Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Vorbehalt im Abfindungsvergleich: Wenn das Gericht den Vortrag zum gemeinsamen Verständnis übergeht

Ein Pilot wird 2002 als Radfahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt, schließt 2008 einen Abfindungsvergleich über 75.000 € und behält sich darin Ansprüche wegen einer künftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit vor. Als er 2020 flugunfähig wird, halten die Vorinstanzen seine Ansprüche für verjährt. Der Bundesgerichtshof hebt auf — nicht, weil die Verjährung anders zu beurteilen wäre, sondern weil das Berufungsgericht seinen Vortrag zu einer gemeinsamen Abrede über den Verjährungsbeginn samt der dazu benannten Zeugen überging.

Beschluss vom 10.12.2024 – VI ZR 323/23 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Übergeht das Berufungsgericht beweisbewehrten Vortrag zu einem übereinstimmenden Verständnis des Vorbehalts in einer Abfindungsvereinbarung, verletzt das den Anspruch auf rechtliches Gehör und führt zur Aufhebung.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer nach einem Verkehrsunfall einen Abfindungsvergleich schließt und darin einzelne Ansprüche vorbehält, kann sich darauf berufen, dass beide Seiten diesen Vorbehalt übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden haben — hier: dass die Verjährung der vorbehaltenen Ansprüche erst mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen sollte. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben, weil dieses genau diesen Vortrag samt der dafür benannten Zeugen überging; darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Über die Verjährung selbst ist damit nichts entschieden: Der Rechtsstreit geht zur Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurück.

Der Fall: Ein Abfindungsvergleich mit Vorbehalt — und eine Fluguntauglichkeit achtzehn Jahre später

Am 13. Mai 2002 wurde ein Radfahrer bei einem Verkehrsunfall von einem Fahrzeug verletzt, das bei der später beklagten Versicherung haftpflichtversichert war. Dass die Beklagte dem Grunde nach haftet, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Der Geschädigte ist von Beruf Pilot; er erlitt unter anderem Verletzungen im Kopf- und Nackenbereich.

Am 26. November 2008 erzielten er — seinerzeit anwaltlich vertreten durch den Rechtsanwalt, der ihn im späteren Prozess als Streithelfer unterstützte, also als Beteiligter, der einer Partei zu deren Unterstützung beitritt — und die Versicherung in Verhandlungsgesprächen eine teilweise Einigung über die Regulierung der Unfallschäden. Dabei wurde auch über die Möglichkeit einer Abfindung für das Risiko einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit gesprochen. Das Ergebnis fasste die Versicherung in einem Schreiben vom 8. Dezember 2008 zusammen: „Insgesamt konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass sämtliche Ansprüche mit einer Zahlung von 75.000,- EUR abgefunden werden konnten." Der Absatz schließt mit dem Satz: „Vorbehalten bleibt jedoch das Risiko einer späteren unfallbedingten Berufsunfähigkeit."

Dem Schreiben lag eine vorformulierte Abfindungserklärung bei. Sie sah gegen Zahlung von 75.000 € eine Abgeltung der Ersatzansprüche gegen Fahrzeughalter, Fahrer, die Versicherung, deren Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen sowie jeden Dritten vor, soweit er Gesamtschuldner ist. Auch sie endete mit einem Vorbehalt: „Vorbehalten bleiben Ansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit." Nach Rücksprache mit seinem Anwalt unterzeichnete der Kläger diese Erklärung am 16. Dezember 2008 und erhielt den Betrag ausbezahlt.

Rund zwölf Jahre später wendete sich das Blatt. Am 26. November 2020 wurde der Kläger für vorläufig, seit dem Jahr 2021 für endgültig flugunfähig erklärt. Er machte geltend, bei dem Unfall an der Halswirbelsäule stark verletzt worden zu sein; die ausgelösten Schmerzen dauerten an, und die endgültige Berufsunfähigkeit sei durch den Unfall von 2002 verursacht. Positive Kenntnis von seiner Berufsunfähigkeit habe er frühestens im Jahr 2020 erlangt — bis dahin seien seine Untersuchungen auf Flugtauglichkeit positiv ausgefallen, sodass er mit einer Fluguntauglichkeit nicht habe rechnen müssen. Die Beklagte habe sich 2008 bereit erklärt, einen späteren Berufsunfähigkeitsschaden zu regulieren, wenn er denn einträte; die Abfindungserklärung sei dahin zu verstehen, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe.

Der Instanzenzug verlief für ihn zunächst durchweg ungünstig. Das Landgericht wies die im Jahr 2022 erhobene Feststellungsklage wegen Verjährung ab. Das Oberlandesgericht wies die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück; vorausgegangen war ein Hinweisbeschluss, auf den die Klägerseite Stellung nahm. Dagegen wandte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem eine Partei angreift, dass die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde.

Die Rechtsfrage

Im Kern ging es um das Verhältnis von Wortlaut und Parteiwillen. Der Vorbehalt in der Abfindungserklärung nennt Ansprüche wegen Minderverdienstes aufgrund einer zukünftigen unfallbedingten Berufsunfähigkeit — über den Beginn der Verjährung dieser Ansprüche sagt der Text nichts. Der Kläger trug jedoch vor, beide Seiten hätten den Vorbehalt seinerzeit übereinstimmend so verstanden, dass die Verjährung erst mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen solle. Kann ein solches gemeinsames Verständnis den Inhalt der Vereinbarung bestimmen, obwohl es im Text keinen Niederschlag gefunden hat?

Daran schließt die prozessuale Frage an, die den Beschluss trägt: Darf ein Berufungsgericht diesen Vortrag übergehen und die dazu benannten Zeugen ungehört lassen, wenn es die Ansprüche für verjährt hält — oder verletzt es damit den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, also das Recht jeder Partei, mit ihrem Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen zu werden?

Die Entscheidung: Aufhebung wegen Gehörsverstoßes

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Begründung ist knapp und eindeutig: „Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG."

Der Maßstab: rechtliches Gehör reicht bis in die Beweisaufnahme

Der Senat stellt den Prüfungsmaßstab voran: „Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben". Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Parteivortrags beruhen. Daraus folgt die Grenze, an der das Berufungsgericht hier scheiterte: „Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet".

Was das Berufungsgericht angenommen hatte

Das Berufungsgericht war von Verjährung ausgegangen. Der Lauf der dreijährigen Frist aus §§ 195, 199 BGB habe grundsätzlich schon mit dem Unfall im Jahr 2002 begonnen; jedenfalls habe die Zahlung der 75.000 € im Dezember 2008 die Frist im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut in Gang gesetzt, sodass sie mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete — die Klage aus dem Jahr 2022 konnte die Verjährung danach nicht mehr hemmen. Tragend war der Grundsatz der Schadenseinheit: Ein Schadensersatzanspruch entstehe einheitlich auch für künftige, voraussehbare Nachteile, sobald irgendein Teilschaden entstanden sei und gerichtlich geltend gemacht werden könne. Dazu hatte das Berufungsgericht angenommen: „Der Kläger habe bereits Ende 2008 gewusst, dass jedenfalls das Risiko einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit mit dem daraus resultierenden Risiko eines Verdienstausfallschadens bestanden habe."

Die Abfindungserklärung wertete es weder als konstitutives Schuldanerkenntnis nach § 781 Abs. 1 BGB — also als Erklärung, die eine Verpflichtung eigenständig begründet — noch als Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Zum Vorbehalt führte es aus: „Wenn in einer Abfindungsvereinbarung bestimmte Ansprüche vorbehalten blieben, bedeute das nur, dass auf die vom Vorbehalt erfassten Ansprüche nicht verzichtet werde." Offen bleibe damit die Geltendmachung weiterer Ansprüche, ein Verzicht auf die Verjährungseinrede liege darin nicht.

Der übergangene Vortrag

Mit der Berufungsbegründung hatte der Kläger vorgetragen, beide Seiten seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine künftige Berufsunfähigkeit ohne Geltung von Verjährungsfristen noch gegenüber der Beklagten verfolgt werden könne. Im Hinweisbeschluss hielt das Berufungsgericht dem entgegen, es sei unerheblich, ob der Kläger rechtsirrig von einem späteren Verjährungsbeginn ausgegangen sei; dem Beweisantritt sei deshalb nicht nachzugehen.

Daraufhin trug der Streithelfer vor, die Sachbearbeiterin H. der Beklagten sei nach Rücksprache mit dem Vorstand der Auffassung gewesen, die Verjährung dieses konkreten Einzelfalls solle erst mit Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen. Die Parteien hätten die Abfindungserklärung bewusst so ausgehandelt, dass Ansprüche erst bei einer seinerzeit als unwahrscheinlich eingestuften Berufsunfähigkeit fällig werden sollten; maßgeblich sei das damalige übereinstimmende Verständnis über den Verjährungsbeginn. Als Beweis bot er sein eigenes Zeugnis und das der Mitarbeiterin H. an.

Warum dieser Vortrag erheblich war

Hier setzt die tragende Erwägung an. Für die Auslegung gilt: „Haben die Parteien eines Vertrages eine Willenserklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinne verstanden, ist für den Inhalt der Erklärung der übereinstimmende Parteiwille, nicht jedoch ihr Wortlaut maßgebend". Dass der Empfänger sich den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht, ist dafür nicht erforderlich: „Es genügt vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt". Wird der tatsächliche Wille bewiesen oder zugestanden und hat die andere Seite ihn ebenso verstanden, bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts — „der wirkliche Wille des Erklärenden geht, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne verstanden haben, nicht nur dem Wortlaut, sondern jeder anderweitigen Interpretation vor".

Den Vorinstanzen gibt der Senat in einem Punkt ausdrücklich recht: Dem Text der Abfindungserklärung sei „auch unter Berücksichtigung der Niederschrift des Ergebnisses der Verhandlungen ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder eine Vereinbarung über einen späteren Beginn der Verjährung nicht entnommen werden kann". Daran schließt sich jedoch der entscheidende Satz an: „Doch kann sich Anderes aus einem übereinstimmenden Verständnis der Parteien von den hier abgegebenen empfangsbedürftigen Willenserklärungen ergeben."

Spätestens durch die unterzeichnete Abfindungserklärung als Angebot und deren Entgegennahme durch die Beklagte, möglicherweise auch durch die spätere Auszahlung, kam ein Abfindungsvergleich zustande, in dem die Ansprüche wegen Minderverdienstes von der Abfindung ausgenommen sein sollten. Nach dem Vortrag des Klägers war gemeinsames Verständnis dieses Vorbehalts, dass etwaige Ansprüche später geltend gemacht würden und die Verjährung erst mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit beginnen solle. Der Senat ordnet das rechtlich ein: „Damit wird eine gemessen an § 202 BGB grundsätzlich zulässige abweichende Vereinbarung des gesetzlichen Verjährungsbeginns behauptet, die dem Beweis zugänglich ist." § 202 BGB ist die Vorschrift, an der sich Abreden über die Verjährung messen lassen. Damit war der Vortrag keine bloße Rechtsansicht des Klägers über den Fristbeginn, sondern die Behauptung einer Tatsache — und Tatsachen sind dem Zeugenbeweis zugänglich.

Warum von einem Übergehen auszugehen ist

Auf diesen Punkt ging der Zurückweisungsbeschluss nicht mehr ein, eine Beweisaufnahme unterblieb. Dass das Berufungsgericht den Vortrag für ohnehin nicht entscheidungserheblich gehalten hätte, ließ sich dem Beschluss nicht entnehmen. Der Senat zieht daraus einen klaren Schluss: „Das Schweigen des Berufungsgerichts bei seiner Befassung mit der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss lässt nur den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde." Und weiter: „Auch das zugehörige Beweisangebot war erheblich." Ebenso wenig ergab sich aus dem Beschluss, „Weshalb nicht in die Beweisaufnahme eingetreten wurde".

Erheblichkeit des Verstoßes und Folgen

Ein Gehörsverstoß führt nur weiter, wenn er sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. Auch das bejaht der Senat: „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Vernehmung der Zeugen zu einer anderen Beurteilung der Verjährung gelangt wäre." Damit war der Weg vorgezeichnet — „Die angefochtene Entscheidung kann folglich keinen Bestand haben." Der Rechtsstreit wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Den Einwand der Gegenseite, das Vorbringen hätte womöglich als verspätet zurückgewiesen werden können, lässt der Senat offen: Ob eine Zurückweisung nach § 530 ZPO oder § 531 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre, könne dahinstehen, „denn eine solche könnte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachgeholt werden". Was das Berufungsgericht nicht getan hat, kann der Bundesgerichtshof in diesem Verfahren also nicht für es nachholen.

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte, die eine Abfindungserklärung unterschrieben haben, ordnet der Beschluss zwei Ebenen sauber. Auf der Ebene des Wortlauts bringt ein Vorbehalt weniger, als viele annehmen: Er hält die vorbehaltenen Ansprüche von der Abgeltung frei, enthält für sich genommen aber weder einen Verzicht auf die Verjährungseinrede noch eine Abrede über einen späteren Fristbeginn. Auf der Ebene des Parteiwillens kann sich ein anderes Bild ergeben — dann aber nur, wenn sich beweisen lässt, dass beide Seiten den Vorbehalt seinerzeit in diesem Sinne verstanden haben.

Damit verlagert sich der Streit von der Urkunde auf die Verhandlungssituation. Beweismittel sind hier Personen: der damals verhandelnde Anwalt und die Sachbearbeiterin der Versicherung. Wer sich auf ein gemeinsames Verständnis beruft, ist darauf angewiesen, dass sich Gesprächsverläufe Jahre später noch rekonstruieren lassen. Für die Praxis heißt das vor allem eines: Was über den Zeitpunkt gesprochen wird, ab dem vorbehaltene Ansprüche verjähren, gehört in den Text der Vereinbarung — nicht in das Gedächtnis der Beteiligten.

Für Versicherer wiegt spiegelbildlich schwer, was ihre Verhandlungsführung im Regulierungsgespräch begleitet. Eine intern abgestimmte Zusage zum Fristbeginn kann den Inhalt des Vergleichs mitbestimmen, auch wenn das vorformulierte Abfindungsformular dazu schweigt.

Prozessual ist der Beschluss eine Lehrstunde über die Stellungnahme zum Hinweisbeschluss. Wer dort neuen, beweisbewehrten Tatsachenvortrag bringt, zwingt das Gericht zu einer Reaktion: Es kann den Vortrag würdigen, es kann seine Unerheblichkeit begründen, es kann über eine Zurückweisung als verspätet befinden — schweigen kann es nicht folgenlos. Das gilt gerade dann, wenn ein Hinweisbeschluss einen Beweisantritt bereits als unerheblich eingestuft hat und die Partei ihren Vortrag daraufhin nachschärft.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss entscheidet den Fall nicht, er öffnet ihn wieder. Ob die behauptete Abrede über den Verjährungsbeginn tatsächlich getroffen wurde, ist ungeklärt — festgestellt ist bislang nur, dass sie vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde. Auch ob die Ansprüche des Klägers verjährt sind, bleibt offen; darüber hat nun das Berufungsgericht nach Vernehmung der Zeugen zu befinden.

Bestätigt hat der Senat einen Punkt zulasten des Klägers: Aus dem Wortlaut der Abfindungserklärung, auch zusammen mit der Niederschrift des Verhandlungsergebnisses, ergibt sich weder ein Verzicht auf die Verjährungseinrede noch eine Vereinbarung über einen späteren Fristbeginn. Wer sich auf den Text beschränkt, kommt nicht weiter; die Öffnung liegt allein im nachweisbaren gemeinsamen Verständnis.

Nicht Gegenstand des Beschlusses sind die materiellen Fragen des Falles. Zur Kausalität — ob die Fluguntauglichkeit auf den Unfall von 2002 zurückgeht —, zur Höhe eines Erwerbsschadens und dazu, ab wann der Kläger Kenntnis hatte, verhält sich die Entscheidung nicht. Die Ausführungen zum Grundsatz der Schadenseinheit und zum Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gibt der Senat als Begründung des Berufungsgerichts wieder; eine eigene Aussage darüber, ob diese Erwägungen tragfähig sind, trifft er nicht. Gleiches gilt für die Wertung der Vorinstanzen, in der Abfindungserklärung liege kein konstitutives Schuldanerkenntnis.

Ausdrücklich offengelassen ist, ob das Vorbringen nach § 530 ZPO oder § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet hätte zurückgewiesen werden können. Der Senat lässt diese Frage dahinstehen, weil eine solche Zurückweisung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachgeholt werden könnte — sie ist damit weder bejaht noch verneint und kann im weiteren Verfahren eine Rolle spielen.

Schließlich ist die Reichweite durch die Verfahrensart begrenzt. Der Senat prüft im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde einen Gehörsverstoß und hebt nach § 544 Abs. 9 ZPO auf. Für die Erheblichkeit genügt, dass sich eine andere Beurteilung nicht ausschließen lässt; eine Prognose darüber, wie das Berufungsgericht nach der Beweisaufnahme entscheiden wird, liegt darin nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 323/23 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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