Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Ausgefallene Rentenbeiträge: Wann der Entschädigungsfonds zahlt

Ein Fußgänger wird schwer verletzt, der Unfallverursacher bleibt unbekannt — und im Rentenkonto entsteht eine Lücke. Wer sie schließt und zu welchem Zeitpunkt, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Urteil vom 25.01.2000 – VI ZR 64/99 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Entschädigungsfonds erstattet die ausgefallenen Rentenbeiträge

Die Entscheidung auf einen Blick

Bleibt der Verursacher eines Verkehrsunfalls unbekannt, tritt der Entschädigungsfonds ein — im entschiedenen Streitfall die Verkehrsopferhilfe e.V. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch auf Ersatz ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge nach § 119 Abs. 1 SGB X in der Regel auch insoweit auf den Rentenversicherungsträger übergeht, als er sich gegen diesen Fonds richtet.

Der Fonds haftet nach dem Gesetz nachrangig. Dieser Nachrang trug hier nicht: Der Rentenversicherungsträger holte sich keine eigene Leistung zurück, sondern zog als Treuhänder einen Schaden des Verletzten ein — die Lücke in dessen Versicherungsverlauf.

Der Fall

Ein Fliesenleger — im Urteil als E. abgekürzt — stand seit 1979 in einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Am 11. Dezember 1993 wurde er als Fußgänger von dem schleudernden Anhänger eines Pkw erfasst und erheblich verletzt; seither ist er arbeitsunfähig. Fahrer und Halter des Gespanns ließen sich nicht ermitteln. Dass für die Unfallfolgen in vollem Umfang zu haften ist, stand zwischen den Parteien außer Streit.

Der Unfall traf einen Versicherungsverlauf, der an mehreren Stellen vom Regelfall abwich. Weil sein Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag — der Einkommensschwelle, oberhalb derer keine Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht —, war er nach § 6 Abs. 4 SGB V dort versicherungsfrei und privat versichert; seine private Kasse zahlte ihm nach dem Unfall eine als Krankengeld bezeichnete Leistung. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endete am 23. Januar 1994. Seit dem 1. August 1995 bezog er im Rahmen einer Umschulung Übergangsgeld nach § 25 Abs. 2 SGB VI — eine Leistung der Rentenversicherung während einer Rehabilitationsmaßnahme.

Geklagt hat die Landesversicherungsanstalt als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie stützte sich auf § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X: Danach geht der Anspruch des Verletzten auf Ersatz ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über — eine Legalzession, also ein Forderungsübergang, der ohne Zutun der Beteiligten eintritt. Den Beitragsausfall für die Zeit vom 24. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1997 berechnete sie auf 46.499,53 DM und verlangte Zahlung nebst Zinsen; für die Zeit ab dem 1. Juli 1997 begehrte sie die Feststellung der Ersatzpflicht.

Beklagt war der Verein Verkehrsopferhilfe e.V., dem nach §§ 12, 13 Abs. 2 PflVG die Stellung des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen zugewiesen ist. Er berief sich auf die Subsidiarität seiner Eintrittspflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG, also auf deren Nachrangigkeit: Es gehe der Sache nach um einen nicht ersatzpflichtigen Schaden der Klägerin selbst und nicht um einen solchen des Geschädigten; dieser sei durch rentenrechtliche Anrechnungszeiten — Zeiten ohne eigene Beitragszahlung, die bei der Rentenberechnung gleichwohl berücksichtigt werden — ausreichend geschützt. Jedenfalls sei ihm zuzumuten, einen dennoch verbleibenden Rentenschaden erst bei Eintritt des Rentenfalles geltend zu machen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht teilte den Streitzeitraum in drei Abschnitte: Für die Zeit vom 24. Januar 1994 bis zum 31. Juli 1995 verurteilte es den Fonds zur Zahlung, für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 stellte es dessen Ersatzpflicht fest; hinsichtlich des dazwischenliegenden Zeitraums vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1997 blieb die Berufung erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Zahlungsantrag für diesen mittleren Zeitraum weiter; der Fonds erstrebte mit einer unselbständigen Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage.

Die Rechtsfrage

Der Entschädigungsfonds haftet nach dem Gesetz nachrangig: Seine Leistungspflicht tritt zurück, soweit der Geschädigte anderweitig Ausgleich erlangen kann. Zu entscheiden war, ob dieser Nachrang auch dann greift, wenn ein Rentenversicherungsträger aus übergegangenem Recht nach § 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Ersatz ausgefallener Beiträge verlangt — und ob er, falls die Vorschrift nicht unmittelbar passt, entsprechend herangezogen werden kann.

Damit verbunden war eine zweite Frage, an der sich die Instanzen schieden: Macht es einen Unterschied, ob dem Verletzten für den betroffenen Zeitraum rentenrechtliche Anrechnungszeiten zugutekommen, die eine spätere Rentenminderung ganz oder teilweise auffangen können?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat wies die Anschlussrevision des Fonds zurück und gab der Revision der Klägerin statt. Der Fonds hat danach auch die Beiträge für den mittleren Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum 31. Dezember 1997 zu erstatten.

Der Beitragsausfall ist ein Schaden des Verletzten

Ausgangspunkt ist die Haftung von Halter und Fahrer nach §§ 7, 11 und 18 StVG. Sie umfasst den Erwerbsschaden und damit auch die ausgefallenen Rentenversicherungsbeiträge, wenn der Verletzte ohne den Unfall rentenversicherungspflichtig erwerbstätig gewesen wäre. Für den Zeitpunkt der Entstehung gilt nach ständiger Rechtsprechung: „der Ersatzanspruch entsteht mit der Beitragslücke und setzt nicht voraus, daß ein späterer Rentenschaden bereits feststeht, da schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung grundsätzlich ausreicht". Der Geschädigte trägt also nicht die Last, eine künftige Rentenminderung schon jetzt zu belegen.

Das Berufungsgericht hatte den aus der Beitragslücke folgenden künftigen Rentenschaden auf monatlich 118,25 DM geschätzt — der Bundesgerichtshof beanstandete diese Schätzung nicht, weil sie einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt und der Fonds sie in der Anschlussrevision nicht angegriffen hatte.

Der Nachrang greift nicht unmittelbar

Die Vorschrift, auf die sich der Fonds berief, hat einen genau umrissenen Anwendungsbereich: „§ 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG läßt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nur dann entfallen, wenn der Geschädigte anderweit Ausgleich seines Schadens erlangen kann, und sei es auch nur über Leistungen eines Sozialversicherungsträgers." Der Sozialversicherungsträger kann dann seinerseits keinen Regress gegen den Fonds nehmen. Diese Lage war hier nicht gegeben: Die Klägerin hatte weder ausgefallene Rentenbeiträge für den Verletzten entrichtet noch solche auf dessen Rentenkonto gutgeschrieben. Sie holte sich also keine eigene Leistung zurück.

Die Zession nach § 119 SGB X ist treuhänderisch

Tragend ist der Zweck des Forderungsübergangs: „Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu sicherzustellen, daß der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird". Die so eingehenden Beiträge gelten nach § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung. Der Senat fasst zusammen: „Es geht im Rahmen des § 119 SGB X daher grundsätzlich um eine treuhänderische, im Interesse des Verletzten liegende Zession." Der Rückgriff nach § 116 SGB X, bei dem ein Träger eigene Aufwendungen zurückholt, ist davon der Sache nach verschieden.

Keine Ausdehnung des Nachrangs durch Analogie

Der Fonds war eingerichtet worden, um „nur die Schäden zu ersetzen, die bei den Geschädigten in erster Linie zu Härten führen und gegen die sich die Betroffenen am wenigsten schützen können". Diese Zurückhaltung hat der Gesetzgeber durch eine Aufzählung einzelner Haftungseinschränkungen umgesetzt. Eine Ausdehnung ist damit nicht versperrt: „Zwar ist darüber hinaus auch eine erweiternde Auslegung und selbst eine Analogie nicht grundsätzlich ausgeschlossen; sie setzt aber eine vergleichbare Interessenlage wie bei den gesetzlich geregelten Fällen voraus." In früheren, besonders gelagerten Fällen um Sachschäden, die die öffentliche Hand trafen, hatte der Senat eine solche Vergleichbarkeit bejaht. Hier gilt das nicht: „Im vorliegenden Fall fehlt es hingegen an einer solchen, eine Analogie rechtfertigenden vergleichbaren Interessenlage." Betroffen ist der Personenschaden eines Privaten und eine konkret drohende Minderung seiner Altersrente.

Anrechnungszeiten ändern das Ergebnis nicht

Für den mittleren Zeitraum lag die Sache tatsächlich anders: Auf das Übergangsgeld waren Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, und zugleich lag eine Anrechnungszeit vor; der Zeitraum gilt daher im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeit, die nach § 71 Abs. 2 SGB VI bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist. Daraus hatte das Berufungsgericht geschlossen, eine weitgehende Sicherung des Geschädigten liege nahe, weshalb der Nachrang des Fonds hier durchgreife.

Dieser Würdigung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Schadensersatzrechtlich ist auf der Grundlage des § 62 SGB VI von einem ausgleichspflichtigen Rentenschaden auszugehen, unabhängig davon, ob Anrechnungszeiten einer sonst drohenden Rentenminderung entgegenwirken. Die frühere Rechtsprechung zur sogenannten unfallfesten Position, die in bestimmten Fällen zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, ist damit hinfällig geworden und vom Senat aufgegeben.

Hinzu kommt ein tatsächlicher Grund. Wie hoch das über beitragsgeminderte Zeiten erreichbare Rentenanrecht ausfällt, hängt nach der Gesamtleistungsbewertung des § 71 SGB VI auch vom weiteren Erwerbsleben des Geschädigten ab, das im Unfallzeitpunkt und auch bei der Schadensregulierung offen ist. Zudem hielt das Berufungsgericht einen Rentenschaden des Verletzten für durchaus möglich, und „eine hieraus drohende Rentenminderung wird um so größer ausfallen, je höher (und je näher an der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze) das Einkommen des E. ohne den Unfall gewesen wäre". Dieses Risiko soll den Verletzten nicht treffen: „Es ist nicht Sinn der Subsidiarität der Eintrittspflicht des Entschädigungsfonds, dieses Risiko, das um so größer wird, je ungünstiger sich das weitere Arbeitsleben des Geschädigten entwickelt, dem Verletzten aufzubürden." Auch insoweit geht es daher „nicht lediglich um einen eigennützigen Beitragsregreß des Sozialversicherungsträgers".

Kein Verweis auf den Rentenfall

Den Geschädigten auf einen späteren Ausgleich zu verweisen, lehnte der Senat ab. Die ständige Rechtsprechung gewährt den Ersatz der Beiträge von vornherein, weil „die eingetretene Störung im Aufbau der für den Betroffenen in der Regel existentiell wichtigen sozialen Altersvorsorge sofort behoben werden soll". Ein ungestört fortgeführter rentenversicherungsrechtlicher Status trägt öffentlich-rechtliche Ansprüche, teils auch solche von Familienangehörigen, die sich unter Umständen erst aus späteren Gesetzesänderungen ergeben. Ein Zahlungsanspruch gegen einen Dritten, der erst im — gegebenenfalls Jahrzehnte entfernten — Rentenfall greift, leistet das nicht.

Weitere Feststellungen waren danach entbehrlich, sodass der Senat nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache abschließend entscheiden konnte.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die unauffälliger wirkt, als sie ist: Ein Unfall führt zu dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, der Verursacher bleibt unbekannt, und im Rentenkonto des Verletzten entsteht eine Lücke, die sich erst Jahrzehnte später als geringere Rente auswirkt.

  • Die Beitragslücke wird zeitnah geschlossen, statt erst im Rentenfall in Geld ausgeglichen zu werden. Die erstatteten Beiträge gelten nach § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge und wirken im Versicherungskonto fort.
  • Den Anspruch macht der Rentenversicherungsträger als Treuhänder geltend. Der Verletzte braucht ihn nicht selbst einzufordern und anschließend abzuführen.
  • Der Einwand der Nachrangigkeit trug in dieser Konstellation nicht — weder unmittelbar noch in Gestalt einer entsprechenden Anwendung.
  • Dass die Höhe eines späteren Rentenschadens noch offen ist, hindert die Geltendmachung nicht; die drohende Rentenverkürzung genügt.

Reichweite dieser Entscheidung

Der Leitsatz ist zurückhaltend gefasst: Der Übergang erfasst den Anspruch gegen den Entschädigungsfonds „in der Regel". Eine Zusage für jede Fallgestaltung liegt darin nicht.

Der Senat benennt die Gegenprobe ausdrücklich: „Ein Zurücktreten der Einstandspflicht des Entschädigungsfonds im Hinblick auf dessen subsidiäre Haftung würde allerdings dann naheliegen, wenn im Hinblick auf die sozialrechtlichen Regelungen über anrechenbare rentenrechtliche Zeiten eine spätere Rentenminderung für den Geschädigten ausgeschlossen werden könnte." Dann bliebe allein ein rechnerisch angeordneter Schaden nach § 62 SGB VI, und der Forderungsübergang diente den Interessen des Trägers und der Versichertengemeinschaft, „für deren Befriedigung der Entschädigungsfonds nach der Intention des Gesetzgebers nicht herangezogen werden soll". Ob eine solche Lage vorliegt, entscheidet sich an den Umständen des einzelnen Falles.

Unberührt bleibt der eigentliche Anwendungsbereich des Nachrangs: Hat ein Sozialversicherungsträger tatsächlich Leistungen an den Geschädigten erbracht und will er dafür Rückgriff nehmen, greift § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG. Ebenso bleibt es bei den früheren, besonders gelagerten Entscheidungen zu Sachschäden der öffentlichen Hand, in denen der Senat den Subsidiaritätsgedanken entsprechend herangezogen hatte.

Ehrlich offengelassen ist die Höhe. Ob und in welchem Umfang die Beitragslücke im mittleren Zeitraum zu einer späteren Rentenminderung führt, „kann derzeit nicht ermittelt werden", weil die Bewertung beitragsgeminderter Zeiten vom weiteren Versicherungsverlauf abhängt. Über die berechneten Beträge war nicht zu streiten: Der Fonds hatte sie der Höhe nach nicht beanstandet. Zu Ansprüchen aus anderen Schadenspositionen oder gegen andere Beteiligte verhält sich das Urteil nicht.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2000 – VI ZR 64/99. Als maßgebliche Vorschriften weist der Datensatz § 12 PflVG, insbesondere § 12 Abs. 1 und Abs. 1 Satz 3 PflVG, sowie § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aus.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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