Die Entscheidung auf einen Blick
Weist der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer einen Unfallgeschädigten vor der Anmietung auf ein konkretes, deutlich günstigeres Mietwagenangebot hin, kann dieser nach der Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten sein, es in Anspruch zu nehmen. Das gilt nach diesem Urteil auch dann, wenn dem Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde. Mietet er gleichwohl teurer an, sind ihm nur die Kosten zu ersetzen, die bei dem günstigeren Angebot entstanden wären. Vorausgesetzt ist ein inhaltlich vergleichbares, ohne weiteres zugängliches Angebot, gegen dessen Anbieter nichts spricht.
Der Fall
Geklagt hat nicht ein Geschädigter, sondern eine Autovermietung. Sie ließ sich von fünf Personen, deren Fahrzeuge zwischen 2013 und 2015 bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, bei Abschluss des jeweiligen Mietvertrags den auf die Mietwagenkosten bezogenen Schadensersatzanspruch abtreten — sie verfolgte den fremden Anspruch also im eigenen Namen weiter (abgetretenes Recht). Für sämtliche Unfälle war der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer voll einstandspflichtig; er beglich die berechneten Mietwagenkosten aber jeweils nur zum Teil. Um diese Differenzen ging der Prozess.
In vier der fünf Fälle hatte der Versicherer die Geschädigten vor der Anmietung angeschrieben. Der Geschädigte B. etwa war zunächst mündlich hingewiesen worden; mit Schreiben vom Unfalltag, dem 12. März 2015, teilte ihm der Versicherer unter Angabe der Telefonnummern von Europcar, Enterprise und SIXT mit: „Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto 62 Euro erfolgen.“ Das Schreiben war auf Vollständigkeit angelegt: „Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos.“ Und weiter: „Alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,- € und alle Nebenkosten (Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) sind im Preis enthalten.“ Auch die Hürden der Anmietung sollten entfallen: „Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunternehmen und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich.“ Die Geschädigten in den Fällen 2 und 5 erhielten ein im Wesentlichen entsprechendes Schreiben mit denselben drei Anbietern, die Geschädigte im Fall 4 ein solches mit zwei Anbietern.
B. mietete dennoch bei der Klägerin, vom 12. bis 20. März 2015. Berechnet wurden 1.544,03 €, gezahlt 558 €; aus der Differenz verlangte die Klägerin einen Teilbetrag von 934,60 €. In den drei weiteren Fällen mit Hinweisschreiben verlief es ähnlich.
Anders lag Fall 3: Der Geschädigte Uwe S. mietete vom 11. Oktober bis 5. November 2013 ein Fahrzeug an, ohne zuvor auf eine günstigere Möglichkeit hingewiesen worden zu sein. Berechnet wurden 5.665,59 €, gezahlt 3.244,83 €, eingeklagt aus der Differenz ein Teilbetrag von 744,37 €.
Von ursprünglich noch 3.785,55 € nebst Zinsen sprach das Amtsgericht 3.551,51 € nebst Zinsen zu. Auf die Berufung des Versicherers änderte das Landgericht ab und verurteilte zur Zahlung von nur noch 258,67 € nebst Zinsen. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, die Geschädigten hätten sich in den Fällen mit Hinweisschreiben auf die dort genannten niedrigeren Kosten verweisen lassen müssen: Nach Beweisaufnahme war die Kammer überzeugt, dass ihnen zu dem genannten Betrag ein Fahrzeug der Klasse des beschädigten Wagens ohne weitere Kosten zur Verfügung gestellt worden wäre, hätten sie dort angerufen und sich auf das Schreiben berufen. Dadurch hätten sich die Mietwagenkosten im Fall 1 um 934,60 € auf 37 Prozent, im Fall 2 um 741,54 € auf 35 Prozent, im Fall 4 um 671,80 € auf 28 Prozent und im Fall 5 um 694 € auf 31 Prozent senken lassen. Dass es sich um Sondertarife handelte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Für Fall 3 bemaß das Berufungsgericht die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels, strich aber den pauschal geltend gemachten unfallbedingten Zuschlag, weil eine Eil- oder Notsituation nicht dargelegt war; daraus ergaben sich die zugesprochenen 258,67 €. Mit der zugelassenen Revision verlangte die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Der Streit drehte sich um einen Unterschied, der auf den ersten Blick klein wirkt und wirtschaftlich alles entscheidet: Die Preise, auf die der Versicherer verwiesen hatte, beruhten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Sondertarifen — auf Konditionen also, die zwischen dem Versicherer und einzelnen Mietwagenunternehmen vereinbart waren und die einem Geschädigten außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts ohne Mithilfe des Versicherers nicht offenstanden.
Für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten — die Abrechnung nach Gutachten, ohne dass tatsächlich repariert wird — ist anerkannt, dass ein Geschädigter auf eine günstigere Werkstatt dann nicht verwiesen werden kann, wenn deren Preise nicht marktüblich sind, sondern auf mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarten Sonderkonditionen beruhen. Die Revision wollte diesen Gedanken auf konkret angefallene Mietwagenkosten übertragen. Ob das trägt, war die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Frage.
Vorgelagert stand ein verfahrensrechtlicher Punkt: Das Berufungsgericht hatte drei Zeugen erstmals in zweiter Instanz vernommen, ihre Aussagen aber nicht in das Protokoll aufgenommen. Ob das Berufungsurteil schon deshalb aufzuheben war, hatte der Senat zuerst zu klären.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Soweit die Revision zulässig war, blieb sie ohne Erfolg. Hinsichtlich des Falles 3 war sie schon nicht statthaft. Zwar enthielt die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz zur Beschränkung der Zulassung; eine solche Beschränkung kann sich aber aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich daraus klar entnehmen lässt. Das war hier der Fall: Das Berufungsgericht hatte wegen der Frage zugelassen, wie es sich bei einem Vermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers verhält — und diese Frage stellt sich für Fall 3 nicht, in dem dem Geschädigten kein solches Angebot gemacht wurde. Die Ansprüche aus den verschiedenen Unfällen bilden eigene Streitgegenstände und damit selbständige Teile des Gesamtstreitstoffs.
Der Protokollierungsmangel führte nicht zur Aufhebung. Der Senat hielt den Verstoß gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO ausdrücklich fest: Die Aussagen der Zeugen sind im Protokoll festzustellen, und es genügt nicht, dort lediglich zu vermerken, der Zeuge habe sich zur Sache geäußert. Ein solcher Verstoß lässt sich nicht durch Rügeverzicht heilen und führt in der Revision regelmäßig zur Aufhebung, weil ohne Protokoll ein Teil der tatsächlichen Grundlagen für die revisionsrechtliche Prüfung fehlt. Ausnahmsweise bleibt es beim Urteil, wenn sich der Inhalt der Aussagen aus dem Urteil selbst klar ergibt und nichts dafür spricht, dass die Zeugen weitere erhebliche Erklärungen abgegeben haben. Dann aber „muss sich die Wiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen“. Hier war der Beweisbeschluss eng gefasst — die Zeugen sollten allein dazu aussagen, ob der aufgezeigte Bruttotagesmietpreis ein sämtliche Nebenkosten beinhaltender Endpreis war —, und das Berufungsurteil gab ihre Ausführungen umfangreich und von der Würdigung getrennt wieder. Dass die Aussagen nicht wörtlich wiedergegeben wurden, schadete nicht: Eine wörtliche Wiedergabe verlangt schon das Protokoll nicht.
In der Sache setzte der Senat beim gewohnten Maßstab an. Ersatzfähig sind nach § 249 BGB die Mietwagenkosten, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte“. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass der Geschädigte gehalten ist, „im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen“; von den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen kann er innerhalb eines gewissen Rahmens „grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen“.
Entscheidend ist der zweite Schritt: Ob der gewählte Tarif in diesem Sinne erforderlich war, kann offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war und ihm die günstigere Anmietung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zuzumuten war. Dann ist der tatsächlich gewählte Tarif bereits wegen des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig; „zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären“. Genau hier liegt der Hebel, der die Klage in vier Fällen scheitern ließ.
Für § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt: Der Geschädigte ist gehalten, „diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde“. Der Senat betont dabei den Prüfungsrahmen: „Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben.“ Grundentscheidungen des Gesetzgebers, die in anderen Vorschriften zum Ausdruck kommen, dürfen darüber nicht unterlaufen werden.
Dass ein ordentlicher und verständiger Mensch bei inhaltlich vergleichbaren Angeboten zum wesentlich günstigeren greift, liegt nach dem Senat auf der Hand, jedenfalls solange „Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters und seines Angebots nicht ersichtlich sind“. Daran ändert die Vermittlung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer nichts. Die Grundentscheidung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB — der Geschädigte soll die Schadensbeseitigung in eigener Regie durchführen können — wird dadurch nicht unzulässig unterlaufen. Der Senat räumt ein, dass eine solche Obliegenheit diese Möglichkeit berührt, misst dem in der an Treu und Glauben ausgerichteten Gesamtbetrachtung aber keine entscheidende Bedeutung zu.
Der tragende Grund liegt in einem sachlichen Unterschied zur Reparatur: Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist „nicht mit einer unmittelbaren Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut, also auf das Eigentum am beschädigten Fahrzeug, verbunden“. Der vorrangige Zweck der Ersetzungsbefugnis, den Geschädigten davon zu befreien, „das verletzte Rechtsgut dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zur Wiederherstellung anvertrauen zu müssen“, ist bei einem Mietwagen also gar nicht betroffen. Aus demselben Grund lässt sich die Rechtsprechung zur fiktiven Reparaturkostenabrechnung nicht übertragen: Auch sie fußt auf dem Gedanken, dass eine Verweisung auf Sonderkonditionen die Ersetzungsbefugnis unterliefe — ein Gedanke, der bei konkret abgerechneten Mietwagenkosten nicht trägt. Dass den aufgezeigten Anmietmöglichkeiten Sondertarife zugrunde lagen, war deshalb unerheblich.
Auch die weiteren Angriffe blieben erfolglos. Die Vereinbarungen zwischen Versicherer und Mietwagenunternehmen sind keine unzulässigen Verträge zu Lasten Dritter: Dafür müssten sie nach ihrem Inhalt unmittelbar Rechtswirkung zulasten der Geschädigten entfalten; das war weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Dass Geschädigte sich im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht auf solche Angebote einlassen müssen, ist „lediglich mittelbare Folge dieser Vereinbarungen“. Der Einwand, die Vereinbarungen seien kartellrechtswidrig, scheiterte daran, dass die Revision über die bloße Rechtsbehauptung hinaus keinen übergangenen Tatsachenvortrag aufzeigte. Und im Fall 1 half es nicht, dass der Schaden dem Versicherer noch gar nicht gemeldet war: „Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden gering zu halten, ist in Kfz-Schadensfällen davon unabhängig, ob der Schädiger den Schadensfall bereits seinem Haftpflichtversicherer gemeldet hat.“ Auch eine fehlende Zusage, den Schaden dem Grunde nach voll zu übernehmen, macht die günstigere Anmietung nicht unzumutbar.
Beweisrechtlich lag der Schlüssel in den Tatsacheninstanzen. Der Einwand des Versicherers trug nur, weil feststand, dass die Geschädigten zu dem genannten Preis ein Fahrzeug der passenden Klasse ohne Mehrkosten erhalten hätten — eine Feststellung, die das Berufungsgericht erst nach der Vernehmung der drei Zeugen zur Endpreis-Frage traf. In der Revisionsinstanz werden dazu keine Tatsachen mehr erhoben; geprüft wird das Urteil auf Rechtsfehler.
Bedeutung für die Praxis
Wer nach einem Unfall ein Schreiben des gegnerischen Haftpflichtversicherers mit einem konkreten Mietwagenangebot erhält, sollte es vor der Anmietung prüfen, statt es beiseitezulegen. Die wirtschaftliche Folge des Ignorierens war hier erheblich: Die aufgezeigten Möglichkeiten waren um 63 Prozent (Fall 1), 65 Prozent (Fall 2), 72 Prozent (Fall 4) und 69 Prozent (Fall 5) günstiger als das tatsächlich Angemietete. Die Differenz trug nicht der Versicherer.
Für Autovermietungen, die mit Abtretungen arbeiten, folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Der abgetretene Anspruch reicht nicht weiter als der Anspruch des Geschädigten. Wurde diesem vor der Anmietung ein taugliches günstigeres Angebot aufgezeigt, ist der Anspruch von vornherein auf dessen Kosten beschränkt — unabhängig davon, was der Mietvertrag ausweist.
Umgekehrt zeigt der Vergleich mit Fall 3 die Bedingung auf der Gegenseite: Dort hatte es kein Hinweisschreiben gegeben, und dort wurde die Höhe des Anspruchs nach dem üblichen Weg über eine Schätzung nach § 287 ZPO bestimmt. Der Verweis funktioniert also über ein tatsächlich und rechtzeitig unterbreitetes Angebot, nicht über den allgemeinen Hinweis, es gebe irgendwo Günstigeres.
Wer das Angebot für unbrauchbar hält, sollte das früh und konkret festhalten: dass das angebotene Fahrzeug der Klasse des beschädigten nicht entspricht, dass der genannte Tagespreis kein Endpreis ist, dass es an der Verfügbarkeit fehlt oder dass gegen den Anbieter etwas spricht. Über solche Punkte wird in den Tatsacheninstanzen Beweis erhoben — im vorliegenden Verfahren geschah das über drei Zeugen zur Frage des Endpreises.
Reichweite der Entscheidung
Das Urteil betrifft konkret angefallene und konkret abgerechnete Mietwagenkosten. Für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten bleibt es bei der bisherigen Linie: Dort kann ein Geschädigter auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht verwiesen werden, wenn dieser mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarte Sonderkonditionen und nicht marktübliche Preise zugrunde liegen. Der Senat bestätigt diese Rechtsprechung ausdrücklich und lehnt allein ihre Übertragung auf den Mietwagenfall ab.
Die Entscheidung trägt zudem nur für Fälle, in denen der Hinweis vor der Anmietung erfolgt ist. Der Fall 3, in dem ein Hinweis unstreitig unterblieben war, kam vor dem Bundesgerichtshof gar nicht zur Sachprüfung: Die Zulassung der Revision war insoweit wirksam beschränkt, die Revision damit unstatthaft. Zur Bemessung der Mietwagenkosten in solchen Konstellationen — die Vorinstanz hatte dort den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen und den pauschalen unfallbedingten Zuschlag mangels Eil- oder Notsituation gestrichen — verhält sich das Urteil deshalb nicht.
Auch innerhalb der entschiedenen Konstellation gibt es keinen Automatismus. Der Senat stellt auf eine an Treu und Glauben ausgerichtete Gesamtbetrachtung ab und knüpft sein Ergebnis an mehrere Umstände des Streitfalls: inhaltlich vergleichbare Angebote, ein Fahrzeug der Klasse des beschädigten, ein Preis ohne darüber hinausgehende Kosten, ein wesentlicher Preisunterschied und das Fehlen von Anhaltspunkten gegen die Seriosität des Anbieters. Diese Punkte sind Tatfragen; im Streitfall waren sie durch die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts geklärt.
Die kartellrechtliche Frage ist offen. Der Senat hat die Vereinbarungen zwischen Versicherer und Mietwagenunternehmen nicht kartellrechtlich gebilligt; die Rüge scheiterte daran, dass die Revision über die Rechtsbehauptung hinaus keinen übergangenen Tatsachenvortrag aufzeigte. Ob ein entsprechend unterlegter Vortrag in einem anderen Verfahren durchdringen könnte, ist mit diesem Urteil nicht beantwortet.
Schließlich taugt der verfahrensrechtliche Teil nicht als Freibrief. Dass die Zeugenaussagen nicht protokolliert waren, blieb ein Verfahrensverstoß, der sich nicht heilen lässt und in der Revision regelmäßig zur Aufhebung führt. Dass es hier anders ausging, beruht auf der engen Beweisfrage und darauf, dass das Berufungsurteil die Aussagen erschöpfend und getrennt von ihrer Würdigung wiedergab.
Quelle
Die Darstellung beruht auf dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2019 — VI ZR 141/18 — in der amtlichen Fassung. Herangezogene Vorschriften: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB.
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