Die Entscheidung auf einen Blick
Wie hoch das Hinterbliebenengeld ausfällt — die Geldentschädigung für das seelische Leid naher Angehöriger nach einer Tötung —, bestimmt der Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof hat die bislang offene Frage entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen dabei nur einfließen, wenn sie seine seelische Verfassung prägend beeinflusst haben; der Wegfall von Unterhalt für sich genommen gehört in den materiellen Schadensersatz. Erfolg hatte die Revision an anderer Stelle: Verändert der Tod die Lebenssituation des Hinterbliebenen dauerhaft, weil der Verstorbene eine besondere Bedeutung für die übrigen Familienmitglieder hatte, ist dieser Vortrag bei der Bemessung zu würdigen. Das Berufungsurteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Fall: erst 7.500 €, dann 12.000 € — und der Streit darüber, was noch zählt
Am 3. September 2020 geriet die Beklagte zu 1 beim Durchfahren einer Kurve mit ihrem Pkw auf die Gegenfahrspur und erfasste den ihr entgegenkommenden Motorradfahrer frontal. Der Mann — der Vater der am 5. Juni 2001 geborenen Klägerin — verstarb noch am Unfallort. Der Pkw war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Dass die Beklagten dem Grunde nach in voller Höhe haften, stand zwischen den Beteiligten außer Streit; gestritten wurde allein über die Höhe der Entschädigung.
Zum Zeitpunkt des Unfalls lebte die Klägerin noch bei ihren Eltern. Vorgerichtlich zahlte ihr die Haftpflichtversicherung ein Hinterbliebenengeld von 7.500 €. Mit ihrer Klage verlangte sie von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern — also so, dass sie den Betrag von jedem der beiden in voller Höhe fordern kann, ihn aber insgesamt nur einmal erhält — ein weiteres Hinterbliebenengeld von mindestens 22.500 € nebst Zinsen.
Das Landgericht sprach ihr weitere 4.500 € nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab; insgesamt standen ihr damit 12.000 € zu. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Dieses ließ jedoch die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in der Fachzeitschrift DAR 2022, 451 veröffentlicht ist, hatte den Anspruch dem Grunde nach bejaht und für die Höhe auf Erwägungen der Angemessenheit sowie auf § 287 ZPO abgestellt — die Vorschrift, die dem Gericht bei der Höhe eines Schadens eine Schätzung erlaubt. Als Ausgangspunkt zog es den Betrag von 10.000 € heran, der in der Kostenschätzung des Gesetzentwurfs zur Einführung des Hinterbliebenengeldes genannt ist. Dieser biete, so das Berufungsgericht, „einen greifbaren und praktikablen Ausgangspunkt bei der den Gerichten zugewiesenen Einzelfallprüfung“ und eröffne eine Anpassung nach unten oder nach oben.
Auf dieser Grundlage billigte das Berufungsgericht die Bemessung des Landgerichts. Die aus der seinerzeit noch bestehenden Hausgemeinschaft gefolgerte, tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater rechtfertige eine moderate Erhöhung; nach persönlicher Anhörung der Klägerin sah es diese Beziehung als bestätigt an. Drei weitere Gesichtspunkte ließ es dagegen unberücksichtigt: die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater, die Auswirkungen des Unfalltodes auf ihren autistischen Bruder samt der damit für sie einhergehenden Beeinträchtigungen und den Umstand, dass die Beklagte zu 1 eine strafrechtliche Verantwortung zunächst bestritten hatte.
Die Rechtsfrage
Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld folgt hier aus § 18 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 3 StVG; gegen die Haftpflichtversicherung lässt er sich nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unmittelbar geltend machen. Die Rechtsfolge beschreibt der Senat so: Die Beklagten haben der Klägerin „für das ihr zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten“. Was angemessen ist, sagt das Gesetz nicht — es ist im Einzelfall zu bestimmen.
Weil die Haftung dem Grunde nach unstreitig war, betraf der Streit allein die Bemessung. Zu klären war zunächst, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen überhaupt ein Faktor bei der Bemessung sind. Diese Frage wurde, wie der Senat referiert, in der Literatur unterschiedlich beurteilt: teils befürwortend, teils ablehnend, teils differenzierend zwischen den wirtschaftlichen Auswirkungen des Todesfalls und den Vermögensverhältnissen des Hinterbliebenen.
Hinzu traten zwei weitere Fragen: Wirkt es sich auf die Höhe aus, wenn der Schädiger eine strafrechtliche Verantwortung für den Tod in Abrede stellt? Und sind Belastungen zu berücksichtigen, die dem Hinterbliebenen daraus erwachsen, dass der Tod auch andere Angehörige trifft — hier den autistischen Bruder der Klägerin?
Die Entscheidung: die Grundlagen der Bemessung waren teilweise rechtsfehlerhaft
Der Bundesgerichtshof hielt das Berufungsurteil nur zum Teil aufrecht: „Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.“ Dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht, hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen; die Revision hatte diesen Punkt auch nicht angegriffen.
Was das Revisionsgericht überprüfen darf
Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung ist „grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters“. Das Revisionsgericht prüft sie nur darauf, „ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Ausmaß des durch den Tod zugefügten seelischen Leids bemüht hat“.
Der Betrag selbst ist damit dem Angriff weitgehend entzogen: „Die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint; insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen.“ Die Revision hatte sich deshalb gegen die Grundlagen der Bemessung zu richten — und genau dort drang sie teilweise durch.
Die 10.000 € bleiben Orientierungshilfe
Im Ausgangspunkt zutreffend war die Annahme des Berufungsgerichts, dass „nicht lediglich eine schematische Bemessung vorgenommen werden darf, sondern die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten ist und hierbei die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind“.
Auch der Rückgriff auf den Betrag von 10.000 € blieb unbeanstandet. Der in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Betrag (BT-Drucks. 18/11397, S. 11) durfte revisionsrechtlich „als Orientierungshilfe für die Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung angesehen“ werden, „von der allerdings unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände nach unten oder oben abgewichen werden kann“. Der gegen diesen Ausgangspunkt gerichtete Angriff der Revision blieb ohne Erfolg.
Wirtschaftliche Verhältnisse: nur bei prägender Wirkung
Die in der Literatur umstrittene Frage entschied der Senat dahin, dass „im Rahmen der umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf seine seelische Verfassung in prägender Weise ausgewirkt haben“.
Begründet ist das mit dem Zweck der Entschädigung, der nicht im Ausgleich materieller Nachteile liegt: „Das Hinterbliebenengeld soll vielmehr einen gewissen Ausgleich für die immateriellen Nachteile, nämlich die seelischen Beeinträchtigungen bieten, die durch den Tod einer geliebten Person eintreten.“ Hinzu tritt der Genugtuungsgedanke — der Senat formuliert, es solle dem Gedanken Rechnung getragen werden, „dass der Schädiger dem Hinterbliebenen für das, was er ihm durch die Herbeiführung des Todes einer geliebten Person angetan hat, Genugtuung schuldet“.
Daraus folgt der Bemessungsmaßstab: „Vor diesem Hintergrund sind maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung im Wesentlichen die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers.“ Für die Intensität lassen sich Anhaltspunkte gewinnen — „aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung indizielle Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids ableiten“.
Für den Streitfall bedeutete das: Das Berufungsgericht war nicht gehalten, die durch das im Oktober 2020 begonnene Studium entstandene finanzielle Abhängigkeit als erhöhenden Faktor zu berücksichtigen. Dass sich dieser Umstand — über die bereits anerkannte enge soziale Beziehung hinaus — prägend auf Intensität und Dauer des seelischen Leids ausgewirkt hätte, war weder festgestellt, noch rügte die Revision insoweit übergangenen Vortrag der Klägerin. Hier liegt der beweisrechtliche Kern: Die prägende Wirkung ist vorzutragen und muss sich in den Feststellungen niederschlagen; fehlt beides, bleibt der Gesichtspunkt außer Betracht.
Zugleich zieht der Senat die Trennlinie zum materiellen Schaden: „Der Verlust von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Verstorbenen stellt für sich genommen lediglich einen materiellen Schaden dar, der nach Maßgabe des § 844 Abs. 2 BGB vom Ersatzpflichtigen auszugleichen ist.“
Das Bestreiten der strafrechtlichen Verantwortung
Auch hier blieb die Revision erfolglos. Der Senat: „Abgesehen davon, dass sich niemand selbst strafrechtlich belasten muss, lässt das bloße Bestreiten, sich strafbar gemacht zu haben, zumal ohne dabei die zivilrechtliche Verantwortung in Abrede zu stellen, an sich keine Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids des Hinterbliebenen zu.“ Hinzu kam ein Vortragsdefizit: Nach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin schon nicht behauptet, dass ihr Leid durch die Einlassung der Beklagten zu 1 erhöht worden wäre.
Davon zu trennen ist der Verschuldensgrad, der als Bemessungsfaktor anerkannt bleibt; von Bedeutung kann etwa sein, ob der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dass hier ein Fall vorliegt, in dem das Maß des Verschuldens prägende Wirkung hat, hatte die Revision jedoch nicht aufgezeigt.
Der Punkt, an dem die Revision durchdrang
Rechtsfehlerhaft war die Annahme des Berufungsgerichts, der Vortrag zu den Auswirkungen des Unfalltodes auf den autistischen Bruder sei für die Bemessung ohne Bedeutung. Dessen Begründung — die Klägerin habe eine Verstärkung ihres eigenen Leids nicht vorgetragen — traf nach den Feststellungen des Senats nicht zu.
Vorgetragen hatte die Klägerin vielmehr: Ihr Vater sei der Mittelpunkt der Familie und insbesondere die maßgebliche Respekts- und Bezugsperson für ihren autistischen Bruder gewesen. Seit dem Tod sei sie neben ihrem Studium zwangsläufig in erheblichem Umfang in dessen Betreuung eingespannt; der Bruder zeige aufgrund des Todesfalls massive Verhaltensauffälligkeiten und reagiere seiner Mutter und ihr gegenüber aufbrausend und gewaltsam. Dadurch werde sie tagtäglich mit dem plötzlichen Unfalltod ihres Vaters und der damit verbundenen Veränderung ihrer Lebenssituation konfrontiert.
Beweisrechtlich war dieser Vortrag in der Revisionsinstanz mangels abweichender Feststellungen als richtig zu unterstellen. Damit hatte die Klägerin Umstände dargetan, die bei der Bemessung zu berücksichtigen sind: „Sie hat schlüssig dargelegt, dass der Tod ihres Vaters wegen dessen spezifischer Bedeutung für die Familienmitglieder die Klägerin in besonderer Art und Weise belastet“ — und dass dadurch Intensität und Dauer ihres eigenen seelischen Leids mitgeprägt werden, nicht allein das Leid ihres Bruders.
Die Folge war die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Endentscheidung war die Sache nicht reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), denn: „Die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung in Geld ist dem Tatrichter vorbehalten.“
Was das praktisch bedeutet
Für Hinterbliebene verschiebt die Entscheidung den Schwerpunkt des Vortrags. Maßgebend sind im Wesentlichen Intensität und Dauer des seelischen Leids sowie der Verschuldensgrad des Schädigers. Wirtschaftliche Umstände sind damit nicht von vornherein bedeutungslos — sie zählen jedoch nur, soweit sich darlegen lässt, dass sie die seelische Verfassung prägend beeinflusst haben.
Der Wegfall von Unterhalt gehört in eine andere Spur: Er ist materieller Schaden und nach § 844 Abs. 2 BGB auszugleichen. Wer ihn zusätzlich als Erhöhungsgrund beim Hinterbliebenengeld anführt, zielt damit auf die falsche Anspruchsposition.
Praktisch bedeutsam ist die ausdrückliche Anerkennung mittelbarer Familienfolgen. Trifft der Tod den Hinterbliebenen deshalb besonders, weil der Verstorbene eine spezifische Bedeutung für die übrigen Familienmitglieder hatte, und verändert sich dadurch die eigene Lebenssituation dauerhaft, gehört das in die Bemessung. Der Vortrag hat dabei den Bogen zum eigenen Leid zu schlagen: Die Belastung eines anderen Angehörigen für sich genommen trägt den Anspruch nicht.
Für die Regulierungspraxis bleibt der Betrag von 10.000 € ein Ausgangspunkt, von dem nach unten und nach oben abgewichen werden kann. Umgekehrt lässt sich aus einem als zu niedrig empfundenen Betrag allein noch kein Rechtsfehler herleiten — angreifbar sind die Grundlagen der Bemessung, nicht das Ergebnis als solches.
Das Bestreiten der eigenen Strafbarkeit durch den Schädiger erhöht den Betrag nicht ohne Weiteres, solange die zivilrechtliche Verantwortung unangetastet bleibt. Anders kann es liegen, wenn das Maß des Verschuldens selbst prägende Wirkung entfaltet.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist über die Grundlagen der Bemessung, nicht über einen Betrag. Der Bundesgerichtshof hat der Klägerin nichts zugesprochen, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Ob am Ende mehr als die bislang zuerkannten 12.000 € herauskommen, hielt der Senat lediglich für möglich; die Festsetzung obliegt dem Tatrichter.
Die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Beteiligten unstreitig. Zu Fragen der Haftungsverteilung, zu einem Mitverschulden oder zur Berechnung des Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB verhält sich das Urteil nicht.
Der Vortrag zu den Auswirkungen auf den Bruder wurde im Revisionsverfahren mangels abweichender Feststellungen als richtig unterstellt. Ob er zutrifft und welches Gewicht ihm zukommt, hat das Berufungsgericht zu klären. Die Entscheidung besagt, dass dieser Vortrag zu berücksichtigen ist — nicht, dass er zu einer bestimmten Erhöhung führt.
Für die wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Streitfrage entschieden, aber eng gefasst: Sie fließen ein, wenn sie sich auf die seelische Verfassung in prägender Weise ausgewirkt haben. Wann diese Schwelle erreicht ist, hat der Senat nicht abstrakt bestimmt; im Streitfall fehlte es bereits an entsprechenden Feststellungen und an einer Rüge übergangenen Vortrags.
Zum Verschuldensgrad bleibt es bei einer Andeutung. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nennt der Senat als mögliche Anknüpfungspunkte, ohne die Fallgruppen abzuschließen, in denen das Maß des Verschuldens prägende Wirkung hat. Für den Streitfall kam es darauf nicht an, weil die Revision einen solchen Fall nicht aufgezeigt hatte.
Die Entscheidung ergeht ausdrücklich im Anschluss an das Senatsurteil vom 6. Dezember 2022 – VI ZR 73/21 – und schreibt dessen Grundsätze fort. Eine Abkehr von der bisherigen Linie enthält sie nicht. Zugrunde lag ein Verkehrsunfall mit Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz und einem Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung; über andere Haftungsgrundlagen war nicht zu befinden.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2023 – VI ZR 161/22 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.