Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Pflege durch die Mutter entlastet den Schädiger nicht

Ein vierjähriges Kind wird auf dem Heimweg vom Kindergarten von einem Auto erfasst und ist seither querschnittgelähmt. Die Mutter übernimmt die Pflege — und die Gegenseite meint, damit sei der Schaden bereits ausgeglichen. Der Bundesgerichtshof hat dieser Rechnung eine Absage erteilt.

Urteil vom 15.06.2004 – VI ZR 60/03 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Die Pflegeleistungen der Mutter erfüllen ihre unterhaltsrechtliche Pflicht, nicht die Schuld des Schädigers — der Rentenanspruch des Kindes bleibt bestehen.

Die Entscheidung auf einen Blick

Pflegt eine unterhaltspflichtige Mutter ihr bei einem Unfall schwer verletztes Kind, bleibt dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse davon unberührt — gemeint ist der Ausgleich des dauerhaften Mehraufwands, den die Verletzung verursacht. Nach dem Bundesgerichtshof gilt das auch dann, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat. Tragend ist der Grund dafür: Mit ihrer Pflege erfüllt die Mutter ihre unterhaltsrechtliche Pflicht und nicht eine etwaige eigene Schadensersatzschuld — eine gemeinsame Schuld, deren Erfüllung auch den Schädiger befreien könnte, entsteht dadurch nicht. Die Revision des Fahrzeugführers und seines Haftpflichtversicherers blieb ohne Erfolg.

Der Fall: ein Vierjähriger auf dem Heimweg vom Kindergarten

Am 27. Juni 1996 überquerte der damals vierjährige Kläger auf dem Rückweg vom Kindergarten eine Straße und wurde vom PKW der Beklagten zu 1 erfasst und schwer verletzt. Der Ablauf ist im Urteil knapp festgehalten: Das Kind lief vorweg vor seiner Mutter zur Straße und nach kurzem Anhalten trotz des herannahenden PKW auf die Fahrbahn. Auf der anderen Seite hatte die Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und ein Hinweisschild auf den Kindergarten missachtet. Der PKW war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert.

Die Folgen sind bleibend: Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und wird von seiner Mutter gepflegt. Über die Einstandspflicht der Gegenseite dem Grunde nach wurde nicht gestritten — dazu hält das Urteil fest: „Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht außer Streit.“ Umstritten war allein, wer den Pflegeaufwand wirtschaftlich zu tragen hat.

Vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) erhält der Kläger laufend Pflegegeld nach § 44 SGB VII, berechnet auf der Grundlage einer Pflegebedürftigkeit von 90 Prozent. Einen Antrag auf Erhöhung dieses Pflegegeldes lehnte der GUVV am 20. April 2000 ab. Daneben bezog der Kläger eine vorläufige Verletztenrente sowie einen Zuschuss für Kleidermehrverschleiß.

Mit der Klage verlangte er rückständige und künftige Schadensersatzrente, weil das Pflegegeld den tatsächlichen Mehraufwand seiner Mutter für seine Betreuung nicht ausgleiche. Der Instanzenzug verlief so:

  • Landgericht: Es sprach eine ab dem 10. Januar 2002 vierteljährlich im Voraus zu zahlende Geldrente von 2.513,29 € zu und wies die Klage im Übrigen ab.
  • Berufungen beider Seiten: Der Kläger verlangte zusätzlich 54.749,85 € rückständige Rente für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2001; die Beklagten verfolgten die vollständige Klageabweisung.
  • Oberlandesgericht: Es verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50.643,16 € sowie ab dem 1. Januar 2003 zu einer vierteljährlich im Voraus fälligen Rente von 1.871,79 €; im Übrigen wies es Klage und Berufungen zurück.
  • Revision: Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Die Rechtsfrage

Den Kern bildete ein Argument der Beklagten: Die Mutter hafte dem Kind selbst deliktisch — also aus unerlaubter Handlung — wegen Verletzung ihrer Obhutspflicht, weil ihr die Haftungsfreistellung des § 1664 BGB nicht zugutekomme. Diese eigene Schuld habe sie durch ihre Pflegeleistungen erfüllt. Da Mutter und Beklagte Gesamtschuldner seien — also mehrere Schuldner, die dieselbe Leistung schulden —, wirke diese Erfüllung nach § 422 Abs. 1 BGB auch zugunsten der Beklagten, deren Verbindlichkeit damit nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen sei.

Zu klären war deshalb: Erfüllt die pflegende Mutter mit ihrer Betreuungsleistung eine Schuld, die sie mit dem Schädiger teilt — mit der Folge, dass der Anspruch des Kindes auf eine Geldrente wegen vermehrter Bedürfnisse aus § 843 Abs. 1 BGB entfällt? Daneben standen zwei weitere Fragen zur Entscheidung: ob der Kläger den Anspruch trotz des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger überhaupt noch selbst einklagen durfte, und ob die vom GUVV gezahlte Verletztenrente auf den Mehrbedarf anzurechnen ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat wies die Revision zurück. Der Prüfungsmaßstab in dieser Instanz ist begrenzt: Der Bundesgerichtshof entscheidet keine Tatsachen neu, sondern kontrolliert das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler. Das Ergebnis fasst er in einem Satz zusammen: „Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.“

Der Kläger durfte selbst klagen

Zunächst zur Aktivlegitimation — der Befugnis, einen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Erbringt ein Sozialversicherungsträger Leistungen, geht der Schadensersatzanspruch nach § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf ihn über, soweit seine Leistungen mit dem Ersatzanspruch sachlich und zeitlich kongruent sind, also inhaltlich und zeitlich denselben Schaden abdecken. Dass das Pflegegeld nach § 44 SGB VII dem Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich kongruent ist, hatte das Berufungsgericht angenommen — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung als rechtsfehlerfrei; die Revision hatte sie als ihr günstig nicht angegriffen.

Entscheidend ist die Grenze dieses Übergangs: Er bleibt nur bestehen, soweit der Träger kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat. Der Senat formuliert: „Erscheint eine Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers geradezu ausgeschlossen, wird der Geschädigte wieder Rechtsinhaber, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf“. Weil der GUVV den Erhöhungsantrag abgelehnt hatte, konnte der Kläger den überschießenden Teil seines Pflegeaufwands selbst einklagen.

Den Einwand, der Kläger hätte aus Schadensminderungspflicht den ablehnenden Bescheid anfechten oder einen neuen Antrag stellen sollen, wies der Senat zurück: „Höhere Pflegegeldzahlungen hätten den Schaden des Klägers nicht gemindert, sondern allenfalls auf den GUVV verlagert.“ Selbst wenn den Beklagten daraus wirtschaftlich ein Vorteil hätte erwachsen können, oblag es dem Kläger nach dem Urteil nicht, als Sachwalter der Interessen seines Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ein Rechtsbehelfsverfahren auf sich zu nehmen oder auch nur einen weiteren Antrag einzureichen.

Die Pflege der Mutter erfüllt keine gemeinsame Schuld

Das ist der tragende Punkt. Der Senat lässt offen, ob die Mutter überhaupt deliktisch haftet, und setzt eine Stufe früher an: Selbst bei einer etwaigen eigenen Mithaftung erfüllt sie mit der Pflege keine daraus erwachsene Verpflichtung. „Vielmehr erbringt sie die Leistungen zur Pflege ihres Kindes allein aufgrund ihrer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung.“ Damit scheidet die Erfüllungswirkung des § 422 Abs. 1 BGB aus.

Fünf Gründe belegen, dass Schadensersatz- und Unterhaltsanspruch keine Gesamtschuld bilden:

  • Keine inhaltliche Gleichheit der Leistung. „Der Anspruch des Geschädigten aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse geht auf Zahlung einer Geldrente und nicht auf Naturalleistung.“ Der Unterhaltsanspruch kann dagegen auch auf Betreuung oder Naturalunterhalt gerichtet sein.
  • Keine Gleichstufigkeit. Gegenüber dem Anspruch aus § 843 Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch nachrangig. § 843 Abs. 4 BGB, wonach der Ersatzanspruch auch dann erhalten bleibt, wenn Unterhaltspflichtige oder andere Personen bereits Abhilfe geschaffen haben, „soll verhindern, daß Unterhaltsleistungen dem Schädiger zugute kommen“. Hinzu kommt: Unterhalt setzt Bedürftigkeit voraus (§ 1602 Abs. 1 BGB).
  • Unterschiedlicher Zweck. „Während der Unterhalt den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers decken soll, deckt die Schadensrente schadensbedingte Mehraufwendungen.“
  • Unterschiedliche Bemessung. Unterhalt richtet sich nach dem Bedarf entsprechend der Lebensstellung (§ 1610 Abs. 1 BGB) und kann bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entfallen (§ 1603 Abs. 1 BGB). „Hingegen richtet sich die Schadensrente nach § 843 Abs. 1 BGB nach der Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen und ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers unabhängig.“
  • Unterschiedlicher Pflichteninhalt. Das Unterhaltsbestimmungsrecht — die Befugnis, Unterhalt in Grenzen auch gegen den Willen des Berechtigten in Natur zu erbringen — entfällt nicht schon dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Kind deliktisch haftet. Umgekehrt kann das geschädigte Kind nicht in die Naturalrestitution gezwungen werden; der Geldrentenanspruch entspricht dem Grundsatz des § 249 BGB, dass sich der Geschädigte nicht auf Naturalleistungen des Schädigers verweisen lassen muss.

Ein praktischer Gesichtspunkt tritt hinzu, der zugleich beweisrechtlich gedacht ist: Es ließe sich nach dem Urteil praktisch nicht ermitteln, in welchem Umfang die unterhaltsverpflichtete Person dem Geschädigten bei einer Rentenzahlung weitere Zuwendungen ohne Ersatzverlangen hätte zukommen lassen und ob solche Zuwendungen unterblieben, weil ihre Mittel durch den Unterhalt geschmälert wurden. Sinn und Zweck des § 843 Abs. 4 BGB sei es, derartige Zweifelsfragen von vornherein abzuschneiden. Dem Kind kann deshalb auch dann nicht entgegengehalten werden, der Schaden sei durch Unterhalt bereits ausgeglichen, wenn die unterhaltsschuldende Person zugleich deliktisch haftet.

Schadenshöhe: Schätzung durch den Tatrichter

Die Höhe des Pflegeaufwands war zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig; die Schätzung des unfallbedingten Mehrbedarfs nahm das Berufungsgericht nach § 287 ZPO vor — eine Vorschrift, die dem Tatrichter für die Schadenshöhe ein herabgesetztes Beweismaß und eine Schätzungsbefugnis gibt. Diese Schätzung nahm die Revision hin. Der Senat prüfte sie nur auf grobe Fehler und stellte fest: „Die Schadensermittlung beruht ersichtlich weder auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen, noch sind vom Berufungsgericht wesentliche die Entscheidung tragende Gesichtspunkte außer acht gelassen worden“.

Ohne Erfolg blieb auch der Versuch, die Verletztenrente des GUVV auf die Schadensrente anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Senats „erschöpft sich die Zweckbestimmung der Verletztenrente im Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens“; die Aufwendungen für gesteigerte Bedürfnisse werden davon nicht abgedeckt. Dass der Kläger in dem fraglichen Zeitraum wegen seines Alters auch ohne den Unfall voraussichtlich kein Arbeitseinkommen erzielt hätte, ändert an dieser Zweckbestimmung nichts.

Für die künftige Rente erhob die Revision keine Bedenken. Das Berufungsgericht hatte zunächst die künftigen Kosten des unfallbedingten Pflegebedarfs geschätzt und davon die sachlich und zeitlich kongruenten Sozialleistungen des GUVV in der derzeitigen Höhe abgezogen — der Kläger erhält damit den Betrag, der über die Sozialleistung hinausgeht.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Familien mit einem schwer verletzten Kind verschiebt das Urteil eine wirtschaftlich zentrale Frage: Die häusliche Pflege durch einen Elternteil ist eine Leistung an das Kind, nicht an den Haftpflichtversicherer. Wer selbst pflegt, statt eine Pflegekraft zu bezahlen, verkleinert damit nicht den Anspruch des Kindes gegen die Gegenseite. Der Ersatzanspruch bleibt auf Zahlung einer Geldrente gerichtet, und über deren Verwendung entscheidet die geschädigte Person.

Ebenso praktisch bedeutsam ist der Umgang mit Sozialleistungen. Zahlt ein Träger Pflegegeld, geht der Anspruch nur in Höhe der tatsächlich zu erbringenden kongruenten Leistung auf ihn über. Lehnt der Träger — wie hier — eine Erhöhung ab, kann die geschädigte Person den darüber hinausgehenden Pflegeaufwand selbst gegen Schädiger und Versicherer einklagen. Eine Obliegenheit, zuvor den Sozialrechtsweg auszuschöpfen, damit sich die Belastung vom Haftpflichtversicherer auf den Sozialversicherungsträger verlagert, besteht nach diesem Urteil nicht.

Schließlich bleiben Leistungen mit anderer Zweckrichtung außen vor: Eine Verletztenrente, die den abstrakt berechneten Erwerbsschaden ausgleicht, ist kein Ausgleich für Mehrbedarf und wird nicht davon abgezogen. Wer eine Abrechnung des Versicherers prüft, sollte daher jede Position darauf ansehen, welchen Schaden sie ihrer Zweckbestimmung nach abdeckt.

Das bedeutet für Sie

Pflegen Sie ein unfallverletztes Kind selbst, trennen Sie zwei Rechnungen sauber voneinander: Ihre Unterhalts- und Betreuungsleistung einerseits, den Ersatzanspruch des Kindes wegen vermehrter Bedürfnisse andererseits. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Pflegeaufwand und die Bescheide des Sozialversicherungsträgers — auch Ablehnungen, denn sie belegen, in welchem Umfang der Anspruch beim Kind verblieben ist. Dem Einwand, die eigene Pflege habe den Schaden bereits ausgeglichen, hat der Bundesgerichtshof die Grundlage entzogen.

Reichweite und Grenzen

Das Urteil beantwortet weniger Fragen, als es auf den ersten Blick scheint — der Senat hat zwei Punkte ausdrücklich offengelassen.

Erstens die Haftung der Mutter dem Grunde nach: „Der Fall zwingt nicht zur Beantwortung der Frage, ob trotz der Pflegeleistungen der Mutter ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Geldrente nach § 843 BGB, gegen sie bestünde.“ Der Senat fügt an: „Jedenfalls wäre unter den Umständen des Streitfalls ein solcher Anspruch gegen die Mutter nicht durchsetzbar.“ Begründet wird das mit der familienrechtlichen Verbundenheit — „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es wegen der familienrechtlichen Verbundenheit treuwidrig sein, gegen den familienangehörigen Schädiger den deliktischen Anspruch durchzusetzen“ — und mit dem Angehörigenprivileg in § 67 Abs. 2 VVG und § 116 Abs. 6 SGB X. Dieser Gedanke trägt in der zitierten Form für Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, und in dem Umfang, in dem öffentliche Versicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen.

Zweitens die Haftungsfreistellung nach § 1664 Abs. 1 BGB, wonach Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auch dazu musste der Senat nicht entscheiden. Er hält lediglich fest: „Lägen die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Vorschrift vor, fehlte schon die Mithaftung im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB“ — und damit die Grundlage für ein Gesamtschuldverhältnis, das gestört sein könnte. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sah der Senat trotz der in der Literatur erhobenen Bedenken keinen Anlass.

Die Erwägungen zur Obhutspflicht stammen dabei aus der Vorinstanz: Das Berufungsgericht hatte angenommen, „Zweck der Obhutspflicht als Teil der Personensorge sei in erster Linie der Schutz des Kindes vor Schäden“, weshalb eine Einschränkung der Haftungsmilderung nur dort geboten sei, wo sich die Schutzpflichten gegenüber dem Kind nicht von den Pflichten gegenüber dem Verkehr trennen ließen. Ebenfalls aus der Würdigung des Berufungsgerichts stammt der Befund: „Jedenfalls nach der Unfallschilderung der Beklagten fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Mutter.“ Der Bundesgerichtshof stützte sein Ergebnis auf einen anderen, vorgelagerten Grund und musste diese Einordnung nicht bestätigen.

Zur Höhe der Rente lässt sich aus dem Urteil wenig ableiten. Die zugesprochenen Beträge beruhen auf einer tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO im Einzelfall, bei der die kongruenten Sozialleistungen abgezogen wurden; die Höhe des Pflegeaufwands war hier zudem unstreitig. Die Frage der sachlichen Kongruenz des Pflegegeldes schließlich war in der Revision nicht angegriffen und wurde nur auf Rechtsfehler durchgesehen.

Quelle

Die Entscheidung ist im amtlichen Volltext veröffentlicht: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2004 – VI ZR 60/03. Angewendete Vorschriften sind unter anderem § 843 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, § 1664 BGB, § 840 BGB, § 422 Abs. 1 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, § 13 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG und § 287 ZPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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