Die Entscheidung auf einen Blick
Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug zählen nach dieser Entscheidung nicht zu den Feststellungen, die den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragen, sondern zur Beweiswürdigung — und dort sind sie entbehrlich, wenn der Betroffene die Tat uneingeschränkt und glaubhaft eingestanden hat. Hat sich das Amtsgericht von der Richtigkeit dieses Geständnisses Gewissheit verschafft und bringt es das in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck, sind weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit nicht geboten. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte deshalb nur bei der Rechtsfolge Erfolg: Die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße von 1.200 Euro überschritt den Bußgeldrahmen für fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeiten; der Senat setzte sie selbst auf 800 Euro herab. Das zweimonatige Fahrverbot blieb bestehen.
Der Fall
Am 13. Dezember 2009 um 22.24 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur einer Autobahn in Fahrtrichtung stadtauswärts. Für diesen Abschnitt galt aufgrund der vorhandenen Beschilderung eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Er überschritt sie um 65 km/h. Das Amtsgericht hielt ihm vor, er hätte die Beschränkung erkennen können und müssen, und wertete den Verstoß als fahrlässig.
Der Betroffene ist von Beruf Taxifahrer, verheiratet und hat drei Kinder; Angaben zu seinem monatlichen Einkommen machte er nicht. Der in der Hauptverhandlung verlesene Auszug aus dem Verkehrszentralregister — dem damaligen amtlichen Register über Verkehrsverstöße — wies mehrere Voreintragungen aus, darunter zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um jeweils 21 km/h und, rechtskräftig seit dem 18. September 2009, eine Überschreitung außerorts um 46 km/h, geahndet mit 205 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
In der Hauptverhandlung räumte der Betroffene den Vorwurf ein. Die Urteilsgründe des Amtsgerichts halten dazu fest, er habe die Tat „vollumfänglich" eingeräumt. Weder das eingesetzte Messverfahren noch der berücksichtigte Toleranzwert — der Sicherheitsabschlag, der vom gemessenen Wert zugunsten des Betroffenen abgezogen wird — werden in den Gründen genannt. Das Amtsgericht verurteilte zu einer Geldbuße von 1.200 Euro und verhängte daneben ein zweimonatiges Fahrverbot; der Bußgeldbescheid hatte ursprünglich drei Monate vorgesehen.
Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, dem Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Bußgeldurteile. Er stützte sie allein auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung sachlichen Rechts — mit ihr wird das Urteil auf Rechtsfehler in seinem Inhalt überprüft, ohne dass Verfahrensvorgänge vorgetragen werden. Der Generalstaatsanwalt beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied in der Besetzung mit drei Richtern; die Übertragung durch den Einzelrichter erfolgte, weil es geboten war, „das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen".
Die Rechtsfrage
Zu klären war, welche Anforderungen an ein Bußgeldurteil zu stellen sind, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf ein Geständnis stützt. Konkret ging es um zwei Ebenen, die der Senat sorgfältig trennt.
Erstens: Gehören Messverfahren und Toleranzabzug zu den Feststellungen — also zu den Tatsachen, in denen das Gericht die Merkmale der Ordnungswidrigkeit verwirklicht sieht — oder zur Beweiswürdigung, also zur Darlegung, warum das Gericht diese Tatsachen für erwiesen hält? Von dieser Einordnung hängt ab, ob ihr Fehlen den Schuldspruch selbst angreifbar macht.
Zweitens: Wie ausführlich muss der Tatrichter — der Richter der ersten Instanz, der den Sachverhalt ermittelt — in den schriftlichen Gründen begründen, dass er ein Geständnis für glaubhaft hält? Genügt die Mitteilung, der Betroffene habe gestanden, oder bedarf es einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit?
Die Entscheidung
Der Senat hielt den Schuldspruch für tragfähig, obwohl die Urteilsgründe weder das Messverfahren nannten noch mitteilten, welcher Toleranzwert berücksichtigt worden war.
Messverfahren und Toleranz gehören zur Beweiswürdigung
Zur ersten Ebene beruft sich der Senat auf seine eigene ständige Linie: Er habe bereits mehrfach entschieden, dass „Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug nicht Teil der den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragenden Feststellungen sind, sondern zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung gehören". Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Was den Schuldspruch trägt, umreißt der Beschluss abschließend: „Tragend für den Schuldspruch sind die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden, also die Angaben zu Fahrzeug, vorgeschriebener Geschwindigkeit, tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit, zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie zu Ort und Zeit der Tatbegehung". Diese Angaben enthielt das amtsgerichtliche Urteil. Die Feststellungen werden durch die fehlenden Angaben zu Messverfahren und Toleranzwert daher von vornherein nicht berührt.
Zwei gleichrangige Wege zur Verurteilung
Zur zweiten Ebene greift der Senat auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. August 1993 zurück. Danach liegt kein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor, wenn sich die Verurteilung entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Der Senat betont die Gleichrangigkeit: „Beide Entscheidungsgrundlagen stehen nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alternativ nebeneinander". Liegt ein solches Geständnis vor, bedarf es der technischen Angaben nicht.
Prüfung in der Verhandlung, Darlegung im Urteil
Der beweisrechtlich entscheidende Punkt liegt in einer Unterscheidung. Für die Verhandlung selbst gilt ohne Abstriche: „Der Tatrichter hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung mit der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses zu befassen und dieses mit den übrigen gewonnenen Erkenntnissen abzugleichen." Ein Geständnis entbindet also nicht von der Überzeugungsbildung. Davon getrennt zu beurteilen ist jedoch der Umfang der schriftlichen Begründung — „Hiervon zu unterscheiden sind aber die Anforderungen an den Darlegungsumfang der Urteilsgründe."
Diesen geringeren Darlegungsumfang begründet der Senat mit der Eigenart des Verfahrens: „Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung"; es sei im Hinblick auf seine Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet. In Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, die durch einen einfach gelagerten Sachverhalt, einen vergleichsweise unbedeutenden Tatvorwurf und eine verhältnismäßig geringfügige Sanktion gekennzeichnet sind, „reicht deshalb, anders als bei komplexen Sachverhalten oder gar in Strafverfahren, die Angabe aus, dass der Betroffene die Tat gestanden hat". Verstärkend kommt hinzu, dass dies umso mehr gilt, „wenn er anwaltlich in der Hauptverhandlung erster Instanz vertreten war und keine sonstigen Einwendungen gegen die Richtigkeit der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung erhoben hat".
Was als Geständnis zählt, fasst der Senat mit dem Bundesgerichtshof weit: Ein Geständnis liege insbesondere auch dann vor, „wenn der Betroffene an den konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerung habe, aufgrund seines regelmäßigen Fahrverhaltens oder der anders gelagerten Zielrichtung seines Verteidigungsvorbringens die Zuverlässigkeit der Geräte und das Ergebnis der Messung aber nicht bezweifeln will". Im entschiedenen Fall ergab sich aus der Formulierung „vollumfänglich" für den Senat unschwer, dass die Tatrichterin von einem glaubhaften und uneingeschränkten Geständnis hinsichtlich der Fahrereigenschaft und der Geschwindigkeitsüberschreitung ausging. Frühere abweichende Einzelrichterentscheidungen desselben Senats gab dieser dabei ausdrücklich auf.
Dass die Tatrichterin lediglich Fahrlässigkeit annahm, obwohl nach Auffassung des Senats eine vorsätzliche Begehung aufgrund des erheblichen Maßes der Überschreitung nahelag, wirkt sich zulasten des Betroffenen nicht aus — er wird dadurch nicht beschwert und kann es folglich nicht angreifen.
Fehler bei der Rechtsfolge
Der Rechtsfolgenausspruch hielt der Prüfung dagegen nicht stand, weil „das Höchstmaß des Bußgeldrahmens gemäß § 17 Abs. 2 OWiG für fahrlässig begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten von 1000,00 EUR überschritten worden ist". Dass damit die Herabsetzung des im Bußgeldbescheid vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots auf zwei Monate ausgeglichen werden sollte, rechtfertigt nach dem Senat keine andere Beurteilung — der eine Rahmen lässt sich nicht durch Nachgiebigkeit beim anderen erweitern.
Statt zurückzuverweisen, entschied der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst in der Sache. Er ging von der Regelbuße von 440 Euro aus und erhöhte sie wegen der erheblichen Voreintragungen auf 800 Euro; maßgeblich war dabei, dass der Betroffene nur wenige Monate vor der Tat wegen einer Überschreitung um 46 km/h rechtskräftig mit Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot belegt worden war.
Gegen das zweimonatige Fahrverbot bestanden keine Bedenken. Der Betroffene habe sowohl gröblich als auch beharrlich gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verstoßen; der Senat stützt das auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung, die für bestimmte Verstöße ein Regelfahrverbot vorsehen. Umstände, die ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnten, ergaben die Feststellungen nicht. Zur wirtschaftlichen Härte hält der Beschluss fest: „Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung des Betroffenen sind nicht ersichtlich und werden von der Verteidigung auch nicht aufgezeigt." Die Darlegung solcher Umstände liegt danach bei der Verteidigung. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trug der Betroffene, weil sein Rechtsmittel nur einen geringen Erfolg hatte.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für die Verteidigung gegen einen Geschwindigkeitsvorwurf verschiebt der Beschluss den entscheidenden Zeitpunkt nach vorn. Wer in der Hauptverhandlung uneingeschränkt einräumt, gefahren zu sein und die zulässige Geschwindigkeit überschritten zu haben, verliert damit den Ansatzpunkt, das Urteil später wegen fehlender Angaben zu Messgerät und Toleranzwert anzugreifen. Die Sachrüge greift hier nicht, weil das Urteil aus Sicht des Senats nichts Fehlerhaftes enthält, sondern etwas, das bei dieser Beweislage entbehrlich ist.
Umgekehrt zeigt der Fall, wo ein Rechtsmittel auch bei erdrückender Beweislage noch trägt: bei der Rechtsfolge. Die Geldbuße überschritt den gesetzlichen Rahmen, und dieser Fehler war unabhängig vom Geständnis. Bemerkenswert ist zugleich, wie begrenzt der Erfolg blieb — der Senat entschied selbst, erhöhte die Regelbuße wegen der Vorbelastungen deutlich und beließ es beim Fahrverbot; die Kosten des Verfahrens trug der Betroffene.
Wer ein Fahrverbot wegen wirtschaftlicher Folgen abwenden will, findet in der Entscheidung einen deutlichen Hinweis: Der Senat prüfte eine Existenzgefährdung, fand dafür weder in den Feststellungen Anhaltspunkte noch einen entsprechenden Vortrag. Konkrete Umstände dazu kommen von der Verteidigung, nicht von Amts wegen.
Reichweite dieser Entscheidung
Der Beschluss stammt vom 15. Februar 2011 und stellt eine Einzelfallentscheidung eines Oberlandesgerichts dar. Die im Beschluss genannten Beträge geben den Stand dieses Zeitpunkts wieder.
Die Aussage trägt nur für die Konstellation, die der Senat vor sich hatte: ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis. Fehlt es daran, bleibt nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der zweite Weg — die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Toleranzabzug ermittelten Geschwindigkeit. Wie ein eingeschränktes, ein widerrufenes oder ein von der Verteidigung angegriffenes Geständnis zu behandeln wäre, behandelt der Beschluss nicht.
Ausdrücklich begrenzt ist die Aussage auch auf Verfahren mit einfach gelagertem Sachverhalt, vergleichsweise unbedeutendem Tatvorwurf und verhältnismäßig geringfügiger Sanktion. Für komplexe Sachverhalte und für Strafverfahren grenzt der Senat seine Begründung selbst ab; dort gelten nach dem Beschluss weitergehende Darlegungsanforderungen, die er hier nicht bestimmt.
Eine Frage ließ der Senat ausdrücklich offen: „Ob die ursprünglich im Bußgeldbescheid festgesetzte Dauer eines Fahrverbots von drei Monaten angemessen war, bedarf insoweit keiner Entscheidung." Zur Angemessenheit dieser Dauer folgt aus dem Beschluss daher nichts.
Zu beachten ist ferner die Vorgeschichte innerhalb des Senats selbst: Einzelrichter desselben Senats hatten in der Vergangenheit vereinzelt anders entschieden und eine ausführlichere Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit verlangt. Der Beschluss hält an dieser Linie nicht mehr fest — die Übertragung auf die Besetzung mit drei Richtern erfolgte gerade deshalb. Zu Fragen der Akteneinsicht, des Zugangs zu Messdaten oder der Zuverlässigkeit einzelner Messgeräte äußert sich die Entscheidung nicht.
Quelle
Diese Besprechung stützt sich auf den amtlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2011, Aktenzeichen III-3 RBs 30/11, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der nordrhein-westfälischen Justiz. Herangezogene Vorschriften sind § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 79 Abs. 6, § 17 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 OWiG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV, § 267 Abs. 1 und § 473 Abs. 4 StPO, § 24 StVG sowie § 3 StVO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.