Die Entscheidung auf einen Blick
Für Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, geht das Gesetz bei einem Unfall im motorisierten Verkehr im Regelfall von fehlender Verantwortlichkeit aus. Diese Freistellung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn sich die typische Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs nicht ausgewirkt hat — den Nachweis dafür hat der Geschädigte zu führen, der sich darauf beruft. Bleibt der maßgebliche Umstand streitig und unbewiesen, geht das zu seinen Lasten. Ein Unfall im ruhenden Verkehr, also mit einem abgestellten Fahrzeug, führt für sich genommen noch nicht zum Wegfall der Haftungsfreistellung.
Der Fall: Ein Fahrrad auf dem Gehweg vor der Realschule
Der Kläger verlangte Ersatz für den Schaden an seinem Fahrzeug Mazda Premacy. Den Wagen hatte er über eine Bank finanziert; diese hatte ihn ermächtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Ansprüche aus dem Unfall geltend zu machen. Auf dieser Ermächtigung beruhte seine Befugnis, den Schaden trotz der Finanzierung selbst einzuklagen.
Der Unfall ereignete sich am 9. Mai 2007. Das Fahrzeug stand auf dem Parkplatz der Realschule in W. Die Parkplätze sind rechtwinklig zum davor verlaufenden Gehweg angeordnet; die abgestellten Fahrzeuge grenzen also stirnseitig an den Gehweg. Die zum Unfallzeitpunkt achtjährige Beklagte befuhr diesen Gehweg mit ihrem Fahrrad. Nachdem sie einige geparkte Fahrzeuge passiert hatte, stieß sie gegen die linke Heckseite des klägerischen Pkw. Es entstand ein Sachschaden von insgesamt 950,53 €.
Über den Ausgang entschied ein tatsächlicher Umstand, der zwischen den Parteien streitig blieb: ob der Pkw ordnungsgemäß geparkt war. Das Amtsgericht wies die Klage ab und erachtete diesen Umstand nicht für bewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht hatte angenommen, ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sei nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Zwar sei die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teleologisch zu reduzieren — sie also über ihren Wortlaut hinaus einzuschränken, soweit ihr Zweck das gebietet. Bei einem Zusammenstoß mit einem ordnungsgemäß geparkten Pkw sei eine Privilegierung des unter Zehnjährigen deshalb nicht geboten. Für den umgekehrten Fall formulierte das Berufungsgericht eine offene Frage: „Es sei zweifelhaft, ob das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB dann eingreife“, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt sei — der Gesetzgeber habe zwischen fließendem und ruhendem Verkehr nicht unterschieden.
Damit rückte die Beweislage in den Mittelpunkt: „Für den Streitfall sei somit entscheidend, dass der PKW des Klägers zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt gewesen sei.“ An die Würdigung des Amtsgerichts sah sich das Berufungsgericht gebunden: „Konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts bestünden nicht, so dass das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gebunden sei.“ Die Vorschrift bindet das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz, solange keine konkreten Anhaltspunkte an ihrer Richtigkeit zweifeln lassen.
Die verbliebene Unaufklärbarkeit — im Prozessrecht als non liquet bezeichnet, wörtlich: es ist nicht klar — ordnete das Berufungsgericht dem Kläger zu: Nach dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB spreche alles dafür, dass ein Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres bei einem Unfall im motorisierten Verkehr grundsätzlich nicht hafte, und der Geschädigte habe die Voraussetzungen der Einschränkung darzulegen und zu beweisen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Rechtsfrage: Wer trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit?
§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt Kinder frei, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben: Für einen Schaden, den ein solches Kind bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, haftet es nicht, sofern es nicht vorsätzlich handelt (§ 828 Abs. 2 Satz 2 BGB). Den Grund dafür gab das Berufungsgericht in seiner Wiedergabe der Gesetzgebungserwägungen so wieder: „Die Einführung des Haftungsprivilegs beruhe auf der Erwägung, dass die mit der Motorkraft möglichen Geschwindigkeiten zusammen mit den Schwierigkeiten eines Kindes, Entfernungen einzuschätzen, eine Privilegierung der unter 10-Jährigen gebieten.“
Aus diesem Zweck folgt die Einschränkung: Wo die typische Überforderung durch die Gefahren des motorisierten Verkehrs fehlt, greift die Freistellung nicht. Damit war die Ausgangslage geklärt, die eigentliche Streitfrage aber nicht. Sie betraf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast — also die Frage, wer einen streitigen Umstand vorzutragen und zu beweisen hat und wer den Prozess verliert, wenn er ungeklärt bleibt.
Konkret ging es um zwei Punkte. Erstens: Muss das Kind darlegen und beweisen, dass es in der Unfallsituation überfordert war, oder muss umgekehrt der Geschädigte beweisen, dass eine solche Überforderungssituation gerade nicht bestand? Zweitens: Genügt für den Wegfall der Freistellung bereits, dass sich der Unfall im ruhenden Verkehr ereignete, dass also ein abgestelltes und kein fahrendes Fahrzeug beteiligt war? Im Streitfall entschied sich daran alles, weil der maßgebliche Umstand — die ordnungsgemäße Parkposition — unbewiesen geblieben war.
Die Entscheidung: Regel ist die Freistellung, Ausnahme ist ihr Wegfall
Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück: „Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.“ Und weiter: „Die Beklagte ist nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Schaden an dem PKW des Klägers nicht verantwortlich.“
Den Maßstab entnimmt der Senat dem Zweck der Norm: „Nach den maßgeblichen Grundsätzen des erkennenden Senats zum Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.“ In früheren Verfahren hat der Senat die Haftungsfreistellung verneint, wenn Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestoßen sind. Bejaht hat er die typische Überforderung dagegen in mehreren anderen Konstellationen: bei einem achtjährigen Jungen, der mit dem Fahrrad gegen einen in einer Straßeneinmündung anhaltenden Pkw stieß, wobei die Sicht für ihn durch eine Hecke beeinträchtigt war; bei einem Zusammenstoß zwischen dem führungslos rollenden Fahrrad eines achtjährigen Jungen und einem gerade vorbeifahrenden Fahrzeug; und beim Fahren gegen die geöffneten hinteren Türen eines am Straßenrand stehenden Pkw.
Daraus zieht der Senat eine Folgerung, die den zweiten Streitpunkt beantwortet: „Aus diesen Senatsentscheidungen ergibt sich, dass für das Eingreifen des Haftungsprivilegs nicht grundsätzlich zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr zu unterscheiden ist, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sogenannten ruhenden Verkehr eingreifen mag.“ Denn: „In besonders gelagerten Fällen kann sich auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen“. Maßgeblich ist deshalb keine Einordnung nach Verkehrsart, sondern die Fallkonstellation: „Für die Frage, ob der Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB überhaupt in Betracht kommt, ist maßgebend darauf abzustellen, ob eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr gegeben war.“ Auf das konkrete Kind kommt es dabei nicht an: „Allerdings kommt es nicht darauf an, ob sich die Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten.“ Der Gesetzgeber hat die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit für den motorisierten Verkehr generell auf die Vollendung des zehnten Lebensjahres heraufgesetzt, um eine klare Grenzlinie zu ziehen.
Für die Beweislast unterscheidet der Senat sauber zwischen Regel und Ausnahme. Regel ist die Freistellung: „Im Rahmen des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB geht das Gesetz im Regelfall von der fehlenden Verantwortlichkeit des Minderjährigen unter den dort genannten Voraussetzungen aus.“ Die Vorschrift enthält damit eine Vermutung für die Deliktsunfähigkeit von Kindern zwischen sieben und zehn Jahren im motorisierten Straßenverkehr. Was das Kind zu beweisen hat, bleibt entsprechend schmal: „Die Darlegungs- und Beweislast für die nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen von § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen beim Schädiger und somit beim Kind“. Praktisch heißt das: „Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfalls im motorisierten Verkehr noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hatte.“
Spiegelbildlich dazu die Ausnahme: „Hingegen handelt es sich um die Ausnahme vom Regelfall, wenn die nach dem Normzweck erforderliche besondere Überforderungssituation fehlt und deshalb die Haftungsfreistellung nicht zur Anwendung kommt.“ Daran knüpft der tragende Satz der Entscheidung an: „Der Geschädigte, der sich darauf beruft, hat deshalb darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich nach den Umständen des Falles die typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs bei einem Unfall nicht realisiert hat.“
Diese Verteilung begründet der Senat auch mit ihren Folgen: „Diese Beweislastverteilung ist grundsätzlich auch interessengerecht.“ Ob eine Fallkonstellation vorliegt, in der die typische Überforderung ausgeblieben ist, „kann nur für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden“. Läge die Beweislast beim Kind, würde die gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen: „§ 828 Abs. 2 BGB würde im Hinblick auf die Beweisschwierigkeiten des Kindes häufig nicht greifen, obwohl die Überforderung des Minderjährigen nach dem Gesetz bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich vermutet wird.“ Dem Einwand der Revision, im ruhenden Verkehr müsse anderes gelten, tritt der Senat ausdrücklich entgegen: „Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Haftungsfreistellung nicht schon bei einem Unfall im ruhenden Verkehr.“ Eine spezifische Gefahr könne etwa von einem Fahrzeug ausgehen, „das im fließenden Verkehr anhält und auf der Fahrbahn für das Kind ein plötzliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht gerechnet hat“.
Auf den Streitfall angewandt, trug diese Verteilung das Ergebnis: „Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass eine typische Überforderungssituation für die Beklagte nicht gegeben war, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.“ Dass das Kind mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fuhr, war rechtmäßig: „Gemäß § 2 Abs. 5 StVO durfte die Beklagte auch den Gehweg mit ihrem Fahrrad befahren.“ Aus dem Unfallbild selbst leitet der Senat einen Hinweis auf die Überforderung ab: „Schon der Umstand, dass die Beklagte gegen die linke Heckseite stieß, nachdem sie an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren war, legt nahe, dass das Fahrzeug weiter als die daneben geparkten PKW in den Gehweg ragte und die Beklagte dadurch in ihrer Reaktionsfähigkeit überfordert worden ist.“ Festgestellt ist das damit nicht — der Senat begnügt sich mit der Feststellung: „Dies ist jedenfalls nicht auszuschließen.“ Genau darin liegt die Wirkung der Beweislastverteilung: Was offenbleibt, geht zu Lasten des Geschädigten.
Zwei Nebenpunkte rundet die Entscheidung ab. Ein etwaiges beiderseitiges Mitverschulden bedurfte keiner weiteren Feststellungen, weil die Haftungsfreistellung nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB auch für das Mitverschulden nach § 254 BGB gilt: „Die Haftungsfreistellung Minderjähriger hat zur Folge, dass Kinder dieses Alters sich ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen“. Und die Rüge, das Berufungsgericht sei auf einen früheren Senatsbeschluss nicht eingegangen, verfing nicht: „Ein Berufungsgericht ist nicht gehalten, auf jede höchstrichterliche Entscheidung ohne maßgebende Bedeutung für den Fall einzugehen.“ Die Revision wurde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsmittels trafen damit den Kläger.
Was das praktisch bedeutet
Wird Ihr Fahrzeug von einem Kind zwischen sieben und zehn Jahren beschädigt, ist die Ausgangslage nach dieser Entscheidung ungünstig: Das Gesetz vermutet die fehlende Verantwortlichkeit des Kindes. Damit Ihr Anspruch trägt, müssen Sie den Ausnahmefall darlegen und im Streitfall beweisen — dass sich die typische Überforderung durch die Gefahren des motorisierten Verkehrs hier gerade nicht ausgewirkt hat. Das Kind hat demgegenüber lediglich sein Alter im Unfallzeitpunkt nachzuweisen.
Der Streitfall zeigt, woran das scheitern kann. Der Kläger stützte sich sinngemäß darauf, sein Fahrzeug sei ordnungsgemäß geparkt gewesen — ein Gesichtspunkt, der in der Rechtsprechung des Senats bislang gegen die Freistellung sprach. Bewiesen wurde dieser Umstand jedoch nicht, und die Unaufklärbarkeit fiel ihm zur Last. Für die Praxis heißt das: Die Standposition des Fahrzeugs ist der entscheidende Punkt und sollte früh gesichert werden, etwa durch Lichtbilder vom Unfallort in der unveränderten Endstellung, durch die Lage zu den benachbarten Fahrzeugen und durch Zeugen. Wird darüber erst im Prozess gestritten, bindet zudem § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die zweite Instanz weitgehend an das, was die erste Instanz festgestellt hat.
Ebenso wichtig ist, was diese Beweislast nicht bedeutet. Sie hängt nicht daran, ob das Fahrzeug fuhr oder stand: Ein Unfall im ruhenden Verkehr lässt die Freistellung nach dem Urteil nicht schon deshalb entfallen. Und es kommt nicht darauf an, ob das konkrete Kind tatsächlich überfordert war — geprüft wird die typische Fallkonstellation, nicht die individuelle Reaktion. Der Vortrag, das Kind hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit ausweichen können, greift deshalb an dieser Stelle nicht durch.
Für die andere Seite hat das Urteil eine ebenso praktische Kehrseite. Wird ein Kind dieser Altersgruppe bei einem Unfall im motorisierten Verkehr selbst geschädigt, lässt sich ihm ein Mitverschulden nach § 254 BGB nicht entgegenhalten — die Freistellung wirkt auch dort. Ein Abzug wegen eigener Unachtsamkeit des Kindes scheidet damit in diesem Rahmen aus.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil beantwortet eine Beweislastfrage, keine Tatsachenfrage. Ob der Pkw des Klägers ordnungsgemäß geparkt war, ist bis zuletzt offengeblieben; das Amtsgericht hielt es nicht für bewiesen, das Berufungsgericht war daran gebunden. Ebenso wenig ist festgestellt, dass das Fahrzeug in den Gehweg ragte — der Senat hat diesen Verlauf lediglich für naheliegend und jedenfalls nicht ausschließbar gehalten. Aus der Entscheidung folgt daher nicht, dass Kinder in vergleichbaren Lagen stets freigestellt sind, sondern dass der Geschädigte das Gegenteil beweisen muss.
Ausdrücklich offen bleibt die Frage, die das Berufungsgericht aufgeworfen hatte: ob das Haftungsprivileg eingreift, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß geparkt war. Der Senat beantwortet sie nicht als eigenständige Fallgruppe, sondern verschiebt den Prüfungspunkt: Entscheidend ist, ob eine typische Fallkonstellation der Überforderung vorlag; zwischen fließendem und ruhendem Verkehr ist dabei nicht grundsätzlich zu unterscheiden. Umgekehrt bleibt die frühere Linie des Senats bestehen, wonach der Zusammenstoß mit einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug die Freistellung entfallen lässt — steht dieser Umstand fest, kann der Fall anders ausgehen als hier.
Begrenzt ist die Entscheidung auch in ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Sie betrifft Kinder, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, und Unfälle im motorisierten Verkehr. Vorsätzliches Handeln bleibt nach § 828 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Freistellung ausgenommen; dieser Punkt spielte im Streitfall keine Rolle und ist nicht vertieft worden. Zur Höhe des Schadens verhält sich das Urteil nicht, und über eine mögliche Verantwortlichkeit anderer Personen — etwa im Rahmen der Aufsicht über das Kind — ist nichts entschieden; sie war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Schließlich bindet die revisionsrechtliche Perspektive das Ergebnis an die Vorinstanzen. Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht ersetzt, sondern die Bindung des Berufungsgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hingenommen und die Rechtsanwendung überprüft. Wer sich auf die Entscheidung stützt, gewinnt daraus die Verteilung der Beweislast — die Tatsachen des eigenen Falls muss er weiterhin selbst beibringen.
Herangezogene Entscheidung
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2009 – VI ZR 310/08 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 828 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 254 BGB, § 2 Abs. 5 StVO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 97 Abs. 1 ZPO ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.