Die Entscheidung auf einen Blick
Erhebt der Kfz-Haftpflichtversicherer im Haftpflichtprozess gegen den mitversicherten Fahrer den Vorwurf, der Unfall sei verabredet gewesen, muss er ihn von den Kosten eines eigenen Rechtsanwalts freihalten. Daran ändert es nichts, dass der Versicherer dem Fahrer als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Weg auch für den Fahrer Klageabweisung beantragt hat. Der Bundesgerichtshof begründet das mit einem Konflikt, den weder der Versicherer noch der von ihm beauftragte Anwalt auflösen kann: Wer den Betrugsvorwurf selbst in den Prozess einführt, kann die Interessen des Beschuldigten nicht gleichzeitig so wahren, wie es ein von diesem beauftragter Anwalt täte.
Der Fall: ein nächtlicher Auffahrunfall und ein Betrugsvorwurf
Am 8. Dezember 2005 gegen 23.30 Uhr fuhr der spätere Kläger in B. mit einem Personenkraftwagen auf ein anderes Fahrzeug auf, das dabei einen Totalschaden erlitt. Er war Fahrer, nicht Halter: Das von ihm gesteuerte Fahrzeug gehörte einem Dritten und war bei der späteren Beklagten haftpflichtversichert. Der Fahrer war damit mitversichert, ohne selbst Vertragspartner des Versicherers zu sein.
Der Halter des beschädigten Fahrzeugs verklagte daraufhin vor dem Landgericht drei Beteiligte gleichzeitig: den Fahrer, den Halter des von ihm gesteuerten Fahrzeugs und den Kfz-Haftpflichtversicherer. Dass auch der Versicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden konnte, beruht auf dem gesetzlichen Direktanspruch — dem Anspruch, der sich statt gegen den Schädiger direkt gegen dessen Versicherung richtet. Eingeklagt waren 7.844 € Schadensersatz und vorgerichtliche Nebenkosten.
Der Versicherer war der Auffassung, der Unfall sei gestellt worden. Er lehnte eine Schadenregulierung ab, trat aber sowohl dem Fahrer als auch dem Halter und Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess als Nebenintervenientin bei — er trat also dem Rechtsstreit an deren Seite bei, ohne dadurch seine eigene Beklagtenrolle abzulegen. Der Fahrer beauftragte gleichwohl einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung. In der Beweisaufnahme bestätigte sich der Verdacht einer Unfallmanipulation nicht. In erster Instanz wurden die drei Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 7.384 € verurteilt, jeder von ihnen also auf den vollen Betrag. Auf die Berufung, die der Versicherer auch namens des Fahrers und des Versicherungsnehmers einlegte, setzte das Berufungsgericht die Forderung auf 5.928,82 € herab und wies das Rechtsmittel im Übrigen zurück.
Damit war der Haftpflichtprozess erledigt — offen blieb die Rechnung des eigenen Anwalts. In dem hier besprochenen Deckungsrechtsstreit, dem Streit darüber, was der Versicherer aus dem Vertrag schuldet, ging es nur noch um diese Kosten. Der Fahrer verlangte Freistellung: Der Versicherer solle die Gebühren tragen, so dass sie ihn selbst nicht belasten. Er begründete das mit dem Interessenkonflikt, in dem der Versicherer wegen des Manipulationsvorwurfs gestanden habe, und mit der Gefahr einer späteren strafrechtlichen Verfolgung. Der Versicherer hielt dem entgegen, der Fahrer sei durch die Nebenintervention ausreichend vertreten gewesen; „der Beauftragung eines eigenen Anwalts habe es nicht bedurft".
Das Amtsgericht verurteilte den Versicherer, den Fahrer von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.176,98 € freizustellen. Auf die Berufung des Versicherers wies das Landgericht die Klage ab. Mit der Revision — der Überprüfung eines Urteils allein auf Rechtsfehler — erstrebte der Fahrer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, ob der Kfz-Haftpflichtversicherer seine Rechtsschutzverpflichtung bereits dadurch erfüllt, dass er dem mitversicherten Fahrer im Haftpflichtprozess als Streithelfer beitritt und sein Anwalt auf diesem Wege auch für den Fahrer Klageabweisung beantragt — oder ob der Fahrer daneben einen eigenen Anwalt auf Kosten des Versicherers beauftragen darf, weil derselbe Versicherer ihm im selben Prozess versuchten Versicherungsbetrug vorwirft.
Der gesetzliche Maßstab dafür steht in § 150 Abs. 1 Satz 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, die für diesen Vertrag noch galt. Danach umfasst die Versicherung auch die Kosten der Verteidigung gegen den Anspruch des Dritten, „soweit die Aufwendung dieser Kosten den Umständen nach geboten ist". Der Rechtsstreit entschied sich also an der Frage, ob ein zweiter Anwalt in dieser Lage geboten war.
Dahinter steht eine Doppelrolle: Der Versicherer schuldet dem Versicherten Rechtsschutz und wird zugleich selbst auf Schadensersatz verklagt. Verteidigt er sich mit der Behauptung, der Unfall sei verabredet gewesen, greift er damit denjenigen an, den er zu vertreten hat.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Senat gibt dem Fahrer recht. Sein Ergebnis fasst er knapp zusammen: „Das Rechtsmittel hat Erfolg." Zum Urteil der Vorinstanz heißt es: „Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand." Der Versicherer ist danach aufgrund seines Leistungsversprechens in Verbindung mit § 150 Abs. 1 Satz 1 VVG alter Fassung verpflichtet, den Fahrer von den im Haftpflichtprozess entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen.
Das Berufungsgericht hatte das anders gesehen. Es hatte angenommen, der Versicherer habe mit der Nebenintervention seine Rechtsschutzverpflichtung erfüllt: Er habe sichergestellt, dass keine Verurteilung durch Versäumnisurteil oder aufgrund unbestritten gebliebener Behauptungen ergehen konnte, und er habe eine Klärung des Sachverhalts durch Beweisaufnahme erreicht; damit sei alles zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs Erforderliche unternommen. Die Interessenkollision hatte das Berufungsgericht als „systembedingt" bezeichnet und gemeint, auch ein eigener Anwalt hätte den Fahrer nicht davor bewahrt, dass der mitverklagte Versicherer sich selbst verteidigt; der Haftpflichtversicherungsschutz umfasse zudem nicht den Schutz vor strafrechtlichen Ermittlungen wegen Verdachts des Versicherungsbetruges. Dieser Würdigung folgte der Bundesgerichtshof nicht.
Sein Ausgangspunkt ist die Gleichrangigkeit der beiden Leistungen, die der Haftpflichtversicherer schuldet: „Die Rechtsschutzverpflichtung und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche sind gleichrangige Hauptleistungsverpflichtungen des Haftpflichtversicherers". Der Rechtsschutz ist also kein Anhängsel der Zahlungspflicht. Auf den Streitfall angewandt lautet der tragende Satz: „Der im Haftpflichtprozess mit der Beauftragung eines eigenen Anwalts für den Kläger verbundene Kostenaufwand war hier geboten."
Den Inhalt der Rechtsschutzverpflichtung beschreibt der Senat in ständiger Formel: Der Versicherer hat im Haftpflichtprozess „die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt tun würde". Im Regelfall ist das unproblematisch, weil die Abwehrinteressen beider Seiten sich meist entsprechen. Entscheidend ist, was bei einer Kollision gilt: „Selbst in diesem Fall bleibt der Versicherer grundsätzlich verpflichtet, seine eigenen Interessen hintanzustellen." Begründet wird das mit dem Zweck der Versicherung: „Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleisten."
Die hier zu beurteilende Lage geht darüber hinaus. Wird neben Fahrer und Halter über den Direktanspruch auch der Versicherer verklagt und will dieser sich mit der Behauptung verteidigen, der Unfall sei in Wahrheit verabredet gewesen, gilt: „In diesem Fall steht der Haftpflichtversicherer in einem unauflösbaren Konflikt." Der Senat nimmt dem Versicherer sein Verteidigungsrecht nicht — wird er selbst unmittelbar in Anspruch genommen, „kann es ihm nicht verwehrt werden, sich dagegen umfassend zu verteidigen", auch mit der Behauptung der Verabredung. Die Rechtsschutzverpflichtung entfällt dadurch aber nicht: Der Versicherer bleibt gehalten, den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Fahrer wie ein von diesen beauftragter Anwalt zu vertreten — versehen mit dem Einschub „lehnt er nicht von vornherein Deckung ab".
Beides zugleich lässt sich nicht leisten. Weder der Versicherer noch ein von ihm beauftragter Anwalt ist in der Lage, die zwei Ziele nebeneinander zu verfolgen, ohne die vertraglich geschützten Interessen des Versicherten zu verletzen. Beide stehen vielmehr „in einem unlösbaren Interessenkonflikt, der es ihnen verbietet, im Haftpflichtprozess zugleich das eigene Anliegen und das des Versicherten zu vertreten". Für den Anwalt kommt eine strafrechtliche Schranke hinzu: Er wäre „schon wegen der Strafdrohung des § 356 StGB gehindert, zugleich die Interessen des Versicherers und des Versicherten zu vertreten". Die Folge für den Versicherten ist praktischer Art: Er ist darauf angewiesen, dass der Versicherer seine Rechtsverteidigung in andere Hände legt und die Kosten eines eigens für ihn beauftragten Anwalts übernimmt.
Damit verschiebt sich auch das Wahlrecht des Versicherers. Grundsätzlich steht es ihm im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis frei, den versprochenen Rechtsschutz durch einen eigens beauftragten Anwalt oder lediglich durch eine Nebenintervention zu gewährleisten. „Bei der hier in Rede stehenden Interessenkollision ist dieses Ermessen aber nicht mehr eröffnet" — der Versicherer kann die Interessen des Versicherten nicht mehr sachgerecht wahrnehmen, sein Anwalt darf es nicht, und der Versicherte „bedarf in besonderem Maße des rechtlichen Beistands", gerade weil der Betrugsvorwurf von der eigenen Versicherung kommt.
Warum die Streithilfe die Lücke nicht schließt, begründet der Senat im Anschluss an einen Beschluss des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2010 (VI ZB 31/08): Die Interessen von beklagtem Versicherungsnehmer und beklagtem Haftpflichtversicherer sind „nur vordergründig gleichgerichtet, auch wenn sie beide der Klage entgegentreten". Es geht nicht bloß um das Ob der Abweisung, sondern um deren Begründung: „Für den Versicherungsnehmer ist es von besonderem Interesse, ob die Haftpflichtklage mit der Begründung abgewiesen wird, es liege ein von ihm mitmanipulierter Unfall vor, oder aus anderen Gründen." Und weiter: „Denn der Haftpflichtversicherer lässt über seinen Rechtsanwalt in einem zentralen Punkt, dem der Unfallmanipulation, gerade das Gegenteil dessen vortragen, was der beklagte Versicherungsnehmer vorzutragen wünscht". Wer sich gegen den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs verteidigen will, muss diesen Vorwurf deshalb „nicht ohne eigene anwaltliche Vertretung hinnehmen und sich auf eventuelle Nachfolgeprozesse verweisen lassen".
Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Gegenauffassung, das Versicherteninteresse sei darauf beschränkt, überhaupt eine Verurteilung — insbesondere ein Versäumnisurteil — zu verhindern, tritt der Senat entgegen. Sie überzeugt ihn deshalb nicht, weil „der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine solche Beschränkung der Rechtsschutzverpflichtung dem Leistungsversprechen des Versicherers nicht entnehmen kann". Maßstab ist, was ein Versicherter von einem selbst beauftragten Anwalt erwarten darf, nämlich „dass seine Interessen in einer Weise vertreten werden, die ihn nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder der Rückforderung der Versicherungsleistung und der im Haftpflichtprozess entstandenen Prozesskosten aussetzen".
Zwei beweisrechtliche Punkte begrenzen den Streitstoff. Über die Höhe der Anwaltskosten bestand im Rechtsmittelverfahren kein Streit mehr; darüber musste der Senat also nicht befinden. Und der Manipulationsverdacht hatte sich in der Beweisaufnahme des Haftpflichtprozesses nicht bestätigt. Für die Gebotenheit der Kosten stellen die Gründe auf die Konfliktlage ab, in der sich der Versicherte während des Haftpflichtprozesses verteidigen musste; auf den Ausgang der Beweisaufnahme kommen sie an dieser Stelle nicht zurück.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Fahrer und Halter, denen der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer im Prozess des Geschädigten Unfallmanipulation vorhält, verschiebt das Urteil die Kostenfrage. Sie müssen sich nicht auf die Vertretung durch denjenigen verweisen lassen, der den Vorwurf erhebt, und sie müssen den eigenen Anwalt nicht aus eigener Tasche zahlen. Die Übernahme dieser Kosten gehört nach dieser Entscheidung zur Rechtsschutzverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag.
Der Beitritt als Streithelfer entlastet den Versicherer in dieser Lage nicht. Dass sein Anwalt formal auch für den Versicherten Klageabweisung beantragt, genügt nicht, wenn derselbe Anwalt im entscheidenden Punkt das Gegenteil dessen vorträgt, was der Versicherte vorgetragen wissen will. Maßgeblich ist damit nicht der äußere Prozessantrag, sondern der Inhalt des Vortrags.
Bedeutsam ist auch, was hinter dem Haftpflichtprozess steht. Die Begründung einer Klageabweisung wirkt fort — für ein mögliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts ebenso wie für die Rückforderung von Versicherungsleistungen und Prozesskosten durch den Versicherer. Der Senat rechnet diese Folgen dem Interesse zu, das der Versicherte im Haftpflichtprozess anwaltlich vertreten lassen darf.
Für Versicherer folgt daraus eine Weichenstellung: Wer im Haftpflichtprozess den Manipulationsvorwurf erhebt und zugleich über den Direktanspruch selbst verklagt ist, kann zwischen eigenem Anwalt für den Versicherten und bloßer Nebenintervention nicht mehr frei wählen.
Das bedeutet für Sie
Wirft Ihnen der Haftpflichtversicherer des von Ihnen gefahrenen Fahrzeugs vor, der Unfall sei gestellt gewesen, und wird er im selben Prozess unmittelbar mitverklagt, brauchen Sie sich nicht allein von seinem Anwalt vertreten zu lassen. Halten Sie den Vorwurf und den Zeitpunkt, zu dem er erhoben wurde, fest — die Entscheidung knüpft die Kostenübernahme an diese Konfliktlage im Haftpflichtprozess, nicht an dessen Ausgang. Ob sich daraus in Ihrem Fall ein Freistellungsanspruch ergibt, hängt vom konkreten Vertrag und von den Umständen ab.
Reichweite und Grenzen
Die Entscheidung betrifft einen Altfall. Der Unfall ereignete sich 2005; angewandt wurde § 150 Abs. 1 Satz 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, die der Senat ausdrücklich als „die hier noch maßgebliche" bezeichnet. Zur Rechtslage nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts verhält sich das Urteil nicht.
Getragen wird das Ergebnis von einer bestimmten Konstellation, nicht von der Kostenfrage allgemein. Sie setzt sich aus drei Elementen zusammen: Der Versicherer wird über den Direktanspruch selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen, er verteidigt sich mit der Behauptung einer Unfallverabredung, und derselbe Vorwurf trifft den Versicherten, den er zu vertreten hat. Fehlt eines dieser Elemente, greift die Begründung nicht ohne Weiteres. Für Lagen außerhalb dieser Kollision bestätigt der Senat das Wahlrecht des Versicherers zwischen eigenem Anwalt und Nebenintervention ausdrücklich.
Die fortbestehende Vertretungspflicht formuliert der Senat zudem unter einem Vorbehalt, den er nicht weiter ausführt: Sie trifft den Versicherer, sofern er nicht von vornherein die Deckung ablehnt. Wie zu entscheiden wäre, wenn ein Versicherer diesen Weg wählt, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.
Zur Höhe der zu erstattenden Kosten sagt das Urteil nichts. Der Senat hält fest, dass über sie im Rechtsmittelverfahren kein Streit mehr bestand; welche Gebühren im Einzelnen geboten sind, war damit nicht zu prüfen.
Offen bleibt ferner der umgekehrte Ausgang. Hier hatte sich der Verdacht der Unfallmanipulation in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Ob und wie sich die Freistellungspflicht ändert, wenn eine Verabredung festgestellt wird, behandeln die Gründe nicht.
Schließlich eine Beobachtung zum Prüfungsstoff: Das Berufungsgericht hatte darauf hingewiesen, der Kläger mache nicht geltend, die Vorwürfe seien grundlos und ins Blaue hinein erhoben worden. Der Bundesgerichtshof stützt seine tragende Begründung nicht auf diesen Gesichtspunkt — ob ein grundloser Vorwurf abweichend zu behandeln wäre, ist damit nicht entschieden.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2010, Aktenzeichen IV ZR 107/09, im amtlichen Volltext.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.