Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Absehen vom Regelfahrverbot: Warum berufliche Nachteile allein nicht genügen

Ein Verkaufsleiter überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 50 km/h. Das Amtsgericht sah vom Fahrverbot ab, weil es den Arbeitsplatz und eine gebuchte Flugreise gefährdet sah — das Oberlandesgericht Hamm hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zurück.

Beschluss vom 28.12.2011 – III-3 RBs 337/11 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten tragen ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht — nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, im Urteil positiv festgestellt und mit Tatsachen belegt.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/h überschreitet, für den sieht die Bußgeldkatalog-Verordnung in der Regel ein einmonatiges Fahrverbot vor. Von diesem Regelfahrverbot abzusehen, kommt nach dem Oberlandesgericht Hamm nur bei Härten ganz außergewöhnlicher Art in Betracht — etwa dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten für sich genommen tragen ein Absehen nicht; sie sind grundsätzlich durch Urlaub, öffentliche Verkehrsmittel, Taxen oder einen Ersatzfahrer auszugleichen, nötigenfalls über einen Kredit finanziert. Der Senat hob den Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts auf, weil dessen Begründung diese Schwelle nicht ausfüllte.

Der Fall: 120 km/h bei erlaubten 70 km/h — und ein Verkaufsleiter ohne Vertretung

Am 29. Oktober 2010 befuhr der Betroffene um 12.14 Uhr mit einem Pkw in Stemwede außerhalb der geschlossenen Ortschaft den Alten Postweg in Fahrtrichtung Espelkamp. An der Messstelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Vorschriftzeichen auf 70 km/h festgesetzt; festgestellt wurden 120 km/h. Das Amtsgericht Lübbecke verurteilte ihn wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 480 € — von der Verhängung eines Fahrverbotes sah es ab.

Begründet hatte das Amtsgericht dieses Absehen mit den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Als Verkaufsleiter betreut er sechs Filialen einer Supermarktkette und sucht in einem Umkreis von 50 bis 60 km etwa zwei bis vier davon pro Tag auf; beruflich sei er deshalb auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, es bestehe eine drohende Existenzgefährdung. Ein Fahrverbot sei für ihn mit unverhältnismäßigen Folgen verbunden.

Gestützt hatte das Amtsgericht diese Würdigung auf die Aussage eines Prokuristen des Arbeitgebers — ein Prokurist ist ein mit umfassender Vertretungsmacht ausgestatteter Vertreter des Unternehmens. Der Zeuge bekundete, er sehe eine Gefahr für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der Betroffene unmittelbar nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung seinen Führerschein abgeben müsse; eine Vertretungsmöglichkeit bestehe nicht. Bei einer Abgabefrist von vier Monaten würde er sich dagegen nicht zwangsläufig trennen, sondern den Betroffenen auf dessen Urlaub von zwei Wochen verweisen — für die restlichen zwei Wochen des Fahrverbotes habe der Betroffene sich zu organisieren.

Daraus zog das Amtsgericht den Schluss, eine vollständige Verbüßung des Fahrverbotes in der Urlaubszeit komme von vornherein nicht in Betracht. Hinzu kam ein zweiter Umstand: Der Betroffene hatte den ihm für 2011 zustehenden Jahresurlaub für den Monat September bereits fest gebucht, dazu eine Flugreise zum Preis von 2.000 €, deren Preis bei einer Stornierung ersatzlos verfallen würde. Er erklärte, im Falle eines Fahrverbotes werde er die Reise absagen und das Verbot in seiner Urlaubszeit ableisten. Damit, so das Amtsgericht, entstehe ihm ein finanzieller Schaden von 2.000 € — tue er es nicht, sei nach der Aussage des Prokuristen der Arbeitsplatz in Gefahr. Die Einstellung eines Fahrers hielt das Gericht für wirtschaftlich nicht zumutbar: Bei rund 3.000 € Bruttoverdienst im Monat seien etwa 1.000 € Miete, 100 € Notebook-Miete, 150 € für Versicherungen und 100 € für eine Tagesmutter sowie die allgemeinen Lebenshaltungskosten abzuziehen.

Gegen das Absehen vom Fahrverbot wandte sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem eine Bußgeldentscheidung auf Rechtsfehler überprüft wird. Sie beschränkte das Rechtsmittel formell und materiell wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch, also auf die verhängte Sanktion, und begründete es mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft trat der Rechtsbeschwerde bei.

Die Rechtsfrage

Die Bußgeldkatalog-Verordnung ordnet bestimmten Verstößen ein Regelfahrverbot zu. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 zum Bußgeldkatalog kommt ein Fahrverbot von einem Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG „in der Regel in Betracht, wenn der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 bis 50 km/h überschreitet". Der hier festgestellte Verstoß liegt mit 50 km/h am oberen Rand dieses Rahmens.

Zu klären war deshalb nicht, ob der Regelfall vorliegt, sondern was ihn entkräften kann. Unter welchen Voraussetzungen darf der Tatrichter — der Richter, der die Beweise erhebt und den Sachverhalt feststellt — von der Verhängung des Regelfahrverbotes absehen? Und wie weit reicht die Kontrolle des Rechtsbeschwerdegerichts über diese Entscheidung, wenn sie mit beruflichen und wirtschaftlichen Nachteilen des Betroffenen begründet wird?

Die Entscheidung: Die Begründung des Amtsgerichts trägt das Absehen nicht

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig — und sie hat Erfolg: „Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand."

Zwei Ebenen: Vermutung und Indizwirkung

Der Senat trennt zwei Wirkungen der Regelung. Auf der tatbestandlichen Ebene begründen die Vorschriften der Bußgeldkatalog-Verordnung eine Vermutung dafür, dass der Verstoß eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG darstellt. Auf der Rechtsfolgenseite wirken sie als Indiz; sie „indizieren auf der Rechtsfolgenseite des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG die Anordnung eines Fahrverbotes als erforderliche und angemessene Sanktion für den Verstoß". Beide Ebenen prüft der Senat getrennt, und auf beiden bleibt das Urteil des Amtsgerichts hinter den Anforderungen zurück: Die Vermutungswirkung ist durch dessen Ausführungen nicht widerlegt, und auch auf der Rechtsfolgenseite rechtfertigen sie ein Absehen nicht.

Der Prüfungsmaßstab: kein freies Ermessen des Tatrichters

Wie weit das Rechtsbeschwerdegericht eingreifen darf, klärt der Senat vorab. „Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter" — der Senat verweist dafür auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Kehrseite folgt sogleich: „Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist". Sein Spielraum ist vielmehr „durch in Rechtsnormen niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt" und unterliegt in gewissen Grenzen der Kontrolle — insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnitts- oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung oder des Absehens vom Regelfahrverbot zählt.

Die Schwelle: Härten ganz außergewöhnlicher Art

Gemessen daran stellen die vom Amtsgericht angeführten Umstände nach der Bewertung des Senats weder für sich allein noch in der Gesamtschau Gründe dar, die „das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in der Weise abweichend erscheinen lassen, dass ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes angemessen wäre". Der Maßstab dafür ist eng gezogen: „Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen nicht das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern nur Härten ganz außergewöhnlicher Art wie z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage".

Die Darlegungsanforderungen: Feststellungen statt Einlassung

Für die Begründung des Tatrichters folgen daraus konkrete Anforderungen an das Urteil. „Die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot ist dabei eingehend zu begründen und mit ausreichenden Tatsachen zu belegen; eine unkritische Übernahme der Einlassung des Betroffenen ist insoweit nicht ausreichend". Und weiter: „Ob gravierende berufliche Nachteile ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen können, bedarf dabei der positiven Feststellung und Darlegung der entsprechenden Tatsachen in den Urteilsgründen." Die Last liegt damit beim Urteil selbst: Was dort nicht positiv festgestellt und belegt ist, trägt ein Absehen nicht.

Was der Betroffene zumutbar auszugleichen hat

Dem stellt der Senat einen Katalog von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber, die grundsätzlich jedem Betroffenen abverlangt werden: die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder von Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers — oder eine Kombination dieser Maßnahmen. Für die dadurch entstehenden Kosten gilt: „Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen muss notfalls ein Kredit aufgenommen werden". Belastungen durch einen solchen Kredit sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn er in kleineren und für den Betroffenen tragbaren Raten abgetragen werden kann und sich in überschaubaren Grenzen bewegt — was der Senat jedenfalls bei einem einmonatigen Fahrverbot im Hinblick auf dessen verhältnismäßig kurze Dauer annimmt. Verfügt der Betroffene über ein geregeltes Einkommen, ist insbesondere eine Kombination solcher Maßnahmen zumutbar; ein geregeltes Einkommen hatte das Amtsgericht hier festgestellt.

Der konkrete Fall: Abgabefrist, Familienangehöriger, Aushilfsfahrer

Genau hier setzt die Beanstandung an: „Dass dem Betroffenen insbesondere bei einer Kombination möglicher Ausgleichsmaßnahmen ein Ausgleich der Härten nicht möglich oder zumutbar wäre, geht aus dem Urteil in keiner Weise hervor." Der Senat benennt die Maßnahmen, die nach den Feststellungen in Betracht kamen. Dem Betroffenen dürfte eine Abgabefrist von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren sein — der Zeitraum, innerhalb dessen der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abzugeben ist. In diesem Rahmen kann er die Inanspruchnahme von Urlaub für einen Teil der Fahrverbotsdauer nach den Feststellungen des Amtsgerichts in Absprache mit seinem Arbeitgeber organisieren. Für die Restdauer kommen der Einsatz eines Familienangehörigen als Fahrer oder gegebenenfalls die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers in Betracht.

Dass dies dem Betroffenen angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich sein soll, ist für den Senat nicht ersichtlich. Er greift dabei einen Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft auf, den er als zutreffend bezeichnet: dass der Betroffene sich eine nicht ganz preiswerte Flugreise leisten kann. Für den Fall, dass die Mittel dennoch fehlen, bleibt es bei der allgemeinen Regel — „Nötigenfalls muss er sich die hierfür erforderlichen Mittel durch eine Kreditaufnahme beschaffen."

Die Urlaubsreise: kein Rechtssatz gegen das Fliegen

Der tragenden Erwägung des Amtsgerichts — dem drohenden Verlust von 2.000 € durch eine stornierte Reise — tritt der Senat unmittelbar entgegen: „Unverständlich ist die Argumentation des Amtsgerichts zu der vom Betroffenen für den Monat September 2011 gebuchten Urlaubsflugreise." Weshalb der Betroffene diese Reise hätte absagen sollen, um das Fahrverbot in dieser Zeit zu verbüßen, sei nicht ersichtlich. „Es existiert kein Rechtssatz", wonach ein Betroffener während der Fahrverbotsdauer nicht in den Urlaub fliegen dürfte. Der vom Amtsgericht angenommene Schaden von 2.000 € beruhte damit auf einer Prämisse, die der Senat nicht teilt.

Die Folge: Aufhebung und Zurückverweisung

Wegen der aufgezeigten Mängel hob der Senat das angefochtene Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 353 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen auf. Die Sache verwies er insoweit nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lübbecke zurück, die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat. Der Senat traf die Sanktionsentscheidung also nicht selbst; er beanstandete die Begründung und gab die Sache in die Tatsacheninstanz zurück.

Was das praktisch bedeutet

Für Betroffene mit einem drohenden Regelfahrverbot verschiebt die Entscheidung die Erwartung. Der Nachweis, beruflich auf den Führerschein angewiesen zu sein, führt für sich genommen noch nicht zum Absehen. Erst wenn feststeht, dass sich die Folgen auch durch eine Kombination aus Urlaub, öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxen sowie einem angestellten oder einem Aushilfsfahrer nicht auffangen lassen, gerät der Fall aus dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle heraus. Die viermonatige Abgabefrist ist dabei Teil der Rechnung — sie eröffnet den Spielraum, den Beginn des Fahrverbotes mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Auch das Kostenargument trägt weniger weit, als es zunächst wirkt. Aufwendungen für einen Ersatzfahrer sind aus Sicht des Senats hinzunehmen, solange sie sich in überschaubaren Grenzen halten und über tragbare Raten finanziert werden können. Wer über ein geregeltes Einkommen verfügt, wird an diesem Maßstab gemessen — und daran, welche Ausgaben er sonst tätigt: Der Senat verwertet die gebuchte Flugreise ausdrücklich als Anhaltspunkt für die finanzielle Leistungsfähigkeit.

Für die Verteidigung folgt daraus eine Anforderung, die sich vorbereiten lässt. Eine Aussage des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei gefährdet, genügt nicht, wenn sie im selben Atemzug relativiert wird — hier: dass bei einer Abgabefrist von vier Monaten eine Trennung nicht zwangsläufig sei. Tragfähig sind positive Feststellungen dazu, warum jede einzelne Ausgleichsmaßnahme im konkreten Fall ausscheidet, und zwar belegt statt lediglich vorgetragen.

Für die Staatsanwaltschaft zeigt der Beschluss den Zugriffspunkt: Die Rechtsbeschwerde lässt sich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken, sodass die Überprüfung und eine spätere Aufhebung auf die Sanktionsentscheidung begrenzt bleiben.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss stammt von einem Oberlandesgericht und entscheidet einen Einzelfall. Er bindet die Tatsacheninstanz, an die zurückverwiesen wurde; darüber hinaus entfaltet er die Wirkung, die obergerichtlicher Rechtsprechung zukommt, ohne eine bundesweit verbindliche Festlegung zu sein.

Entschieden ist zudem nicht, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen wäre. Der Senat hat die Begründung des Amtsgerichts beanstandet und die Sache zu neuer Verhandlung zurückgegeben; wie das Amtsgericht nach neuen Feststellungen entscheidet, bleibt offen. Aufgehoben wurde der Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen — die Sanktion ist damit insgesamt neu zu bestimmen.

Zurückhaltend formuliert ist auch die Aussage zur Abgabefrist. Der Senat hält es für naheliegend, dass dem Betroffenen eine Frist von vier Monaten nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG zu gewähren sein dürfte. Eine abschließende Feststellung dazu enthält der Beschluss nicht; sie war für die Aufhebung auch nicht erforderlich.

Der Katalog der Ausgleichsmaßnahmen ist als Regel formuliert, mit der Einschränkung, die der Senat selbst benennt: Härten ganz außergewöhnlicher Art können ein Absehen tragen. Wo diese Schwelle im Einzelnen verläuft, legt der Beschluss nicht abstrakt fest — er stellt allein fest, dass die hier getroffenen Feststellungen sie nicht erreichen. Auch die Zumutbarkeit eines Kredits ist an Bedingungen geknüpft: tragbare Raten, überschaubare Größenordnung, und ausdrücklich bezogen auf die verhältnismäßig kurze Dauer eines einmonatigen Fahrverbotes.

Zur Messung selbst verhält sich der Beschluss nicht. Die Rechtsbeschwerde war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; Fragen des Messverfahrens oder der Verwertbarkeit der Messung standen nicht zur Überprüfung. Schließlich datiert die Entscheidung vom 28. Dezember 2011 und wendet die zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen von Bußgeldkatalog-Verordnung und Bußgeldkatalog an; die Einordnung des Verstoßes unter Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 ist an diesen Stand gebunden.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 2011 – III-3 RBs 337/11 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Bußgeld kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden