Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Beschädigtes Leasingfahrzeug: kein Gesamtschuldnerausgleich gegen Leasingnehmerin und Fahrer

Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ersetzte der Leasinggeberin den vollen Schaden an deren Fahrzeug und wollte die Hälfte von der Leasingnehmerin und dem Fahrer zurück. Der Bundesgerichtshof verneint den Ausgleich: Es fehlt bereits an einem Gesamtschuldverhältnis, weil die Leasinggeberin gegen ihre eigene Vertragspartnerin und deren Fahrer keinen Anspruch hatte.

Urteil vom 18.04.2023 – VI ZR 345/21 Lesezeit etwa 10 Minuten
Das Ergebnis

Ohne nachweisbare Pflichtverletzung schuldet die Leasingnehmerin der Leasinggeberin nichts — deshalb fehlt es an einer Gesamtschuld und damit am Ausgleichsanspruch.

Die Entscheidung auf einen Blick

Ersetzt der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Leasinggeberin den Schaden an deren Fahrzeug in voller Höhe, kann er von der Leasingnehmerin als Halterin und von deren Fahrer keinen anteiligen Ausgleich verlangen, wenn der Unfallhergang ungeklärt bleibt. Der Bundesgerichtshof begründet das damit, dass es an einem Gesamtschuldverhältnis fehlt: Die Leasinggeberin hatte gegen ihre Vertragspartnerin und deren Fahrer schon selbst keinen Schadensersatzanspruch. Die Halter- und Fahrerhaftung des Straßenverkehrsgesetzes erfasst das gehaltene Fahrzeug nicht, eine Verletzungshandlung war nicht feststellbar, und die Vertragsklausel über eine Haftung ohne Verschulden regelt nach der Auslegung des Senats die Gefahrtragung, nicht den Schadensersatz.

Der Fall: ein ungeklärter Zusammenstoß und ein voll regulierter Leasingschaden

Klägerin ist der Haftpflichtversicherer eines Klein-Lkw. Am 8. März 2017 kam es zu einem Verkehrsunfall, an dem dieser Klein-Lkw und ein Pkw beteiligt waren. Den Pkw führte der Beklagte zu 2; gehalten wurde er von der Beklagten zu 1 — Halter ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und über seine Verwendung bestimmt, was mit dem Eigentum nicht zusammenfallen muss. Bei dem Zusammenstoß wurde der Pkw beschädigt.

Darin liegt die Besonderheit des Falls: Eigentümerin des Pkw war die S. Leasing SE, von der die Beklagte zu 1 das Fahrzeug geleast hatte. Die Leasinggeberin war also Eigentümerin, ohne Halterin zu sein; die Halterstellung lag bei ihrer Vertragspartnerin.

In den Leasingvertrag waren Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen — vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt. Ziffer 8 trägt die Überschrift „Übernahme, Gefahrtragung, Sachgefahr". Nach Ziffer 8.2 Satz 1 haftet der Leasingnehmer ab Besitzübergang für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs „auch ohne Verschulden", jedoch nicht bei Verschulden der Leasinggeberin. Satz 2 der Klausel bestimmt: „Die Leasingraten sind daher auch zu zahlen für die Dauer von Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall, Verlust oder Untergang des Fahrzeugs." An anderer Stelle, in Ziffer 13 zu Versicherungsschutz und Schadensabwicklung, haftet der Leasingnehmer für Schäden am Fahrzeug demgegenüber nur, soweit sie nicht von einer Versicherung oder einem Dritten gedeckt werden.

„Der Unfallhergang konnte nicht geklärt werden." Gleichwohl regulierte die Klägerin die Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin vollständig, zahlte also den gesamten Fahrzeugschaden. Anschließend nahm sie die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch — den internen Ausgleich unter mehreren Schuldnern, von denen einer den Gläubiger befriedigt hat — und verlangte 50 % des gezahlten Betrags.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht wies auch die Berufung zurück: Die Klägerin habe die Forderung der Leasinggeberin zu Recht in voller Höhe beglichen; ein Regress scheide aus, weil ein Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen werden könne — so hatte das Berufungsgericht angenommen. Weder aus dem Straßenverkehrsgesetz noch aus dem Leasingvertrag ergebe sich ein Anspruch der Leasinggeberin gegen die Beklagten, und auch die Klausel in Ziffer 8.2 führe zu keinem Gesamtschuldverhältnis. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Die Rechtsfrage

Wer als Gesamtschuldner an den Gläubiger zahlt, kann von den übrigen Schuldnern intern einen Ausgleich verlangen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gesamtschuldner sind nach § 421 Satz 1 BGB mehrere Schuldner, von denen jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, während der Gläubiger die Leistung nur einmal fordern darf. Der Ausgleich setzt deshalb an erster Stelle voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers — hier der Leasinggeberin — überhaupt gegen verschiedene Personen richtete.

Zu klären war damit erstens, ob die Leasinggeberin neben ihrem Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auch einen Anspruch gegen ihre eigene Vertragspartnerin und deren Fahrer hatte: aus der Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes, aus unerlaubter Handlung oder aus dem Leasingvertrag. Zweitens ging es um das Verständnis der Klausel, nach der der Leasingnehmer für Beschädigungen auch ohne Verschulden einzustehen hat — begründet sie eine Schadensersatzpflicht oder verteilt sie nur die Gefahr? Drittens stand die Frage im Raum, ob sich der Ausgleich über das Bereicherungsrecht erreichen lässt.

Die Entscheidung: die Revision bleibt ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil: „Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand." Der Klägerin stehe gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf hälftigen Ersatz des an die Leasinggeberin gezahlten Betrags zu.

Der Anspruch der Leasinggeberin gegen den Versicherer bestand in voller Höhe

Ausgangspunkt ist eine Feststellung zugunsten der Leasinggeberin: Ihr stand gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG zu — die Gefährdungshaftung des Halters, die ohne Verschulden eingreift, verbunden mit dem Recht des Geschädigten, unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer vorzugehen. Verletzt war ihr Eigentum am Pkw.

Dieser Anspruch war ungekürzt. Die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs — die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug allein durch seinen Betrieb ausgeht und die dem Halter regelmäßig angerechnet wird — musste sich die Leasinggeberin nicht entgegenhalten lassen. Zu § 17 Abs. 2 StVG hält der Senat fest: „Diese Vorschrift regelt nur die Haftungsverteilung der Halter untereinander." Eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf den nicht haltenden Eigentümer sei „angesichts ihres eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen". Auch § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB kam als Zurechnungsnorm nicht in Betracht, weil diese Vorschrift ein Verschulden des Geschädigten oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug voraussetzt — und ein solches ließ sich hier nicht feststellen.

Gegen Leasingnehmerin und Fahrer hatte die Leasinggeberin keinen Anspruch

Die Halterhaftung schied aus. „Nach dem Schutzzweck dieser Norm erstreckt sich die Haftung des Halters nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst." Die Sache, für deren Beschädigung der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen einzustehen hat, ist eine vom Fahrzeug verschiedene Sache. Der Senat begründet das mit dem Zweck der Vorschrift: „Die verschärfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen." Die Verletzung des Eigentums des Leasinggebers an dem überlassenen Fahrzeug wird davon nicht erfasst.

Für den Fahrer gilt dasselbe. § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG verweist auf die Fälle des § 7 Abs. 1 StVG und damit auch auf den Zweck dieser Vorschrift; deshalb haftete der Beklagte zu 2 der Leasinggeberin ebenfalls nicht.

Eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheiterte an der Beweislage: „Es fehlt an der erforderlichen haftungsbegründenden Verletzungshandlung des Beklagten zu 2." Das Berufungsgericht hatte den Hergang als nicht aufklärbar angesehen und es für nicht ausgeschlossen erachtet, dass der Unfall allein durch den Führer des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs verursacht wurde — der Bundesgerichtshof legte diese von der Revision nicht angegriffene Feststellung zugrunde. Wer sich auf eine unerlaubte Handlung stützt, hat die Verletzungshandlung darzulegen und zu beweisen; dieser Nachweis gelang hier nicht.

Der Betrieb des geleasten Fahrzeugs ist für sich genommen keine Vertragsverletzung

Auch aus dem Leasingvertrag ergab sich nichts. Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB setzt eine Pflichtverletzung voraus, und daran fehlte es. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hatte, kann „der Betrieb eines geleasten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr für sich genommen nicht als Verletzung einer Pflicht aus dem Leasingvertrag qualifiziert werden". Eine andere Beurteilung liefe dem Zweck des Vertrags zuwider: „Dieser besteht gerade darin, dem Leasingnehmer den Gebrauch eines Fahrzeugs im Straßenverkehr zu ermöglichen." Eine Pflichtverletzung des Fahrers war aus denselben Gründen wie im Deliktsrecht nicht feststellbar.

Beweisrechtlich lief damit alles auf die Frage hinaus, ob sich die Beklagte zu 1 entlasten musste. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB kehrt die Beweislast für das Verschulden um; nach gefestigter Rechtsprechung hat der Schädiger in bestimmten Fallgestaltungen darüber hinaus darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft. Das gilt aber nur dann, „wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen" — also in dem Bereich, den der Schuldner beherrscht und überblickt.

Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Der Pkw der Leasinggeberin war in einen Unfall mit Drittbeteiligung verwickelt, und es war nicht ausgeschlossen, dass der andere Fahrer ihn allein verursacht hat. Die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr führt nach dem Senat nicht dazu, dass die von diesem ausgehenden Gefahren — besonders die Gefahr des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers — dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Leasingnehmers zuzurechnen wären. Es blieb daher bei der Grundregel: Die Leasinggeberin hätte eine Pflichtverletzung darlegen und beweisen müssen.

Die Klausel über die Haftung ohne Verschulden regelt die Gefahrtragung

Der Kern der Revision war Ziffer 8.2 Satz 1 der Leasingbedingungen. Der Senat konnte die Klausel selbst auslegen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und in der Folge vom Revisionsgericht frei auszulegen sind — das Revisionsgericht ist insoweit an die Auslegung der Vorinstanz nicht gebunden.

Maßstab ist der objektive Inhalt und typische Sinn der Klausel, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird; zugrunde zu legen sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders. Ansatzpunkt ist in erster Linie der Wortlaut; ist er nicht eindeutig, kommt es auf das Verständnis der typischerweise beteiligten Verkehrskreise an. Entscheidend ist dabei der Zusammenhang: Die Klausel ist vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden.

Nach diesen Maßstäben ist Ziffer 8.2 Satz 1 dahin auszulegen, dass darin „die Sach- und Gegenleistungsgefahr entsprechend der kaufrechtlichen Wertung des § 446 BGB auf den Leasingnehmer abgewälzt, nicht hingegen aber eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers begründet wird". Gemeint ist damit die Verteilung zweier Risiken: wer den Untergang oder die Beschädigung der Sache zu tragen hat und wer trotz dieses Ereignisses seine eigene Leistung weiter erbringen muss. Für den Leasingnehmer bedeutet die Klausel, dass er durch von ihm nicht verschuldete Umstände anders als nach der Gesetzeslage von seiner Pflicht zur Gegenleistung nicht frei wird.

Drei Anhaltspunkte stützen diese Lesart. Satz 2 der Bestimmung erläutert den Bedeutungsgehalt ausdrücklich, indem er die Leasingraten „daher" auch für die Dauer von Reparaturarbeiten oder bei einem Ausfall des Fahrzeugs weiterlaufen lässt. Ziffer 8.3 überträgt dem Leasingnehmer bei einer Übernahme an einem abweichenden Ort das in Ziffer 8.2 beschriebene Risiko — die Sach- und Gegenleistungsgefahr — schon während der Überführung. Und die Überschrift der Ziffer 8 benennt den Regelungsgegenstand: „Übernahme, Gefahrtragung, Sachgefahr".

Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen Verletzung des Sacherhaltungsinteresses — also seines Interesses am Erhalt des Fahrzeugs — sind demgegenüber Gegenstand der Ziffern 13.5 Satz 5 und 13.7 Satz 2. Diese Bestimmungen führten für die Klägerin in eine Sackgasse: Sie stehen nach ihrem eindeutigen Wortlaut unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die eingetretenen Schäden nicht von einer Versicherung oder einem Dritten gedeckt werden. Im Streitfall hat ein Dritter — die Klägerin selbst — die Ansprüche der Leasinggeberin vollständig reguliert. Die Voraussetzung war damit nicht erfüllt.

Auch eine unterstellte Haftung ohne Verschulden hätte nicht genügt

Hilfsweise prüfte der Senat weiter: Selbst wenn sich aus Ziffer 8.2 Satz 1 eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten zu 1 ergäbe, fehlte es am Gesamtschuldverhältnis. Wo eine Gesamtschuld weder durch Gesetz bestimmt noch im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist, verlangt sie zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 421 BGB eine Gleichstufigkeit der in Betracht kommenden Verpflichtungen: „Zwischen den Haftenden muss eine Tilgungsgemeinschaft bestehen, an der es fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung subsidiär oder nachrangig ist" — wenn also die eine Verpflichtung erst greifen soll, soweit die andere ausfällt.

Genau so lag es hier. Die Reichweite einer etwaigen Haftung aus Ziffer 8.2 wäre wiederum im Zusammenhang mit den Ziffern 13.5 Satz 5 und 13.7 Satz 2 zu bestimmen gewesen, und danach haftet der Leasingnehmer für Schäden am Fahrzeug nur, „soweit sie nicht von einer Versicherung oder einem Dritten gedeckt werden". Eine derart ausgestaltete Einstandspflicht ist gegenüber der Haftung des gegnerischen Haftpflichtversicherers nachrangig — und damit nicht gleichstufig.

Kein Ausgleich über das Bereicherungsrecht

Zuletzt verneinte der Senat einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Die Klägerin hat nicht auf eine fremde Schuld gezahlt, sondern auf die gegen sie selbst gerichtete und in voller Höhe begründete Forderung der Leasinggeberin aus § 7 StVG, § 115 VVG. Wer eine eigene Verbindlichkeit tilgt, verschafft einem anderen dadurch keinen Vorteil ohne Rechtsgrund.

Was das praktisch bedeutet

Für den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist das Ergebnis einschneidend: Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug und ungeklärtem Hergang trägt er den Fahrzeugschaden im Ergebnis allein. Er zahlt an den Leasinggeber den vollen Betrag, ohne dass dessen Fahrzeug eine Betriebsgefahr anspruchsmindernd entgegengehalten werden kann, und er erhält davon nichts zurück — weder vom Leasingnehmer noch vom Fahrer.

Der Grund liegt im Auseinanderfallen von Eigentum und Halterstellung. Die Norm, die die Haftung nach den wechselseitigen Verursachungsbeiträgen verteilt, betrifft nach ihrem Wortlaut das Verhältnis der Halter zueinander. Der Leasinggeber steht außerhalb dieses Verhältnisses: Er ist Eigentümer, ohne Halter zu sein, und deshalb greift die Verteilungsnorm zu seinen Lasten nicht ein.

Für Leasingnehmer und ihre Fahrer wirkt die Entscheidung entlastend. Wer ein geleastes Fahrzeug im Straßenverkehr benutzt, verletzt damit für sich genommen keine Pflicht aus dem Leasingvertrag. Und bei einem Unfall mit Beteiligung eines Dritten trifft ihn auch keine erweiterte Last, sich vom Vorwurf einer Pflichtverletzung zu entlasten — die Gefahr, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sich falsch verhält, gehört nicht zu seinem Obhuts- und Gefahrenbereich. Bleibt der Hergang ungeklärt, wirkt sich das zulasten des Leasinggebers aus.

Für das Verständnis von Leasingbedingungen zeigt das Urteil, wie schwer der Regelungszusammenhang wiegt. Eine Klausel, die den Leasingnehmer auch ohne Verschulden haften lässt, liest sich isoliert wie eine Haftungsverschärfung. Steht sie unter der Überschrift zur Gefahrtragung, wird sie im nächsten Satz mit der fortbestehenden Pflicht zur Zahlung der Leasingraten erläutert und regelt der Vertrag den Schadensersatz an anderer Stelle, so ordnet der Senat sie als Gefahrtragungsregel ein. Wer die Bedeutung einer solchen Bestimmung einschätzen will, hat den gesamten Vertrag in den Blick zu nehmen, nicht die einzelne Ziffer.

Bemerkenswert ist schließlich, wo das Berufungsgericht den Ausweg sah: „Das unbillige Ergebnis der vollständigen Haftung gegenüber dem nicht haltenden Eigentümer könne überzeugend nur durch eine Änderung der gesetzlichen Regelung in § 17 StVG erreicht werden" — so hatte es formuliert, und der Bundesgerichtshof beanstandete seine Erwägungen im Ergebnis nicht. Über den Gesamtschuldnerausgleich steht eine Korrektur nach dieser Entscheidung nicht zur Verfügung.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Entscheidung ist auf eine bestimmte Konstellation zugeschnitten: Eigentum und Halterstellung fallen auseinander, der Unfallhergang bleibt unaufklärbar, und der gegnerische Haftpflichtversicherer hat den Schaden des Eigentümers bereits vollständig reguliert. Verschiebt sich einer dieser Punkte, verschiebt sich auch die Bewertung.

Am deutlichsten wird das beim Verschulden. Der Senat hat die deliktische Haftung verneint, weil sich eine Verletzungshandlung des Fahrers nicht feststellen ließ — nicht, weil sie in dieser Konstellation von vornherein ausschiede. Steht ein Fahrfehler fest, greift § 823 Abs. 1 BGB zugunsten des Leasinggebers, und die Rechnung sieht anders aus. Ebenso hätte eine feststellbare Pflichtverletzung den Weg zu § 280 Abs. 1 BGB geöffnet.

Die Auslegung der Klausel gilt zunächst den Bedingungen dieses Vertrags. Der Senat hat sie an ihrem Wortlaut, an der Überschrift der Ziffer 8 und am Verhältnis zu den Ziffern 13.5 und 13.7 gemessen. Ob eine anders gefasste Bestimmung eine Schadensersatzpflicht ohne Verschulden begründen könnte, war nicht zu entscheiden. Der Senat hat diese Möglichkeit lediglich unterstellt und den Ausgleichsanspruch auch auf dieser Grundlage verneint — mit dem Argument der fehlenden Gleichstufigkeit, das sich wiederum auf die Ziffern 13.5 und 13.7 dieses Vertrags stützt. Eine allgemeine Aussage über Leasingbedingungen anderen Inhalts enthält das Urteil nicht.

Zur Wirksamkeit der Klauseln verhält sich die Entscheidung nicht; geprüft wurde, was sie bedeuten, nicht ob sie Bestand haben. Ebenso wenig ging es um Ansprüche wegen Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder Personenschaden — der Vertrag nimmt diese Positionen von der Abtretung an die Leasinggeberin ausdrücklich aus. Gegenstand war der Substanzschaden am Fahrzeug.

Offen bleibt, wie es sich auswirkt, wenn der Haftpflichtversicherer nur teilweise leistet. Die Ziffern 13.5 Satz 5 und 13.7 Satz 2 greifen nach ihrem Wortlaut, soweit ein Versicherer oder Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt; darüber hatte der Senat nicht zu befinden, weil die Klägerin den Schaden vollständig ersetzt hatte. Und die rechtspolitische Erwägung, das Ergebnis lasse sich überzeugend nur über eine Gesetzesänderung korrigieren, stammt aus dem Berufungsurteil — der Senat greift sie in seinen eigenen Gründen nicht auf.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2023 – VI ZR 345/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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