Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unterlassungsklage eines Dritten gegen Äußerungen in einem fremden Rechtsstreit

Ein Unternehmen wird in einem Schriftsatz als Zecke und als parasitäre Veranstaltung bezeichnet — in einem Prozess, an dem es selbst nicht beteiligt ist. Der Bundesgerichtshof verwehrt ihm den eigenen Unterlassungsprozess und begründet, warum der Vorrang des Ausgangsverfahrens auch gegenüber Dritten trägt.

Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07 Lesezeit etwa 10 Minuten
Das Ergebnis

Kein eigener Prozess gegen den Vortrag im fremden Verfahren

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer in einem Gerichtsverfahren, an dem er selbst nicht beteiligt ist, im Schriftsatz einer Partei angegriffen wird, kann diese Äußerungen nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht in einem gesonderten Prozess untersagen lassen — jedenfalls dann nicht, wenn sein Verhalten aus Sicht der vortragenden Partei für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs von Bedeutung sein kann. Der Grund liegt nicht darin, dass die Äußerung hinzunehmen wäre, sondern darin, dass über sie das Gericht des Ausgangsverfahrens befinden soll; für eine zweite Klage vor einem anderen Gericht fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis — das Interesse daran, für ein Begehren gerade den Weg einer Klage in Anspruch zu nehmen. Ausnahmsweise bleibt eine solche Klage möglich, etwa wenn ein Bezug der Äußerung zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar ist, wenn sie auf der Hand liegend falsch ist oder wenn sie sich als unzulässige Schmähung darstellt. Im entschiedenen Fall lag keiner dieser Fälle vor: Die Klage einer Franchisegeberin gegen eine Steuerberaterkammer blieb ohne Erfolg.

Der Fall: ein Schriftsatz über ein Unternehmen, das nicht Partei war

Die Klägerin vertreibt Software für kaufmännische Büroarbeit und ist Franchisegeberin für gewerbliche Buchführungsbüros — sie überlässt also selbständigen Betrieben gegen eine laufende Gebühr ihr Geschäftsmodell und ihren Marktauftritt. Im September 2005 hatte sie etwa 500 Franchisenehmer, die ihrerseits für insgesamt ca. 30.000 Personen Buchführungsarbeiten durchführten.

Die Beklagte ist die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Bezirk der Oberfinanzdirektion C. ihre berufliche Niederlassung haben. Sie führte und führt in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder vor Gerichten des Landes B. mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen Franchisenehmer der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ihr Vorwurf lautet, die Franchisenehmer böten wettbewerbswidrig Hilfeleistungen in Steuersachen an, bewürben und erbrächten sie, die nach § 5 StBerG dem in den §§ 3, 4 StBerG genannten Personenkreis vorbehalten seien — den Angehörigen der steuerberatenden Berufe, dem die Franchisenehmer nicht angehören.

In einem dieser Verfahren untersagte das Landgericht der dortigen Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buchführung anzubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, insbesondere das Gewerbe unter der Bezeichnung Buchführungsbüro zu führen. Die Berufung — die Überprüfung des Urteils in zweiter Instanz — hatte keinen Erfolg. Über die dagegen eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof war zum Zeitpunkt der hier besprochenen Entscheidung noch nicht befunden; jenes Verfahren war weiterhin anhängig.

In jenem Rechtsstreit reichte die Beklagte des vorliegenden Verfahrens über ihren Prozessbevollmächtigten einen Schriftsatz vom 12. Mai 2004 zu den Akten, der auch der dortigen Beklagten zugestellt wurde. Darin ging es an mehreren Stellen um die Klägerin, die an jenem Verfahren nicht beteiligt war. Bei ihr handele es sich um ein Unternehmen, „welches reihenweise Personen veranlasst, wettbewerbswidrig Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und § 33 StBerG in Form von Buchhaltung anzudienen und zu erbringen“. Weiter heißt es: „Von diesem Rechtsbruch profitiert dieses Unternehmen über die Franchisegebühr und verschweigt zugleich seinen Mitgliedern, dass das uneingeschränkte Auftreten mit Buchführung illegal ist.“

Zwei Passagen standen später im Mittelpunkt des Rechtsstreits. Die eine lautet: „Denn die D. heftet sich doch mit ihrem eigenen unternehmerischen Gewinn (Summe der Franchisegebühren) quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer, die von ihr zur unbefugten, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt wurden.“ Die andere lautet: „Es ist doch eindeutig ersichtlich, dass die D. und ihre unerfahrenen Franchisenehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellt, bei der nicht nur die Steuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die unerfahrenen Franchisenehmer an der Nase herumgeführt werden.“ Die Abkürzung D. steht in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung für die Klägerin.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten, diese Äußerungen zu unterlassen. Sie hält sie für unzutreffende und herabwürdigende Tatsachenbehauptungen und für verleumderische Schmähkritik — für Kritik also, bei der nicht die Sache, sondern die Herabsetzung der angegriffenen Person im Vordergrund steht.

Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Es entschied damit nicht über die Berechtigung des Begehrens, sondern hielt bereits den Weg der Klage für nicht eröffnet. Auf die Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht der Klage teilweise statt und ließ die Revision zu.

Zur Zulässigkeit hatte das Berufungsgericht angenommen, die Rechtsprechung zum Ausschluss von Ehrenschutzklagen beruhe darauf, dass der Prozessgegner sich im gerichtlichen Verfahren selbst hinreichend wehren könne; wo dies nicht der Fall sei, kämen Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Betracht. Für den nicht beteiligten Dritten gelte deshalb etwas anderes: „Da die angegriffene Person sich in dem jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen könne, wäre sie anderenfalls der ehrverletzenden Äußerung gegenüber völlig schutzlos gestellt.“ Einen Ausschluss solcher Klagen hielt das Berufungsgericht für verfassungsmäßig bedenklich.

In der Sache sprach das Berufungsgericht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nur für die Zecken- und die Parasiten-Passage zu. Diese Begriffe — so die Würdigung der zweiten Instanz — „suggerierten, dass die Klägerin in einer verantwortungslosen, an keine Rücksichtnahme gebundenen Weise die mit ihr verbundenen Franchisenehmer ausbeute, ohne für diese in irgendeiner Weise von Nutzen zu sein“. Die weiter gehende Klage hielt es für zu Recht abgewiesen: Insoweit handele es sich um eine Mischung aus Tatsachenbehauptungen und Werturteilen, die die Beklagte in Verfolgung ihrer Prozessgrundrechte habe vorbringen dürfen — nicht dagegen in Verfolgung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, das ihr als öffentlich-rechtlichem Zwangsverband nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zusteht.

Gegen dieses Urteil richteten sich die Revision der Klägerin — das Rechtsmittel, das ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft — und die Anschlussrevision der Beklagten, mit der sich der Gegner dem Rechtsmittel anschließt, um das Urteil auch zu seinen Gunsten überprüfen zu lassen.

Die Rechtsfrage: Darf ein Dritter gesondert auf Unterlassung klagen?

Für Äußerungen, die eine Partei zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vorbringt, gilt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats ein Vorrang des Ausgangsverfahrens: Ein zweiter Prozess über denselben Vortrag ist regelmäßig nicht eröffnet. Für den Prozessgegner leuchtet das unmittelbar ein, denn er kann die Äußerung in demselben Verfahren angreifen, in dem sie gefallen ist.

Der Dritte kann das nicht. Er ist an dem Verfahren nicht beteiligt, erfährt von dem Vortrag möglicherweise nur mittelbar und hat dort keine Möglichkeit, sich zu äußern. Daraus zog ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung den Schluss, der Ausschluss zivilrechtlicher Ehrenschutzklagen gelte für ihn nicht.

Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wollte demgegenüber auch den Dritten am Äußerungsprivileg teilhaben lassen und nur unter besonderen Umständen eine Ausnahme zulassen. Damit stellten sich dem Senat drei Fragen: Erstreckt sich der Vorrang des Ausgangsverfahrens auf Äußerungen über nicht beteiligte Dritte? Unter welchen Voraussetzungen bleibt für den Dritten gleichwohl der Weg einer gesonderten Klage offen? Und wie genau prüft das Gericht diese Voraussetzungen, bevor es über die Zulässigkeit der Klage entscheidet?

Die Entscheidung: Der Streit gehört in das Ausgangsverfahren

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils — die Klage ist damit insgesamt unzulässig. Der tragende Satz lautet: „Die Klage ist unzulässig, weil die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung der von der Beklagten verfolgten Rechte vorgetragen wurden.“

Der Grundsatz: kein zweiter Prozess über den Prozessvortrag

Der Senat verweist auf eine Reihe eigener Entscheidungen seit 1977, nach denen gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten gemacht werden — etwa als Zeuge —, „in aller Regel kein Bedürfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage besteht“. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten.

Die Begründung hat zwei Stränge. Der erste betrifft die Ordnung des Verfahrens: Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit dazu verurteilt werden könnten, Erklärungen aus dem Ausgangsverfahren zu widerrufen oder zu unterlassen. „Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird.“ Und weiter: „Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden.“

Der zweite Strang betrifft den Schutz des Betroffenen: Ihm stehen im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zur Verfügung; schon dort kann er die ehrenkränkende Äußerung zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. „Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.“

Warum das auch für nicht beteiligte Dritte gilt

Der Gegenansicht, wonach der Ausschluss bei Äußerungen über Dritte nicht greife, folgt der Senat nicht: „Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat für die vorliegende Fallgestaltung nicht anzuschließen“. Die maßgebliche Formel lautet: „Danach ist eine Ehrenschutzklage in der Regel jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vortrag Dritte betrifft, die an dem Zivilprozess zwar formal nicht beteiligt sind, deren Verhalten aber aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann.“

Dem Umstand, dass der betroffene Dritte sich im Ausgangsverfahren nicht oder nur durch Einflussnahme auf den Prozessgegner des Äußernden zur Wehr setzen kann, ist nach dem Senat „durch Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen Rechnung zu tragen“. Diese Abwägung fällt aus mehreren Gründen zulasten des Dritten aus.

Zu berücksichtigen sei, dass „die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf“. Im Zivilprozess ist den Parteien rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zu gewähren — das Recht, sich zum Verfahrensstoff zu äußern und gehört zu werden. „Der Rechtssuchende muss vor den Organen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen können, die aus seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten“.

Hinzu kommt eine tatsächliche Beobachtung: Bei gesetzlichen Anspruchsübergängen — etwa nach § 116 SGB X oder § 67 VVG, wo ein Anspruch kraft Gesetzes auf einen Träger oder Versicherer übergeht — und bei komplexen wirtschafts- oder wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten lässt es sich nicht vermeiden, dass auch das Verhalten unbeteiligter Dritter zum Gegenstand des Parteivortrags wird. Zugleich hat dieser Vortrag eine erkennbare Eigenart: „Im Zivilprozess besteht der Parteivortrag aus einseitigen Tatsachenbehauptungen und Bewertungen, die dem eigenen Prozesserfolg dienen sollen. So wird er auch verstanden.“ Dass dabei verzerrt, überspitzt und aus der eigenen Rechtsüberzeugung heraus argumentiert wird, liegt nach dem Senat in der Natur der Sache. „Es ist Aufgabe des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, aus dem Parteivortrag das Entscheidungserhebliche herauszufiltern“ — und dort, wo es nötig ist, durch Beweiserhebung den streitigen Punkten nachzugehen.

Daraus folgt die Sorge, die die Entscheidung trägt: „Es wäre unerträglich, wenn diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst werden könnte, indem Dritte mit Hilfe anderer Gerichte vorgeben könnten, was vorgetragen und damit zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden darf.“ Zugleich stellt der Senat klar: „Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ist damit nicht schrankenlos ausgeschlossen.“

Die drei Ausnahmen

Offen bleibt der Weg der gesonderten Klage nach der Formulierung des Senats „insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen“. Diese drei Fallgruppen prüfte der Senat für den entschiedenen Fall der Reihe nach durch — mit dem Ergebnis, dass keine von ihnen vorlag.

Der Prüfungsmaßstab in der Zulässigkeit

Wie genau geprüft wird, sagt die Entscheidung ausdrücklich. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist „nicht im Einzelnen zu prüfen, ob der beanstandete Vortrag entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar ist“. Und weiter: „Die Unzulässigkeit der Klage kann bereits dann nicht verneint werden, wenn aus der Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen.“ Der Maßstab ist damit bewusst grob: Er fragt nach einem plausiblen Grund aus der Perspektive der vortragenden Partei, nicht nach der Richtigkeit ihres Standpunkts.

Der fehlende Bezug: verneint

„Die Klägerin ist, auch wenn sie am Ausgangsrechtsstreit formal nicht beteiligt ist, keine außen stehende Dritte.“ Aus Sicht der Beklagten hat sie durch den Abschluss der Franchiseverträge systematisch ein wettbewerbswidriges Verhalten ihrer Franchisenehmer veranlasst. Ob dieser Standpunkt trägt, bleibt ausdrücklich offen: „Ob diese Sichtweise richtig ist, ist nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern in den Rechtsstreitigkeiten der hiesigen Beklagten gegen die jeweiligen Franchisenehmer zu prüfen.“ Für den Bezug genügte dem Senat, dass die Klägerin das beanstandete Verhalten der Franchisenehmer mitveranlasst hatte: „Der Ausgangspunkt der Beklagten, zum Verhalten der Klägerin in dem anderen Rechtsstreit vortragen zu müssen, um den dortigen Prozesserfolg zu fördern, ist nicht abwegig, sondern liegt eher nahe.“

Die auf der Hand liegende Unwahrheit: nicht feststellbar

Hier wird die Entscheidung beweisrechtlich konkret. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht hatten Feststellungen dazu getroffen, dass der Vortrag offensichtlich unwahr sei. Der Senat fügt hinzu: „Es ist auch nicht ersichtlich, wie solche Feststellungen, soweit es sich überhaupt um Tatsachenbehauptungen und nicht um Werturteile handelt, ohne Beweiserhebung getroffen werden könnten.“ Genau darin liegt die Hürde: Was eine Beweisaufnahme erfordert, liegt nicht auf der Hand. Auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen dazu, ob die Äußerungen Werturteile oder Tatsachenbehauptungen sind, kam es deshalb nicht mehr an.

Die unzulässige Schmähung: verneint

Den Maßstab formuliert der Senat wörtlich: „Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus“. Für Unternehmen gilt zusätzlich, dass nach der Senatsrechtsprechung „eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch dann zulässig“ ist, „wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden“.

Angewandt auf den Schriftsatz stützt sich der Senat auf die Feststellungen der Vorinstanz. Das Berufungsgericht hatte erkannt, dass die Zecken- und die Parasiten-Passage im Kontext der übrigen Ausführungen darauf abzielen, das Zusammenspiel zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer darzustellen; es hatte ferner festgestellt, dass es nicht in der Absicht der Beklagten gelegen habe, die Begriffe in einem politisch eingefärbten Sinne zu verwenden, wonach der Gegner als unnützes, lebensunwertes Wesen diffamiert werden soll. Der Senat billigte diese Würdigung und zog daraus die entgegengesetzte rechtliche Folgerung: „Bei dieser Sachlage mag der fragliche Vortrag wegen seiner Formulierung kritikwürdig sein.“ Entscheidend sei jedoch: „Auch nach den Ausführungen des Berufungsgerichts steht jedoch nicht die Diffamierung von Personen im Vordergrund, sondern die sicherlich zugespitzte, aber auf die Sache bezogene Kritik der Beklagten am wirtschaftlichen Handeln der Klägerin.“

Für die übrigen beanstandeten Äußerungen gilt das erst recht. Insoweit scheiterte die Revision an einem Darlegungsmangel: „Sie legt aber nicht dar, welchen konkreten Tatsachen das Berufungsgericht hätte entnehmen können, dass bei diesen Äußerungen nicht der Streit in der Sache, sondern die Diffamierung des Gegners im Vordergrund gestanden habe.“ Die Last, die Ausnahme mit konkreten Tatsachen zu unterlegen, liegt damit bei demjenigen, der sich auf sie beruft.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Unternehmen und Personen, über die in einem fremden Prozess vorgetragen wird, verschiebt die Entscheidung den Ort der Auseinandersetzung. Der eigene Unterlassungsprozess vor einem anderen Gericht ist in der Regel versperrt; geklärt wird der Streit dort, wo der Schriftsatz eingereicht wurde. Praktisch bleibt dem Dritten damit vor allem der Weg über die Partei, die dem Äußernden im Ausgangsverfahren gegenübersteht — der Senat benennt diese Einflussnahme ausdrücklich als die verbleibende Möglichkeit.

Die Hürde für eine eigene Klage liegt hoch, und sie liegt schon in der Zulässigkeit. Es genügt für die Abweisung, dass aus Sicht der vortragenden Partei ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten anzusprechen. Wer geltend macht, es fehle jeder Bezug zum Ausgangsverfahren, kommt gegen einen wirtschaftlichen oder vertraglichen Zusammenhang — hier: die Franchiseverträge — kaum an.

Auch der Vorwurf, der Vortrag sei falsch, hilft in diesem Stadium selten weiter. Nur die auf der Hand liegende Unrichtigkeit zählt; alles, was eine Beweisaufnahme erfordert, gehört in das Ausgangsverfahren. Und für die Schmähung reicht es nicht aus, dass eine Äußerung herabsetzend wirkt oder in der Wortwahl entgleist — sie ist erst dann unzulässig, wenn die Diffamierung der Person die Sachauseinandersetzung verdrängt. Dass der Senat den Vortrag hier als kritikwürdig bezeichnet und ihn dennoch privilegiert, zeigt den Abstand zwischen beidem.

Für die vortragende Partei und ihre Bevollmächtigten folgt daraus ein weiter, aber nicht unbegrenzter Raum: Scharfe und überspitzte Kritik am wirtschaftlichen Handeln eines Unternehmens bleibt regelmäßig privilegiert, solange sie sich auf den Streitstoff bezieht. Wer dagegen Dritte anspricht, deren Verhalten für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffs erkennbar bedeutungslos ist, verlässt den geschützten Bereich.

Wie weit die Entscheidung trägt

Das Urteil betrifft die Zulässigkeit der Klage, nicht ihre Begründetheit. Ob die Vorwürfe gegen die Klägerin zutreffen, ist damit nicht entschieden; das gehört nach ausdrücklicher Aussage des Senats in die Rechtsstreitigkeiten der Beklagten gegen die einzelnen Franchisenehmer. Auch über die wettbewerbsrechtliche Frage, ob die beanstandete Tätigkeit der Franchisenehmer zulässig ist, sagt die Entscheidung nichts — jenes Revisionsverfahren war noch anhängig.

Der Senat begrenzt seine Aussage zudem selbst. Er lehnt die Gegenansicht „für die vorliegende Fallgestaltung“ ab, und die tragende Formel steht unter dem Vorbehalt, dass das Verhalten des Dritten aus Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Für Äußerungen über Personen, bei denen ein solcher Zusammenhang fehlt, ist damit keine Aussage getroffen. Ebenso hält der Senat fest, dass die Ansprüche Dritter nicht schrankenlos ausgeschlossen sind.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat die Frage, „ob Körperschaften des öffentlichen Rechts sich in Rechtsstreitigkeiten über Art. 103 Abs. 1 GG auf die Meinungsfreiheit berufen können“. Weil die Klage bereits unzulässig war, kam es darauf nicht an — das Berufungsgericht hatte dazu noch Erwägungen angestellt, die damit nicht bestätigt sind.

Offen bleibt aus demselben Grund auch die Einordnung der Äußerungen. Ob und inwieweit es sich um Werturteile oder um Tatsachenbehauptungen handelt, hat der Senat dahinstehen lassen; die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision blieben unbeschieden.

Die Prüfung war schließlich durch die getroffenen Feststellungen und den Vortrag der Parteien geprägt. Dass keine offensichtliche Unwahrheit festgestellt war und dass die Revision zur Schmähung keine konkreten Tatsachen benannt hatte, trug das Ergebnis mit. Wer den Fall auf einen eigenen überträgt, sollte diesen prozessualen Zuschnitt mitbedenken.

Der Anwendungsbereich ist auf Äußerungen in staatlich geregelten Verfahren begrenzt. Der Senat nennt Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie Äußerungen, die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten gemacht werden, etwa als Zeuge. Zu Äußerungen außerhalb eines solchen Verfahrens verhält sich die Entscheidung nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungssammlung des Gerichts. Die Entscheidung ist zu § 823 und § 1004 BGB ergangen; § 67 VVG führt der Senat als Beispiel eines gesetzlichen Anspruchsübergangs an, bei dem das Verhalten nicht beteiligter Dritter zum Gegenstand des Parteivortrags wird.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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