Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Werkstattverweis: Die Reparatur in einer freien Werkstatt kostet den Einwand der Unzumutbarkeit nicht

Der Haftpflichtversicherer kürzte auf die Stundensätze einer freien Werkstatt; der Geschädigte hatte seinen Wagen bis zum Unfall markengebunden warten lassen, ihn danach aber in einer freien Werkstatt instand setzen lassen. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum das bei fiktiver Abrechnung an der Höhe seines Anspruchs nichts ändert.

Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 405/24 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Bei fiktiver Abrechnung bleibt der Einwand der Unzumutbarkeit erhalten, auch wenn das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt repariert wird (§ 249 Abs. 2 Satz 1, § 254 Abs. 2 BGB).

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet — also nach den Feststellungen eines Sachverständigen und ohne Rücksicht darauf, was er tatsächlich ausgibt —, kann vom Schädiger auf die günstigeren Stundensätze einer gleichwertigen freien Fachwerkstatt verwiesen werden. Diesem Werkstattverweis kann der Geschädigte entgegenhalten, dass er ihm unzumutbar ist, etwa weil er sein Fahrzeug bisher in markengebundenen Werkstätten hat warten und reparieren lassen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs verliert er diesen Einwand nicht dadurch, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt instand setzen lässt. Das Berufungsurteil, das dies anders gesehen hatte, wurde aufgehoben; der Rechtsstreit geht in die Tatsacheninstanz zurück.

Der Fall: Ein scheckheftgepflegter Wagen, danach notdürftig instand gesetzt

Am 9. Juli 2023 wurde der Pkw des Klägers durch ein Fahrzeug beschädigt, das bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war. Der Wagen war im Unfallzeitpunkt fünf Jahre alt. Dass die Beklagte für den Unfallschaden in vollem Umfang einzustehen hat, war dem Grunde nach unstreitig.

Gestritten wurde nur noch über die Höhe. Das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten kam auf erforderliche Reparaturkosten von 5.372,47 € netto, wenn man die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt — also die Abrechnungssätze einer Vertragswerkstatt des Herstellers. Die Beklagte legte ihrer Berechnung stattdessen den günstigeren Kostenansatz der von ihr benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt P. zugrunde und regulierte 4.321,93 € netto. Bei dieser Werkstatt ist eine fachgerechte und nach den Herstellerrichtlinien qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet. Im Streit blieb die Differenz von 1.050,54 € nebst den darauf entfallenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Bis zum Unfall hatte der Kläger sein Fahrzeug nur in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren und warten lassen — der Wagen war, wie es umgangssprachlich heißt, scheckheftgepflegt. Nach dem Unfall ließ er ihn dagegen bei einer freien Werkstatt instand setzen. Ob es sich dabei nur um eine Notreparatur handelte, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten Zustand zu versetzen, blieb zwischen den Parteien streitig.

Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler überprüft, ohne den Sachverhalt neu aufzuklären — verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Rechtsfrage

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er hat damit die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Wer fiktiv abrechnet, darf seiner Rechnung im Ausgangspunkt die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

Dem kann der Schädiger den sogenannten Werkstattverweis entgegensetzen: Er benennt eine günstigere, gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt und beruft sich auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB — die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten. Der Geschädigte wiederum kann einwenden, eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt sei ihm unzumutbar, etwa weil sein Fahrzeug bislang durchgehend dort gewartet wurde.

Zu entscheiden war, ob dieser Einwand entfällt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall in einer freien Werkstatt reparieren lässt. Dahinter steht die Frage, auf welchen Zeitpunkt es ankommt: auf die Gegebenheiten im Unfallzeitpunkt oder auf die Verhältnisse bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht.

Die Entscheidung: Aufhebung und Zurückverweisung

Die Revision hatte Erfolg. Zum Berufungsurteil hält der Senat knapp fest: „Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand."

Den Maßstab entwickelt der Bundesgerichtshof aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Was zur Herstellung erforderlich ist, richtet sich danach, „wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte". Aus diesem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt, dass der Geschädigte gehalten ist, „im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen", soweit er die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Hinzu tritt das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern: Der Geschädigte soll „volle Herstellung verlangen können" — im Fachwort die Totalreparation —, am Schadensfall aber nicht verdienen. Diese Grundsätze gelten für die konkrete wie für die fiktive Abrechnung.

Für die fiktive Abrechnung zieht der Senat daraus eine Folgerung, die den Fall trägt: Ermittelt wird der „objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen". Der Geschädigte, der zu tatsächlich veranlassten oder unterlassenen Herstellungsmaßnahmen nicht vortragen muss, gibt sich damit zufrieden, auf abstrahierter Grundlage abzurechnen. Das ist die Kehrseite der Ersetzungsbefugnis: der Freiheit, statt der Reparatur Geld zu verlangen und über dieses Geld selbst zu bestimmen.

Auf dieser Grundlage hat der Geschädigte „regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt". Die Gegenposition des Schädigers ist der Werkstattverweis: Der Geschädigte hat sich bei fiktiver Abrechnung nach § 254 Abs. 2 BGB „auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen", und zwar auch noch im Rechtsstreit. Die Last liegt dabei beim Schädiger: Der Verweis greift, „wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht", und wenn er die vom Geschädigten aufgezeigten Unzumutbarkeitsgründe widerlegt.

Wann eine Reparatur außerhalb der Vertragswerkstatt unzumutbar ist, ordnet der Senat gestuft. War das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre, ist sie es im Allgemeinen. „Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen." Gewährleistung, Herstellergarantie und Kulanz spielen bei ihnen regelmäßig keine Rolle mehr; Bedeutung behält aber, wo das Fahrzeug gewartet und repariert worden ist. Begründet wird das mit einer Markterwartung: „Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist." Die Darlegungslast trifft insoweit den Geschädigten: Der Einwand greift, wenn er — etwa unter Vorlage des Scheckhefts, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Wartungstermine — „konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird".

Das Landgericht hatte daraus einen anderen Schluss gezogen: Maßgeblich sei nicht allein der Unfallzeitpunkt, sondern der Schluss der mündlichen Verhandlung; wer sein Fahrzeug danach in einer nicht markengebundenen Werkstatt warten oder reparieren lasse, könne sich grundsätzlich nicht mehr mit Erfolg auf die Unzumutbarkeit berufen — „In einem solchen Fall habe der Geschädigte selbst durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass eine Verweisung für ihn zumutbar sei", so die Begründung des Berufungsgerichts.

Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hatte das Berufungsgericht zwar zutreffend zugrunde gelegt. Rechtsfehlerhaft war nach dem Urteil des Senats jedoch die Annahme, es „sei auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen, wo der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall habe reparieren lassen" — eine Ansicht, die auch in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird. Sie „verkennt jedoch die Auswirkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB" auf den Umfang der Schadensminderungspflicht.

Der tragende Gedanke lautet: Bei fiktiver Abrechnung sind „Gesichtspunkte, die eine tatsächlich durchgeführte Reparatur betreffen, grundsätzlich irrelevant". Als Vortragslast formuliert der Senat dasselbe so: „Der Geschädigte muss zur Begründung seines Anspruchs weder darlegen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist." Mit der Dispositionsfreiheit „ist es nicht zu vereinbaren, bei fiktiver Schadensabrechnung die Höhe dieser Mittel über § 254 Abs. 2 BGB letztlich doch davon abhängig zu machen, in welcher Weise der Geschädigte den Schaden hat beheben lassen".

Daraus folgt für die hier entschiedene Konstellation: Wem nach den Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt „bei objektiver Beurteilung" eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstätte nicht zuzumuten ist, der widerlegt diese Unzumutbarkeit nicht dadurch, dass er das Fahrzeug gleichwohl in einer freien Werkstatt instand setzen lässt. Er „macht lediglich von der ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Schaden selbst - aber nicht wie vom Schädiger geschuldet - zu beheben und ihn auf einer abstrahierten Grundlage abzurechnen".

Auch der verfahrensrechtliche Beurteilungszeitpunkt trägt die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Zwar ist für die Bemessung des Anspruchs, solange er noch nicht vollständig erfüllt ist, „der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich". An der Bedeutungslosigkeit der tatsächlich durchgeführten Reparatur bei fiktiver Abrechnung ändert das nach dem Urteil nichts.

Schließlich grenzt der Senat die vom Berufungsgericht herangezogene eigene Entscheidung vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13) ab. Dort ging es darum, dass sich der erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten beläuft, „wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten". Eine solche Reparatur stand hier nicht fest: „Dass eine solche Reparatur des Unfallfahrzeugs hier vom Kläger veranlasst wurde, ist schon nicht festgestellt." Folgerichtig war auch das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass sich der Anspruch auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränkt.

Das Berufungsurteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen — dieses hat also erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Was das praktisch bedeutet

Für die Regulierung eines Fahrzeugschadens trennt die Entscheidung zwei Ebenen: die Frage, was die Instandsetzung objektiv kostet, und die Frage, was mit dem Fahrzeug tatsächlich geschieht. Wer fiktiv abrechnet, kann seinen Wagen günstig, behelfsmäßig oder gar nicht reparieren lassen, ohne dass sich dadurch die Höhe des Anspruchs verschiebt.

Wer sich gegen einen Werkstattverweis wehren will, kommt an der Darlegung dennoch nicht vorbei: Die durchgehende Wartung in der markengebundenen Werkstatt ist konkret zu belegen — mit Scheckheft, Rechnungen oder den Wartungsterminen. Umgekehrt trägt der Versicherer die Last dafür, dass die von ihm benannte Werkstatt qualitativ gleichwertig und ohne Weiteres zugänglich ist; aussprechen kann er den Verweis auch noch im laufenden Prozess.

Praktisch bleibt die Altersgrenze der Ausgangspunkt: Bei einem Fahrzeug bis zu drei Jahren ist die Verweisung im Allgemeinen unzumutbar; darüber hinaus kommt es auf die Wartungshistorie und die Umstände des Einzelfalls an. Im Streitfall war der Wagen fünf Jahre alt — die Wartungshistorie war deshalb der entscheidende Anknüpfungspunkt, und der Streit über gut tausend Euro Differenz ging bis zum Bundesgerichtshof.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist der Rechtsstreit damit nicht. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; ob dem Kläger die offenen 1.050,54 € nebst anteiligen Anwaltskosten zustehen, hat das Berufungsgericht neu zu beurteilen — und zwar nach den Gegebenheiten zum Unfallzeitpunkt bei objektiver Beurteilung.

Die Aussage betrifft die fiktive Abrechnung. Rechnet der Geschädigte konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten ab, stellt sich die Frage von vornherein anders, weil dann gerade die durchgeführte Reparatur den Anspruch bestimmt.

Eine Grenze benennt der Senat ausdrücklich selbst: Lässt der Geschädigte sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen für notwendig gehaltenen Umfang reparieren und bleibt die Werkstattrechnung unter den Ansätzen des Gutachtens, kann sich der erforderliche Betrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten belaufen. Dass eine solche Reparatur hier veranlasst wurde, war nicht festgestellt — auf diese Konstellation lässt sich das Urteil daher nicht übertragen.

Offen geblieben ist, ob die Instandsetzung in der freien Werkstatt nur eine Notreparatur war, um das Fahrzeug fahrbereit zu machen; das war zwischen den Parteien streitig und kam nach der Begründung des Senats nicht darauf an. Ebenso wenig war über die Anforderungen an die Gleichwertigkeit einer Verweisungswerkstatt zu entscheiden: Bei der von der Beklagten benannten Werkstatt war nach dem festgestellten Sachverhalt eine fachgerechte, den Herstellerrichtlinien entsprechende Reparatur gewährleistet.

Für die Praxis der Instanzgerichte klärt das Urteil eine bis dahin umstrittene Frage: Die gegenteilige Ansicht, die auch in obergerichtlicher Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wurde, hat der Senat als rechtsfehlerhaft eingestuft. Wie die Zumutbarkeit im einzelnen Fall zu bewerten ist, bleibt dagegen Sache der Tatsachengerichte.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2026 – VI ZR 405/24 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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