Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat sich zu der Frage geäußert, wie lang die Fahrstrecke sein muss, auf der ein Fahrzeugführer den Abstand zum Vorausfahrenden unterschreitet, damit dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Eine gesetzliche Untergrenze dafür gibt es nach dem Beschluss nicht; verlangt wird eine Abstandsunterschreitung, die nicht ganz vorübergehend ist.
Im entschiedenen Fall genügte dem Senat eine Strecke von mindestens 150 Metern. Tragend waren dabei drei Umstände: die Messung erfolgte in einem standardisierten Verfahren von einer Brücke aus, das Amtsgericht hatte einen Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs ausgeschlossen, und bei 155 km/h dauerte der zu geringe Abstand mindestens drei Sekunden an.
Der Fall
Die veröffentlichte Fassung des Beschlusses enthält keine gesonderte Sachverhaltsdarstellung; die tatsächlichen Einzelheiten ergeben sich aus den Gründen der Entscheidung.
Danach war der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h unterwegs. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts unterschritt er dabei auf einer Strecke von mindestens 150 Metern den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Gemessen wurde nicht durch Hinterherfahren, sondern von einer Brücke aus — eingesetzt wurde das Verfahren Vidit VKS 3.01 bei selektiver Erstellung von Identifizierungsfotos.
Ein Einwand, der in Abstandsverfahren häufig erhoben wird, war damit bereits erledigt: Das Amtsgericht hatte, so der Senat, „einen kurz zuvor erfolgten Fahrspurwechsel des dem Betroffenen vorausfahrenden Fahrzeugs rechtsfehlerfrei ausgeschlossen". Der geringe Abstand ging also nicht darauf zurück, dass sich unmittelbar zuvor ein anderes Fahrzeug vor den Betroffenen gesetzt hatte.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wandte sich der Betroffene an das Oberlandesgericht Hamm. Er rügte, die festgestellte Strecke von 150 Metern sei zu kurz; erforderlich sei eine Strecke von mindestens 250 bis 300 Metern, um den Bußgeldtatbestand der §§ 49 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 StVO zu erfüllen — also die Vorschrift über den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug samt der zugehörigen Bußgeldnorm.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, welche Länge die Fahrstrecke haben muss, auf der der Abstand zum Vorausfahrenden unterschritten wird, damit der Verstoß geahndet werden kann. Dahinter steht ein praktisches Problem: Ein zu geringer Abstand kann sich für einen kurzen Moment aus dem Verkehrsgeschehen ergeben, ohne dass dem Fahrer ein Vorwurf zu machen wäre. Deshalb genügt nicht jede punktuelle Unterschreitung.
Der Betroffene wollte daraus eine feste Zahl ableiten — 250 bis 300 Meter. Die Gegenposition lautet, dass es eine solche starre Grenze nicht gibt und die erforderliche Strecke von den Umständen abhängt, insbesondere von der Zuverlässigkeit des eingesetzten Messverfahrens.
Die Entscheidung
Der Senat ließ den Einwand nicht gelten: Mit seiner Rüge zur Länge der Strecke konnte der Betroffene nicht durchdringen.
Zunächst ordnete das Gericht den Stand der Rechtsprechung ein: „Soweit ersichtlich werden in der Rechtsprechung Fahrstrecken von mehr als 150m mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden nicht zwingend als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes aufgestellt", wenn in einem standardisierten Messverfahren von einer Brücke aus gemessen wird. Standardisiert heißt: ein durch Normen und Vorgaben vereinheitlichtes Verfahren, dessen Zuverlässigkeit nicht in jedem Einzelfall neu belegt werden muss. Wo in Entscheidungen größere Strecken erörtert werden, geschieht das nach der Analyse des Senats mit anderer Stoßrichtung — dort seien sie teils „nicht als zwingend, sondern als ausreichend angesehen" worden (so zu OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Düsseldorf NZV 2002, 519), teils habe es sich um andere, unsichere Messverfahren gehandelt (OLG Celle NJW 1979, 325; OLG Karlsruhe NJW 1972, 2235). Eine Strecke, die als ausreichend bezeichnet wird, ist eben nicht zugleich die Untergrenze.
Den Maßstab entnahm der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Dort werde lediglich eine „nicht ganz vorübergehende" Abstandsunterschreitung verlangt (BGH NJW 1969, 939, 940 f.). Eine Umrechnung dieser Formel in Meter enthält sie nicht — „Konkrete Vorgaben zur Erforderlichkeit der gefahrenen Strecke gibt es hier nicht." Auch der Gesetzgeber hat keine Zahl vorgegeben: „Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge bzw. Mindestdauer der Abstandsunterschreitung." Damit war die vom Betroffenen geforderte Grenze von 250 bis 300 Metern nicht aus einer verbindlichen Vorgabe abzuleiten.
Auf dieser Grundlage sah der Senat eine nicht ganz vorübergehende Unterschreitung jedenfalls auf einer Strecke von mindestens 150 Metern als gegeben an und stellte sich damit in eine Reihe mit dem OLG Koblenz (Beschluss vom 10.07.2007 – 1 Ss 197/07), dem OLG Köln (Urteil vom 28.03.1984 – 3 Ss 456/83), dem Kommentar Hentschel/König/Dauer-König (41. Aufl., § 4 StVO Rdn. 22) sowie dem BayObLG (NZV 1994, 241).
Getragen wird dieses Ergebnis von drei Umständen des konkreten Falles. Erstens war der Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden vom Tatgericht ausgeschlossen worden — die naheliegende alternative Erklärung für den geringen Abstand entfiel also. Zweitens handelte es sich um „ein standardisiertes Messverfahren mit deutlich geringeren Ungenauigkeiten" als etwa die Messung durch Nachfahren oder eine Schätzung. Drittens rechnete der Senat die Strecke in Zeit um: Bei „der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit von 155 km/h die Abstandsunterschreitung zeitlich auch mindestens 3 Sekunden angedauert haben muss".
Beweisrechtlich ist die Rollenverteilung damit klar: Die Feststellungen zum Fahrspurwechsel und zur gefahrenen Strecke trifft das Amtsgericht als Tatgericht. Der Senat prüfte sie und beanstandete sie nicht — er bezeichnete den Ausschluss des Spurwechsels ausdrücklich als rechtsfehlerfrei. Zum Abschluss formulierte er den beweglichen Maßstab, der hinter alldem steht: „Etwaigen Ungenauigkeiten bestimmter Messmethoden kann durch eine Verlängerung der notwendigen Strecke, etwaigen anderen Einflüssen, insbesondere einem kurz zuvor stattgefundenen Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden, durch deren Ausschluss (wie hier) Rechnung getragen werden." Je unsicherer die Messung, desto länger die zu fordernde Strecke — und umgekehrt.
Bedeutung für die Praxis
Für die Verteidigung gegen einen Abstandsvorwurf verschiebt der Beschluss den Ansatzpunkt. Der Einwand, die gemessene Strecke sei mit 150 Metern zu kurz, trägt für sich genommen nicht, wenn standardisiert gemessen wurde. Wer eine längere Strecke fordert, muss dafür einen Grund im Verfahren benennen — etwa eine Messmethode, die größere Ungenauigkeiten aufweist als eine Messung von einer Brücke aus.
Praktisch bedeutsamer bleibt daher der zweite Punkt: der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden. Er wirkt nicht über die Streckenlänge, sondern unmittelbar auf die Zurechnung — hat sich unmittelbar zuvor ein Fahrzeug vor den Betroffenen gesetzt, erklärt das den geringen Abstand ohne Vorwurf. Genau deshalb hat das Amtsgericht diesen Punkt geprüft und ausgeschlossen, und genau deshalb konnte der Senat mit einer vergleichsweise kurzen Strecke auskommen. Wer diesen Einwand erheben will, sollte ihn früh und mit konkreten Anhaltspunkten in das tatrichterliche Verfahren einführen, denn die Feststellungen dazu trifft das Amtsgericht.
Reichweite der Entscheidung
Der Beschluss ist an seine Fallgestaltung gebunden. Er betrifft eine Messung von einer Brücke aus mit dem Verfahren Vidit VKS 3.01 bei selektiver Erstellung von Identifizierungsfotos, eine Geschwindigkeit von 155 km/h und eine Strecke von mindestens 150 Metern, bei der ein vorangegangener Fahrspurwechsel ausgeschlossen war. Der Senat sagt selbst, dass bei Messmethoden mit größeren Ungenauigkeiten eine längere Strecke zu fordern sein kann — für Messungen durch Nachfahren oder Schätzung lässt sich aus dem Beschluss also keine 150-Meter-Regel ableiten.
Offen bleibt die Untergrenze. Der Senat formuliert bewusst, dass eine nicht ganz vorübergehende Unterschreitung jedenfalls auf mindestens 150 Metern vorliegt; ob und unter welchen Voraussetzungen auch kürzere Strecken genügen, entscheidet er nicht. Ebenso wenig legt er fest, wie der Maßstab bei deutlich geringeren Geschwindigkeiten zu handhaben ist: Die Erwägung zur Dauer von mindestens drei Sekunden beruht auf den gefahrenen 155 km/h, und bei niedrigerem Tempo ergäbe dieselbe Strecke eine kürzere Zeitspanne.
Auch die Kompensationsformel — unsicheres Verfahren gegen längere Strecke, störende Einflüsse gegen deren Ausschluss — ist eine Richtungsangabe, keine Rechentabelle. Welcher Zuschlag welchem Verfahren entspricht, sagt der Beschluss nicht. Und zur Frage, wer im Zweifel welche Umstände darzulegen oder zu widerlegen hat, verhält er sich ebenfalls nicht; er beurteilt allein, ob die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch tragen.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2012 – III-1 RBs 122/12 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung ist zu § 4 StVO sowie zu § 79 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 OWiG ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.