Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Nach dem Unfall abgeschnallt: Wann das Nichtanlegen des Gurts den Schadensersatz nicht kürzt

Ein Fahrzeug kommt nach einem Schleudervorgang unbeleuchtet auf der linken Autobahnspur zum Stehen, kurz darauf prallt ein zweiter Wagen mit 130 km/h auf. Das Berufungsgericht rechnete der schwer verletzten Fahrerin an, beim zweiten Aufprall nicht angeschnallt gewesen zu sein. Der Bundesgerichtshof hielt das gleich aus zwei Gründen für rechtsfehlerhaft.

Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 10/11 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Eine Mithaftung wegen des Gurtverstoßes setzt die Feststellung voraus, dass der Gurt die Verletzungen verhindert oder gemildert hätte — und nach dem unfallbedingten Ende der Fahrt besteht keine Anschnallpflicht mehr.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer bei einem Verkehrsunfall ohne Sicherheitsgurt verletzt wird, hat deshalb nicht ohne Weiteres eine Kürzung seines Schadensersatzes hinzunehmen. Eine anspruchsmindernde Mithaftung setzt nach dieser Entscheidung voraus, dass im Einzelfall festgestellt ist, dass die Verletzungen bei angelegtem Gurt ausgeblieben oder geringer ausgefallen wären — genau diese Feststellung fehlte im Berufungsurteil. Hinzu trat ein zweiter, eigenständig tragender Punkt: Nachdem der Wagen der Klägerin unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war, war ihre Fahrt beendet, sodass in diesem Zeitpunkt keine Anschnallpflicht mehr bestand. Der Bundesgerichtshof entschied deshalb selbst und beließ es für den materiellen wie für den immateriellen Schaden bei einem Mitverursachungsanteil der Klägerin von 40 %.

Der Fall: Zwei Unfälle in derselben Nacht auf der A 5

In der Nacht des 19. April 2003 gegen 3:10 Uhr befuhr die spätere Klägerin mit ihrem Pkw die Bundesautobahn A 5. Aus ungeklärten Gründen verlor sie die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Wagen geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen.

Kurz darauf ereignete sich der zweite Unfall. Der Beklagte zu 1 war mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs; sein Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Er prallte auf den stehenden Pkw der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt.

Vor Gericht verlangte die Klägerin Ersatz materieller und immaterieller Schäden — letztere sind die Nichtvermögensschäden, für die Schmerzensgeld zu zahlen ist. Sie ging dabei den Weg der Leistungs- und Feststellungsklage: Zahlung für bereits entstandene Schäden und zugleich gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht für die Zukunft. Ein eigenes Mitverschulden rechnete sie sich von vornherein an, und zwar mit einer Quote von 1/3. Das Landgericht gab der Klage durch Grund- und Teilurteil statt — also durch eine Entscheidung, die den Anspruch dem Grunde nach bejaht und über einen Teil des Streitstoffs befindet.

Auf die Berufung der Beklagten differenzierte das Oberlandesgericht. Es setzte deren Haftungsquote grundsätzlich auf 60 % fest, senkte sie jedoch für den materiellen Schaden, soweit dieser auf den körperlichen Schäden beruht, sowie für den ab dem 7. Januar 2010 entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden auf 40 % ab. Für den immateriellen Schaden ordnete es eine Haftung unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % an. Tragender Grund dieser Absenkung war, dass die Klägerin beim Zweitunfall nicht angegurtet gewesen sei; überdies hafteten die Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts von vornherein nicht für die Schäden aus dem Erstunfall, sondern nur für diejenigen, die erst durch den Aufprall entstanden waren.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihre Begehren weiter, soweit das Oberlandesgericht die Haftungsquote der Beklagten unter 60 % abgesenkt und einen Mitverursachungsanteil von mehr als 40 % ausgesprochen hatte.

Die Rechtsfrage

Wer einen Schaden erleidet, an dessen Entstehung er selbst mitgewirkt hat, erhält nach § 254 BGB nur gekürzten Ersatz; die Vorschrift regelt das Mitverschulden. Ein möglicher Ansatzpunkt dafür ist die Gurtpflicht: Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO ist der Sicherheitsgurt „während der Fahrt" anzulegen.

Daraus ergaben sich zwei Fragen. Erstens: Genügt der Gurtverstoß als solcher, um die Ersatzansprüche zu kürzen, oder bedarf es der Feststellung, wie er sich auf die konkreten Verletzungen ausgewirkt hat? Zweitens: Gilt die Anschnallpflicht noch fort, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall auf der Fahrbahn steht — oder ist die Fahrt damit beendet, zumal § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO den Beteiligten eines Verkehrsunfalls aufgibt, die Unfallstelle zu sichern?

Die Entscheidung: Das Berufungsurteil hält der Nachprüfung nicht stand

Der Bundesgerichtshof war deutlich: „Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand." Er trug seine Aufhebung mit zwei voneinander unabhängigen Erwägungen — einer fehlenden Tatsachenfeststellung und einem Rechtsfehler bei der Anschnallpflicht.

Der Prüfungsmaßstab: Was die Revision überprüfen darf

Ausgangspunkt ist die Rollenverteilung zwischen Tatsacheninstanz und Revisionsgericht: „Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat." Der Bundesgerichtshof ersetzt die Abwägung also nicht durch seine eigene; er kontrolliert ihre Grundlagen. Maßgeblich ist dabei vor allem das Gewicht der Verursachungsbeiträge — „In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben."

Der Gurtverstoß zählt nur, wenn seine Auswirkung feststeht

Aus diesem Vorrang der Verursachung leitet der Senat die tragende Formel ab: Danach trifft „den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre." Der Verstoß gegen die Gurtpflicht ist damit für sich genommen noch kein Kürzungsgrund; er wird es erst über den Nachweis seiner Auswirkung auf die konkreten Verletzungen.

Diesen Schritt hatte das Berufungsgericht übersprungen: „Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hat das Berufungsgericht versäumt." Es habe „weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hat, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass sie nicht angeschnallt war." Stattdessen hatte das Berufungsgericht ausgeführt, „die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden körperlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beigetragen" — dazu vermerkt der Senat knapp: „Eine Begründung dafür findet sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht."

Auch der weitere Satz der Vorinstanz, „die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewesen sei", trug die Kürzung nicht. Denn: „Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, ist nicht festgestellt." Der Senat fügt einen beweisrechtlich bedeutsamen Hinweis an: Die Feststellung war hier umso mehr geboten, „zumal vorliegend gerade auch angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war."

Nach dem Ende der Fahrt besteht keine Anschnallpflicht

Darüber hinaus beanstandete die Revision mit Erfolg, dass der Klägerin ein Gurt-Mitverschulden überhaupt angelastet worden war. Der Senat trennt dazu die beiden Unfälle. Weil die Beklagten für die Folgen des Erstunfalls nicht einzustehen haben, „kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und gegebenenfalls welche der dabei entstandenen Verletzungen durch das Anlegen eines Sicherheitsgurts hätten vermieden werden können. Für die Haftung der Beklagten ist es deshalb unerheblich, ob die Klägerin angeschnallt war, als sich der Erstunfall ereignete."

Für den Zweitunfall wiederum entfiel die Pflicht. Zwar dauert die Anschnallpflicht nach früherer Senatsrechtsprechung auch bei kurzzeitigem verkehrsbedingten Anhalten fort. Hier lag es jedoch anders: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war „die Fahrt vorliegend dadurch beendet worden, dass der Pkw der Klägerin unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war." Der Aufprall ereignete sich daher nicht mehr „während der Fahrt" ihres eigenen Fahrzeugs. Nach dem Unfall war die Klägerin „nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können." Die Folge zieht der Senat ausdrücklich: „Bei dieser Sachlage kann ihr nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete."

Der Senat entscheidet in der Sache selbst

Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erübrigte sich: „Da aus den unter Ziffer II. 3. genannten Gründen keine weiteren Feststellungen zur Mitverursachung unter dem Gesichtspunkt des Nichtanlegens des Sicherheitsgurts zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden" (§ 563 Abs. 3 ZPO). Damit steht das Ergebnis fest: „Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen Schadens sind zu 60 %, diejenigen auf Ersatz immaterieller Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % begründet." Die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung nach Schadensarten und Zeiträumen entfällt; es verbleibt einheitlich bei der Quote, die ohne den Gurtvorwurf gebildet worden war.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung verschiebt den Streitpunkt bei der Gurtfrage weg von der Vorschriftswidrigkeit hin zur Wirkung. Dass jemand ohne Gurt im Fahrzeug saß, trägt eine Kürzung für sich genommen nicht. Erforderlich ist die Feststellung, dass nach der Art des Unfalls die eingetretenen Verletzungen mit Gurt ausgeblieben oder milder ausgefallen wären. Solange eine solche Feststellung fehlt, bleibt es bei der Quote, die sich aus den übrigen Verursachungsbeiträgen ergibt.

Praktisch führt das regelmäßig zu einer medizinisch-technischen Frage: Welche der erlittenen Verletzungen wären bei angelegtem Gurt vermieden worden? Der Senat weist selbst darauf hin, dass die Antwort bei hoher Aufprallgeschwindigkeit zweifelhaft sein kann — der Gurtvorwurf verliert dort an Gewicht, wo sich seine Schutzwirkung nicht belegen lässt.

Bei Folgeunfällen kommt die Trennung der Geschehensabläufe hinzu. Haftet ein Zweitschädiger nur für die Schäden aus dem zweiten Aufprall, so sind auch die Zurechnungsfragen an diesem zweiten Geschehen auszurichten. Ob die verletzte Person beim ersten Unfall angeschnallt war, bleibt in diesem Verhältnis ohne Bedeutung.

Für das Verhalten nach einem Unfall ergibt sich eine klare Linie: Ist die Fahrt durch den Unfall beendet, endet die Gurtpflicht. Das Lösen des Gurts, um das Fahrzeug zu verlassen, sich in Sicherheit zu bringen und die Unfallstelle zu sichern, entspricht der Pflichtenlage nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO und kann später nicht als Mitverschulden entgegengehalten werden.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der zweite Begründungsstrang ist an eine tatsächliche Voraussetzung gebunden: Die Fahrt war unfallbedingt beendet, weil der Wagen an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Für das kurzzeitige verkehrsbedingte Anhalten — etwa im Stau oder an einer Ampel — bleibt es nach der ausdrücklich in Bezug genommenen früheren Senatsrechtsprechung beim Fortbestehen der Anschnallpflicht. Wo die Grenze zwischen beidem im Einzelfall verläuft, beantwortet das Urteil über den entschiedenen Sachverhalt hinaus nicht.

Zwei Punkte hat der Senat nicht überprüft, weil sie nicht angegriffen waren: „Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil zum Nachteil der Klägerin insoweit abgeändert hat, als es grundsätzlich eine Erhöhung der Mitverursachungsquote von 1/3 auf 40 % vorgenommen hat." Ebenso wenig angegriffen war die Feststellung, dass die Klägerin schon beim Erstunfall nicht angeschnallt gewesen sei. Die Grundquote von 40 % ist damit nicht Gegenstand einer inhaltlichen Billigung durch den Bundesgerichtshof, sondern schlicht außer Streit geblieben.

Offen bleibt auch, ob und welche Verletzungen aus dem Erstunfall ein angelegter Gurt hätte vermeiden können. Der Senat lässt diese Frage ausdrücklich dahinstehen, weil die Beklagten für die Folgen des Erstunfalls nicht einzustehen hatten. Für eine Konstellation, in der derselbe Schädiger für beide Unfälle haftet, ist damit nichts entschieden.

Keine Aussage trifft das Urteil ferner zur Ursache des ersten Unfalls: Warum die Klägerin die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor, blieb ungeklärt, und die Entscheidung befasst sich damit nicht. Ebenso wenig enthält sie Feststellungen dazu, welche Verletzungen die Klägerin im Einzelnen erlitten hat oder wie hoch die Ansprüche der Höhe nach sind — das Verfahren betraf den Grund und die Verteilung, nicht die Bezifferung.

Schließlich ist die Formel zum Gurtverstoß keine Neuerung, sondern eine Fortführung: Der Senat stützt sie auf eigene Rechtsprechung aus den Jahren 1979 und 1980 und ordnet sie in die ständige Rechtsprechung zur Bedeutung des Verursachungsmaßes bei der Haftungsabwägung ein.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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