Die Entscheidung auf einen Blick
Die Nutzungsausfallentschädigung – der pauschale Geldausgleich dafür, dass ein Fahrzeug unfallbedingt vorübergehend nicht zur Verfügung steht – setzt einen fühlbaren Nachteil voraus. Mietet der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs nach dem Unfall einen Ersatzwagen an und überlässt ihn demjenigen, der das Fahrzeug nutzen durfte, entfällt dessen Entschädigungsanspruch, sofern die Nutzung des Ersatzwagens zumutbar war. Ausschlaggebend ist, dass diese Anmietung den Schädiger nicht entlastet, sondern ihn seinerseits dem Anspruch des Eigentümers auf Ersatz der Mietwagenkosten aussetzt. Stellt dagegen ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, bleibt der Anspruch nach dieser Entscheidung grundsätzlich unberührt.
Der Fall: Totalschaden am Porsche, Ersatz durch einen Citroen
Die Klägerin hatte von der A. GmbH einen Pkw Porsche 911 geleast und ihn ihrem Geschäftsführer N. zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Mit diesem Fahrzeug geriet N. am 28. Mai 2020 in einen Unfall, für den die Beklagte als Versicherer des Unfallgegners dem Grunde nach allein einzustehen hat. An dem Porsche entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden – die Instandsetzung lohnte sich wirtschaftlich also nicht.
Bevor es zu einer Ersatzbeschaffung kam, mietete die A. GmbH als Eigentümerin des Leasingfahrzeugs für den Zeitraum vom 28. Mai bis 27. Juni 2020 einen Pkw Citroen DS3 CROSS an, der der Klägerin beziehungsweise N. zur Nutzung überlassen wurde. Die Klägerin machte die Mietwagenkosten gegenüber der Beklagten geltend; diese zahlte darauf 286,66 €, weil sie eine Mietzeit von lediglich 15 Tagen anerkannte.
Daraufhin wechselte die Klägerin die Schadensposition: Sie verlangte anstelle der Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung für 23 Tage in Höhe von 4.025 € (175 € pro Tag) abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten, mithin 3.738,34 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Die A. GmbH trat die ihr anlässlich des Unfalls zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin (rück-)ab – die Abtretung überträgt eine Forderung auf eine andere Person, die sie danach im eigenen Namen verfolgen kann. Mit der Klage verlangte die Klägerin Nutzungsausfallentschädigung für nunmehr 22 Tage abzüglich der gezahlten Mietwagenkosten, also 3.563,34 € zuzüglich Nebenkosten.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Landgericht dieses Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.563,34 € zuzüglich Nebenkosten. Die Klägerin habe zwischen dem Ersatz der konkret angefallenen Mietwagenkosten und der pauschalierten Nutzungsentschädigung frei wählen können – so hatte das Berufungsgericht argumentiert. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, wonach der Ersatz den Schaden nicht übersteigen soll, stehe dem nicht entgegen, zumal mit dem Citroen DS3 CROSS (Entschädigungsklasse H) kein gleichwertiges Fahrzeug für den Porsche 911 (Entschädigungsklasse L) zur Verfügung gestanden habe; an ihre zunächst getroffene Wahl sei die Klägerin nicht gebunden gewesen, weil die Beklagte den Mietwagenkostenanspruch nicht vollständig erfüllt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision – dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler überprüft – begehrte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Wird ein Kraftfahrzeug beschädigt, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Ausfall der Nutzungsmöglichkeit. Die Zuerkennung setzt aber voraus, dass der Geschädigte das Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und dazu in der Lage war; darüber hinaus muss die Entbehrung fühlbar geworden sein, „weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte".
Zu entscheiden war, wie es sich auf diese Fühlbarkeit auswirkt, wenn das Ersatzfahrzeug nicht aus dem Bestand des Geschädigten selbst stammt, sondern ihm von einem Dritten überlassen wird – hier von der Eigentümerin des beschädigten Leasingfahrzeugs, die den Ersatzwagen infolge des Unfalls angemietet hatte. Vorgelagert war eine prozessuale Frage: aus welchem Recht die Klägerin die Entschädigung überhaupt verlangte – aus eigenem Recht als Leasingnehmerin oder aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers.
Die Entscheidung: Der Anspruch aus abgetretenem Recht scheitert
Der Senat hielt das Rechtsmittel des Versicherers für durchgreifend: „Die Revision ist begründet, da der Klägerin aus dem hier allein streitgegenständlichen abgetretenen Recht ihres Geschäftsführers N. kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht."
Zunächst klärte der Bundesgerichtshof, worüber überhaupt gestritten wurde – den Streitgegenstand, also den prozessual bestimmten Gegenstand der Klage. „Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände." Diese Bestimmung obliegt der klagenden Partei; sie kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. „Kommt die Geltendmachung eines Anspruchs aus eigenem oder aus fremden Recht in Betracht, ist zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck zu bringen, ob eigene oder fremde Ansprüche geltend gemacht werden bzw. in welcher Prüfungsreihenfolge dies geschieht, anderenfalls die Klage wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegrundes unzulässig ist." Der Prüfungsmaßstab ist dabei streng: „Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten." Eine gebotene Klarstellung lässt sich noch im Laufe des Verfahrens nachholen, auch in der Revisionsinstanz.
Im Streitfall hatte die Klägerin durch die Vorlage des Firmenfahrzeugüberlassungsvertrags, ihre Erklärung zur Auszahlung an sie selbst und den in der Berufungsinstanz vorgelegten Abtretungsvertrag deutlich gemacht, dass sie die Entschädigung einheitlich aus dem Recht des N. verfolgte; ihr Vertreter bestätigte das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Indem das Berufungsgericht den Anspruch in einen privaten Teil aus abgetretenem Recht und einen gewerblichen Teil aus eigenem Recht der Klägerin aufspaltete, ging es über diesen beschränkten Streitgegenstand hinaus und verstieß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Erklärung des Klägervertreters, den Anspruch hilfsweise auf ein eigenes Recht der Klägerin und der A. GmbH zu stützen, half nicht weiter: Darin liegt eine nachträgliche Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) und damit eine Klageänderung. „Eine solche ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig." Ein Ausnahmefall schied schon deshalb aus, weil einen neuen Klageantrag in der Revisionsinstanz nur stellen kann, wer selbst Rechtsmittelführer ist – das war hier die Beklagte. „Allein die Einlegung einer Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, Sachanträge zu stellen."
In der Sache bestätigte der Senat zunächst die Anspruchsberechtigung des Geschäftsführers. Dem Leasingnehmer stehen bei Beschädigung des geleasten Fahrzeugs wegen Verletzung seines unmittelbaren berechtigten Besitzes – der tatsächlichen Sachherrschaft aufgrund eines Rechts zum Besitz – eigene Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen Schädiger und Haftpflichtversicherer zu, die den Nutzungsausfallschaden erfassen. Da die Klägerin Besitz und Nutzungsrecht vertraglich ihrem Geschäftsführer überlassen hatte, wurde durch den Unfall dessen berechtigter Besitz verletzt; er war insoweit aktivlegitimiert, also Inhaber des Anspruchs, und hat ihn abgetreten.
Am Anspruch fehlt es gleichwohl, weil kein fühlbarer Nutzungsausfall vorlag. Für den eigenen Bestand des Geschädigten gilt: „An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es, wenn der Geschädigte (selbst) über ein zweites Fahrzeug (Zweitwagen) verfügt, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zumutbar ist". Daran kann es aber auch dann fehlen, wenn ein Dritter infolge des Unfalls ein zumutbar nutzbares Ersatzfahrzeug stellt. Die tragende Weichenstellung lautet: „Ob eine solche Leistung des Dritten den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung ausschließt, hängt von einer normativen Wertung ab."
Diese Wertung folgt dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB: Die rechnerische Schadensbilanz ist zu korrigieren, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen Dritter ausgeglichen wird, die den Schädiger nicht entlasten sollen. „Es würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Schädigers hinauslaufen, wenn die Leistung eines Dritten zur Überbrückung des Nutzungsausfalls, die auf die internen Beziehungen zwischen ihm und dem Geschädigten zurückgeht und den Schädiger daher nichts angeht, zu dessen Gunsten berücksichtigt würde."
Daraus ergeben sich zwei Fallgruppen. Für den unbeteiligten Helfer gilt: „Stellt ein durch den Unfall rechtlich nicht betroffener Dritter dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, geht dies den Schädiger in der Regel nichts an und schließt bei normativer Betrachtung den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfallentschädigung trotz des Umstands, dass dieser das Ersatzfahrzeug nutzen kann, grundsätzlich nicht aus." Anders liegt es, wenn der Dritte selbst durch den Unfall rechtlich betroffen ist, etwa als Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs, und deshalb einen Mietwagen anmietet: „Die Überbrückung des Nutzungsausfalls durch den Dritten kommt dem Schädiger dann insoweit nicht zugute, als sie ihrerseits Schadensersatzansprüche des Dritten gegenüber dem Schädiger auslöst."
Genau so lag der Streitfall. Beschädigt wurde das im Eigentum der A. GmbH stehende Leasingfahrzeug; die A. GmbH mietete nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Ersatzfahrzeug an, das ebenfalls dem Geschäftsführer der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde. Die Beklagte war dadurch einem – an die Klägerin abgetretenen – Anspruch der A. GmbH auf Ersatz der Mietwagenkosten ausgesetzt, auf den sie auch geleistet hatte, bevor die Klägerin zur Nutzungsausfallentschädigung überging. „Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch die A. GmbH hat die Beklagte demnach nicht entlastet, sondern einen Schadensersatzanspruch gegen diese ausgelöst."
Auch die Zumutbarkeit bejahte der Senat, obwohl der Ersatzwagen deutlich einfacher war als der Porsche: „Die Unzumutbarkeit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Ersatzfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe." Der Grund dafür ist wirtschaftlich: „Denn dabei geht es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen." Beweisrechtlich blieb der Klägerin damit nur der Weg über konkrete Tatsachen – und der war versperrt: „Vortrag der Klägerin, dass dem Pkw Citroen DS3 CROSS die Eignung als Geschäftsführerfahrzeug gefehlt hätte, ist weder festgestellt noch als übergangen gerügt."
Was das praktisch bedeutet
Betroffen ist eine verbreitete Konstellation: Das Fahrzeug gehört dem Leasinggeber oder dem Arbeitgeber, gefahren wird es von jemand anderem, und nach dem Unfall organisiert der Eigentümer einen Mietwagen. Für den Nutzer bedeutet die Entscheidung, dass neben den Mietwagenkosten, die der Eigentümer vom Schädiger ersetzt verlangen kann, keine eigene Nutzungsausfallentschädigung tritt, wenn ihm die Nutzung des Ersatzwagens zumutbar war. Umgekehrt bleibt der Anspruch erhalten, wenn das Ersatzfahrzeug von jemandem kommt, der mit dem Unfall rechtlich nichts zu tun hat.
Der Wechsel zwischen den Schadenspositionen ist kein Selbstläufer. Die Klägerin rechnete zuerst konkret über Mietwagenkosten ab und ging danach zur Pauschale über – wirtschaftlich lohnend, weil der Tagessatz über den anerkannten Mietkosten lag. Über die Zulässigkeit dieses Wechsels entschied der Senat nicht; der Anspruch scheiterte bereits daran, dass ein zumutbares Ersatzfahrzeug bereitstand und dessen Anmietung Ersatzansprüche gegen den Versicherer auslöste.
Praktisch bedeutsam ist schließlich die saubere Bezeichnung des Klagegrundes. Wer einen Anspruch aus abgetretenem fremdem Recht verfolgt, legt sich damit fest; eigene Ansprüche ließen sich in der Revisionsinstanz nicht mehr nachschieben. Ob aus eigenem oder aus fremdem Recht geklagt wird und in welcher Reihenfolge, gehört daher bereits in die Klageschrift.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist die Konstellation, in der der Dritte durch den Unfall rechtlich betroffen war, das Ersatzfahrzeug infolge des Unfalls anmietete, es dem nutzungsberechtigten Geschädigten überließ und dadurch einen eigenen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen den Schädiger auslöste. Die Gegenregel für den rechtlich nicht betroffenen Dritten – die Nachbarin, den unbeteiligten Bekannten – benennt der Senat, ohne dass dieser Fall hier zu entscheiden war.
Nicht entschieden ist, ob der Klägerin aus eigenem Recht als Leasingnehmerin oder der A. GmbH als Eigentümerin eine Entschädigung zugestanden hätte: Diese Ansprüche waren nicht Streitgegenstand, und ihre hilfsweise Geltendmachung in der Revisionsinstanz war unzulässig. Zur Höhe der Entschädigung, zum angesetzten Tagessatz von 175 € und zur Zahl der Ausfalltage verhält sich die Begründung deshalb nicht.
Offen bleibt auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zwischen konkreten Mietwagenkosten und pauschalierter Entschädigung frei wählen dürfen und sei an ihre erste Wahl nicht gebunden gewesen; die Gründe des Senats greifen sie nicht auf, weil der Anspruch bereits aus anderem Grund entfiel. Für die Zumutbarkeit gilt: Prestige, Fahrgefühl und individueller Genuss des ausgefallenen Fahrzeugs tragen den Einwand der Unzumutbarkeit nicht. Ob eine fehlende Eignung des Ersatzwagens für den konkreten Einsatz zu einem anderen Ergebnis führen könnte, blieb ungeklärt – solcher Vortrag war weder festgestellt noch als übergangen gerügt.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 – VI ZR 246/24 –, abrufbar im amtlichen Rechtsinformationsportal des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.