung, zur Kenntnis genommen hatte.

Fahrlässigkeit statt Vorsatz: keine Beschwer des Betroffenen

Verurteilt worden war der Betroffene nur wegen fahrlässiger Begehungsweise, nicht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Angesichts der Überschreitung von mehr als 60 Prozent und des Tatortes in einem Baustellenbereich bezeichnete der Senat das als „rechtlich nicht unbedenklich“, hielt aber fest, dass es den Betroffenen nicht beschwert — er also durch diesen Punkt keinen Nachteil erleidet, den er mit dem Rechtsmittel angreifen könnte. Zur Annahme von Vorsatz bei einer prozentualen Überschreitung von mehr als 40 Prozent verwies er auf einen eigenen Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 2 RBs 267/19.

Die Aufklärungsrüge scheiterte an ihrer Begründung

Soweit der Betroffene womöglich auch eine Aufklärungsrüge zu dem am Bildrand des Messfotos erkennbaren Gegenstand erheben wollte, „genügt diese Rüge jedenfalls schon deswegen nicht den Begründungsanforderungen“ der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO, „weil der genaue Inhalt der in Bezug genommenen Ziff. 5.2. der Gebrauchsanweisung des Messgerätes nicht mitgeteilt wird“. Die Frage, ob der Gegenstand für die Messung Bedeutung hatte, wurde damit nicht geprüft.

Keiner der behandelten Punkte trug somit das Rechtsmittel: Der Verweis auf das Messfoto war zulässig und ausreichend, die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit beschwerte den Betroffenen nicht, und die Aufklärungsrüge blieb hinter den Anforderungen an ihre Begründung zurück.

Was das praktisch bedeutet

In Bußgeldverfahren, in denen die Fahreridentifizierung auf ein Messfoto gestützt wird, richtet sich ein häufiger Angriff gegen die Verweisung selbst: Sie sei unwirksam, weil eine Formel oder eine Fundstelle fehle. Dieser Beschluss zeigt, dass ein solcher Angriff an der äußeren Form allein nicht ansetzen kann.

Maßgeblich ist nach den Ausführungen des Senats, ob sich den Urteilsgründen deutlich und zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Abbildung gemeint ist. Diese Zuordnung kann aus der Blattzahl folgen, wie beim Passfoto, oder aus einer Beschreibung, die das Bild von anderen Aufnahmen unterscheidet, wie beim Messfoto.

Die Kehrseite steht in den Formulierungen des Beschlusses selbst: Der Senat konnte die Zuordnung „noch hinreichend“ treffen. Fehlen beide Anknüpfungspunkte — die Fundstelle wie die unterscheidende Beschreibung —, trägt diese Entscheidung den Verweis nicht.

Für Verfahrensrügen ergibt sich ein zweiter Punkt. Wer eine Aufklärungsrüge auf eine Stelle der Gebrauchsanweisung des Messgerätes stützt, muss deren genauen Inhalt in der Begründung mitteilen; ohne diese Angabe scheiterte die Rüge hier bereits an den Begründungsanforderungen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss entscheidet über eine einzelne Rechtsbeschwerde bei einem Oberlandesgericht. Er ist ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft abgefasst; deren Inhalt gehört nicht zum veröffentlichten Text, sodass weitere tragende Erwägungen außerhalb dieser Darstellung liegen können. Ein gesonderter Sachverhalt ist nicht veröffentlicht — Angaben zum verwendeten Messgerät, zum gemessenen Wert und zur verhängten Rechtsfolge enthält der Text nicht.

Die Bezugnahme auf das Messfoto ist als Grenzfall gebilligt worden. Der Senat konnte dem beschriebenen Merkmal gerade noch hinreichend deutlich entnehmen, welches Bild gemeint war, und hielt das Fehlen der Fundstelle für einen Umstand, der im vorliegenden Fall unschädlich ist. Beide Wendungen binden das Ergebnis an die Umstände dieses Urteils; eine Freistellung von der Angabe der Fundstelle spricht der Beschluss nicht aus.

Mehreres hat der Senat offengelassen. Ob die Verurteilung wegen bloßer Fahrlässigkeit rechtsfehlerhaft war, entschied er nicht; er beließ es bei der Einordnung als rechtlich nicht unbedenklich und stützte das Ergebnis auf die fehlende Beschwer. Ob der am Bildrand erkennbare Gegenstand die Messung berührte, blieb ungeprüft, weil die Rüge jedenfalls schon an ihrer Begründung scheiterte — ob sie darüber hinaus weitere Mängel aufwies, ist dem Text nicht zu entnehmen. Offen bleibt selbst, ob der Betroffene diese Rüge überhaupt erheben wollte; der Senat behandelt sie unter diesem Vorbehalt.

Für die Anforderungen an die Inbezugnahme stützt sich der Beschluss auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NStZ-RR 2016, 178 f.), deren Text hier nicht vorliegt. Der Beschluss datiert vom 28. Mai 2020 und wendet die angeführten Vorschriften in ihrer damaligen Fassung an; ob sich daran seither etwas geändert hat, ergibt sich aus ihm nicht.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2020 – 4 RBs 191/20, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Angeführte Vorschriften: § 46 Abs. 1, § 71 und § 79 Abs. 3 OWiG sowie § 267 Abs. 1 Satz 3, § 344 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und § 473 Abs. 1 StPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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