Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Düsseldorf

Kein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung mit dem Riegl FG 21-P

Ein Betroffener wollte eine Geschwindigkeitsmessung zu Fall bringen, weil kein zweiter Polizeibeamter den abgelesenen Wert kontrolliert hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält dem den Grundsatz der freien Beweiswürdigung entgegen: Eine solche Kontrollregel kennt das Recht nicht.

Beschluss vom 13.09.2012 – IV-2 RBs 129/12 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg — über den Messwert entscheidet die Beweiswürdigung im Einzelfall, nicht ein Vier-Augen-Prinzip

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Vier-Augen-Prinzip, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P eine Verurteilung nur dann tragen kann, wenn ein zweiter Polizeibeamter den angezeigten Messwert und dessen Übertragung in das Messprotokoll kontrolliert hat, gibt es nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht. Der Senat leitet das aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ab: Welchen Wert das Gerät angezeigt hat, ist eine Tatsache, über die der Tatrichter — der Richter, der die Beweise erhebt und bewertet — anhand der im Einzelfall vorhandenen Beweismittel befindet, also anhand der Aussagen der beteiligten Beamten und des Messprotokolls. Eine feste Zahl von Kontrollblicken oder Zeugen schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen eine Geldbuße von 250 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot blieb daher ohne Erfolg.

Der Fall: 119 km/h, abgelesen von einem Beamten

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen — so heißt im Bußgeldverfahren derjenige, gegen den sich der Vorwurf richtet — wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h. Es setzte eine Geldbuße von 250 Euro fest und verhängte zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot.

Grundlage war eine Messung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P. Bei dieser Konstellation stellt das Messsystem selbst keine fotografisch-schriftliche Dokumentation her: Der angezeigte Wert wird von einem Polizeibeamten abgelesen, mündlich weitergegeben und von einem zweiten Beamten als Protokollführer in ein Messprotokoll eingetragen. Das Amtsgericht stützte sich auf die Bekundungen beider Beamten und auf die Eintragungen im Messprotokoll und hielt für erwiesen, dass das Gerät den Pkw des Betroffenen mit 119 km/h erfasst hatte — eine Würdigung, die das Oberlandesgericht später als rechtsfehlerfrei bezeichnete.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, also das Rechtsmittel, mit dem in Bußgeldsachen ein amtsgerichtliches Urteil vom Oberlandesgericht überprüft wird. Er rügte die Verletzung materiellen Rechts — die sogenannte Sachrüge, die auf Fehler in der rechtlichen Bewertung zielt — und machte geltend, die Messung sei nicht verwertbar, weil das Vier-Augen-Prinzip nicht eingehalten worden sei.

Dieses Prinzip stammt nicht aus dem Gesetz, sondern aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Sigmaringen vom 4. Mai 2010, die der Senat als „die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Amtsgerichts Sigmaringen“ einordnet und die es ohne Bezeichnung einer Norm oder sonstigen Rechtsquelle aufgestellt hatte. Dort heißt es, weil bei einer Lasermessung keine Fotos gefertigt würden, sei es „unerlässlich, dass nicht nur der Messbeamte selbst das Messergebnis abliest, dies muss vielmehr auch vom Protokollführer abgelesen werden“; anschließend habe der Messbeamte zu kontrollieren, ob die Eintragung korrekt erfolgt sei. Auf diese Linie stützte sich der Betroffene.

Die Rechtsfrage

Zu entscheiden war, ob eine Rechtsregel existiert, die dem Gericht die Bewertung des Messwerts vorgibt: Darf ein mit dem Riegl FG 21-P ermittelter Wert einer Verurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn ein zweiter Polizeibeamter sowohl die Geräteanzeige als auch deren Übertragung in das Protokoll kontrolliert hat?

Der Senat zerlegt diesen Einwand in zwei Fragen, die er sorgfältig auseinanderhält. Verfahrensrechtlich geht es um ein Beweisverwertungsverbot, also darum, ob ein Beweisergebnis von vornherein nicht in die Urteilsfindung einfließen darf. Materiell-rechtlich geht es um eine Beweisregel, also um eine Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter eine Tatsache für bewiesen halten darf. Beides ist nach dem Beschluss streng von einer dritten Frage zu trennen: wie zuverlässig die vorhandenen Beweismittel im konkreten Fall sind.

Die Entscheidung: freie Beweiswürdigung statt Beweisregel

Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg: Sie ist nach dem Beschluss „unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat“ (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO). Zum Vier-Augen-Prinzip stellt der Senat die tragende Formel auf: „Ein solches Vier-Augen-Prinzip existiert indes nicht.“ Es lasse sich „weder aus verfahrensrechtlichen Vorschriften noch aus materiell-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätzen ableiten und ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) nicht vereinbar“.

Verfahrensrechtlich scheiterte der Einwand bereits an der Form. Wer ein Beweisverwertungsverbot geltend macht, greift einen Verfahrensfehler an; dafür ist die Verfahrensrüge nötig, die den Fehlerhergang vollständig darlegen muss. Diese Darlegungslast trifft den Betroffenen, und sie wurde hier nicht erfüllt: Die Rüge sei „indes nicht wirksam erhoben, da nicht dargelegt worden ist, dass der Beweisverwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem durch § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen wurde“. Ein Verwertungsverbot lässt sich also nicht erstmals in der Rechtsbeschwerde nachschieben.

Ergänzend — und ausdrücklich als Bemerkung außerhalb der tragenden Begründung — hält der Senat fest, dass es ein solches Verbot ohnehin nicht gibt: „Im Übrigen bemerkt der Senat, dass keine verfahrensrechtliche Vorschrift existiert, welche die Verwertung eines Messwertes untersagt, der an dem Lasermessgerät allein von einem Polizeibeamten abgelesen und nach dessen mündlicher Angabe von dem Protokollführer in das Messprotokoll eingetragen worden ist.“ Weder ein Beweismittelverbot — das den Einsatz eines bestimmten Beweismittels sperrt — noch ein Beweismethodenverbot — das eine bestimmte Art der Beweisgewinnung sperrt — stehe entgegen. Dasselbe gelte, wenn der Messbeamte die Eintragung des Protokollführers nicht auf ihre Richtigkeit überprüft hat.

Daraus folgt die entscheidende Weichenstellung: „Die Zuverlässigkeit der Beweismittel (hier: Zeugenaussagen des Messbeamten und des Protokollführers, Messprotokoll) ist im Einzelfall im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und von der verfahrensrechtlichen Verwertbarkeit der Beweismittel zu unterscheiden.“ Zweifel an der Sorgfalt beim Ablesen sind damit nicht ausgeschlossen — sie gehören nur an eine andere Stelle des Verfahrens.

Materiell-rechtlich stützt sich der Beschluss auf § 261 StPO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet. „Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters.“ Er habe „ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht“. Und weiter: „Dem Tatrichter kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss.“ Als Grundsatz gilt deshalb: „Beweisregeln oder Beweisvermutungen, welche den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränken, sind dem Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso fremd wie dem Strafrecht.“

Genau darin liegt der Fehler der Gegenauffassung: Das vom Amtsgericht Sigmaringen in freier Rechtsschöpfung — also ohne gesetzliche Grundlage — aufgestellte Prinzip gibt dem Tatrichter vor, wann er ein Messergebnis für bewiesen halten darf. „Die Klärung, welchen Messwert das Messgerät angezeigt hat, betrifft allein die tatrichterliche Beweiswürdigung im Einzelfall und richtet sich nicht nach einer Beweisregel oder einem Quorum an Zeugen.“ Ein Quorum ist eine Mindestzahl; eine Bestimmung wie die im römischen Recht normierte Zwei-Zeugen-Regel, „nach der die Aussage nur eines Zeugen überhaupt nicht gehört werden soll“, kennt das deutsche Strafrecht nach dem Beschluss nicht.

Der Senat teilt damit die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm und formuliert die Alternative zur verworfenen Regel positiv: „Vielmehr ist das Messergebnis bei Fehlen einer von dem technischen Messsystem selbst hergestellten fotografisch-schriftlichen Dokumentation unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären.“

Auf den konkreten Fall angewandt hieß das: „Vorliegend hat sich das Amtsgericht aufgrund der Bekundungen des Messbeamten und des Protokollführers sowie der Eintragungen im Messprotokoll rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass das Lasermessgerät den Pkw des Betroffenen mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h erfasst hat.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Betroffene verschiebt sich der Angriffspunkt. Der Einwand, es habe niemand gegengelesen, trägt als Rechtsfehler nicht — er beschreibt keinen Verstoß gegen eine Vorschrift, weil es die behauptete Vorschrift nach dem Beschluss nicht gibt. Wirksam bleiben dagegen Einwände, die sich gegen die Überzeugungsbildung des Gerichts im konkreten Fall richten: Erinnerungslücken der Beamten, Abweichungen zwischen ihren Aussagen, Unstimmigkeiten oder Lücken im Messprotokoll. Solche Punkte gehören in die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, denn dort wird über die Zuverlässigkeit der Beweismittel entschieden.

Für den prozessualen Weg folgt daraus eine zweite Lehre: Wer ein Verwertungsverbot geltend machen will, kommt an der Verfahrensrüge nicht vorbei — und diese setzt voraus, dass der Verwertung schon in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO bestimmten Zeitpunkt widersprochen wurde und dass dieser Widerspruch in der Rechtsbeschwerde dargelegt wird. Die bloße Sachrüge, mit der der Betroffene hier antrat, reicht dafür nicht.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss betrifft das Lasermessgerät Riegl FG 21-P und die Konstellation, in der das Messsystem selbst keine fotografisch-schriftliche Dokumentation liefert. Er sagt, dass es keine Regel gibt, die eine Kontrolle durch einen zweiten Beamten verlangt — er sagt nicht, dass eine solche Kontrolle bedeutungslos wäre. Ob die Aussagen der Beamten und das Protokoll tragen, bleibt eine Frage des Einzelfalls; in einem anderen Verfahren kann dieselbe Beweislage zu einem anderen Ergebnis führen.

Zur Technik verhält sich der Beschluss nicht. Fragen nach Eichung, Gerätezustand, Bedienung, Schulung des Messbeamten oder den örtlichen Bedingungen der Messung waren nicht Gegenstand der Prüfung; aus der Entscheidung folgt zu ihnen nichts.

Die Frage des Beweisverwertungsverbots ist zudem nur mit eingeschränktem Gewicht beantwortet. Tragend war, dass die Verfahrensrüge nicht wirksam erhoben wurde; die Aussagen zum fehlenden Verwertungsverbot leitet der Senat ausdrücklich mit „Im Übrigen bemerkt der Senat“ ein, kennzeichnet sie also als ergänzende Erwägung neben der eigentlichen Begründung. Welchen genauen Zeitpunkt § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO für den Widerspruch bestimmt, führt der Beschluss nicht weiter aus.

Schließlich steht die Entscheidung in einer Auseinandersetzung zwischen Gerichten: Sie schließt sich dem Oberlandesgericht Hamm an und wendet sich gegen das Amtsgericht Sigmaringen. Ob und wie die Frage von einem höheren Gericht geklärt wurde, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (2. Senat für Bußgeldsachen) vom 13. September 2012 – IV-2 RBs 129/12 –, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justiz.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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