Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Mietwagenkosten nach dem Unfall: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel stehen gleichrangig nebeneinander

Der Bundesgerichtshof stellt beide Markterhebungen als Schätzgrundlage nebeneinander und macht zugleich deutlich, dass sie nur den Ausgangswert liefern — das Tatgericht darf davon durch Ab- oder Zuschläge abweichen. Aufgehoben wurde das Berufungsurteil dennoch, und zwar aus einem prozessualen Grund: Der Vortrag zur finanziellen Lage des Geschädigten hätte in zweiter Instanz zugelassen werden müssen.

Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Beide Mietpreis-Erhebungen taugen zur Schätzung — die Auswahl und der Zuschlag liegen beim Tatgericht

Die Entscheidung auf einen Blick

Nach einem Verkehrsunfall ersetzt der Haftpflichtversicherer die Mietwagenkosten, die erforderlich waren. Weil sich dieser Betrag im Nachhinein selten exakt beziffern lässt, schätzen die Gerichte ihn — und dafür sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich taugliche Grundlagen. Welche Erhebung herangezogen wird, entscheidet das Tatgericht in seinem Ermessen; weil die Listen lediglich als Ausgangswert dienen, darf es von ihnen durch Abschläge oder Zuschläge abweichen. Das Berufungsurteil wurde gleichwohl aufgehoben, weil das Landgericht den erstmals in der Berufung gehaltenen Vortrag zur finanziellen Lage des Geschädigten nicht zugelassen hatte.

Der Fall: 18 Tage Mietwagen zum Einheitstarif — und zwei Preislisten mit unterschiedlichem Ergebnis

Am 23. Dezember 2006 verschuldete der Versicherungsnehmer eines Haftpflichtversicherers einen Verkehrsunfall. Dass der Versicherer in voller Höhe haftet, war zwischen den Beteiligten unstreitig. Gestritten wurde über die Höhe der Mietwagenkosten — und zwar nicht zwischen Geschädigtem und Versicherer, sondern zwischen dem Mietwagenunternehmen und dem Versicherer: Das Unternehmen machte die Forderung aus abgetretenem Recht des Geschädigten geltend. Die Abtretung ist die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger, hier also auf die Mietwagenfirma.

Ein Sachverständiger besichtigte das beschädigte Fahrzeug am 27. Dezember 2006 und gelangte in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2006 zu dem Ergebnis, die Reparatur dauere etwa sieben Arbeitstage. Der Geschädigte benötigte aus beruflichen Gründen ein Ersatzfahrzeug. Auf telefonische Anfragen bei den Firmen AVIS und SIXT bekam er keinen Preis genannt; daraufhin wandte er sich an die spätere Klägerin. Dort mietete er am 27. Dezember 2006 nach einem sogenannten Einheitstarif ein Fahrzeug der für seinen Fahrzeugtyp geltenden Mietwagenklasse 5 — zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Winterbereifung. Zuvor waren ihm Vergleichstabellen zu Tarifen anderer Fahrzeuganbieter vorgelegt worden.

Der Mietwagen wurde 18 Tage in Anspruch genommen. Dafür stellte die Klägerin unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis — des Abzugs für die während der Mietzeit ersparten eigenen Fahrzeugkosten — insgesamt 2.757,32 € in Rechnung. Der Versicherer erstattete davon 1.999,20 €, berechnet auf Grundlage der Schwacke-Liste für das Postleitzahlengebiet des Orts der Anmietung nach Preisgruppe 4 nebst Nebenkosten.

Der Instanzenzug verlief gegenläufig. Das Amtsgericht sprach der Klägerin 680,92 € nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung des Versicherers wies das Landgericht die Klage insgesamt ab. Es ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — und zwar vor dem Hintergrund der streitigen Rechtsfrage, ob der von ihm zugrunde gelegte „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.

Das Berufungsgericht hatte seine Abweisung mehrfach begründet. Die Erkundigungen des Geschädigten — zwei erfolglose Telefonate und der Einblick in die vorgelegten Preislisten — genügten nach seiner Auffassung nicht. Den in der Berufung gehaltenen Vortrag, der Geschädigte habe mangels Kreditkarte anderswo kein Fahrzeug anmieten können, ließ es nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu; hilfsweise meinte es, eine Barkaution sei nicht ausgeschlossen und der Geschädigte hätte gegebenenfalls beim Versicherer anfragen müssen, ob dieser die Kaution stelle. Für den maßgeblichen Tarif stellte die Kammer auf den örtlichen Markt der Anmietung ab und ermittelte diesen sogenannten Normaltarif — den auch Selbstzahlern angebotenen Preis — in Abkehr von ihrer bisherigen ständigen Rechtsprechung nunmehr nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel, weil die Schwacke-Listen nach ihrer Einschätzung erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Einen pauschalen Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen hielt sie für nicht gerechtfertigt.

Die Rechtsfrage

Wer Schadensersatz wegen einer beschädigten Sache verlangt, kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wie hoch dieser Betrag bei Mietwagenkosten ist, lässt sich im Prozess selten punktgenau feststellen; § 287 ZPO erlaubt dem Gericht deshalb eine Schätzung. In der Praxis stützt es sich dabei auf Markterhebungen — über Jahre vor allem auf die Schwacke-Liste, seit 2008 daneben auf den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, der nach anderer Methodik erhoben wird und regelmäßig zu niedrigeren Werten führt.

Zu klären war dreierlei. Erstens: Ist der Fraunhofer-Mietpreisspiegel überhaupt eine taugliche Schätzungsgrundlage — oder war das Tatgericht auf die Schwacke-Liste festgelegt, die der Senat zuvor gebilligt hatte? Zweitens: Darf das Berufungsgericht eine andere Erhebung wählen als das Amtsgericht, dessen Schätzung es überprüft? Und drittens, prozessual: Unter welchen Voraussetzungen ist neuer Tatsachenvortrag einer Partei zuzulassen, die in erster Instanz gewonnen hatte und in der Berufung mit einer abweichenden rechtlichen Beurteilung konfrontiert wird?

Die Entscheidung: Aufgehoben — aber nicht wegen der Wahl der Liste

„Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand." Der Grund liegt allerdings an anderer Stelle, als die Revision annahm: Die Heranziehung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels beanstandete der Senat nicht. Zu beanstanden war, dass das Landgericht den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin zur finanziellen Lage des Geschädigten nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat.

Vorab stellte der Senat klar, dass die Revision trotz der im Tenor des Berufungsurteils enthaltenen Einschränkung uneingeschränkt statthaft war, weil die Parteien allein über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten stritten. Eine Beschränkung der Zulassung setzt nach ständiger Rechtsprechung einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs voraus; daran fehlte es hier.

Der Maßstab: erforderlicher Herstellungsaufwand

Ersatzfähig sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur die Mietwagenkosten, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf". Daraus folgt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Geschädigte hat „im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen". Für Mietwagen bedeutet das, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen — und zwar nicht nur den für Unfallgeschädigte angebotenen — „grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann".

Wer was darzulegen und zu beweisen hat

Darüber hinausgehende Kosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung — der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage — nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm „unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war". Die Last liegt damit bei der Anspruchsseite — hier beim Mietwagenunternehmen, das aus abgetretenem Recht klagte.

An diesem Punkt billigte der Senat die Würdigung des Berufungsgerichts: Zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Klägerin vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel reichten für einen Aufschlag nicht aus. Ausschlaggebend war, dass die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft betrafen; das machte aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten „die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich".

Ebenfalls nicht zu beanstanden war, dass das Berufungsgericht eine Not- und Eilsituation ausgeschlossen hat, die möglicherweise höhere Mietwagenkosten gerechtfertigt hätte. Obgleich sich der Unfall am 23. Dezember 2006 und damit kurz vor dem Weihnachtsfest ereignete, „hatte der Geschädigte genügend Zeit, Angebote anderer Mietwagenunternehmen einzuholen".

§ 287 ZPO: Die Schätzung ist Sache des Tatgerichts

„Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters" — gemeint ist das Gericht, das die Tatsachen feststellt und den Schaden schätzt, hier also Amts- und Landgericht. Die Kontrolle durch das Revisionsgericht ist entsprechend eng: Sie erstreckt sich darauf, „ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat".

Für die Grundlage der Schätzung gilt: „Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor." Die Grenzen zieht der Senat an drei Stellen — „Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden", wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben, und in für die Streitentscheidung zentralen Fragen darf das Gericht auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Innerhalb dieses Rahmens aber gilt: „Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden."

Schwacke und Fraunhofer: beide tragfähig

Der Senat hatte zuvor mehrfach ausgesprochen, dass der Normaltarif im maßgebenden Postleitzahlengebiet auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 oder 2006 ermittelt werden kann — gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Wann die Eignung überhaupt zu prüfen ist, benennt der Senat ausdrücklich: Sie „bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken".

Damit ist das Tatgericht in der Auswahl weitgehend ungebunden: „Der Tatrichter ist bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei." Und weiter: „Insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen." Dass die beiden Erhebungen auseinanderlaufen, entwertet dabei weder die eine noch die andere: „Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen."

Der Senat wertete dazu die geteilte Instanzrechtsprechung aus — ein Teil der Oberlandesgerichte gab nach Abwägung der Vor- und Nachteile der Schwacke-Liste den Vorzug, ein anderer dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel — und zog daraus den Schluss, dass die Instanzgerichte beide Erhebungen grundsätzlich als geeignet ansehen, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen. Getragen wird dieses Ergebnis von einer Relativierung: Die Erhebungen liefern nur den Ausgangswert, von dem der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abweichen kann. Er darf dabei etwa berücksichtigen, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts Internet-Buchungen mit Besonderheiten einbezieht.

Die Rügen der Revision blieben ohne Erfolg, weil sie sich auf die allgemein in der Instanzrechtsprechung erörterten Einwände gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel beschränkten. Konkrete Tatsachen, aus denen sich darüber hinaus fallbezogen erhebliche Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben hätten, wurden nicht aufgezeigt; die allgemeinen Gesichtspunkte hatte das Berufungsgericht gesehen und gleichwohl anders gewichtet.

Auch die Abweichung vom Amtsgericht war zulässig

Das Berufungsgericht durfte eine andere Schätzungsgrundlage wählen als das Amtsgericht. Bei einer auf § 287 ZPO gestützten Entscheidung kann es den Prozessstoff auf Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen „ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten". Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar, letztlich aber nicht für sachlich überzeugend hält, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen.

Unschädlich war ferner, dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel erst 2008 erstellt wurde, der Schaden aber 2006 eintrat — obwohl für die Bestimmung der Schadenshöhe grundsätzlich der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich ist. Der spätere Erhebungszeitpunkt „dürfte sich allenfalls zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen ist"; dass die Mietwagenpreise zwischen 2006 und 2008 gesunken seien, hatte die Klägerin nicht vorgetragen.

Der tragende Aufhebungsgrund: übergangener Vortrag in zweiter Instanz

In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin vorgetragen, der Geschädigte habe keine Kreditkarte besessen, als Leiharbeiter nur einen Monatsverdienst von 800 € netto gehabt und bei einem Minus im Kontostand weder eine Sicherheitsleistung noch eine Barkaution aufbringen können. Das Landgericht ließ diesen Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu — jener Vorschrift, die neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung nur eingeschränkt zulässt. Das rügte die Revision zu Recht.

„Das neue Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders als das Amtsgericht beurteilt hat" — dieses hatte die Schwacke-Liste zugrunde gelegt und wegen spezifischer Leistungen des Unfallersatztarifgeschäfts einen pauschalen Aufschlag von 25 % hinzugerechnet. Wer in erster Instanz obsiegt hat, darf darauf vertrauen, rechtzeitig auf die abweichende Beurteilung und deren Erwägungen hingewiesen zu werden, und er hat dann Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten. „Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen." Hinweispflicht und Berücksichtigung des neuen Vorbringens „gehören insoweit zusammen"; andernfalls liefe die Hinweispflicht ins Leere. Ob der Vortrag schon in erster Instanz hätte gehalten werden können, ist dann ohne Belang.

Auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Vortrag könne in der Sache nicht überzeugen, trug die Nichtberücksichtigung nicht. Dem Einwand, es sei nicht dargelegt, dass der Geschädigte keine Barkaution hätte erbringen können, standen nach dem Senat das vorgetragene Gehalt von 800 € netto und der Hinweis auf den Minusstand des Kontos entgegen. Und die Erwartung, der Geschädigte hätte zumindest beim gegnerischen Versicherer anfragen sollen, ob dieser die anfallende Kaution stelle, „überspannt die Anforderungen an einen Geschädigten"; zudem war nicht ersichtlich, dass der Versicherer eine solche Kaution gestellt hätte.

Damit blieb offen, ob das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags einen Aufschlag auf den zugrunde gelegten Normaltarif vorgenommen hätte. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, „damit dieses prüfen kann, ob der Klägerin ein Unfallersatztarif zuzusprechen und bei dem zugrunde gelegten Tarif des Fraunhofer-Mietpreisspiegels gegebenenfalls ein Zuschlag angemessen ist".

Was das praktisch bedeutet

Für den Streit um Mietwagenkosten verschiebt die Entscheidung den Angriffspunkt. Welche der beiden Erhebungen ein Gericht heranzieht, ist als solches revisionsrechtlich kaum angreifbar — auch dann nicht, wenn die allgemein bekannten methodischen Einwände gegen die eine oder andere Liste vorgetragen werden. Wer die Schätzgrundlage erschüttern will, hat konkrete Tatsachen dazu vorzubringen, dass sich ein bestimmter Mangel gerade im eigenen Fall in erheblichem Umfang auswirkt. Ein bloßer Verweis auf die Fachdiskussion genügt dafür nicht.

Praktisch bedeutsamer als die Listenwahl ist deshalb der Zuschlag. Weil die Erhebungen nur den Ausgangswert liefern, bleibt Raum für einen Aufschlag auf den Normaltarif — etwa wegen der besonderen Leistungen des Unfallersatzgeschäfts oder weil dem Geschädigten in seiner konkreten Lage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt derjenige, der den Aufschlag verlangt.

Für die Erkundigungspflicht wird die Messlatte greifbar. Zwei erfolglose Anrufe genügen nicht, und der Blick in Preislisten, die nur das Unfallersatzgeschäft abbilden, ersetzt die Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif nicht. Der zeitliche Druck kurz vor Weihnachten änderte daran im Streitfall nichts. Umgekehrt zieht der Senat auch eine Grenze zulasten der Versicherungsseite: Vom Geschädigten zu verlangen, beim gegnerischen Haftpflichtversicherer um die Stellung einer Kaution zu bitten, geht zu weit.

Persönliche und finanzielle Umstände zählen dabei mit. Eine fehlende Kreditkarte, ein geringes Einkommen, ein Konto im Minus — das sind Tatsachen, die für die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs erheblich sein können und die deshalb zu berücksichtigen sind. Prozessual kommt hinzu: Wer in erster Instanz gewonnen hat und in der Berufung mit einer abweichenden Beurteilung konfrontiert wird, darf zu diesen Umständen noch nachlegen, ohne sich entgegenhalten lassen zu müssen, er hätte das früher tun können.

Wie weit die Entscheidung trägt

Nicht entschieden ist, welche der beiden Erhebungen die bessere ist. Der Senat stellt sie als grundsätzlich taugliche Schätzgrundlagen nebeneinander und überlässt die Auswahl dem Tatgericht, das bei berechtigten Zweifeln auch die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen darf. Wer aus dem Urteil ableiten möchte, ein Gericht sei künftig auf Fraunhofer oder auf Schwacke festgelegt, liest mehr hinein, als entschieden wurde.

Ebenso wenig ist entschieden, ob der Klägerin ein Aufschlag zusteht und in welcher Höhe. Der Senat hielt lediglich für möglich, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags einen Aufschlag vorgenommen hätte, und gab ihm mit der Zurückverweisung Gelegenheit zur erneuten Prüfung. Der vom Amtsgericht angesetzte pauschale Aufschlag von 25 % ist damit weder bestätigt noch verworfen; für den Streitfall verneint wurde bislang nur eine Not- oder Eilsituation.

Offen bleibt auch die örtliche Anknüpfung. Ob für den Normaltarif der Wohnort des Geschädigten oder der Ort der Anmietung maßgebend ist, brauchte hier nicht geklärt zu werden — nach der Darstellung des Berufungsgerichts lagen beide im Postleitzahlengebiet 36. Der Senat billigte diese Vorgehensweise, ohne die Frage selbst zu beantworten.

Schließlich ist der Zeitbezug zu beachten. Beurteilt wurden der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 und der Fraunhofer-Marktpreisspiegel 2008 bei einer Anmietung im Dezember 2006. Allgemein formuliert ist dagegen der Prüfungsmaßstab: dass die Eignung einer Liste nur bei konkret aufgezeigten, fallbezogen erheblichen Mängeln der Klärung bedarf. Ob eine bestimmte spätere Ausgabe einer Erhebung tauglich ist, sagt das Urteil nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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