Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Absehen vom Regelfahrverbot: Welche Feststellungen die Gründe tragen müssen

Ein freiberuflich tätiger Architekt überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn erheblich. Das Amtsgericht verzichtete auf das Fahrverbot und erhöhte stattdessen die Geldbuße. Das Oberlandesgericht Hamm hob diese Entscheidung auf: Die Gründe belegten die angenommene Härte nicht.

Beschluss vom 28.03.2012 – III-3 RBs 19/12 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Beschluss aufgehoben, Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer vom Regelfahrverbot absieht, hat das in den Gründen der Entscheidung eingehend darzulegen und mit Tatsachen zu belegen. Berufliche und wirtschaftliche Nachteile genügen dafür nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht; erforderlich sind schwerwiegende Härten wie der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Zuvor ist zu prüfen, ob sich die Nachteile durch Urlaub, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, einen Aushilfsfahrer oder eine Kombination dieser Maßnahmen ausgleichen lassen — notfalls über einen Kredit. Ob das dem Betroffenen möglich und zumutbar ist, muss das Gericht konkret feststellen; die bloße Wiedergabe seiner Angaben trägt die Entscheidung nicht.

Der Fall: 146 km/h bei erlaubten 100 km/h — und ein Amtsgericht, das auf das Fahrverbot verzichtete

Am 9. Januar 2011 um 20.22 Uhr befuhr der damals 65 Jahre alte Betroffene mit einem Pkw die Bundesautobahn 2 in Bielefeld in Fahrtrichtung Hannover, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, in Höhe des Streckenkilometers 329,415. An der Messstelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftzeichen auf 100 km/h festgesetzt. Gemessen wurden 146 km/h.

Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld verhängte deswegen mit Bußgeldbescheid vom 16. Februar 2011 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 240 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an.

Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein, zunächst unbeschränkt. Gegenüber dem Amtsgericht beschränkte er ihn dann formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch — das heißt: Der Vorwurf als solcher stand damit fest, zu entscheiden war nur noch über Geldbuße und Fahrverbot.

Das Amtsgericht entschied im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, also ohne Hauptverhandlung im Einverständnis der Beteiligten. Es setzte eine Geldbuße von 480 € fest — den doppelten Betrag des Bußgeldbescheids — und ordnete kein Fahrverbot an.

Zur Begründung stellte das Amtsgericht fest, der Betroffene sei verheiratet und beziehe bereits eine Rente. Ein Fahrverbot treffe ihn in unzumutbarer Weise: Er sei noch in erheblichem Umfang freiberuflich als Architekt tätig und in naher Zukunft an der Realisierung von fünf großen Bauprojekten beteiligt. Deren sachgerechte Betreuung erfordere einen Pkw; eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich. Die Entfernungen seien zum Teil erheblich, weil der Betroffene nicht in einem Ballungsraum, sondern in ländlichem Umfeld wohne. Seine Ehefrau könne er nicht als Fahrerin einsetzen, da sie schwerbehindert sei; er müsse im Gegenteil sogar Fahrten für sie durchführen. Um kurzfristig zu einer Baustelle gelangen zu können, müsse er einen Fahrer auf Vollzeitbasis einstellen. Ob in seinem Wohnort eine dafür geeignete Person zur Verfügung stehe, entziehe sich der Kenntnis des Gerichts; die Kosten eines solchen Beschäftigungsverhältnisses stünden jedenfalls außer Verhältnis zur Bedeutung des Tatvorwurfs.

Gegen den Verzicht auf das Fahrverbot wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem eine Entscheidung im Bußgeldverfahren auf Rechtsfehler überprüft wird. Sie stützte sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; die Generalstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel bei.

Die Rechtsfrage

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/h sieht die Bußgeldkatalog-Verordnung — die Verordnung, die für typische Verstöße Regelsätze und Regelfolgen festlegt — ein Fahrverbot von einem Monat als Regel vor. Der Tatrichter kann davon abweichen, wenn der konkrete Sachverhalt ausnahmsweise anders liegt.

Zu klären war, wie weit dieser Spielraum reicht und was in den Gründen stehen muss, wenn er genutzt wird: Genügt es, die vom Betroffenen geschilderten beruflichen Erschwernisse zusammenzufassen und daraus auf eine unzumutbare Härte zu schließen? Und in welchem Umfang darf das Rechtsbeschwerdegericht diese Bewertung überprüfen?

Die Entscheidung: Die Vermutungswirkung war nicht widerlegt

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der angefochtene Beschluss „hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand“. Dass das Amtsgericht die Einspruchsbeschränkung für formell und materiell wirksam hielt, beanstandete der Senat dagegen nicht.

Die doppelte Wirkung des Regelkatalogs

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 zum Bußgeldkatalog kommt ein einmonatiges Fahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in der Regel in Betracht, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/h überschritten wird.

Diese Regelungen wirken auf zwei Ebenen. Auf der Tatbestandsebene „begründen auf der tatbestandlichen Ebene eine Vermutung dafür, dass der Verstoß eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellt“. Auf der Rechtsfolgenseite „indizieren auf der Rechtsfolgenseite des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG die Anordnung eines Fahrverbotes als erforderliche und angemessene Sanktion für den Verstoß“ — sie sprechen also dafür, dass das Fahrverbot die passende Ahndung ist. Beides war hier nach Auffassung des Senats durch die Ausführungen des Amtsgerichts nicht entkräftet.

Der Spielraum des Tatrichters und seine Grenzen

Ob trotz eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat, unterliegt zwar „in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter“ — also des Gerichts, das den Sachverhalt aufklärt. Doch: „Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt“. Sein Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung entwickelte Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht. Das gilt nach dem Senat insbesondere für die Annahme, es liege ein Durchschnitts- oder Regelfall vor — wozu auch die Frage des Absehens vom Regelfahrverbot zählt. Der Senat knüpft damit an eigene frühere Beschlüsse an.

Der Maßstab: schwerwiegende Härte, nicht bloßer Nachteil

Inhaltlich zieht der Senat die Grenze deutlich: „Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur schwerwiegende Härten wie z. B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage“.

Damit korrespondieren die Anforderungen an die Begründung. „Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen“; „eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend“. Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen tragen, „bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen“. Die Beweisrichtung ist damit vorgezeichnet: Die Ausnahme muss belegt sein, nicht die Regel.

Der Vorrang der Ausgleichsmaßnahmen

Vor der Annahme einer Härte steht die Frage, ob sich die Folgen abfedern lassen. Der Senat formuliert das als Grundsatz: „Grundsätzlich hat jeder Betroffene berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbots durch Maßnahmen wie z. B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers oder durch eine Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen.“

Auch die Kosten solcher Maßnahmen führen nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit: „Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden“. Belastungen durch einen Kredit, „der in kleineren und für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann“ und der sich jedenfalls bei einem einmonatigen Fahrverbot im Hinblick auf dessen verhältnismäßig kurze Dauer in überschaubaren Grenzen bewegt, sind nach dem Senat grundsätzlich hinzunehmen.

Hinzu kommt eine zeitliche Gestaltungsmöglichkeit, auf die der Senat gesondert hinweist: die Abstimmung beruflicher Termine mit dem Beginn des Fahrverbots. „dem Betroffenen dürfte hier eine Abgabefrist von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren sein“ — nach dieser Vorschrift kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen selbst bestimmen, wann innerhalb von vier Monaten er den Führerschein abgibt und das Verbot damit zu laufen beginnt.

Was in den Gründen fehlte

Gemessen daran waren die Feststellungen des Amtsgerichts lückenhaft. Zur Erreichbarkeit der Baustellen heißt es im Beschluss des Senats: „Das Amtsgericht hat nicht einmal nachvollziehbar dargelegt“, dass es dem Betroffenen nicht oder nur unter unzumutbarem zeitlichen und organisatorischen Aufwand möglich sei, seine beruflichen Termine mit öffentlichen Verkehrsmitteln — gegebenenfalls in Verbindung mit einem Taxi — wahrzunehmen. „Es hat nicht konkret festgestellt, wo sich die von dem Betroffenen zu betreuenden Baustellen befinden“, aus welchem Anlass, wann und wie häufig er sie aufsuchen muss und welche Unterlagen oder sonstigen Gegenstände er dabei mitführen muss. Und: „Feststellungen zu den Fahrplänen der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel fehlen ebenfalls.“

Zur Verfügbarkeit eines Fahrers hielt der Senat fest, aus dem Beschluss ergebe sich nicht, dass sich für die Dauer des Fahrverbots keine geeignete Person als Aushilfsfahrer finden lasse: „Das Amtsgericht hat sich insofern auf die Äußerung einer Vermutung beschränkt.“

Zur Finanzierbarkeit verwies der Senat auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen: „Der Betroffene verfügt als Rentenempfänger über ein geregeltes Einkommen.“ Zudem habe die Staatsanwaltschaft in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass er neben dem Rentenbezug nicht ganz unerhebliche Einkünfte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als Architekt erzielen dürfte. „Nötigenfalls muss er sich die erforderlichen Mittel durch eine Kreditaufnahme beschaffen.“

Auch der Hinweis auf die Ehefrau trug nicht: Der Beschluss enthielt keine konkreten Darlegungen zu ihrem Gesundheitszustand und zu der Frage, ob, aus welchem Anlass und in welchem Umfang der Betroffene Fahrten für sie durchführt. „Auch auf diesen Gesichtspunkt kann das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes mithin nicht gestützt werden.“

Die Folge: Aufhebung und Zurückverweisung

Wegen dieser Mängel hob der Senat den angefochtenen Beschluss nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 353 StPO mit den dazugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurück.

Was das praktisch bedeutet

Für Betroffene mit einem Regelfahrverbot verschiebt die Entscheidung das Gewicht auf die Tatsachen. Der Hinweis, das Fahrverbot gefährde die berufliche Tätigkeit, reicht als Vortrag nicht aus. Gefragt sind konkrete Angaben: welche Termine an welchen Orten anstehen, aus welchem Anlass und wie häufig sie wahrzunehmen sind, was dabei transportiert werden muss, wie die Verbindungen des öffentlichen Nahverkehrs dorthin aussehen und was eine Taxifahrt oder ein Aushilfsfahrer kosten würde.

Ebenso wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung. Bevor eine Härte in Betracht kommt, steht die Frage nach den Ausgleichsmaßnahmen — einzeln und in Kombination. Erst wenn dargelegt ist, dass sie sämtlich ausscheiden oder unzumutbar sind, kann ein Absehen tragen. Auch der Kostenpunkt ist damit vorgezeichnet: Aufwendungen für Taxi oder Aushilfsfahrer sind bei einem einmonatigen Fahrverbot grundsätzlich hinzunehmen, notfalls über einen in tragbaren Raten rückzahlbaren Kredit.

Praktisch bedeutsam ist schließlich der Hinweis auf § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG. Wer den Beginn des Fahrverbots innerhalb der Vier-Monats-Frist selbst wählen kann, kann berufliche Spitzen umgehen — und genau diese Möglichkeit spricht dagegen, terminliche Belastungen als unvermeidbare Härte einzustufen.

Die Entscheidung wirkt in beide Richtungen. Sie erschwert das Absehen vom Fahrverbet allein wegen beruflicher Erschwernisse; zugleich zeigt sie, dass ein gut belegter Vortrag zu einer drohenden Existenzgefährdung der richtige Ansatzpunkt bleibt. Und sie macht deutlich, dass ein Verzicht auf das Fahrverbot durch die Staatsanwaltschaft angreifbar ist — die Rechtsbeschwerde kam hier von ihr, nicht vom Betroffenen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Über das Fahrverbot ist damit nicht entschieden. Der Senat hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; ob im Ergebnis ein Fahrverbot anzuordnen ist, hat nun eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zu beurteilen. Der Senat hat beanstandet, dass die Gründe die Ausnahme nicht belegten — er hat nicht festgestellt, dass eine unzumutbare Härte fehlt.

Gegenstand war zudem nur der Rechtsfolgenausspruch. Weil der Betroffene seinen Einspruch wirksam darauf beschränkt hatte, stand der Vorwurf der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Fragen der Messung, der Fahrereigenschaft oder des Schuldvorwurfs waren nicht zu prüfen und sind durch diesen Beschluss nicht beantwortet.

Ausdrücklich offen bleibt die Frist nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG: Der Senat formuliert sie als Erwartung — dem Betroffenen dürfte eine Abgabefrist von vier Monaten zu gewähren sein —, nicht als Feststellung. Ebenso beruht die Annahme nicht ganz unerheblicher Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit auf einer als zutreffend bezeichneten Einschätzung der Staatsanwaltschaft, nicht auf eigenen Feststellungen zur Höhe.

Die Aussagen zur Zumutbarkeit sind an die kurze Dauer gebunden. Dass Kreditbelastungen hinzunehmen sind, begründet der Senat gerade mit der verhältnismäßig kurzen Dauer eines einmonatigen Fahrverbots; für längere Verbote lässt sich das aus dieser Entscheidung nicht übertragen. Ebenso wenig ist gesagt, dass berufliche Gründe ein Absehen von vornherein ausscheiden lassen — der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage bleibt als schwerwiegende Härte benannt.

Schließlich handelt es sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einer Bußgeldsache, die an eigene frühere Senatsbeschlüsse anknüpft. Sie bindet andere Gerichte nicht und bildet die Rechtsprechung zum Absehen vom Regelfahrverbot nicht vollständig ab.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. März 2012 – III-3 RBs 19/12 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justiz.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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