Die Entscheidung auf einen Blick
Wird ein geleastes Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, kann die Leasinggeberin als Eigentümerin den Leasingnehmer, der das Fahrzeug hält, nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch nehmen — jener Halterhaftung, die allein an die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anknüpft und kein Verschulden voraussetzt. Tragend ist der Schutzzweck der Vorschrift: Sie soll Dritte vor den Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs schützen, nicht aber das gehaltene Fahrzeug selbst erfassen. Weil zwischen dem Halter und dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners damit keine Gesamtschuld besteht, entfällt auch der Ausgleich nach § 426 BGB. An einer gegenteilig verstandenen Senatsentscheidung aus dem Jahr 1983 hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest.
Der Fall: Ein ungeklärter Unfall und ein Regress über 50 Prozent
Am 29. Juli 2006 wurden zwei Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt. Das eine war bei der späteren Klägerin haftpflichtversichert. Das andere führte der frühere Beklagte zu 1; gehalten wurde es von der Beklagten zu 2 als Leasingnehmerin, im Eigentum stand es der Leasinggeberin. Beim Leasing fallen Eigentum und Haltereigenschaft auseinander: Das Fahrzeug gehört der Leasinggesellschaft, gebraucht und verantwortet wird es vom Leasingnehmer. Die Unfallursache hat im Verfahren nicht geklärt werden können.
Die Klägerin regulierte die Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig und verlangte anschließend von den Beklagten den Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 50 % der regulierten Kosten. Gesamtschuldner sind mehrere Schuldner, die dem Gläubiger jeweils auf das Ganze haften; wer zahlt, kann von den übrigen nach § 426 BGB einen Anteil ersetzt verlangen.
Das Amtsgericht gab der Klage gegenüber dem früheren Beklagten zu 1 — dem Fahrer — hinsichtlich der regulierten Kosten statt; die Klage gegen die Beklagte wies es ab. Dagegen legte die Klägerin mit einem am 23. März 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Nachdem am 27. März 2009 die geltend gemachte Forderung ausgeglichen worden war, erklärte sie den Rechtsstreit hinsichtlich ihrer Hauptforderung für erledigt und verlangte noch den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung nicht an — in diesem Fall wird darüber gestritten und entschieden, ob die Klage bis zu dem erledigenden Ereignis Erfolg gehabt hätte.
Das Berufungsgericht stellte daraufhin entsprechend dem Antrag der Klägerin fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 €. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Rechtsfrage
§ 7 Abs. 1 StVG verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens, der beim Betrieb des Fahrzeugs entsteht, und zwar unabhängig von einem Verschulden. Neben der Tötung und der Verletzung von Menschen erfasst die Vorschrift die Beschädigung einer Sache.
Zu klären war, ob zu diesen Sachen auch das vom Halter selbst gehaltene Fahrzeug zählt, wenn dessen Eigentümer eine andere Person ist als der Halter. Der Senat hielt dazu fest: „Die Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs dem Eigentümer gegenüber aus § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz eines Schadens am Kraftfahrzeug haftet, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet."
Von der Antwort hing der geltend gemachte Regress ab: Nur wenn die Leasingnehmerin der Leasinggeberin aus § 7 Abs. 1 StVG haftete, standen sie und die Klägerin als Gesamtschuldner nebeneinander — und allein dann ließ sich ein Ausgleich nach § 426 BGB und darauf gestützt der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.
Die Entscheidung: Der Schutzzweck endet am eigenen Fahrzeug
„Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand." Das Berufungsgericht hatte angenommen, auch eine Leasingnehmerin hafte als Halterin des Fahrzeugs im Verhältnis zur Leasinggeberin aus § 7 Abs. 1 StVG; daraus hatte es die gesamtschuldnerische Haftung in Höhe der mit 50 % bemessenen Betriebsgefahr, den Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB und über den Gesichtspunkt des Verzugs auch die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren hergeleitet. Dieser Würdigung folgte der Bundesgerichtshof nicht.
Für die Auffassung des Berufungsgerichts sprachen ein Senatsurteil vom 22. März 1983 (BGHZ 87, 133) und ein Teil des Schrifttums: Die Gefährdungshaftung greife auch dann ein, wenn das schädigende Fahrzeug zugleich die beschädigte Sache sei, weil die Beteiligten rechtliche und faktische Herrschaftsgewalt aufgespalten hätten; die Haftung folge nicht aus dem Eigentum, sondern aus der durch den Betrieb hervorgerufenen Gefährdung anderer Rechtsgüter. Die Gegenauffassung beschränkt die Haftung des Halters auf eine vom Fahrzeug verschiedene Sache und verweist den Leasinggeber im Übrigen auf ein Verschulden des Leasingnehmers. Der Senat entschied diesen Streit knapp: „Diese Auffassung ist richtig." Und weiter: „Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 22. März 1983 etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht mehr festgehalten."
Den Prüfungsmaßstab entfaltete der Senat in zwei Schritten. Zunächst der weite Ausgangspunkt: „Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe." Dabei genügt es, „dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist". Dann die Begrenzung: „Eine Haftung tritt vielmehr erst dann ein, wenn das Schadensereignis dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach dem Schutzzweck der Gefährdungshaftung auch zugerechnet werden kann." Ob dieser Zurechnungszusammenhang besteht, „muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden". Es fehlt an ihm, „wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will".
Angewendet auf die Leasingkonstellation lautet die tragende Formel: „Mit der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung erstreckt sich nach dem Schutzzweck die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst." Unter der Sache, für deren Beschädigung der Halter im Übrigen einzustehen hat, „ist nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst". Der Senat stützt das auf die Entstehungsgeschichte der Norm — die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen aus dem Jahr 1909: „Die verschärfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen". Mit diesem Zweck wäre eine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber allein aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren.
Dass dieses Ergebnis den regulierenden Versicherer belastet, sah der Senat: „Dieses Ergebnis ist nicht unbillig", insbesondere auch nicht mit Blick auf sein Urteil vom 10. Juli 2007 (VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182). Dort war entschieden worden, dass sich der Leasinggeber bei einem auf § 823 BGB gestützten Anspruch wegen Verletzung seines Eigentums weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen muss. In dieser Lage besteht zwischen dem Fahrer oder Halter des Leasingfahrzeugs und der Gegenseite im Verhältnis zum Leasinggeber ein Gesamtschuldverhältnis, so dass nach ungekürzter Regulierung der Ausgleich nach § 426 BGB vorgenommen werden kann.
Anders verhält es sich, wenn wegen nicht nachweisbaren Verschuldens nur Ansprüche aus Gefährdungshaftung bestehen. Dann „muss er sich im Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes das Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs bereits bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Unfallgegner nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen". Die Korrektur findet also bereits eine Stufe früher statt, und daraus folgt der zweite tragende Satz: „Wird der Anspruchsgegner bzw. sein Haftpflichtversicherer nur aus § 7 Abs. 1 StVG in Anspruch genommen, ist mithin keine Notwendigkeit für den Gesamtschuldnerausgleich gegeben."
Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ließ sich das Berufungsurteil nicht halten. Ein Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer könnte sich nach den Gründen zwar unter Umständen aus § 280 BGB oder §§ 823 ff. BGB ergeben — beide setzen jedoch eine Pflichtverletzung voraus, und eine solche des früheren Beklagten zu 1 war nicht festgestellt: „Der Unfallhergang konnte nicht aufgeklärt werden." Der offene Hergang wirkte sich damit zulasten der Klägerin aus, die ihren Ausgleichsanspruch auf eine solche Haftung hätte stützen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Was das praktisch bedeutet
Betroffen ist eine im Unfallalltag häufige Dreieckslage: Ein geleastes Fahrzeug wird beschädigt, die Leasinggesellschaft als Eigentümerin erhält ihren Schaden vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ersetzt, und dieser Versicherer sucht anschließend einen Teil des Geldes beim Leasingnehmer. Nach dieser Entscheidung trägt dieser Weg nicht, solange er allein auf die Betriebsgefahr des geleasten Fahrzeugs gestützt wird. Ohne Anspruch der Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer aus § 7 Abs. 1 StVG entsteht keine Gesamtschuld, die nach § 426 BGB ausgeglichen werden könnte.
Für den Leasingnehmer folgt daraus, dass die bloße Beteiligung seines Fahrzeugs an einem Unfall ihn gegenüber der Leasinggesellschaft nach dieser Entscheidung noch nicht in die Haftung bringt. Ein Zugriff bleibt möglich, wenn ihm oder dem Fahrer eine Pflichtverletzung zur Last fällt — dann geht es um Verschuldenshaftung nach § 280 BGB oder §§ 823 ff. BGB, deren Voraussetzungen festgestellt werden müssen. Im entschiedenen Fall scheiterte das daran, dass der Hergang offenblieb.
Für den Leasinggeber verschiebt sich die entscheidende Auseinandersetzung nach vorn: Kommen wegen eines nicht nachweisbaren Verschuldens nur Ansprüche aus Gefährdungshaftung in Betracht, wird ihm das Verschulden des Fahrers seines Leasingfahrzeugs schon bei der Inanspruchnahme des Unfallgegners nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd entgegengehalten. Wer in dieser Lage vollständig reguliert, gibt damit eine Position auf, die er später nach dieser Entscheidung nicht über den Gesamtschuldnerausgleich zurückholen kann.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil betrifft eine eng umgrenzte Konstellation: den Schaden am gehaltenen Fahrzeug selbst, geltend gemacht von dessen Eigentümer, der nicht zugleich Halter ist, und gestützt auf § 7 Abs. 1 StVG. Für Schäden an anderen Sachen bleibt die Halterhaftung unberührt; die Gründe halten ausdrücklich fest, dass der Halter für eine vom Fahrzeug verschiedene Sache bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen weiterhin einzustehen hat.
Ausdrücklich abgegrenzt hat der Senat den Fall, dass der Eigentümer und Leasinggeber durch den Betrieb des Fahrzeugs körperlich geschädigt wird. Dort greift der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG nach den Gründen anders als beim Sachschaden am Fahrzeug selbst — entschieden ist ein solcher Personenschadensfall hier jedoch nicht.
Offen bleibt die Verschuldenshaftung. Der Senat hält Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer aus § 280 BGB oder §§ 823 ff. BGB ausdrücklich für unter Umständen möglich; ihre Voraussetzungen hat er nicht geprüft, weil eine Pflichtverletzung des früheren Beklagten zu 1 nicht festgestellt war. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Hergang aufklärbar gewesen wäre, sagt das Urteil nicht.
Zur Behandlung der eigenen früheren Rechtsprechung äußert sich der Senat zurückhaltend: Er stellt darauf ab, dass an der Entscheidung vom 22. März 1983 nicht mehr festgehalten wird, soweit sich aus ihr etwas anderes ergeben sollte — ob sie tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen war, lässt er dahinstehen. Unberührt bleibt das Senatsurteil vom 10. Juli 2007; dieses betrifft nach den Gründen nur den Schadensersatzanspruch des Eigentümers aus § 823 BGB, und in dieser Fallgestaltung bleibt der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB eröffnet.
Schließlich handelt es sich um die Beurteilung eines einzelnen Rechtsstreits mit einem ungeklärten Unfallhergang. Ob die dargestellten Grundsätze eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt davon ab, wer Eigentümer, Halter und Fahrer war, welcher Schaden entstanden ist und was sich zum Hergang feststellen lässt.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 288/09 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.