Die Entscheidung auf einen Blick
Wer einen wirtschaftlichen Totalschaden fiktiv abrechnet, also nach dem Gutachten eines Sachverständigen statt nach bezahlten Rechnungen, streitet mit dem Versicherer häufig über Jahre. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs auch dann der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich bleibt, wenn der Geschädigte längst ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Eine Verteuerung bis zur vollständigen Zahlung geht danach in der Regel zulasten der Seite, die den Ersatz schuldet. Das Berufungsurteil, das den niedrigeren Wert des Anschaffungsjahres angesetzt hatte, wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Fall: ein Fahrschulwagen, ein Totalschaden und sechs Jahre bis zum Urteil
Am 30. Mai 2018 wurde der Fahrschulwagen eines Fahrschulinhabers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das andere Fahrzeug war haftpflichtversichert; der Geschädigte nahm diesen Versicherer auf Ersatz des restlichen Sachschadens in Anspruch. Dass die Versicherung für den Unfallschaden dem Grunde nach voll haftet, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Gestritten wurde allein über die Höhe.
Noch im Jahr 2018 veräußerte der Geschädigte den beschädigten Pkw und erwarb ein Ersatzfahrzeug, das er seither als Fahrschulwagen nutzt. Abgerechnet hat er den Schaden gleichwohl auf Gutachtenbasis, und zwar als wirtschaftlichen Totalschaden: Die Abrechnung läuft dann nicht über Reparaturkosten, sondern über den Wiederbeschaffungsaufwand, also über den Betrag, der für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aufzuwenden wäre, vermindert um den Restwert des beschädigten Wagens.
Im Revisionsverfahren war davon nur noch eine einzige Rechengröße offen: welcher Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug anzusetzen ist. Das Amtsgericht hielt den Wert für maßgeblich, den der gerichtliche Sachverständige für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung — den 21. Februar 2024 — ermittelt hatte, und verurteilte die Versicherung auf dieser Grundlage zur Zahlung eines Restschadensersatzes von 4.472,96 Euro nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Auf die Berufung der Versicherung änderte das Landgericht dieses Urteil ab und sprach dem Geschädigten lediglich 2.597,90 Euro nebst Zinsen und entsprechend geringeren Kosten zu. Seiner Berechnung legte es den vom gerichtlichen Sachverständigen für das Jahr 2018 ermittelten, niedrigeren Wiederbeschaffungswert zugrunde. Die Differenz zwischen beiden Instanzen betrug damit 1.875,06 Euro. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Geschädigte das Ziel, das amtsgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, auf welchen Zeitpunkt es für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts ankommt, wenn der Geschädigte seinen wirtschaftlichen Totalschaden fiktiv abrechnet und zwischenzeitlich tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat: auf den Zeitpunkt dieser Anschaffung oder auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, also des letzten Gerichtstermins, in dem neuer Tatsachenvortrag noch berücksichtigt werden kann.
Das Berufungsgericht hatte den früheren Zeitpunkt gewählt und dies auf zwei Erwägungen gestützt — der Bundesgerichtshof gibt sie als Begründung der Vorinstanz wieder: Auch bei fiktiver Abrechnung seien tatsächlich durchgeführte und vorgetragene Maßnahmen der Schadensbeseitigung zu berücksichtigen, und der Geschädigte habe zur Schadensbeseitigung nur die im Jahr 2018 geforderten Preise aufwenden müssen. Setze man den Wert des Jahres 2024 an, verdiene er wegen der zwischenzeitlichen Preissteigerung an dem Schadensfall, was dem Verbot widerspreche, sich durch Schadensersatz zu bereichern.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf. Sein Prüfungsmaßstab ist dabei ein begrenzter: Geprüft wird das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat. Der einleitende Satz der Gründe lautet: „Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.“
Ausgangspunkt ist § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was erforderlich ist, richtet sich danach, „wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte“. Aus diesem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt die Obliegenheit, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, soweit der Geschädigte die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Daneben steht das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern: Volle Herstellung darf verlangt werden, an dem Schadensfall verdienen soll der Geschädigte nicht. Beide Grundsätze gelten für die konkrete wie für die fiktive Abrechnung.
Zwischen diesen beiden Wegen besteht ein Wahlrecht. „Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet.“ Für den fiktiven Weg gilt: „Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln.“ Das hat eine Folge, die im Streit mit dem Versicherer praktisch bedeutsam ist: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Er disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf abstrahierter Grundlage zufriedengibt.
Rechnerisch bemisst sich der Anspruch beim wirtschaftlichen Totalschaden „nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs“. Die maßgebliche Bezugsgröße ist damit der Wiederbeschaffungswert. „Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben.“
Damit ist der Kern der Sache erreicht — der Stichtag. Materiell-rechtlich maßgeblich ist, „im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts“, „der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung“. Solange noch nicht vollständig erfüllt ist, gilt: „Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich.“ Die Stoßrichtung dieser Regel benennt das Urteil ausdrücklich: „Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners.“ Und weiter: „Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten“ — zu Lasten also der Seite, die den Ersatz schuldet. Diese Grundsätze „finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung“, „während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist“.
Angewandt auf den Streitfall bedeutet das: Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Hier liegt zugleich der beweisrechtliche Angelpunkt der Aufhebung — es fehlt an einer Feststellung: „Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.“ Im Gegenteil hat es die Versicherung noch zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt und damit selbst zugrunde gelegt, dass 2018 nicht vollständig erfüllt war.
Auch über die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB — die Obliegenheit, den Schaden nicht größer werden zu lassen als nötig — lässt sich der frühere Zeitpunkt nicht begründen. „Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren.“ Eine solche Obliegenheit kommt allein ausnahmsweise in Betracht, „wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann“. Als Beispielsfälle nennt das Urteil geltend gemachte Nutzungs- oder Verdienstausfallschäden, deren Höhe bei einer Verzögerung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung fortlaufend anwächst. Geht es dagegen — wie hier — allein um den Wiederbeschaffungsaufwand, ist kein Grund ersichtlich, von der Regel abzuweichen, „dass es Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren“. Eine Obliegenheit, das Ersatzfahrzeug vor der vollständigen Finanzierung durch die Versicherung anzuschaffen, bestand daher nicht.
Bleibt das Argument des Berufungsgerichts, der Geschädigte verdiene sonst an dem Schadensfall. Es stützte sich dafür auf eine frühere Entscheidung desselben Senats aus dem Jahr 2013: Wer seinen Fahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Umfang reparieren lässt und dafür weniger zahlt als kalkuliert, kann auch bei fiktiver Abrechnung nur die tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Diese Linie lässt sich auf den Streitfall aus zwei Gründen nicht übertragen. Erstens ist — anders als bei einer Reparatur nach Gutachten — „die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne weiteres mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen“, die der Geschädigte mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangt. „Eine solche Gleichsetzung kommt nur in Betracht, wenn der angeschaffte Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist.“ Ein Ersatzfahrzeug kann seinen Zweck auch dann erfüllen, wenn es wirtschaftlich geringwertiger ist, sodass „keine zwingende Wertkorrelation zwischen Unfall- und Ersatzfahrzeug besteht“. Dazu fehlten Feststellungen: „Zum wirtschaftlichen Wert des vom Kläger als Ersatz für den Unfallwagen angeschafften Fahrzeugs hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen.“
Zweitens hätte die Übertragung jenes Grundsatzes eine Gegenüberstellung verlangt: die auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten gegen den tatsächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag, vermindert um den realisierten Restwert des Unfallfahrzeugs. Erst daraus ließe sich beurteilen, ob der Geschädigte aus dem Schadensfall einen unzulässigen Vorteil zöge. So ist das Berufungsgericht nicht vorgegangen; es hat stattdessen unmittelbar den für 2018 auf Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobiltreuhand ermittelten Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. „Das Berufungsurteil war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen“ (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Geschädigte, deren Totalschaden nach Gutachten abgerechnet wird und deren Verfahren sich hinzieht, verschiebt sich das wirtschaftliche Gewicht der Verzögerung. Steigen die Gebrauchtwagenpreise zwischen Unfall und Urteil, wirkt sich das nach diesen Grundsätzen in der Regel zulasten der ersatzpflichtigen Seite aus — denn dass die Zahlung ausbleibt, ist der Grund, aus dem der Wert überhaupt fortgeschrieben werden kann.
Ebenso bedeutsam ist, was der Bundesgerichtshof dem Argument der Vorinstanz entgegenhält: Aus der Schadensminderungspflicht folgt keine allgemeine Pflicht, sich schnell ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, um die Kosten der Gegenseite gering zu halten. Wer wartet, bis die Versicherung zahlt, verhält sich danach im Ausgangspunkt vertragsgemäß; die Finanzierung der Schadensbeseitigung ist Sache des Schädigers. Anders kann es liegen, wenn zusätzlich Positionen im Streit stehen, die mit der Zeit anwachsen — Nutzungsausfall oder Verdienstausfall etwa. Dort kann ein Zuwarten im Einzelfall als Verstoß gegen Treu und Glauben zu bewerten sein.
Für die Aktenführung folgt daraus, welche Unterlagen an Bedeutung gewinnen: der Kaufvertrag über das Ersatzfahrzeug, der Nachweis des realisierten Restwerts und das Gutachten mit seinem Bewertungsstichtag. Denn wenn der Einwand der unzulässigen Bereicherung geprüft wird, geschieht das über die Gegenüberstellung von Gutachtenbetrag und tatsächlichem Aufwand abzüglich Restwert — und über die Frage, wie das Ersatzfahrzeug wirtschaftlich einzuordnen ist.
Reichweite und offene Punkte
Diese Seite stellt eine einzelne Entscheidung dar; sie bildet die Rechtslage zum Totalschaden nicht vollständig ab. Vor allem ist der Rechtsstreit mit diesem Urteil nicht beendet: Der Bundesgerichtshof hat aufgehoben und zurückverwiesen. Damit steht gerade nicht fest, dass dem Geschädigten der vom Amtsgericht zugesprochene Betrag zusteht — das Berufungsgericht verhandelt und entscheidet neu.
Ausdrücklich offen bleiben mehrere Punkte:
- Der wirtschaftliche Wert des angeschafften Ersatzfahrzeugs ist nicht festgestellt. Ob eine Gleichsetzung von Ersatzbeschaffung und vollständiger Schadensbehebung hier in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist.
- Die Gegenüberstellung der auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten mit dem tatsächlich aufgewendeten Betrag abzüglich des realisierten Restwerts hat noch nicht stattgefunden. Wie sie ausgeht, ist nicht entschieden.
- Der Grundsatz, dass Preissteigerungen bis zur vollständigen Erfüllung zulasten der ersatzpflichtigen Seite gehen, ist als Regel formuliert — mit der Einschränkung „in der Regel“ und in den Grenzen des Verjährungsrechts.
- Eine Obliegenheit zur zeitnahen Schadensbeseitigung kann im Einzelfall ausnahmsweise bestehen, wenn das Zuwarten gegen Treu und Glauben verstößt. Wann das der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen; das Urteil nennt dafür Beispielskonstellationen, keine abschließende Aufzählung.
Zwei Abgrenzungen sind ebenfalls zu beachten. Die Grundsätze betreffen die fiktive Abrechnung; bei konkreter Abrechnung nach tatsächlich aufgewendeten Kosten kommt es auf die Umstände des Zeitpunkts an, in dem der Zustand hergestellt worden ist. Und der entschiedene Fall war dadurch geprägt, dass allein der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands im Streit stand — ohne fortlaufend anwachsende Positionen wie Nutzungs- oder Verdienstausfall. Für Konstellationen, in denen solche Positionen hinzutreten, trägt die Entscheidung keine unmittelbare Aussage.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung: BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 165/25. Als Vorschriften sind dort § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO ausgewiesen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.