Die Entscheidung auf einen Blick
Wer nach einem Verkehrsunfall mehrere Verletzungen geltend macht, hat jede von ihnen nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen — es genügt also nicht, dass der Unfall als Ursache wahrscheinlich ist; das Gericht hat davon voll überzeugt zu sein. Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, bei dem eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann, greift nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs für Gesundheitsschäden, die aus einer bereits feststehenden ersten Verletzung hervorgegangen sind. Dass eine erste Verletzung feststeht, verlagert eine daneben behauptete weitere Verletzung deshalb nicht in diesen erleichterten Bereich. Auf die Anschlussrevision der beklagten Versicherung hob der Senat das Berufungsurteil zugleich auf, weil auch die Feststellung der ersten Verletzung — einer HWS-Distorsion — den revisionsrechtlichen Anforderungen nicht standhielt.
Der Fall: Ein Streifschaden im Kreisverkehr und zwei behauptete Verletzungen
Der Kläger betreibt als Selbstständiger einen Limousinen-Service. Am 8. Oktober 2010 befuhr er mit seinem Pkw einen vorfahrtsberechtigten Kreisverkehr, als der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw in den Kreisverkehr einfuhr und seitlich mit seinem Fahrzeug kollidierte. Dass die beklagte Versicherung für die Unfallfolgen vollumfänglich einzustehen hat, war zwischen den Parteien unstreitig. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Streifschaden in Höhe von 18.635,36 €, den die Beklagte regulierte. Streitig blieb allein, ob der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde.
Fünf Tage nach dem Unfall suchte der Kläger eine Allgemeinarztpraxis auf. Dort wurden eine HWS-Distorsion — eine Zerrung der Halswirbelsäule — sowie ein Kniegelenkserguss, eine Außenmeniskusläsion und eine vordere Kreuzbandläsion am linken Kniegelenk diagnostiziert. Zwei Tage später röntgte ein Orthopäde die Halswirbelsäule und diagnostizierte eine HWS-Distorsion bei deutlicher Steilstellung der Halswirbelsäule sowie einen eingeklemmten Innen- und Außenmeniskus. Eine daraufhin veranlasste Kernspintomografie des linken Knies ergab degenerative Veränderungen und eine deutliche laterale Gonarthrose, also einen Gelenkverschleiß im äußeren Kniegelenkanteil. Der Radiologe stellte zudem eine ausgeprägte Schädigung des Hinterhorns und von Teilen der Pars Intermedia des Außenmeniskus, einen kleinen Knochen-Knorpel-Defekt und einen leichten Kniegelenkserguss fest. In seinem Bericht vom 27. Oktober 2010 führte er aus, „dass wegen des fehlenden Weichteilödems eine sichere Differenzierung zwischen alten und frischen Schädigungen nicht möglich sei“ — ein Weichteilödem ist eine Flüssigkeitsansammlung im Gewebe, die auf eine frische Verletzung hindeutet. Die Allgemeinarztpraxis bescheinigte dem Kläger schließlich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 8. Oktober bis zum 6. Dezember 2010.
Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Unfall nicht nur eine HWS-Distorsion, sondern auch eine Verletzung des linken Knies erlitten: Sein linker Fuß habe sich unter dem Gaspedal verklemmt, wodurch er sich das Knie verdreht habe. Weil er mit dem verletzten Bein als Fahrer keine Aufträge mehr habe erledigen können, sei ihm bei einem Nettoverdienst von 1.203,37 € täglich für 40 Tage der Arbeitsunfähigkeit ein Verdienstausfallschaden von insgesamt 48.134,80 € entstanden; eine andere Firma habe Fahrten für ihn übernommen und dafür 22.627,97 € in Rechnung gestellt. Ein Schmerzensgeld hielt er in einer Größenordnung von rund 3.000 € für gerechtfertigt. Beantragt hat er zuletzt ein angemessenes Schmerzensgeld, den Verdienstausfall nebst Zinsen, die Feststellung, dass die Beklagte ihm die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu erstatten habe, sowie den Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht dieses Urteil teilweise ab und sprach ihm ein Schmerzensgeld von 600 € nebst Zinsen zu; im Übrigen wies es die Berufung zurück. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, es stehe zu seiner Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO fest, dass der Kläger unfallbedingt eine leichtgradige HWS-Distorsion als Primärverletzung erlitten habe. Es stützte sich auf die Unterlagen und Befunde der behandelnden Ärzte und darauf, dass der Gerichtssachverständige eine solche Verletzung für möglich gehalten habe. Zwar habe der Sachverständige sie bei einer streifenden, seitlichen Kollision für nicht typisch erachtet; „Hierfür spreche im vorliegenden Fall, dass es sich um einen vergleichsweise heftigen Seitenaufprall gehandelt habe, was sich aus dem Schadensbild ergebe und wovon der hohe Sachschaden von über 18.000 € zeuge.“ Ein weiteres Gutachten, insbesondere zur kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, hielt das Berufungsgericht deshalb für entbehrlich.
Für das Knie kam das Berufungsgericht zum gegenteiligen Ergebnis: Eine unfallbedingte Verletzung des Kniegelenks stehe nicht mit der zur vollen Überzeugung des Gerichts erforderlichen Gewissheit im Sinne von § 286 ZPO fest. „Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen seien die im Röntgenbefund und im MRT-Befund festgestellten krankhaften Veränderungen des linken Kniegelenks auf unfallfremde Ursachen, insbesondere auf degenerative Veränderungen, zurückzuführen.“ Vor dem Hintergrund der eingeräumten, aber nicht näher beschriebenen Vorschädigung des bereits arthroskopierten Kniegelenks fehlten aussagekräftige und unfallspezifische Befunde. „Insoweit sei es Sache des Klägers gewesen - falls vorhanden - etwaige weitere aussagekräftige Unterlagen betreffend eine unfallbedingt eingetretene Knieschädigung und die unstreitig vorhandene Vorschädigung des Kniegelenks vor dem Unfall beizubringen, wozu er vom Landgericht vergeblich aufgefordert worden sei.“
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hatte. Die Beklagte erstrebte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage und die Erstattung der Zahlungen, die sie aufgrund des Berufungsurteils bereits geleistet hatte.
Die Rechtsfrage: Folgeschaden oder eigenständige zweite Verletzung
Das Beweisrecht der Zivilprozessordnung kennt zwei unterschiedlich strenge Maßstäbe, und die Zuordnung entscheidet häufig über den Ausgang eines Verfahrens. „Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden.“ Die erste betrifft den Weg von der Verletzungshandlung zum ersten Verletzungserfolg: „Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung).“ Dafür gilt der volle Beweis: „Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert.“
Die zweite betrifft das, was aus dieser ersten Verletzung folgt — die sogenannten Sekundärschäden. „Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO“, bei dem zur Überzeugungsbildung eine hinreichende beziehungsweise überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann. Praktisch bedeutet das eine spürbare Entlastung des Geschädigten: Er hat den Zusammenhang nicht mehr zur vollen Gewissheit des Gerichts zu belegen.
Offen war, wie ein Fall wie dieser einzuordnen ist, in dem neben einer festgestellten Verletzung eine zweite, davon unabhängige behauptet wird. Anlass für die Frage gab eine eigene frühere Formulierung des Senats. In einem Beschluss vom 14. Oktober 2008 — VI ZR 7/08 — hatte er ausgeführt, die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO sei nicht auf Folgeschäden einer Verletzung beschränkt, sondern umfasse neben einer festgestellten oder unstreitigen Körperverletzung entstehende weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache. Diese Passage trug die damalige Entscheidung nicht; sie ist nach Einschätzung des Senats aber geeignet, missverstanden zu werden. Zu klären war deshalb: Reicht eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung aus, um sämtliche weiteren behaupteten Verletzungen in den Bereich des erleichterten Beweismaßes zu ziehen — oder bleibt es für eine zweite eigenständige Verletzung beim Vollbeweis?
Die Entscheidung: Maßgeblich ist das Verhältnis der Verletzungen zueinander
Der Ausgang war zweigeteilt. „Das angegriffene Urteil hält den Angriffen der Revision des Klägers stand.“ Zugleich gilt: „Die Anschlussrevision der Beklagten hat dagegen Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld wegen einer HWS-Verletzung nebst Zinsen zuerkannt hat.“ Der Kläger scheiterte also mit dem Knie, die Versicherung drang mit ihrem Angriff gegen die zuerkannte HWS-Verletzung durch.
Zum Beweismaß hielt der Senat die Vorgehensweise des Berufungsgerichts für richtig: Es hatte trotz der festgestellten HWS-Distorsion auch für die behauptete Knieschädigung § 286 ZPO angewendet. Die frühere missverständliche Formulierung stellte der Senat ausdrücklich klar. „Soweit dem zu entnehmen sein sollte, dass eine festgestellte unfallursächliche Primärverletzung ausreiche, um alle darüber hinaus behaupteten Verletzungen unabhängig von ihrem Verhältnis zu dieser Primärverletzung in den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zu verlagern und damit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, wird hieran nicht festgehalten.“
Zur Absicherung ging der Senat die im Beschluss von 2008 zitierten eigenen Entscheidungen durch — vom geschädigten ungeborenen Kind über den auf der Autobahn überrollten Unfallbeteiligten bis zum Behandlungsfehlerfall, in dem sich aus einer unsachgemäß behandelten Fraktur weitere Schäden entwickelt hatten. Sein Befund: „Den vorgenannten Entscheidungen ist gemeinsam, dass die Anwendbarkeit des § 287 ZPO nur insoweit bejaht wurde, als es um die Frage ging, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung - wie vom Kläger jeweils geltend gemacht - weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte.“ In jedem dieser Fälle stand die erste Verletzung fest, und zu beurteilen war lediglich, was aus ihr folgte.
Genau daran fehlte es hier. Ob der Kläger neben der HWS-Distorsion eine Verletzung des linken Knies erlitten hat, ist keine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, „sondern betrifft die Frage, ob der Kläger durch den Unfall eine weitere Primärverletzung in Form einer Knieschädigung erlitten hat“. Entscheidend war dabei der Vortrag des Klägers selbst: „Die Revision zeigt keinen in der Instanz übergangenen Sachvortrag auf, wonach der Kläger geltend gemacht hat, die behauptete Knieschädigung sei Folge der HWS-Distorsion.“ Wer die zweite Verletzung als eigenständige Unfallfolge geltend macht, verlangt damit deren Vollbeweis von sich selbst.
Auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts beanstandete der Senat nicht. Der Prüfungsmaßstab dafür ist eng: „Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist.“ Nachprüfbar bleibt lediglich, ob sich der Tatrichter umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat und ob seine Würdigung vollständig, rechtlich möglich und frei von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ist. Wichtig für das Verständnis des Ergebnisses ist dabei eine Unterscheidung, die der Senat hervorhebt: „Das Berufungsgericht hat damit die Klageabweisung entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf gestützt, dass am Knie kein Schaden bestehe, sondern darauf, dass der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden nicht bewiesen sei, weil der Schaden am Knie auf unfallfremde Ursachen, insbesondere auf degenerative Veränderungen, zurückzuführen sein könne.“ Behandlungsunterlagen, die lediglich die Beeinträchtigung des Knies belegten, waren deshalb unerheblich.
Damit lag die Verantwortung für die fehlende Aufklärung beim Kläger. „Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wo weitere Behandlungsunterlagen existierten, aus denen als Vergleichsmaßstab Rückschlüsse auf den Zustand des Knies vor dem Unfall hätten gezogen werden können.“ Einen Antrag nach § 428 ZPO, mit dem die Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen durch einen Dritten erwirkt werden kann, hatte der Kläger nicht gestellt. Auch ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO war entbehrlich, „da dem Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens klar sein musste, dass nach dem Stand der Dinge der Nachweis eines unfallursächlichen Knieschadens nicht geführt war“; im Übrigen hatte die Revision nicht dargelegt, was nach einem Hinweis konkret vorgetragen worden wäre.
Die Anschlussrevision der Versicherung richtete sich gegen die andere Hälfte des Berufungsurteils — die festgestellte HWS-Distorsion. „Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern“, befand der Senat: „Die Anschlussrevision rügt mit Recht, dass die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts weder in dem Gutachten des Gerichtssachverständigen noch in den sonstigen Feststellungen eine Grundlage findet und das Berufungsgericht den Prozessstoff nicht hinreichend geklärt hat.“ Der medizinische Sachverständige hatte seine Einschätzung, eine leichtgradige HWS-Beschleunigungsverletzung sei möglich, unter einen Vorbehalt gestellt: Sie galt nur, sofern ein technischer Unfallsachverständiger überhaupt eine Relevanz des Unfallereignisses annehmen würde. „Da das Berufungsgericht kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt hat, war die Frage, ob der Kläger durch den Unfall eine entsprechende Verletzung erlitten hat, nach dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens offen.“
Die drei Umstände, mit denen das Berufungsgericht seine Überzeugung stattdessen begründet hatte, trugen jeweils nicht. Die Feststellung eines vergleichsweise heftigen Seitenaufpralls setzte technischen Sachverstand voraus, über den das Gericht nicht verfügte: „Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.“ Und weiter: „Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen“. Vom Schadensbild auf die Krafteinwirkung zu schließen, ist ohne diesen Sachverstand nicht möglich: „Allein aus den Lichtbildern vom Schaden am Fahrzeug des Klägers lassen sich für einen Laien keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen.“ Der Gerichtssachverständige hatte zudem ausgeführt, „es habe sich um eine streifende seitliche Kollision und damit nicht um den Mechanismus gehandelt, bei dem typischerweise HWS-Beschleunigungsverletzungen auftreten könnten“.
Auch die Befunde der erstbehandelnden Ärzte trugen die Überzeugung nicht. Nach dem Senatsurteil vom 3. Juni 2008 — VI ZR 235/07 — „haben entsprechende Ergebnisse als Indizien lediglich einen eingeschränkten Beweiswert und ersetzen deshalb grundsätzlich nicht die von den Parteien beantragte Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens durch das Gericht“. Der Grund liegt in der Rolle des behandelnden Arztes: Er betrachtet den Geschädigten nicht aus der Sicht eines Gutachters, sondern behandelt ihn als Therapeut, sodass die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt steht und die Benennung der Diagnose zunächst von untergeordneter Bedeutung ist. „Eine ausschlaggebende Bedeutung wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein.“ Im Streitfall hatte der Gerichtssachverständige ergänzt, „die vorliegenden Befunde seien zwar prinzipiell mit einer leichtgradigen HWS-Beschleunigungsverletzung vereinbar, jedoch dafür nicht pathognomonisch (charakteristisch)“ — pathognomonisch heißt: für ein bestimmtes Krankheitsbild kennzeichnend.
Der dritte Punkt betraf ein Indiz, das doppeldeutig blieb. Mit Erfolg beanstandete die Anschlussrevision, „dass das Berufungsgericht die Verabreichung eines Schmerzmittels als Indiz für eine HWS-Distorsion angesehen hat ohne die Feststellung zu treffen, ob dies wegen der behaupteten HWS-Distorsion erfolgte oder wegen der behaupteten Schmerzen am linken Knie“.
Die Folge: „Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Anschlussrevision der Beklagten teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.“ Weil das Berufungsurteil insoweit entfällt, kann die Versicherung nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Erstattung dessen verlangen, was sie darauf gezahlt hatte — hier 728,67 €, nämlich 600 € Hauptforderung zuzüglich 128,67 € Zinsen, gezahlt am 14. März 2017.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung zieht eine klare Trennlinie durch das Verletzungsbild nach einem Unfall. Auf der einen Seite stehen Beschwerden, die aus einer feststehenden Verletzung hervorgehen — für sie bleibt es beim erleichterten Beweismaß. Auf der anderen Seite stehen Verletzungen, die aus derselben Kollision, aber unabhängig voneinander entstanden sein sollen: Jede von ihnen ist ein eigener Haftungsgrund und braucht den vollen Beweis. Für die Praxis heißt das, dass mit jeder zusätzlich behaupteten Körperregion eine eigene Beweislast hinzukommt.
Der Fall zeigt zugleich, wie sehr es auf die Formulierung des eigenen Vortrags ankommt. Der Senat hat die Zuordnung ausdrücklich daran festgemacht, dass kein übergangener Vortrag zu einem Zusammenhang zwischen Knieschädigung und HWS-Distorsion aufgezeigt worden war. Wer geltend macht, eine Beschwerde sei aus einer anderen, bereits feststehenden Verletzung hervorgegangen, sollte das früh und ausdrücklich vortragen — nachträglich in der Revisionsinstanz lässt sich das nicht mehr nachholen.
Praktisch ebenso wichtig ist der Umgang mit Vorschäden. Bei einem Gelenk, das vor dem Unfall bereits behandelt oder operiert wurde, entscheidet häufig der Vergleich mit dem Zustand davor. Solche Unterlagen beschafft das Gericht nicht von sich aus; der Weg dazu führt über einen Antrag nach § 428 ZPO auf Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen. Erklärt ein Sachverständigengutachten die Befunde mit Verschleiß, ist damit zugleich das Signal gesetzt, dass der Nachweis der Unfallursächlichkeit noch aussteht — auf einen richterlichen Hinweis darf sich in dieser Lage niemand verlassen.
Für die Gegenseite enthält das Urteil die spiegelbildliche Botschaft. Auch eine leichte HWS-Verletzung wird nicht dadurch bewiesen, dass Erstbehandler sie diagnostiziert haben oder der Sachschaden am Fahrzeug hoch ist. Bei einer seitlich streifenden Kollision, die für ein Beschleunigungstrauma untypisch ist, führt der Weg regelmäßig über eine technische Unfallanalyse. Und wer aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils bereits gezahlt hat, kann das Gezahlte nach dessen Aufhebung zurückfordern.
Wie weit die Entscheidung trägt
Zum Knie des Klägers ist mit diesem Urteil eine Beweisfrage entschieden, keine medizinische. Der Senat spricht nicht aus, dass das Knie unverletzt gewesen sei; er billigt lediglich, dass sich das Berufungsgericht von der Unfallursächlichkeit der festgestellten Veränderungen nicht überzeugen konnte. Ebenso wenig ist gesagt, dass Beschwerden am Knie in vergleichbaren Fällen dem strengen Beweismaß unterfallen: Wäre vorgetragen und festgestellt worden, dass die Knieschädigung aus der HWS-Distorsion hervorgegangen ist, hätte die Zuordnung anders ausfallen können.
Zur HWS-Distorsion ist noch gar nichts endgültig entschieden. Der Rechtsstreit ist insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die fehlenden Feststellungen nachzuholen hat. Ob der Kläger diese Verletzung erlitten hat, bleibt damit offen — beanstandet ist der Weg zur Überzeugungsbildung, nicht das Ergebnis. Auch die Aussage zu den Erstbehandlerbefunden ist keine Beweisregel: Der Senat spricht ihnen einen eingeschränkten Beweiswert zu und verlangt, dass sie ein beantragtes Fachgutachten grundsätzlich nicht verdrängen.
Die Abgrenzung zum Beschluss vom 14. Oktober 2008 reicht nur so weit, wie jene Passage missverstanden werden könnte. Der Senat gibt sie insoweit auf, als aus ihr folgen würde, dass eine festgestellte Primärverletzung sämtliche weiteren behaupteten Verletzungen dem erleichterten Beweismaß unterstellt. Der Anwendungsbereich des § 287 ZPO für Folgeschäden aus einer feststehenden Verletzung bleibt davon unberührt; die dort genannte Vorschrift verliert ihre Bedeutung für Sekundärschäden nicht.
Schließlich lässt das Urteil einen Teil des Streitstoffs bewusst unbeschieden. „Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.“ Zu diesen Rügen gilt: „Von einer Begründung wird insoweit abgesehen“. Welche Erwägungen dahinterstehen, ist dem Urteil somit nicht zu entnehmen; Rückschlüsse auf ähnlich gelagerte Verfahrensfragen trägt es an dieser Stelle nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2019 – VI ZR 113/17 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu §§ 286, 287 ZPO, § 249 und § 823 Abs. 1 BGB sowie zu § 7, § 11 Satz 2 und § 17 StVG ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.