Die Entscheidung auf einen Blick
Wer bei einem Verkehrsunfall geschädigt wird, ist grundsätzlich nicht gehalten, den eigenen Kaskoversicherer einzuschalten, nur damit das Fahrzeug früher instand gesetzt wird und die Ersatzverpflichtung des Schädigers für den Nutzungsausfall geringer ausfällt. Der Bundesgerichtshof stützt das auf zwei Erwägungen: Die Finanzierung der Schadensbeseitigung ist Sache des Schädigers, und der Kaskoschutz ist durch eigene Prämien erkauft, dient also nicht dessen Entlastung. Ausnahmsweise kann anderes gelten, wenn von vornherein absehbar ist, dass ein erheblicher Teil des Schadens beim Geschädigten bleibt und dieser Betrag den drohenden Rückstufungsschaden deutlich übersteigt. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Fall: 42 Tage ohne Auto, 15 Tage bezahlt
Am 16. Februar 2017 wurde der Pkw der Klägerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das Fahrzeug war vollkaskoversichert — die Klägerin hatte also zusätzlich eine eigene Versicherung, die Schäden am eigenen Wagen abdeckt. Beklagte war der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, der für dessen Unfallfolgen einzustehen hat; dass er dem Grunde nach voll einstandspflichtig ist, stand zwischen den Parteien nicht im Streit. Gestritten wurde über den Nutzungsausfallschaden, also über den Zeitraum, für den die Klägerin einen Geldbetrag dafür verlangen kann, dass ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung stand.
Der Ablauf war eng getaktet. Noch am Unfalltag erteilte die Klägerin den Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens; das Gutachten lag am Folgetag vor. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Februar 2017 meldete sie ihre Ansprüche bei der Beklagten an und wies zugleich darauf hin, dass sie die Kosten der notwendigen Reparatur aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht vorfinanzieren könne. Diesen Hinweis wiederholte sie mit weiterem Schreiben vom 6. März 2017. Am selben 6. März forderte sie ihren Kaskoversicherer zur Regulierung auf. Den Reparaturauftrag erteilte sie am 20. März 2017; die Werkstatt setzte das Fahrzeug vom 20. bis zum 29. März 2017 instand.
Vorgerichtlich erstattete die Beklagte Nutzungsausfall für 15 Tage — zehn Tage Reparaturdauer, zwei Tage für Beauftragung und Erstellung des Gutachtens und drei Tage Überlegungsfrist. Die Klägerin rechnete anders: Vom Unfalltag bis zum Abschluss der Reparatur lagen 42 Tage. Sie verlangte deshalb, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, Ersatz für weitere 27 Tage zu je 43 €.
Das Amtsgericht wies die Klage insoweit ab, das Landgericht wies die Berufung zurück. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin gegen ihre Obliegenheit verstoßen, den zu ersetzenden Schaden durch geeignete Maßnahmen gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB) — eine Obliegenheit ist keine einklagbare Pflicht, sondern eine Anforderung im eigenen Interesse, deren Verletzung Nachteile beim eigenen Anspruch nach sich zieht. Zwar habe die Klägerin ausdrücklich auf ihre fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen, auch auf die fehlende Möglichkeit einer Kreditaufnahme. Doch habe es ihr oblegen, den Kaskoversicherer bereits nach Erstellung des Schadensgutachtens und nicht erst am 6. März 2017 zur Regulierung aufzufordern; nach einer Prüfzeit von drei Tagen hätte dieser die Regulierung durchführen oder ablehnen müssen — so hatte das Berufungsgericht gerechnet.
Seinen Standpunkt fasste das Berufungsgericht in zwei Sätzen zusammen: „Es stehe dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen.“ Der Geschädigte habe vielmehr so zu handeln, „wie er im eigenen wohlverstandenen Interesse handeln würde, wenn keine Ersatzmöglichkeit bei einem Dritten in Rede stünde“. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — der Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler — verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Die Rechtsfrage
Zu klären war, ob den Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Obliegenheit trifft, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, damit der Schaden früher behoben wird und der Schädiger sowie dessen Haftpflichtversicherer für weniger Ausfalltage aufkommen. Die Frage war in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden: Der Senat führt eine Reihe von Oberlandesgerichten an, die eine solche Obliegenheit verneinen, und weist das Kammergericht als Gegenstimme aus.
Dahinter steht eine allgemeinere Weichenstellung. Verlangt die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB vom Geschädigten, die Wiederherstellung zeitnah nach dem Unfall zu veranlassen und sie damit ganz oder teilweise selbst vorzufinanzieren? Von der Antwort hängt ab, wer das Risiko der Zeit trägt, die zwischen Unfall und Regulierungserklärung des gegnerischen Versicherers verstreicht.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision hatte Erfolg. Der VI. Zivilsenat befand, dass sich mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Ersatzanspruch der Klägerin aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB — der Normenkette, aus der sich der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ergibt — nicht verneinen lässt.
Der Ausgangspunkt trägt, die Folgerung nicht. Dass der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten, hatte das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen — der Senat billigte diese Prämisse ausdrücklich. Weiter reicht sie jedoch nicht: „Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, lässt sich daraus aber nicht herleiten“.
Der Maßstab: ein Verschulden gegen sich selbst. § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Gemeint ist damit kein Verstoß gegen eine Leistungspflicht gegenüber einem anderen, sondern „ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit“. Verletzt ist sie erst dann, „wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde“. Der Senat hält fest: „Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben.“ Und er zieht eine Grenze für dessen Anwendung: „In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden“.
Die Finanzierung ist Sache des Schädigers. Genau eine solche Grundentscheidung steht hier im Weg. „Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren.“ Und weiter: „Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.“ Sähe man den Geschädigten schadensrechtlich als verpflichtet an, zeitnah zu reparieren und damit vorzufinanzieren, würde dieser Rechtsgrundsatz unterlaufen. Eine derartige Obliegenheit „kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann“.
Die Kaskoversicherung ist nicht für den Schädiger da. „Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Schädigers“ — der Versicherungsnehmer erkauft sich den Schutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt. „Die entsprechenden Versicherungsleistungen sind durch Prämien erkauft und dienen nicht dazu, den Schädiger zu entlasten“. Dagegen war eingewandt worden, der Schädiger werde ohnehin nicht entlastet, weil der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bei Inanspruchnahme der Kasko nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diese übergeht — der Kaskoversicherer also seinerseits beim Schädiger Rückgriff nehmen kann. Dem tritt der Senat entgegen: „Die Entlastung des Schädigers läge dann nämlich in der geringeren Höhe des Nutzungsausfallschadens.“
Die Rückstufung macht die Inanspruchnahme unzumutbar. „Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ist dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten.“ Rückstufung heißt: Wer seine Kasko einschaltet, verliert Schadenfreiheitsrabatt und zahlt in den Folgejahren höhere Prämien. Dieser Rückstufungsschaden ist nach allgemeinen Grundsätzen zwar ersatzfähig — gegebenenfalls anteilig entsprechend der Haftungsquote. Seine Durchsetzung ist jedoch verfahrensrechtlich beschwerlich: Weil er sich erst über Jahre entwickelt, wäre der Geschädigte gehalten, ihn „zunächst im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen“ — mit einer Klage also, die den Anspruch dem Grunde nach klären lässt, ohne ihn schon zu beziffern — um ihn dann in den Folgejahren jeweils zu beziffern und gegebenenfalls gerichtlich einzufordern. „Die endgültige Abrechnung des Unfallschadens würde so zum Nachteil des Geschädigten hinausgezögert“.
Die Klausel in den Versicherungsbedingungen hilft nicht weiter. Nach I.4.1.2 Buchst. c) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung unterbleibt eine Rückstufung im Ergebnis, wenn der Schädiger oder dessen Versicherer dem Kaskoversicherer die geleistete Entschädigung in vollem Umfang erstattet. Das setzt zum einen die volle Erstattung voraus. Zum anderen lässt sich in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen müsste, gerade noch nicht absehen, ob es dazu kommt, „weil Schädiger und dessen Versicherer noch ihre Einstandspflicht prüfen und keine Erklärung über ihre Regulierungsbereitschaft abgeben“. Die Risikoverteilung ist damit eindeutig: „Dieses Risiko ist nicht vom Geschädigten zu tragen.“
Die Zwickmühle, in die der Geschädigte nicht geraten soll. Der Senat deutet zugleich die Gegenrichtung an: Wer seinen Kaskoversicherer sofort einschaltet, ohne die Erklärung des Schädigers oder dessen Versicherers über deren Regulierungsbereitschaft abzuwarten, löst unter Umständen „ohne Not einen Rückstufungsschaden“ aus und erhöht „damit die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung“ — auch das könnte gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen oder nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Solange der Geschädigte den exakten Umfang der Einstandspflicht und das Ausmaß der einzelnen Schadenspositionen noch nicht absehen und deshalb Rückstufungsschaden und Nutzungsausfallschaden nicht ins Verhältnis setzen kann, darf die Schadensminderungspflicht ihn nicht „in die Zwickmühle“ bringen, „sich dem Risiko einer (unter Umständen) obliegenheitswidrigen (Nicht-)Inanspruchnahme seines Kaskoversicherers auszusetzen“.
Die Ausnahme und ihr Grund. Treuwidrig kann das Absehen von einer zeitnahen Inanspruchnahme der eigenen Kasko gegebenenfalls ausnahmsweise dann sein, „wenn der Geschädigte von vornherein damit zu rechnen hat, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und dass die Aufwendungen hierfür den Schaden, der ihm durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehen könnte, absehbar deutlich übersteigen“. Gemeint ist die Lage, in der von Beginn an feststeht, dass ein beträchtlicher Anteil beim Geschädigten hängen bleibt. Die Begründung dafür lautet: „Denn in dieser Situation würde ein ordentlicher und verständiger, insbesondere wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Geschädigten seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen, um den eigenen Schaden möglichst gering zu halten.“
Anwendung und Verfahrensausgang. „Nach diesen Grundsätzen war die Klägerin unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, ihren Kaskoversicherer zur zeitnahen Behebung des Unfallschadens einzuschalten.“ Eine Situation, in der dies ausnahmsweise gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB veranlasst gewesen wäre, lag nach den Feststellungen nicht vor. Weil das Berufungsgericht — von seinem Standpunkt aus konsequent — zu den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs keine Feststellungen getroffen hat, „ist die Sache nicht zur Entscheidung reif“. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für die Abrechnung des Nutzungsausfalls verschiebt das Urteil die Last des Wartens. Wer die Reparaturkosten nicht aus eigenen Mitteln vorstrecken kann, darf die Erklärung des gegnerischen Haftpflichtversicherers über dessen Regulierungsbereitschaft abwarten. Der Einwand, der Geschädigte hätte doch seine eigene Vollkaskoversicherung einschalten können, trägt für sich genommen nicht — und mit ihm fällt die Kürzung der Ausfalltage, die allein darauf gestützt wird.
Umgekehrt lohnt Zurückhaltung beim schnellen Griff zur eigenen Kasko. Wer sie einschaltet, bevor die Gegenseite ihre Einstandspflicht geklärt hat, löst einen Rückstufungsschaden aus. Dessen Ersatz ist zwar möglich, lässt sich aber gegebenenfalls erst über Jahre und über eine vorgeschaltete Feststellungsklage durchsetzen — und verzögert die endgültige Abrechnung des Unfallschadens.
Anders liegt es in der vom Senat beschriebenen Ausnahmelage: Steht von vornherein fest, dass Sie einen erheblichen Teil des Schadens selbst tragen, und übersteigt dieser Anteil den absehbaren Rückstufungsschaden deutlich, kann das Einschalten der eigenen Kasko geboten sein. Dann führt gerade das Zuwarten zum Vorwurf der Treuwidrigkeit.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Senat formuliert einen Grundsatz, keine starre Regel. Die Ausnahme über Treu und Glauben bleibt eröffnet, und ob sie eingreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für den Streitfall stellt der Senat lediglich fest, dass eine solche Lage nicht vorlag. Maßstäbe für den Grenzbereich — ab welchem Verhältnis also der Eigenanteil den Rückstufungsschaden „deutlich“ übersteigt — enthält die Entscheidung nicht.
Über den Anspruch der Klägerin ist damit noch nicht entschieden. Beanstandet wurde allein die Begründung des Berufungsgerichts; zurückverwiesen wurde, weil zu den weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs Feststellungen fehlen. Ob der Klägerin die eingeklagten 27 Tage zu je 43 € zustehen, bleibt offen.
Die Gegenrichtung ist angedeutet, nicht entschieden. Dass eine sofortige Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers ihrerseits gegen § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen könnte, formuliert der Senat im Konjunktiv und mit dem Wort „möglicherweise“; eine Festlegung liegt darin nicht.
Zur Klausel I.4.1.2 Buchst. c) AKB hält das Urteil fest, dass die Rückstufung nur bei voller Erstattung durch Schädiger oder dessen Versicherer im Ergebnis unterbleibt. Wie sich die Lage darstellt, wenn lediglich eine Quote erstattet wird, spricht die Entscheidung nicht aus.
Schließlich verortet sich das Urteil selbst im Meinungsstreit: Der Senat stellt sich an die Seite mehrerer Oberlandesgerichte und tritt der abweichenden Auffassung des Kammergerichts ausdrücklich entgegen. Für die allgemeinere Frage der Vorfinanzierung knüpft er an sein Urteil vom 18. Februar 2020 (VI ZR 115/19) an; dort liegen die Maßstäbe, die er hier auf die Kaskoversicherung überträgt. Zu anderen Wegen, die Ausfallzeit zu verkürzen, verhält sich die Entscheidung nicht.
Herangezogene Entscheidung
Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Entscheidungstext: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.